Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167133/3/Kof/Th

Linz, 29.08.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27. Juli 2012, VerkR96-6827-2012 wegen Übertretung des GGBG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist –

durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,

als die Geldstrafe auf 110 Euro herabgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.   Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem

Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 37 Abs.2 Z8 lit.b GGBG (= Gefahrenkategorie II),

BGBl I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 35/2011

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe ............................................................................. 110 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 11 Euro

                                                                                                                           121 Euro

           

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatzeit:  17.04.2012, um 19.40 Uhr

Tatort:                   Gemeinde Kematen/I., A 8, bei km 24,900, Fahrtrichtung Wels

Fahrzeug:             FD-….. (D), LKW;  FD-….. (D), Anhänger

 

Befördertes Gut:                

- UN 1263             FARBZUBEHÖRSTOFFE 3, II, (D/E), 18 Fässer aus Stahl / 90 kg

- UN 1263             FARBZUBEHÖRSTOFFE 3, II, (D/E), 36 Fässer aus Stahl / 900 kg

- UN 1263             FARBZUBEHÖRSTOFFE 3, II, (D/E), 1 Fass aus Stahl / 182 kg

- UN 1263             FARBZUBEHÖRSTOFFE 3, II, (D/E), 50 Fässer aus Stahl / 226 kg

- UN 1263             FARBZUBEHÖRSTOFFE 3, II, (D/E), 21 Fässer aus Stahl / 457 kg

 

Sie haben als Verantwortlicher der Firma X, D- PLZ, Adresse diese ist Beförderer des oben angeführten gefährlichen Gutes, nicht dafür Sorge getragen,
sich im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG davon zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und
die Ladung keine den gemäß § 2 Z1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesonders keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.

 

Die Verpackung des gefährlichen Gutes wies deutliche Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit (Beschädigung) gegenüber der zugelassenen Bauart auf und durfte somit nicht mehr verwendet werden.

 

Die laut Beförderungspapier mitgeführten 18 Fässer aus Stahl (Feinstblechverpackungen) mit der UN 1263; hier: Nitro-Verdünnung 1A mit der Produktbezeichnung V 57040 waren in je drei Kisten aus Pappe zu je 6 x 5 Liter verpackt.

Bei dem ursprünglichen Verschließen der Pappkisten mit sogenannten Verpackungs-klammern aus Kupfer wurden die Feinstblechverpackungen so beschädigt, dass die Nitroverdünnung auslaufen konnte. Bei der ADR-Kontrolle wurde nach Öffnen des Anhängers sofort starker Nitrogeruch wahrgenommen.

Bei einer genaueren Nachschau konnte festgestellt werden, dass alle drei Kisten aus Pappe bereits mit Nitroverdünnung stark kontaminiert waren, insgesamt wurden
15 Fässer ä 5 Liter bei der Verpackung beschädigt.

Durch das "Einschießen" der Klammern wurde ein Loch in die Fässer verursacht. (Gefahrenkategorie I)

 

Die angeführte Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn MG befördert.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verfetzt:

§ 13 Abs.1a Z3 GGBG  iVm  Unterabschnitt 4.1.1.9 ADR  iVm  Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird  über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                                                                                                gemäß

                              

    750                                                                                     § 37 Abs.2 Z8 GGBG iVm. § 9 Abs.1 VStG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

75 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  825 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 03.08.2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schreiben vom 28.08.2012 die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgenommen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Gemäß dem Gefahrguttransport-Vollzugserlass 2007 des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, Checklisten Nr. – Unterposition 23.11 ist eine Übertretung nach Unterabschnitt 4.1.1.9 ADR in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

 

Gemäß § 37 Abs.2 Z8 lit.b GGBG wird die Geldstrafe auf 110 Euro herab- bzw. festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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