Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101221/3/Sch/Rd

Linz, 20.04.1993

VwSen - 101221/3/Sch/Rd Linz, am 20. April 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des H R vom 23. März 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. März 1993, VerkR96/716/1993/Ja/We, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die verhängte Strafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.400 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 23. März 1993, VerkR96/716/1993/Ja/We, über Herrn H R, S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil er am 5. März 1993 um 1.20 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der N in der Marktgemeinde L auf Höhe des Kilometers 2,5 in Richtung S in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S sowie zum Ersatz der Kosten gemäß § 5 Abs.9 StVO 1960 (Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, Blutabnahme und Blutalkoholbestimmung) in der Höhe von insgesamt 2.452,80 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholisierte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt.

Im konkreten Fall mußte berücksichtigt werden, daß beim Berufungswerber, rückgerechnet auf die Tatzeit, ein Blutalkoholgehalt von 2,18 Promille festgestellt wurde. Hiebei handelt es sich um eine äußerst beträchtliche Überschreitung des im § 5 Abs.1 StVO 1960 normierten Wertes von 0,8 Promille, ab welchem eine Person als durch Alkohol beeinträchtigt gilt. Bei einer solchen massiven Alkoholbeeinträchtigung müssen die vom Berufungswerber geltend gemachten Gründe, die seines Erachtens für eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe sprechen würden, in den Hintergrund treten. Auch bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 7.000 S und der bestehenden Sorgepflicht für zwei Kinder muß vom Berufungswerber erwartet werden, daß er in der Lage ist, die verhängte Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, zu bezahlen. Wie bereits oben dargelegt, lag beim Berufungswerber eine derart gravierende Alkoholbeeinträchtigung zur Tatzeit vor, die die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe allein aufgrund der - unbestrittenerweise eher bescheidenen sozialen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht rechtfertigt. Dazu kommt noch, daß beim Berufungswerber zwar keine Erschwerungsgründe, aber auch keinerlei Milderungsgründe - insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit - vorlagen. Dieser Umstand verhinderte auch die allfällige Anwendung des § 20 VStG, also des außerordentlichen Milderungsrechtes. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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