Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401200/5/WEI/Ba

Linz, 21.08.2012

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde der S D, geb. X, Staatsangehörige von Russland, vormals im polizeilichen Anhaltezentrum Wien, vertreten durch Mag. J R, p.A. Asyl in Not, W, W, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft in der Zeit vom 22. Juni 2012 bis zum 10. Juli 2012 als rechtmäßig festgestellt.

 

II. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Verfahrenspartei BH Vöcklabruck) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 38/2011) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl II Nr. 456/2008).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage vom nachstehenden Gang des Verfahrens und Sachverhalt aus:

 

1.1. Mit Mandatsbescheid vom 22. Juni 2012, Zl. Sich 40-2175-2012, ordnete die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden nur Bfin) auf der Grundlage des § 76 Abs 2a Z 1 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) und der Abschiebung (§ 46 FPG) an. Den Bescheid, dessen Spruch und Rechtsmittelbelehrung ins Russische und damit in eine für die Bfin verständlichen Sprache übersetzt wurde, hat die Bfin mit einem Schubhaftinformationsblatt auf Russisch noch am gleichen Tag persönlich übernommen. Sie wurde daraufhin zum Vollzug der Schubhaft ins polizeiliche Anhaltezentrum (PAZ) der Bundespolizeidirektion Wien, Rossauer Lände, überstellt.

 

1.2. Aus der Aktenlage bzw den Angaben der Bfin im Asylverfahren ergibt sich der folgende unstrittige Sachverhalt:

 

Die Bfin reiste am 3. Juni 2012 mit Unterstützung von Schleppern von Polen kommend illegal als Mitfahrerin in einem PKW in Österreich ein und stellte in der Folge um 11:00 Uhr in der Erstaufnahmestelle (EASt) West in St. Georgen im Attergau einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz (Asyl). Die Bfin kam ab 3. Juni 2012 in die Grundversorgung der Betreuungsstelle der Erstaufnahmestelle West.

 

Bei der Erstbefragung durch Beamte der Polizeiinspektion (PI) St. Georgen i.A., EASt West; gab die Bfin an, dass sie am 1. oder 2. April 2012 mit dem Zug von Grosny/Tschetschenien nach Moskau und weiter über Weißrussland nach Terespol/Polen gereist wäre, wo ihr bei der Einreise der Reisepass abgenommen und ihr der Grenzbeamte gesagt hätte, dass sie nicht weiterfahren dürfe. Sie stellte dann einen Asylantrag und erhielt eine Karte, mit der sie zu einem Flüchtlingslager fahren sollte. Dies tat sie allerdings nicht, weil sie zu ihrem in Österreich lebenden Vater wollte, der angeblich in Innsbruck wohnt. Die Bfin nahm mit anderen Tschetschenen ein Taxi in Richtung Österreich, wurde in weiterer Folge in Tschechien kontrolliert und vom 7. April bis 7. Mai 2012 in Schubhaft angehalten. Sie musste dann zurück nach Polen und erhielt eine Zugfahrkarte bis Warschau. Sie habe von einer Polin in Tschechien die Telefonnummer einer polnischen Familie erhalten und sei von Warschau drei Stunden mit dem Bus dorthin gefahren, wo sie sich bis zum 2. Juni 2012 aufgehalten und auch gearbeitet hätte. Sie habe dann die Gelegenheit erhalten, mit zwei Tschetschenen für 250 US-Dollar in einem Auto nach Österreich zu fahren. Diese hätten sie in einer Entfernung von etwa 500 m von der EASt West aussteigen lassen.

 

Die Einreise in die Europäische Union mit dem Zug erfolgte nach Angaben der Bfin am 5. oder 6. April 2012 bei Terespol/Polen (Eurodac-Treffer vom 06.04.2012 betreffend Asylantrag in Polen). Nachdem die Bfin einen Asylantrag bei der Einreise gestellt hatte, erhielt sie eine Art polnische Aufenthaltserlaubnis (Karte), die sie schon vor der Fahrt nach Österreich wieder wegwarf, weil ihr gesagt wurde, dass diese in Österreich nicht gültig sei.

 

Bei der asylbehördlichen Einvernahme vom 18. Juni 2012 wurde der Bfin unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer mitgeteilt, dass die Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II Verordnung zum Ergebnis führten, dass Polen am 12. Juni 2012 (per Telefax im Dublinverfahren) der Übernahme der Bfin und Führung des Asylverfahrens zugestimmt hatte. Deshalb werde ihr Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und eine durchsetzbare Ausweisung nach Polen veranlasst. Weiters wurde die Bfin auf die am 4. Juni 2012 erhaltene Verfahrensmitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 betreffend ihre Ausweisung nach Polen hingewiesen.

 

Auf die Frage nach entgegenstehenden Gründen gab die Bfin an, dass sie immer wieder nach Österreich kommen werde, weil sie bei ihrem Vater leben möchte. Den Stand des polnischen Asylverfahrens wisse sie nicht, weil sie gleich weiter gefahren sei. Auch ein Teil der Länderfeststellungen zu Polen wurde ihr übersetzt. Die Bfin erklärte, alles verstanden zu haben, es wäre ihr bereits bekannt gewesen. Sie betonte, dennoch nicht nach Polen gehen zu wollen und das auch nicht vorzuhaben. Eine Einsichtnahme in Quellen und Berichte über die Lage im Mitgliedsstaat Polen lehnte sie mit dem Hinweis ab, dass sie das nicht interessiere, weil sie mit Polen nichts zu tun haben wolle.

 

Mit Bescheid vom 20. Juni 2012, Zl. 12 06775, hat das Bundesasylamt, EASt West, den Asylantrag der Bfin gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit Polens festgestellt Gleichzeitig wurde die Bfin gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Staatsgebiet nach Polen ausgewiesen und die Abschiebung für zulässig erklärt.

 

Dieser Zurückweisungsbescheid wurde der Bfin am 22. Juni 2012 um 08:45 Uhr ausgefolgt. Unmittelbar im Anschluss wurde sie von Polizeibeamten im Auftrag der belangten Behörde zur Erlassung eines Schubhaftbescheides festgenommen.

In der Folge erging der Schubhaftbescheid vom 22. Juni 2012 und die Bfin wurde zum Vollzug in weiterer Folge ins PAZ Wien überstellt.

 

Die belangte Behörde hielt fest, dass sich die Bfin nunmehr unberechtigt im Bundesgebiet aufhalte und abgesehen vom Besitz des Bargeldbetrages von 13,86 Euro mittellos sei.

 

1.3. In der rechtlichen Begründung des Schubhaftbescheides ging die belangte Behörde von den Voraussetzungen des Schubhafttatbestandes nach § 76 Abs 2a Z 1 FPG aus. Dabei sei noch zu prüfen, ob der Schubhaft in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Umstände entgegenstehen.

 

In den Fällen der Zurückweisung des Asylantrags gemäß § 5 AsylG 2005 verbundnen mit einer durchsetzbaren Ausweisung in den zur Asylprüfung zuständigen Staat sei die Sicherungsnotwendigkeit bei Ausreiseunwilligkeit durch die mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2009 geänderten Bestimmungen indiziert. Da sich das Asylverfahren im finalen Stadium befinde sei mit der zeitnahen Abschiebung nach Polen jedenfalls zu rechnen. Durch ihre Handlungsweise, im Asylverfahren sei offensichtlich, dass die Bfin den EU-Staat Polen für vollkommen ungeeignet halte, ihr Asylbegehren zu prüfen. Um ihr Reiseziel zu erreichen, habe die Bfin ganz bewusst illegale Grenzübertritte innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU in Kauf genommen, die sich durch eine allfällige Bedrohung im Herkunftsland nicht rechtfertigen lasse. Anstelle sich in Polen den Behörden zur Verfügung zu halten, habe sie es vorgezogen, illegal nach Österreich zu reisen. Mit der Asylantragstellung in Österreich hätte sie augenscheinlich ihren Aufenthalt legalisieren, eine Abschiebung hintanhalten und das in der Dublin II Verordnung vorgesehene Regelungsregime unterlaufen wollen. Nach Ansicht der belangten Behörde sei diesem "Asylantragstourismus" entschieden entgegen zu treten und für ein geordnetes Fremdenwesen zu sorgen.

 

Die Bewertung der Wahl der Mittel der Bfin zur Erreichung ihres Zieles (Aufenthalt in Österreich) ergebe einen besonders hohen Sicherungsbedarf. Auf freiem Fuß belassen, würde sich die Bfin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem behördlichen Zugriff entziehen, um eine Außerlandesbringung von Österreich nach Polen zu vereiteln oder zumindest wesentlich zu erschweren.

 

Die belangte Behörde sieht in der Umsetzung der asylrechtlichen Ausweisung auch keine Verletzung des Art 8 EMRK. Die Befristung ihres Aufenthaltsrechtes in Österreich habe ihr bewusst sein müssen und sei ihr im Rahmen des Asylverfahrens auch mitgeteilt worden.

 

In den Fällen des § 76 Abs 2a FPG sei von der Verhängung der Schubhaft lediglich in Ausnahmefällen abzusehen. Nach der Regierungsvorlage zum FRÄG 2009 umfasse der Begriff der besonderen Umstände insbesondere Alter und Gesundheitszustand des Asylwerbers. So wären bei minderjährigen oder Asylwerbern hohen Alters oder wenn der Gesundheitszustand gegen die Einschränkungen einer Schubhaft spricht vorrangig gelindere Mittel anzuordnen. Derartige Umstände lägen aber im Fall der Bfin offenkundig nicht vor, weil sie volljährig sei und keine familiären oder sozialen Pflichten in Österreich zu erfüllen habe. Auch konnten im Rahmen des Asyl- und Ausweisungsverfahrens keine Fakten festgestellt werden, die aus gesundheitlicher Sicht einer Überstellung nach Polen entgegen stehen.

 

Ein gelinderes Mittel würde die Gefahr des Abtauchens in die Anonymität und in der Folge der finanziellen Belastung Österreichs beinhalten. Auch sei die Gefahr der illegalen Bestreitung des Unterhalts bei der mittellosen Bfin groß. Durch Abtauchen in die Anonymität könnte letztlich Österreich für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens zuständig werden, sofern die Erfordernissen des Dublinabkommens (Hinweis auf Art 13 Dublinverordnung) durch Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nicht nachgekommen werden kann.

 

Nach Abwägung im Rahmen der Einzelfallprüfung komme die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Schubhaft verhältnismäßig, weil dem Recht auf persönliche Freiheit das überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und der Einhaltung des Regelungsregimes des Dubliner Abkommens gegenüber stehe.

 

1.4. Gegen den Zurück- und Ausweisungsbescheid des BAA EASt West vom 20. Juni 2012, zugestellt am 22. Juni 2012, brachte die Bfin eine Beschwerde an den Asylgerichtshof ein (fremdenpolizeiliche Information des BAA EASt West vom 2. Juli 2012). Dieser bestätigte mit E-Mail vom 4. Juli 2012 gemäß § 36 Abs 4 AsylG 2005 das Einlangen der Beschwerdevorlage.

 

Mit fremdenpolizeilicher Information vom 12. Juli 2012 teilte das BAA EASt West der belangten Behörde zur Bfin mit, dass die Durchführbarkeit fremdenpolizeilicher Maßnahmen zulässig sei.

 

1.5. Die Bfin wurde allerdings am 10. Juli 2012 um 10:30 Uhr aus der Schubhaft entlassen und in die Krankenanstalt Rudolfstiftung der Stadt Wien eingeliefert, nachdem der polizeiärztliche Dienst des PAZ Wien ihre Haftunfähigkeit festgestellt hatte. Die Bfin litt seit mehreren Tagen an Bauchschmerzen und es musste der Verdacht auf einen Tumor im Unterbauch stationär abgeklärt werden (vgl Befund und Gutachten der Amtsärztin Dr. K vom 11.07.2012).

 

Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 19. Juli 2012, Zl. S23 427.654-1/2012-5Z, wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Ein entsprechendes E-Mail langte beim BAA EASt West am 19. Juli 2012 ein (vgl AI-Dateiauszug vom 03.08.2012).

 

1.6. Mit der per Telefax am 2. August 2012 um 18:44 Uhr außerhalb der Amtsstunden gesendeten Eingabe gleichen Datums brachte die Bfin durch ihre Rechtsvertreterin Schubhaftbeschwerde ein und begehrt die Anhaltung der Bfin in Schubhaft von Anfang an für rechtswidrig zu erklären.

 

Die Beschwerde geht an sich vom oben dargestellten Sachverhalt aus und bringt vor, dass der Asylgerichtshof am 19. Juli 2012 der Beschwerde "aufgrund der Erkrankung der BF" die aufschiebende Wirkung zuerkannte.

 

Mit der Schubhaftbeschwerde werden neben einer Vollmacht auch weitere Unterlagen zum stationären Krankenhausaufenthalt vorgelegt. Auf der Aufnahmebestätigung vom 16. Juli 2012 ist handschriftlich die Diagnose "Hydrosalpinx links" und "Laparoskopie" (sog. Bauchspiegelung) am 13. Juli 2012 vermerkt. Aus dem Schreiben der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe der Krankenanstalt Rudolfstiftung vom 17. Juli 2012 geht hervor, dass die Bfin vom 10. bis 17. Juli 2012 wegen der gynäkologischen Probleme mit "operative LSK" im Krankenhaus war. Nach dem "Situationsbericht" des Pflege- und Therapieteams vom 17. Juli 2012 anlässlich der Entlassung war die Bfin zum Zeitpunkt der Entlassung selbständig und bedurfte keiner Unterstützung durch professionelle Pflege.

 

Zu den gynäkologischen Problemen der Bfin, die zum stationären Aufenthalt führten, ist auf Grund der Aktenlage festzuhalten, dass diese nach den von ihr selbst vorgelegten Unterlagen - entgegen der pauschalen Beschwerdebehauptung - offenbar nicht ständiger Behandlung bedürfen. Nach dem oben angeführten Entlassungsschreiben der gynäkologischen Abteilung war postoperativ nur für 20. Juli 2012 die Nahtentfernung, aber keine ständige Behandlung vorgesehen. Hinsichtlich weiterer Kontrollen wird nur routinemäßig auf den niedergelassenen Bereich verwiesen.

 

2.1. In der Beschwerde wird zur Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft die Gefahr des Untertauchens der Bfin mit dem Argument bestritten, dass diese ihren Aufenthalt in Österreich legalisieren wollte und daher nicht an einer Einstellung des Asylverfahrens interessiert gewesen wäre. Auch zeige die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Asylgerichtshof, dass die Entscheidung bezüglich Ausweisung durch des BAA EASt West möglicherweise doch nicht rechtsrichtig gewesen sei.

 

Die Beschwerde rügt weiter, dass die belangte Behörde den gesundheitlichen Zustand der Bfin nicht berücksichtigt hätte. Dabei wird argumentiert, dass die Bfin unter ernst zu nehmenden gynäkologischen Problemen leide und sich in ständiger Behandlung befinde. Ein Verlassen der Betreuungsstelle hätte zum Verlust der Grundversorgung und damit auch der Krankenversicherung geführt. Sie hätte kein Interesse gehabt, ihre Gesundheit aufs Spiel zusetzen, indem sie sich selbst die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung durch Abtauchen in die Anonymität nehme.

 

Die Beschwerde stellt allgemein zur Verhältnismäßigkeit und dem Sicherungszweck der Schubhaft diverse Judikatur dar. Die Bfin habe keine Handlungen gesetzt, die vermuten ließen, dass sie sich dem Verfahren entziehen werde. Ihr Ziel wäre es den Aufenthalt zu legalisieren. Die Befürchtungen der belangten Behörde auf Grundlage von Art 13 der Dublin II Verordnung, dass Österreich zur Prüfung des Asylantrages zuständig werden könnte, seien nicht nachvollziehbar. Fehlende Ausreisewilligkeit sei nach der Judikatur allein noch kein Grund, um Schubhaft zu verhängen. Die illegale Einreise könne auch nicht ein reales Risiko des Untertauchens begründen.

 

Dass die Bfin im Fall ihres Untertauchens dem österreichischen Staat zur Last fallen könnte, sei auch nicht nachvollziehbar. Auch müsse es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs konkrete Umstände dafür geben, dass ein Asylwerber die gewährte Unterstützung aufgeben und in die Anonymität abtauchen werde. Die Bfin habe sich bis zu ihrer Festnahme stets in der Betreuungsstelle aufgehalten und keine Schritte gesetzt, die auf eine Entfernung hätten schließen lassen. Durch den Verlust der Grundversorgung hätte sie sich auch die Möglichkeit ärztlicher Behandlung genommen. Warum hätte sie auf ihren Rechtsanspruch auf Grundversorgung verzichten sollen. Das Argument der Mittellosigkeit der Bfin sei vor diesem Hintergrund völlig belanglos. Die belangte Behörde habe nur allgemeine vage Vermutungen und keine auf den Einzelfall und das individuelle Verhalten der Bfin bezogene Begründung gegeben

 

Die Schubhaft sei auch von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden hätte werden können. Der Bfin hätte die Unterkunftnahme und Meldung in periodischen Abständen beim Polizeikommando aufgetragen werden können. Auch die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes könne im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass die Anwendung gelinderer Mittel an Stelle von Schubhaft ausreichend sei. Die schweren gynäkologischen Probleme der Bfin, welche sich in ständiger ärztlicher Behandlung befunden hätte, hätten die Verhängung der Schubhaft jedenfalls unverhältnismäßig gemacht.

 

2.2. Im Vorlageschreiben vom 20. Oktober 2011 verweist die belangte Behörde auf die Entlassung aus der Schubhaft wegen des anschließenden Krankenhausaufenthalts der Bfin vom 10. bis 17. Juli 2012. Seit dem 23. Juli 2012 sei diese als obdachlos mit Kontaktadresse in W, Z, Verein U B, gemeldet. Die belangte Behörde tritt im Übrigen der Schubhaftbeschwerde entgegen und beantragt deren kostenpflichtige Abweisung. Bei der im Schubhaftbescheid, Seite 3, angeführten Zuständigkeit Ungarns anstatt Polens habe es sich offenbar nur um ein Versehen gehandelt.

 

3. Der erkennende Verwaltungssenat hat auf Grundlage der vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde ßvon der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 9 Abs 2 Satz 2 FPG ist gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.

 

Gemäß § 82 Abs 1 FPG hat der Fremde das Recht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung den unabhängigen Verwaltungssenat anzurufen,

 

  1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
  3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs 1 FPG (idF seit BGBl I Nr. 122/2009) ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs 1 Z 2 oder 3 der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

 

Nach § 83 Abs 2 FPG gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

  1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
  2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

 

Gemäß § 83 Abs 4 FPG hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

Im vorliegenden Fall hat der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck den Schubhaftbescheid erlassen und die Anhaltung in Schubhaft angeordnet. Der Oö. Verwaltungssenat ist daher örtlich zuständig. Die Bfin wurde schon vor dem Einlangen der Beschwerde am 10. Juli 2012 aus der Schubhaft entlassen. Ihre noch innerhalb der Sechswochenfrist erhobene Beschwerde ist zulässig.

 

4.2. Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Nach § 76 Abs 1a FPG dürfen unmündige Minderjährige nicht in Schubhaft angehalten werden.

 

Gemäß § 76 Abs 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

 

  1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;
  2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
  3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
  4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Gemäß § 76 Abs 2a FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

 

  1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
  2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs 2 AsylG 2005 verletzt hat;
  3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
  4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist;
  5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
  6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

 

und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

 

4.3. Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Nach § 80 Abs 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

 

  1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;
  2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall des Abs 3 und 4 vorliegt.

 

§ 80 Abs 3 FPG erlaubt die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden darf, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

 

§ 80 Abs 4 FPG enthält weitere Verlängerungsgründe. Kann oder darf der Fremde nur deshalb nicht abgeschoben werden,

 

  1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder
  2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder
  3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt,

 

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten  nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs 2 FPG verhängte wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrecht erhalten werden.

 

Gemäß § 80 Abs 5 FPG kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 oder 2a verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge ohnehin auch ein Verlängerungsfall nach § 80 Abs 4 Z 1 bis 3 FPG vor. Wird einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrecht erhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von 10 Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.

 

4.4. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verlangt die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Schubhaft nach § 76 Abs 1 FPG eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen. Dabei ist der Frage nach dem Sicherungsbedürfnis nachzugehen, was die gerechtfertigte Annahme voraussetzt, der Fremde werde sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen oder diese Maßnahmen zumindest wesentlich erschweren.

 

In der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vermag die fehlende Ausreisewilligkeit eines Fremden für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht zu rechtfertigen. Deshalb kann auch die Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls die Schubhaft noch nicht rechtfertigen. Es ist nämlich in einem zweiten Schritt die Frage des Bestehens eines Sicherungsbedarfes zu prüfen, der insbesondere im Fall mangelnder sozialer Verankerung im Inland in Betracht kommt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon mehrfach betont, dass in Bezug auf die Annahme eines Sicherungsbedarfes aus Überlegungen zu einem strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhalten alleine nichts zu gewinnen sei (ständige Rspr; vgl ua. VwGH 8.9.2005, Zl. 2005/21/0301; VwGH 22.6.2006, Zl. 2006/21/0081; VwGH 27.3.2007, Zl. 2005/21/0381; VwGH 28.6.2007, Zl. 2005/21/0288 und Zl. 2004/21/0003; VwGH 30.8.2007, Zl. 2006/21/0107; VwGH 28.5.2008, Zl. 2007/21/0246).

 

Überdies ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs beim Sicherungserfordernis die konkrete Situation des Beschwerdeführers (Einzelfallprüfung) zu prüfen. Deswegen verbietet sich auch ein Abstellen auf allgemeine Erfahrungen im Umgang mit Asylwerbern oder aus anderen Fällen (vgl VwGH 28.6.2007, Zl. 2006/21/0051; VwGH 28.6.2007, Zl. 2006/21/0091).

 

4.5. In dem aus Anlass einer Amtsbeschwerde ergangenen Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2007/21/0542, hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst wiederholt, dass die bloße Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls die Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag, sondern der Sicherungsbedarf müsse in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa eine mangelnde soziale Verankerung in Österreich in Betracht komme (Hinweis auf VwGH vom 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Für die Bejahung des Sicherungsbedarfs im Anwendungsbereich des § 76 Abs 1 FPG komme daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, welche das befürchtete Risiko des Untertauchens rechtfertigen können (Hinweis auf VwGH vom 28.05.2008, Zl. 2007/21/0162). Abgesehen von der Integration des Fremden sei bei Prüfung des Sicherungsbedarfs auch das bisherige Verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen (Hinweis auf VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0311; VwGH je vom 28.06.2007, Zl. 2006/21/0091 und Zl. 2006/21/0051). Auch wenn Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellen (vgl etwa VwGH 31.08.2006, Zl. 2006/21/0087; VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/311) kann nach dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2009 der Verurteilung eines Fremden im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Bedeutung zukommen. Eine erhebliche Delinquenz des Fremden kann das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner baldigen Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern.

 

4.5. Im Erkenntnis vom 26. August 2010, Zl. 2010/21/0234, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit den durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (BGBl I Nr. 122/2009) neu eingeführten Schubhafttatbeständen des § 76 Abs 2a FPG näher befasst und unter Hinweis auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und eigene Vorjudikatur klargestellt, dass die Schubhaft auch im Anwendungsbereich des neuen § 76 Abs 2a FPG mit der strukturell abweichenden Einleitung "hat... anzuordnen" nur zulässig sei, wenn sie notwendig und verhältnismäßig ist. Auch der Hinweis in den Erläuterungen (330 BlgNR 24. GP), dass in diesen Fällen grundsätzlich von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen sein werde, stehe der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht entgegen. Sinngemäß habe dies nämlich schon in der bisherigen Judikatur zu § 76 Abs 2 FPG seinen Niederschlag gefunden, indem der Verwaltungsgerichtshof aussprach, dass sich mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit verdichte, dass er abgeschoben werden könnte. Insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung könnten dann auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (Hinweis auf VwGH 25.3.2010, Zl. 2008/21/0617).

 

Der Tatbestand des § 76 Abs 2a FPG in der ersten Variante (Zurückweisung gemäß dem § 5 AsylG 2005 verbunden mit einer durchsetzbaren Ausweisung) stelle sich als Sonderfall des § 76 Abs 2 Z 1 FPG dar. Deshalb bedarf es in seinem Anwendungsbereich (Ähnliches mit unterschiedlicher Gewichtung gelte auch für die anderen Tatbestände) im Sinne des zitierten Erkenntnisses vom 25. März 2010 weniger ausgeprägter Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs. Auch bei den Schubhafttatbeständen des § 76 Abs 2a FPG sei nach dem "ultima ratio–Prinzip" mit der Verhängung eines bloß gelinderen Mittels vorzugehen, wenn einem allfälligen Sicherungsbedürfnis schon auf diesem Weg genüge getan werden könne. Auch ein Sicherungsbedarf führe nicht zur Schubhaft, wenn iSd letzten Halbsatzes des § 76 Abs 2a FPG besondere Umstände in der Person des Asylwerbers entgegen stehen.

 

Auch zu § 76 Abs 2a FPG stellte der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 26. August 2010 klar (mit Hinweis auf seine Judikatur seit VwGH 8.09.2005, Zl. 2005/21/0301), dass fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein, wenn sie nicht in besonderen Umständen ihren Niederschlag findet, die Verhängung von Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag, zumal das asylrechtliche Verfahren in den Fällen des § 76 Abs 2a FPG noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Auch die Abschiebevoraussetzungen des § 46 Abs 1 FPG können ein Sicherungsbedürfnis nicht begründen. Auch Mittellosigkeit und fehlende Integration sind bei Asylwerbern, die Anspruch auf Grundversorgung, haben kein tragfähiges Argument. Die Heranziehung dieser Gesichtspunkte ist bei Asylwerbern, die sich noch nicht lange in Österreich aufhalten, regelmäßig verfehlt (zur stRsp Hinweis auf VwGH 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512).

 

Auch bei Heranziehung eines Schubhaftgrundes nach § 76 Abs 2a FPG bedarf es der gerechtfertigten Annahme, der Fremde werde sich dem asylrechtlichen Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder der Abschiebung insbesondere durch Untertauchen entziehen oder diese Maßnahmen wesentlich erschweren. Bei dem für die Beurteilung entscheidenden "Vorverhalten" des Fremden spielen die Art und Umstände der Reisebewegung, des Behördenkontaktes in Österreich und Gesichtspunkte der Mitwirkung im Asylverfahren ein Rolle.

 

4.6. Im gegenständlichen Fall konnte die belangte Behörde bei der Schubhaftverhängung am 22. Juni 2012 auf den Schubhaftgrund des § 76 Abs 2a Z 1 FPG abstellen, weil mit dem zuvor erlassenen Bescheid der Asylbehörde vom 20. Juni 2012 der Asylantrag gemäß § 5 AsylG 2006 als unzulässig zurückwiesen und die Ausweisung der Bfin nach Polen angeordnet wurde. In dieser fortgeschrittenen Phase des Asylverfahrens war das Sicherungsbedürfnis grundsätzlich indiziert. In einem solchen Fall liegt nämlich eine durchsetzbare Auseisung vor, bei der einer Beschwerde an den Asylgerichtshof dann aufschiebende Wirkung zukommt, wenn ihr der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennt (vgl §§ 36 Abs 1, 37 Abs 1 AsylG 2005). Mit der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist gemäß § 36 Abs 4 AsylG 2005 bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, im Falle eines Rechtsmittels bis zum Ablauf des siebenten Tages nach Beschwerdevorlage zuzuwarten. In diesem Verfahrensstadium droht demnach ganz zeitnah die Abschiebung. Dass der Asylgerichtshof nachträglich außerhalb der gesetzlich vorgesehen Frist von einer Woche die aufschiebende Wirkung zuerkannte, vermag daran nichts zu ändern. Wie die Beschwerde selbst vorbringt, erfolgte dies nur auf Grund der Erkrankung der Bfin, welche aber für die belangte Behörde nicht vorhersehbar war.

 

Weder für die belangte Behörde, noch für die Asylbehörde war ein ernstes Problem im Gesundheitszustand der Bfin bis zu ihrer stationären Einweisung erkennbar. Denn die Bfin hat im Asylverfahren ein solches Problem nicht mitgeteilt. So hat die Bfin bei ihrer Erstbefragung vom 3. Juni 2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Frage nach Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren beeinträchtigen, klar verneint. Die röntgenologische Untersuchung im Rahmen der Erstuntersuchung vom 4. Juni 2012 blieb ohne Befund. Anlässlich ihrer Einvernahme im Asylverfahren vom 18. Juni 2012 berichtete sie nur, dass sie an diesem Tag noch einen Termin beim Gynäkologen habe, weil sie manchmal Schmerzen habe. Mehr konnte die belangte Behörde dem Asylverfahren zum Gesundheitszustand der Bfin vor der Anordnung und bis kurz vor Entlassung aus der Schubhaft nicht entnehmen.

 

Die heftigen Bauchschmerzen der Bfin infolge "Hydrosalpinx links" (eine Form der Salpingitis bzw Eileiterentzündung; vgl Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 259. A [2002], Seite 1478) sind erst während der Schubhaft akut aufgetreten, dass sie zur Haftunfähigkeit und Entlassung führten. Die Bfin ist dann am 10. Juli 2012 stationär in der Krankenanstalt Rudolfstiftung aufgenommen und nach der Bauchspiegelung vom 13. Juli 2012 bereits am 17. Juli 2012 wieder entlassen worden, ohne dass eine Nachbehandlung oder weitere professionelle Pflege erforderlich gewesen wäre (vgl näher oben Punkt 1.6.).

 

Es trifft jedenfalls für den Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bis zum Auftreten der heftigen Bauchschmerzen der Bfin nicht zu, dass die belangte Behörde in der Person der Asylwerberin gelegene besondere Umstände hätte berücksichtigen müssen, die gegen die Notwendigkeit der Schubhaft gesprochen hätten. Der richtige Beurteilungsmaßstab kann nur in einer Betrachtung ex ante bestehen, bei der das tatsächliche Wissen der belangten Behörde und das bei gehöriger Sorgfalt für sie erkennbare Wissen zu berücksichtigen ist. Auch mit dem Umstand, dass der Asylgerichtshof am 19. Juli 2012 der Beschwerde gegen die durchsetzbare und in diesem Zeitpunkt sogar schon durchführbare Ausweisung nachträglich – nämlich weit außerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs 4 AsylG 2005 - noch die aufschiebende Wirkung zuerkennt, konnte die belangte Behörde ex ante keinesfalls rechnen.

 

Dass der Verwaltungsakt mit der Beschwerde im Asylverfahren erst am 4. Juli 2012 beim Asylgerichtshof einlangte, hatte die belangte Behörde weder zu verantworten, noch konnte sie dies beeinflussen. Es ist daher völlig verfehlt, wenn die Schubhaftbeschwerde insofern der belangten Behörde eine "leichtfertige Inkaufnahme einer dreiwöchigen Schubhaft" vorwirft. Wie sich aus dem Asylinformationssystem (AI-Datenauszug vom 3.08.2012) ergibt, langte erst am 29. Juni 2012 (Postaufgabe 28.06.2012) eine fremdsprachige Beschwerde beim BAA EASt West ein, hinsichtlich der die Asylbehörde noch die Übersetzung veranlassen musste. Diese langte erst am 2. Juli 2012 bei der Asylbehörde ein und der Akt wurde dann noch an diesem Tag an den Asylgerichtshof gesendet. Es ist daher auch keine Säumnis der Asylbehörde erkennbar. Es kann nach dem aktenkundigen Verfahrensgang von einer unangemessen Dauer der Schubhaft überhaupt keine Rede sein.

 

4.7. Wie oben schon näher dargestellt, genügten für die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft im fortgeschrittenen Verfahrensstadium des § 76 Abs 2a Z 1 FPG schon weniger ausgeprägte Hinweise, um einen Sicherungsbedarf annehmen zu können.

 

Im vorliegenden Fall folgt aus den von der Bfin geschilderten Reisebewegungen, dass sie an einem Asylverfahren in Polen von vornherein nicht interessiert war und den Asylantrag dort offenbar nur deshalb stellte, um im Rahmen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung freigelassen zu werden, damit sie ihr Ziel weiterverfolgen konnte, nach Österreich zu gelangen, um ihren Vater, den sie allerdings seit 2004 nicht mehr gesehen habe, zu treffen und bei ihm zu leben. Sie begab sich daher nicht in das polnische Flüchtlingslager, sondern reiste gleich in Richtung Österreich weiter, wobei sie allerdings in Tschechien kontrolliert und vom 7. April bis 7. Mai 2012 in Schubhaft genommen wurde. Von dort musste sie wieder nach Polen ausreisen. Sie meldete sich aber in Polen nicht bei der zuständigen Fremden- oder Asylbehörde, sondern wohnte anonym mehr als 3 Wochen bei einer polnischen Dame, die ihr eine schlepperunterstützte Reise nach Österreich in einem Auto mit zwei Tschetschenen vermittelte (vgl asylbehördliche Einvernahme vom 18.06.2012). Die Bfin hat durch dieses Verhalten erkennen lassen, dass sie die Asyl- und Fremdenrechtsordnungen von EU-Mitgliedsstaaten und das Regime der Dublin II Verordnung nicht weiter kümmern, wenn es darum geht ihr Zielland Österreich zu erreichen. Dafür ist sie ohne Bedenken bereit, in Polen in die Anonymität unterzutauchen, sich in der Folge Schleppern anzuvertrauen und ganz bewusst illegale Grenzübertritte innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in Kauf zu nehmen.

 

Schon die von der Bfin geschilderten Umstände und Reisebewegungen zeigen dass sie imstande ist, sehr nachhaltig und flexibel ihr Ziel zu verfolgen und dabei auch keine Bedenken hat, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. In dieses Bild passen auch die Angaben der Bfin im Asylverfahren (vgl Niederschrift vom 18.06.2012), nachdem ihr eröffnet wurde, dass Polen ihrer Übernahme und der Führung des Asylverfahrens am 12. Juni 2012 zugestimmt habe und deshalb ihre Ausweisung nach Polen geplant sei. Sie erklärte dazu selbstbewusst, dass sie immer wieder nach Österreich kommen werde, weil sie bei ihrem Vater leben möchte und für sie Polen, wo sie niemanden habe, keinen Sinn hätte. Damit hat sie der Behörde sinngemäß auch zu verstehen gegeben, dass ihre Ausweisung nach Polen sinnlos wäre, weil sie ohnehin immer wieder zurück nach Österreich kommen werde. In der Folge hat sie auch die Einsichtnahme in Länderfeststellungen zu Polen als für sie uninteressant abgelehnt, weil sie nicht nach Polen gehen und auch mit Polen nichts zu tun haben wollte.

 

Wer bei der asylbehördlichen Befragung auf diese Weise eigensinnig und entschlossen reagiert, dem ist auch zuzutrauen, in einer Phase des Asylverfahrens, in der ganz zeitnah die Abschiebung nach Polen droht, die erste Gelegenheit zu nützen, um in die Anonymität unterzutauchen und den fremdenpolizeilichen Zugriff zu verhindern. Ein solches Verhalten hat die Bfin, die auch von der Haft in Tschechien wegen ihrer illegalen Reisebewegung offenbar unbeeindruckt geblieben ist, bekanntlich bereits in Polen praktiziert. Es geht daher im vorliegenden Fall nicht bloß um schlichte Ausreiseunwilligkeit, die für sich allein noch keinen Sicherungsbedarf begründet, sondern um kategorische Ausreiseunwilligkeit der Bfin, die nach dem oben dargestellten Verhalten der Bfin in besonderen Umständen ihren Niederschlag findet.

 

Die Befürchtungen der belangten Behörde, dass die Bfin im Fall ihres Untertauchens Österreich finanziell zur Last fallen könnte, sind vor dem Hintergrund des Regelungsregimes des Dubliner Abkommens bzw der Dublin II Verordnung (insb Art 19 Abs 4) insoweit durchaus plausibel, als die Zuständigkeit auf den ersuchenden Staat übergeht, wenn der Asylwerber flüchtig ist und nicht binnen 18 Monaten in den der Übernahme zugestimmt habenden Mitgliedsstaat überstellt werden kann. Deshalb kann mit Recht auf die Wichtigkeit der Einhaltung des Regimes der Dublin II Verordnung verwiesen werden.

 

Entgegen der Beschwerdeansicht hätte auch das gelindere Mittel gemäß § 77 Abs 3 FPG, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden, die eigenmächtige Entfernung der Bfin aus der Betreuungsstelle der EASt West, um in die Anonymität unterzutauchen und der aus ihrer Sicht alsbald bevorstehenden Abschiebung (nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung) zu entgehen, nicht verhindern können. Da unter diesen Umständen ex ante sogar von einem erhöhten Sicherungsbedarf auszugehen war, konnte die belangte Behörde auch ein gelinderes Mittel nicht in Betracht ziehen, zumal der Zweck der Schubhaft – die unverzügliche Umsetzung der asylbehördlichen Ausweisung nach Polen - damit nicht erreichbar gewesen wäre. Die Schubhaft war damit das einzig zuverlässige Mittel, um die fremdenpolizeilichen Maßnahmen zur Umsetzung der durchsetzbaren asylbehördlichen Ausweisung zu sichern.

 

4.8. Im Ergebnis war aus den dargelegten Gründen der belangten Behörde beizupflichten, dass die Anhaltung der Bfin in Schubhaft in der Zeit vom 22. Juni 2012 bis zu ihrer Entlassung am 10. Juli 2012 wegen Haftunfähigkeit notwendig und verhältnismäßig war, zumal sie im überwiegenden öffentlichen Interesse eines geordneten Fremdenwesens lag und der Umsetzung und Einhaltung des Dublinregimes diente.

 

Da die vorliegende Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des fremdenpolizeilichen Verhaltens aufzeigen konnte, war sie als unbegründet abzuweisen.

 

5. Gemäß § 79a Abs 1 AVG 1991 iVm § 83 Abs 2 FPG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs 3 AVG). Nach § 79a Abs 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten.

 

Nach § 79a Abs 4 AVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs 1 neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen vor allem die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Nach der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl II Nr. 456/2008) betragen die Pauschbeträge für die belangte Behörde als obsiegende Partei für den Vorlageaufwand 57,40 Euro und für den Schriftsatzaufwand 368,80 Euro.

 

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist der belangten Behörde Vorlage- und Schriftsatzaufwand entstanden, weshalb der Verfahrensaufwand der obsiegenden belangten Behörde mit insgesamt 426,20 Euro festzusetzen und der Bfin der Kostenersatz zugunsten des Bundes aufzutragen war.

 

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl Erl zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Bundestempelgebühren für die eingebrachte Beschwerde (14,30) samt vier Beilagen kurz (4 x 3,90 = 15,60), insgesamt daher Höhe von 29,90 Euro, angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. W e i ß

 

 

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