Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401204/7/Wg/WU

Linz, 27.08.2012

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl aus Anlass der Beschwerde des X, geb. X, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land folgenden Beschluss gefasst:

 

 

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.F. BGBl. I Nr. 38/2011) iVm §§ 67c und 69a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wandte sich mit Schreiben vom 13. August 2012 an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich. In diesem Schreiben führte er aus, er sei am 7. August 2012 bedingt aus dem Gefängnis in X entlassen, aber dann sofort in Schubhaft genommen worden. Er bat darum, bis zur Entscheidung über seinen Asylantrag auf freien Fuß gesetzt zu werden, um mit seiner Frau und seinen 2 Kindern bis dahin zusammen sein zu können. Weiters führte er aus: "Wenn Sie dem zustimmen werden, werde ich mich in regelmäßigen Abständen melden."

 

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land ordnete daraufhin mit Bescheid vom 17. August 2012, GZ: Sich41-32/22-2012, als gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG an, dass sich der Bf in der Adresse X Unterkunft zu nehmen habe und sich alle 3 Tage, beginnend ab 18. August 2012, bei der Polizeiinspektion X, X melden muss. Der Bf wurde am 17. August 2012 um 10.30 Uhr nach nachweislicher Übergabe dieses Bescheides auftragsgemäß aus der Schubhaft entlassen.

Mit Eingabe vom 23. August 2012 zog er seine Beschwerde vom 13. August 2012 gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land angeordnete Schubhaft zurück.

 

Rechtlich ergibt sich, dass die Gegenstandsloserklärung in der für das verfassungsrechtliche Rechtschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen hatte, zumal es sich ggst. um ein Mehrparteienverfahren handelt.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

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