Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523200/2/Kof/Eg

Linz, 23.08.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X,
geb. X, X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 05. Juni 2012, VerkR21-97-2012/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua., zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.4, 32 Abs.1 Z1, 30 Abs.1 und 29 Abs.3 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur ärztlichen Untersuchung durch den Amtsarzt – betreffend die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 – sowie bis zur Beibringung der für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden-KFZ verboten

 

 

 

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen  und

-         verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Der Bw wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2012, VerkR21-97-2012/LL gemäß § 24 Abs.4 iVm § 8 FSG aufgefordert, sich innerhalb von
zwei Monaten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen und den zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund: Internistische Stellungnahme zu beizubringen.

 

Dieser Bescheid ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

§ 24 Abs. 4 letzter Satz FSG lautet auszugsweise:

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Für die Erlassung eines (Entziehungs-)Bescheides nach § 24 Abs.4 letzter Satz FSG ist erforderlich, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung einer rechtskräftig ergangenen Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungs-bescheides keine Folge geleistet hat.

 

Es handelt sich hiebei um eine Entziehung "sui generis"

(= sogenannte Formalentziehung)

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG setzt die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides voraus.

 

 

Vor der Erlassung eines Entziehungsbescheides nach dieser Gesetzesstelle ist daher lediglich zu prüfen, ob ein Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und – nach Ablauf der in diesem Bescheid festgesetzten Frist bis zur
Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides – die Aufforderung befolgt wurde oder nicht; VwGH vom 20.04.2004, 2004/11/0015 und vom 23.05.2006, 2004/11/0230 jeweils mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Der Bw hat zwar sich am 25. Juli 2012 einer amtsärztlichen Untersuchung bei der belangten Behörde unterzogen, den im oa. Aufforderungsbescheid angeführten Befund: Internistische Stellungnahme bislang jedoch nicht vorgelegt.

 

Der Bw hat dadurch den rechtskräftigen Aufforderungsbescheid nur teilweise, nicht jedoch zur Gänze befolgt.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht dem/den Bw – jeweils gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides – gemäß

-         § 24 Abs. 4 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B entzogen

-         § 32 Abs.1 Z1 FSG für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten

-         § 30 Abs. 1 FSG für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig ausgestellten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-         § 29 Abs. 3 FSG verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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