Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730372/2/SR/MZ/WU

Linz, 21.08.2012

                                                                                                                                                        

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Kroatien, vertreten durch RA X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 1. Juli 2011, AZ: 1068696/FRB, betreffend die Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs. 1a, 53 Abs. 2 Z 8, 63 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012).

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 1. Juli 2011, AZ: 1068696/FRB, dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt am 6. Juli 2011, wurde gegen den Bw auf Grundlage des § 63 Abs. 1, 2 und 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Z 8 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der geltenden Fassung (im Folgenden: FPG) ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde aus:

 

 

A) Sachverhalt:

 

Am 26.01.2005 stellten Sie beim Magistrat Linz erstmals einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck „Schlüsselkraft - unselbstständig, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG". Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Linz vom 18.02.2005 wurde der Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft im Unternehmen des X abgewiesen, weshalb in weiterer Folg die Erteilung des oa. Aufenthaltstitels seitens des Magistrat Linz bescheidmäßig versagt wurde.

 

Bereits am 30.11.2005 stellten Sie neuerlichen einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck „Schlüsselkraft - unselbstständig, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG". Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Linz vom 23.12.2005 wurde der Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft im Unternehmen des X wiederum abgewiesen und die Erteilung der oa. Niederlassungsbewilligung erneut versagt.

 

Am 24.03.2006 ehelichten Sie in Bosnien die österreichische Staatsbürgerin X. Nachdem Sie am 04.08.2006 beim Magistrat Linz einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung Familienangehöriger gestellt haben, wurde Ihnen in weiterer Folge mit Gültigkeit vom 22.08.2006 bis 21.08.2007 ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt und dieser in weiterer Folge am 22.08.2007 bis 21.08.2009 verlängert.

 

Am 18.11.2008 wurde die Ehe vom Bezirksgericht Linz unter der Zahl 6 C 52/08h rechtskräftig geschieden, da - wie der Begründung entnommen werden kann - die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben und die Ehe zerrüttet war.

 

Nach Ihrer Scheidung stellten Sie am 04.12.2008 einen Zweckänderungsantrag und es wurde Ihnen in Folge dessen eine vorerst bis 03.12.2009 gültige Niederlassungsbewilligung unbeschränkt erteilt, die letztendlich bis 03.12.2010 verlängert wurde. Am 18.11.2010 stellten Sie zeitgerecht einen Antrag auf Verlängerung Ihrer Niederlassungsbewilligung - dieses Verfahren ist noch beim Magistrat Linz anhängig.

 

Mit Schreiben des Magistrates Linz vom 11.08.2010 erging an die BPD Linz das Ersuchen, zu überprüfen, ob es sich bei der vorgenannten Ehe um eine sogenannte Aufenthaltsehe handelt.

 

Auf Grund dieses Ersuchens wurde nun das Stadtpolizeikommando Linz seitens der Behör­de mit kriminalpolizeilichen Erhebungen hinsichtlich des Vorliegens eines Straftatbestandes nach dem FPG beauftragt.

 

Das kriminalpolizeiliche Erhebungsergebnis wurde mit einem Abschlussbericht der Staats­anwaltschaft Linz am 26.09.2010 zur Kenntnis gebracht.

 

Seitens der Staatsanwaltschaft Linz wurde in weiterer Folge das Ermittlungsverfahren gegen Sie gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt, und zwar im Hinblick auf Verdacht der Erschleichung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels im August 2006 und Juli 2007 wegen Verjährung sowie im Hinblick auf den Verdacht des Eingehens einer Aufenthaltsehe im März 2006 in Bosnien mangels österreichischer Strafgerichtsbarkeit, darüber hinaus war das Eingehen einer Aufenthaltsehe nach den damals geltenden Bestimmungen des FPG für den Fremden nicht strafbar.

 

Das Ermittlungsverfahren gegenüber Ihrer Ex-Gattin X wurde von der Staatsanwaltschaft Linz im Zusammenhang mit dem Verdacht des Eingehens einer Aufenthaltsehe im März 2006 in Bosnien mangels österreichischer Strafgerichtsbarkeit gem. § 190 Z 1 StPO eingestellt. Im Zusammenhang mit dem Verdacht der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde am 24.08.2010 wurde das Ermittlungsverfahren ebenfalls nach § 190 Z 1 StPO eingestellt, dies da es sich bei der Einvernahme um keine zeugenschaftliche Einvernahme, sondern um eine Beschuldigtenvernehmung handelte. Gleichzeitig wurde jedoch ein Strafantrag an das Landesgericht Linz wegen des Verdachtes der Schlepperei gestellt.

 

Mit Schreiben vom 09.02.2011 wurde Ihnen mitgeteilt, dass gegen Sie keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergriffen werden, da nicht mit hinreichender Sicherheit vom Vorliegen einer „Scheinehe" ausgegangen werden konnte,

 

Am 03.03.2011 wurde X schließlich durch das Landesgericht Linz, unter der Zahl 21 Hv 8/11 a, wegen des Vergehens der Schlepperei nach § 114 Abs. 2 FPG idF BGBl 29/2009 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jah­ren, rechtskräftig verurteilt.

 

X wurde für schuldig befunden, in X und Bosnien Ihre rechtswidrige Einreise nach Österreich mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem sie am X in Bosnien für ein vereinbartes Entgelt von € 5.000,- die Ehe mit Ihnen eingegangen war, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK führen zu wollen und wusste oder wissen mussten, dass Sie sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen wollen. Festgehalten wurde weiters, dass Sie sich durch Ihre Anträge vom 04.08.2006 und 03.07.2007 an den Magistrat Linz durch Berufung auf Ihre am 24.03.2006 in Bosnien geschlossene Ehe mit X, obwohl Sie mit Ihrer Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nie geführt haben (§ 60 Abs. 1 und 2 Z. 9 FPG), einen Aufenthaltstitel erschlichen hatten.

 

Mit Schreiben der BPD Linz vom 28.04.2011 wurde Ihnen mitgeteilt, dass aufgrund oa. der gerichtlichen Verurteilung der X bzw. der beschriebenen gerichtlichen Feststellungen, beabsichtigt ist, gegen Sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde Ihnen Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen und Ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen.

 

In Ihrer dazu eingebrachten Stellungnahme vom 25.05.2011 gaben Sie im Wesentlichen an, dass das neuerlich zur Einleitung gebrachte Aufenthaltsverbotsverfahren auf Inhalte und Vorwurfe basieren würde, die bereits anlässlich der Einstellung des Verfahrens vorgelegen wären. Neue Umstände würden nicht vorliegen.

 

Richtig sei, dass Ihre Ex-Gattin wegen des Vergehens der Schlepperei rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden sei. Aus folgenden Gründen hätte diese Verurteilung jedoch im Hinblick auf die gegen Sie erhobenen Vorwürfe keine Auswirkung:

a)     Ihnen sei es nicht möglich gewesen Ihren Standpunkt im Strafverfahren gegen X darzulegen. Zwar wären Sie als Zeuge geladen gewesen, doch sei Ihre Ex-Gattin vor dem Hintergrund ihrer geständigen Verantwortung (basierend auf der Niederschrift vor der BPD Linz vom 28.10.2010) verurteilt worden. Sie selbst seien vor dem LG Linz nicht einvernommen worden.

b)    Frau X wäre aufgrund ihrer Aussage vom 28.10.2010 jedenfalls zu verurteilen gewesen, dies entweder wegen Verleumdung (hätte sie ihre Angaben widerrufen), oder eben wegen des Vergehens der Schlepperei (für den Fall des Aufrechterhaltens dieser Behauptung). Da der Straftatbestand nach § 114 FPG ein niedrigeres Strafmaß hat, als der Tatbestand der Verleumdung hätte sich Frau X wohl letztendlich für eine Verurteilung nach dem Delikt mit dem niedrigeren Strafmaß entschieden (dies sei Ihre Annahme, da alles andere Ihrer Meinung nach unlogisch wäre).

 

Sie führen weites aus, dass sich vor dem Hintergrund der Tatsache, dass gegen Sie die Strafverfahren zur Einstellung gelangt seien und lediglich wider Frau X ein Strafverfahren abgeführt worden sei, Ihnen jedoch jede Möglichkeit der Teilnahme an einem Gerichtsverfahren verwehrt und verweigert worden sei, ergibt, dass aus der oa. Verurteilung von Frau X keine Bindungswirkung zu Ihren Lasten hergestellt werden könne. Sie hätten bereits im Zuge Ihrer Einvernahme vor der BPD Linz umfassend und klar dargestellt, dass Sie jedenfalls Frau X nicht aus Gründen einer Visumserteilung oder zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, sondern aus den bereits dargelegten Motiven, X Liebe, geehelicht hätten. Eine allenfalls andere Motivationslage von Frau X zum Eheschließungszeitpunkt könnten Sie nicht beurteilen - die Angaben von Frau X gegenüber der BPD Linz hätten nicht den Tatsachen entsprochen.

Sie seien sich nach wie vor nicht sicher, welchen Grund Frau X tatsächlich hatte, um in dieser für Sie nicht nachvollziehbaren und nicht den Tatsachen entsprechenden Art und Weise gegen Sie vorzugehen. So hätten Sie auch nach der Ehescheidung noch mehr­mals telefonisch Kontakt zu Ihrer Ex-Gattin gehalten, letztmals im Frühjahr / Angang 2010. Auch hätten Sie Frau X hin und wieder geholfen Bewerbungsschreiben an potenzielle Arbeitgeber zu verfassen und auch zu verschicken, dies da Frau X bereits öfters ihre Beschäftigung verloren hat. Anfang Sommer 2010 hätte sich Frau X Ihren PKW ausleihen wollen, damit sie nach Deutschland reisen hätte können, Sie hätten dies jedoch abgelehnt. Bei dieser Gelegenheit hätten Sie gegenüber X erwähnt, dass Sie wieder verehelicht seien. Das Telefonat hätte mit massiver Verärgerung von Frau X geendet. Dies wäre der letzte Kontakt zu Ihrer Ex-Gattin gewesen.

 

Sie beantragen ferner Ihre eigene ergänzende Einvernahme, sowie die Einvernahme des X sowie des X. Beide Personen würden die Unrichtigkeit der An­gaben von X bezeugen können.

Sie führen auch an, dass sogar der pensionierte Polizeibeamte X im Zuge einer Einvernahme vor der BPD Linz dargelegt hätte, dass Sie und X ein „normales" Eheleben geführt hätten.

Weiters verweisen Sie darauf, dass Sie aus wirtschaftlichen Gründen keinerlei Veranlassung gehabt hätten Ihren Heimatstaat zu verlassen, da Sie dort zum Zeitpunkt Ihrer Verehelichung mit Frau X gleich viel verdient hätten, wie zu Beginn Ihres Aufenthaltes in Österreich. Es wäre Ihnen auch bewusste gewesen, dass Sie Frau X und ihren Kinder finanziell zur Seite stehen mussten, und hätten dies als Ehemann auch getan. Auch würden Sie nicht bestreiten, während der laufenden Ehe finanzielle Beiträge für die gemeinsame Wohnung, für die Anschaffung von Nahrungsmittel und Kleidung geleistet zu haben.

 

Sie geben an, dass Sie ein Einzelunternehmen führen würden und über ein überdurch­schnittliches jährliches Einkommen verfügen würden. Die Ausbildung um sich selbstständig zu machen, hätten Sie in Österreich absolviert. Ihr Unternehmen würde gut florieren und Sie würden mehrere Mitarbeiter beschäftigen. Sie würden keine Kredite in Anspruch nehmen. Sie hätten auch in Zeiten der Wirtschaftskrise Gewinne erwirtschaftet und sich am Wirtschaftsmarkt behaupten können.

 

Es folgt die Wiedergabe einschlägiger fremdenpolizeilicher Vorschriften. Im Anschluss setzt die belangte Behörde weiter fort:

 

C) Rechtliche Beurteilung:

 

X gab am 24.08.2010, im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme als Verdächtige, gegenüber Polizeibeamten an, dass Sie beide etwa im Dezember 2005 - auf Initiative des X - einander vorgestellt wurden. Es folgten weitere Treffen, wobei X dazu angaben, dass Sie ihr nach dem zweiten oder dritten Treffen eine Ehe „schmackhaft" gemacht hätten. Sie hätten ihr die Vorgehensweise genau erklärt - hinsichtlich geplanter Dauer des Zusammenlebens hätten Sie ihr gegenüber angegeben, dass dies nur do lange dauert, bis Sie eine dauernde Aufenthaltsgenehmigung erhalten hätten. Für die Eheschließung hätten Sie ihrer Ex-Gattin € 5.000,- geboten. Die erste Rate in der Höhe von € 2.500,- hat X laut eigenen Angaben zwei Tage vor der Hochzeit, die zweite Rate nach der Hochzeit erhalten. X gab weiters an, dass Sie nie beisammen gewohnt hätten. Sie hätten nicht einmal eine Zahnbürste bei ihr in der Wohnung gehabt. Während dieser Zeit sei auch die Ehe nicht vollzogen worden.

 

Im Zuge einer neuerlichen zeugenschaftlichen Einvernahme vom 28.10.2010 durch die Fremdenpolizei gab X an, dass Sie lediglich in der Hochzeitsnach Geschlechtsver­kehr miteinander hatten. Es sei Ihnen beiden klar gewesen, dass die Ehe nur dem Zweck dienen soll, dass Sie einen Aufenthaltstitel bekommen. Sie seien lediglich zum Schein in X gemeldet gewesen, hätten aber tatsächlich ein Zimmer in X gehabt. Nach der Eheschließung hätten Sie sich nur getroffen, wenn Sie X die Raten des vereinbarten Entgelts für die Hochzeit vorbeibrachten.

 

Sie selbst gaben im Zuge Ihrer Beschuldigteneinvernahme vom 24.10.2010 gegenüber Polizeibeamten an, dass Sie X zufällig kennengelernt hätten und sich sympathisch gewesen wären. Sie hätten schließlich die Vorbereitungen für die Hochzeit in Bosnien getroffen. Geld hätten Sie X für die Heirat nicht geboten. Nach der Eheschließung hätten Sie sie und ihre Töchter jedoch finanziell unterstützt. Auch sei die Ehe vollzogen worden. Da Sie jedoch auswärts gearbeitet hätten, seien Sie unter der Woche nicht zuhause gewesen. Wegen Meinungsverschiedenheiten hätten Sie sich schließlich scheiden lassen.

 

Auch im Zuge Ihrer Einvernahme vom 17.11.2010 durch die Fremdenpolizei wiederholten Sie im Wesentlichen Ihre Angaben.

 

Aufgrund dieser Aussagen bzw. aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens wurde X letztendlich am 03.03.2011 vom Landesgericht Linz wegen des Vergehens der Schlepperei nach § 114 Abs. 2 FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei im Urteil, wie bereits oben ausdrücklich festgehalten wurden, dass Sie sich durch Berufung auf die mit X geschlossene Ehe einen Aufenthaltstitel erschlichen haben, obwohl Sie mit Ihrer Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie geführt haben (an dieser Stelle verweist das Gericht auf die Bestimmungen des § 60 Abs. 1 und 2 Z. 9 FPG 2005).

 

Wenn Sie in diesem Zusammenhang in Ihrer Stellungnahme mehrmals darauf hinweisen, X hätte sich wegen § 114 FPG verurteilen lassen, da sie anderenfalls wegen des Deliktes der Verleumdung, somit einem Delikt mit einer höheren Strafdrohung, verurteilt worden wäre, weshalb sich aus dem Gerichtsurteilt keine Bindungswirkung für die Fremdenpolizeibehörde ergeben würde, so ist dem entgegen zu halten, dass die ha. Behörde sehr wohl an die gerichtlichen Feststellungen gebunden ist. Dies insofern als die materielle Rechtskraft des Schuldspruchs bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass X die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen der rechtskräftigen Verurteilung oder Bestrafung rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0133, mwN; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 2003/18/0108, mwN).

 

Sie bringen weiters vor, es wäre lediglich wider Frau X ein Strafverfahren geführt worden (welches letztendlich zu einer Verurteilung geführt hat), die gegen Sie geführten Strafverfahren wären jedoch zur Einstellung gelangt. Dem ist entgegen zu halten, dass die Strafverfahren gegen Sie gem. § 190 Z. 1 StPO eingestellt wurden, und zwar das Strafverfahren wegen des Verdachtes der Erschleichung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels we­gen Eintritt der Verjährung bzw. das Strafverfahren wegen des Verdachtes des Eingehens einer Aufenthaltsehe mangels österreichischer Strafgerichtsbarkeit (Tat eines Ausländers im Ausland, darüber hinaus war das Eingehen einer Aufenthaltsehe nach den zum Zeitpunkt der Eheschließung in Geltung stehenden Bestimmungen des FPG für den Fremden nicht strafbar). Es kann somit aus der Tatsache, dass Ihre Strafverfahren eingestellt wurden, keinerlei Rückschluss auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Aufenthaltsehe gezogen werden.

 

Sie stellen im Zuge Ihrer zum gegenständlichen Aufenthaltsverbot eingebrachten Stellungnahme den Antrag auf neuerliche und ergänzende Einvernahme Ihrer Person bzw. auf Einvernahme des X sowie des X. Ausführend gaben Sie an, dass X Dienstgeber der Mutter von X sei und bei der Hochzeit als Trauzeuge der X agiert hätte. Er hätte miterlebt, dass Die und X ein harmonisches Zusammenleben pflegten und keine Scheinehe vorgelegen hätte. X könne auch bestätigen, wie sich die Kennenlernphase und die Art und Weise des Zusammenlebens gestaltet hätte.

X sei Ihr enger Freund und könne bestätigen, dass Sie mit Frau X am ge­meinsamen ehelichen Wohnort zusammengelebt hätten, da er Sie durchschnittlich alle 5 bis 6 Wochen einmal dort abgeholt hätte. Dies dann, wenn es zu ehelichen Streitigkeiten gekommen sei.

Mit den ausgeführten Vorbringen legen Sie jedoch nicht dar, welche konkreten Umstände, von denen auf ein tatsächliches Eheleben geschlossen werden könnte, durch diese Zeugen hätten bewiesen werden können (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH vom 12.04.2011; 2007/18/0951 und VwGH vom 3. November 2010, 2007/18/0419).

Auch konnte davon ausgegangen werden, dass Ihre eigene ergänzende Einvernahme zu keiner anderslautenden Beweiswürdigung geführt hätte, da Sie bereits zwei Mal einvernommen worden und ihre Aussagen gleichbleibend waren.

 

Im Zuge einer am 27.06.2011 seitens der ha. Behörde durchgeführten Erhebungen im Häuserobjekt X, konnten zwei Bewohnerinnen, welche bereits 1998 bzw. 2005 an dieser Adresse wohnhaft sind, angetroffen werden. Beide Bewohnerinnen gaben - nach Vorlage eines Lichtbildes von Ihnen - an, dass sie sich nicht erinnern könnten, Sie jemals an dieser Adresse gesehen zu haben. Unter diesem Aspekt scheint es sehr unglaubwürdig, dass Sie tatsächlich über mehr als 2 Jahre mit Ihrer Ex-Gattin an dieser Adresse gewohnt haben, da Sie diesfalls den Bewohnern erinnerlich sein müssten. Dies auch dann wenn Sie - wie Sie selbst angeben - beruflich oft unterwegs gewesen sind.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände, insbesondere der Tatsache, dass seitens des LG Linz rechtsverbindlich festgestellt wurde, dass Sie sich unter Berufung auf die Ehe mit X die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels erschlichen ha­ben, obwohl Sie mit X nie ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt haben, kann zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand des § 63 Abs. 1 iVm Abs. 2 und iVm § 53 Abs. 2 Z. 8 FPG als erfüllt anzusehen ist.

 

Verstärkt wird diese Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe schon alleine durch die Tatsache, dass Sie bereits vor Ihrer Eheschließung zwei Mal vergeblich versucht haben einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen, lässt den Schluss zu, dass Sie in weiterer Folge das Hilfsmittel einer Aufenthaltsehe ergriffen haben, um letztendlich eine Aufenthaltsgenehmigung für Österreich zu erhalten.

 

Laut ständiger Judikatur des VwGH stellt die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Diesbezüglich hat der VwGH wiederholt ausgeführt, dass ein geordnetes Fremdenwesen für den österreichischen Staat von eminentem Interesse ist. Dies umso mehr in einer Zeit, in der, wie in jüngster Vergangenheit unübersehbar geworden ist, der Zuwanderungsdruck kontinuierlich zunimmt. Um den mit diesen Phänomen verbundenen, zum Teil gänzlich neuen Problemstellungen in ausgewogener Weise Rechnung tragen zu können, gewinnen die für Fremde vorgesehenen Rechtsvorschriften zunehmend an Bedeutung. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu.

 

Schon aus dem Blickwinkel, dass es sich bei der Ehe um eine elementare gesellschaftliche Institution handelt, die mit massiven aufenthaltsrechtlichen und arbeitsmarktrechtlichen Vorteilen für ein Drittstaatsangehörigen bei einer Ehe mit einer Österr. Staatsangehörigen verbunden ist, ist ein Aufenthaltsverbot gerechtfertigt.

Das Eingehen von Scheinehen, wie die Vergangenheit bereits gezeigt hat, hat sich zu einer beliebten „Spielart" entwickelt, um Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu bekommen, bzw. sich eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Ein rigoroses Vorgehen in dieser Hinsicht scheint insofern angebracht, als nicht hingenommen werden kann, dass einerseits Behörden durch Aufenthaltsehen getäuscht werden und andererseits die bereits erwähnte elementare gesellschaftliche Institution der Ehe irgendwelchen verwerflichen Interessen geopfert wird.

 

In Österreich ist die Institution „Ehe" durch eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen geregelt (z.B. Ehegesetz und ABGB ) und geschützt und Ehepartnern werden eine Vielzahl von Rechten, wie z. B. freier Zugang zum Arbeitsmarkt, sofortige Inanspruchnahme von Krankenversicherungsleistungen etc., eingeräumt.

 

Welch hohen Stellenwert der Gesetzgeber zwischenzeitig der Ehe im Zusammenhang mit fremdenrechtlichen Vorschriften einräumt, lässt sich daraus ersehen, dass im Fremdenpolizeigesetz 2005 allein das Eingehen einer sogenannten „Aufenthaltsehe" unter gerichtliche Strafandrohung gestellt wird.

 

Letztendlich muss hier festgehalten werden, dass, sollte ein derartiges Verhalten nicht sank­tioniert werden können, ein wichtiger Teil der Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes, bzw. des Niederlassungs- u. Aufenthaltsgesetzes „totes" Recht sein würde, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann.

Im konkreten Fall würde das Absehen von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bedeuten, dass Sie auf der Grundlage eines Aufenthaltstitels, welcher auf Grund einer von Ihnen missbräuchlich eingegangenen Aufenthaltsehe erteilt wurde, einen weiterführenden Aufenthaltstitel erhalten würden.

 

Vor diesem Hintergrund wäre es auch nicht angebracht im Sinne einer Ermessensentscheidung von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem. § 63 FPG Abstand zu nehmen.

 

Darüber hinaus ist diese Maßnahme jedoch unter den Gesichtspunkten der Verhältnismä­ßigkeit und des gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Grundrechts auf den Schutz des Privat- und Familienlebens zu beurteilen.

 

Den Akten kann nicht entnommen werden, dass Sie in Österreich ein Familienleben hätten - auch wird dies von Ihnen nicht behauptet.

 

Sie sind seit X mit der kroatischen Staatsbürgerin X; X geb., verheiratet. Ihre Ehegattin war lediglich in der Zeit vom 02.06.2010 bis 14.07.2010 in Österreich mit Nebenwohnsitz gemeldet und brachte am 02.06.2010 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck: Familiengemeinschaft beim Magistrat Linz eingebracht.

 

Aufgrund der Dauer Ihres Aufenthaltes, sowie der Tatsache, dass Sie offensichtlich in beruflicher, wirtschaftlicher und auch sozialer Hinsicht gut integriert sind, wird jedoch durch die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes in nicht unerheblicher Weise in Ihr Privatleben eingegriffen werden.

 

Dieser Eingriff relativiert sich jedoch dahingehend, dass Ihnen das Erlangen dieser Integration lediglich durch das Eingehen der Aufenthaltsehe mit X ermöglicht worden war (vgl. dazu VwGH vom 19,05.2011; 2010/21/0095). Hier ist wiederum zu berücksichtigen, dass Sie bereits vor Ihrer Eheschließung zwei Mal vergeblich versucht haben, einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen um hier einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Dies ist Ihnen jedoch letztendlich erst durch die genannte Eheschließung gelungen.

 

Auch der Umstand, dass Sie in Österreich strafrechtlich unbescholten sind, vermag bei der Ermessensabwägung Ihre persönlichen Interessen nicht derart verstärken, dass sich das Aufenthaltsverbot als unzulässig erweisen würde.

 

Weiters ist von Entscheidungsrelevanz, dass Sie erst im Alter von bereits 25 Jahren nach Österreich kamen und nach eigenen Angaben dort sehr gut verdienten hätten, weshalb Sie aus wirtschaftlichen Gründen keinerlei Veranlassung gehabt hätten Ihr Heimatland zu verlassen. Aus diesen Gründen kann zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass Ihnen eine Reintegration in Ihrem Heimatland möglich und zumutbar ist, zumal sich Ihre Ehegattin X nach wie vor dort aufhält.

 

Von der Aufnahme weiterer Beweise konnte insofern Abstand genommen, als der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend ermittelt ist.

 

Zusammenfassend kann daher - unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen - im Hinblick auf die für Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zu­kunftsprognose, davon ausgegangen werden, dass die nachteiligen Folgen der Abstand­nahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer zu wiegen scheinen, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf Ihre Lebenssituation, weshalb die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im Lichte des § 61 FPG - unter besonderer Berücksichtigung des § 61 Abs. 2 und Abs. 3 FPG als zulässig erscheint.

 

Umstände, die bei Ihnen eine Aufenthaltsverfestigung erkennen lassen würden, bzw. eine Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes zur Folge hätten, konnten von der Behörde nicht festgestellt werden.

 

Auf Grund zuvor Gesagtem war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Gegen den am 6. Juli 2011 dem Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zugestellten Bescheid, erhob dieser durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit am 19. Juli 2011 zur Post gegebenem Schreiben vom gleichen Tage rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

Im Rechtsmittel führt der Bw Folgendes aus:

 

In vorbezeichneter Rechtssache erhebt der Berufungswerber gegen den Bescheid der BPD Linz vom 01.07.2011, zugestellt am 06.07.2011, Zahl: 1068696/FRB innerhalb offener - 14-tägiger - Frist nachstehende

 

BERUFUNG

an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes OÖ. und stellt die

ANTRÄGE,

der UVS möge

a.) den hier angefochtenen Bescheid der BPD Linz vom 01.07.2011, zugestellt am 06.07.2011, AZ: 1068696/FRB, durch welchen wider den Berufungswerber ein 3-Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich ausgesprochen wurde, aufheben und das eingeleitete Aufenthaltsverbotsverfahren zur Einstellung bringen; oder

 

b.)den hier angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstinstanz rückverweisen; oder

 

c.) das hier ausgesprochene 3-jährige befristete Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich entsprechend mildern/herabsetzen; und

 

d.) jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und durchführen.

 

Meine Berufung begründe ich wie folgt:

 

Durch den angefochtenen Bescheid der BPD Linz zur AZ: 1068696/FRB vom 01.07.2011, zugestellt am 06.07.2011, wurde wider den Berufungswerber ein auf 3 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.

 

Dem Berufungswerber wird vorgeworfen, er hätte durch Verehelichung mit der österreichischen Staatsangehörigen X den Tatbestand des § 63 (1), (2) und (3) iVm § 53 (2) 2 Z 8 Fremdenpolizeigesetz erfüllt, dies deshalb, da er die Ehe zu X nur aus dem Beweggrund zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung/Visums für Österreich abgeschlossen hätte.

 

Die Erstbehörde begründet ihre Entscheidung damit, dass bereits im Jänner 2005 der Berufungswerber einen Antrag mit dem Aufenthaltszweck „Schlüsselkraft-unselbstständig" zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung gestellt habe, wobei dieser Antrag abgewiesen wurde, der Berufungswerber im November 2005 neuerlich einen derartigen Antrag gestellt hat, wobei dieser Antrag ebenfalls abgewiesen wurde.

 

Der Berufungswerber hat dann am X in Bosnien die österreichische Staatsbürgerin X geehelicht, am 04.08,2006 beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Familienangehöriger" gestellt und wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung mit Gültigkeitsdauer vom 22.08.2006 bis 21.08.2007 ausgestellt, welche in weiterer Folge am 22.08.2007 bis 21.08.2009 verlängert wurde.

 

Im X 2008 wurde die Ehe des Berufungswerbers vor dem Bezirksgericht Linz zur Zahl 6C 52/08h rechtskräftig geschieden. Der Berufungswerber hat am 04.12.2008 einen Antrag am Magistrat der Landeshauptstadt Linz auf Zweckänderung seiner Niederlassungsbewilligung gestellt und wurde ihm folgedessen eine vorerst bis 03.12.2009 gültige Niederlassungsbewilligung „unbeschränkt" erteilt, welche letztendlich bis 03.12.2010 verlängert worden war. Am 18.12.2010 hat er zeitgerecht einen Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung am Magistrat der Landeshauptstadt Linz eingebracht, dieses Verfahren ist noch beim Magistrat Linz anhängig.

 

Bereits zuvor hatte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz Überprüfungen aus fremdenpolizeilicher Sicht durch die BPD Linz veranlasst.

 

Aufgrund dieser Erhebungsergebnisse kam es letztendlich wider die geschiedene Ehegattin des Berufungswerbers vor dem Landesgericht Linz zu 21 HV 8/lla zu einem Strafverfahren, wurde die Exgattin des Berufungswerbers, Frau X, wegen des Vergehens der Schlepperei nach § 114 (2) FPG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten (Probezeit 3 Jahre) bedingt verurteilt. Die eingeleiteten Strafverfahren gegen den Berufungswerber wurden durch die Staatsanwaltschaft Linz eingestellt, dies gemäß § 190 Z.1 StPO, dies wegen Verjährung und mangels österreichischer Strafgerichtsbarkeit (die Eheschließung fand in Bosnien im X 2006 statt).

 

Zum Verfahrensverlauf ist festzuhalten, dass mit 09.02.2011 die BPD Linz erstinstanzlich eine Einstellung des wider den Berufungswerber eingeleiteten Aufenthaltsverbotsverfahrens vorgenommen hatte, allerdings aufgrund der Verurteilung der X durch das Landesgericht Linz und der aus dieser Verurteilung von der BPD Linz unrichtigerweise und rechtswidrigerweise behaupteten Bindungswirkung, dieses Verfahren letztendlich wieder aufgenommen und fortgeführt hat und nunmehr den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Zum Zeitpunkt der Einstellung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotsverfahrens am 09.02.2011 lagen keine anderen Umstände vor, als letztendlich im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 01.07.2011.

 

 

Aus Sicht des Berufungswerbers stellt sich der konkrete Sachverhalt wie folgt dar:

 

1. Vorweg ist festzuhalten, dass dem Berufungswerber im Strafverfahren gegen X keinerlei Möglichkeit eingeräumt wurde, inhaltlich Stellung zu beziehen. Nachdem Frau X in ihrer Erstangabe/Erstaussage vor der BPD Linz behauptet hat, sie hätte durch den Berufungswerber Geld bezahlt erhalten, hätte es sich um eine „Scheinehe" gehandelt und hätte niemals ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK stattgefunden, ist es zur Anklage im Verfahren 21 HV 8/lla LG Linz gekommen. Der Berufungswerber selbst hat vor der BPD zweimal die Gelegenheit zu einer inhaltlichen Aussage eingeräumt erhalten, liegen die diesbezüglichen Protokolle im erstinstanzlichen Erhebungsakt. Der Berufungswerber hat immer nachvollziehbar und konkret bestritten bzw. widerlegen können, dass die Angaben von Frau X nicht den Tatsachen entsprechen.

 

Vor dem Landesgericht Linz hat sich Frau X allerdings geständig im Sinne des § 114 FPG verantwortet. Aus strafrechtlicher Sicht war es vor dem Hintergrund ihrer Angaben der X nicht mehr möglich einen Freispruch zu erlangen. Hätte sie die von ihr getätigten Angaben widerrufen oder als unrichtig widerrufen, wäre der Tatbestand des § 297 StGB (Verleumdung) erfüllt gewesen, wobei dieser Tatbestand eine wesentlich höhere Strafdrohung als die Strafdrohung des § 114 (2) FPG aufweist. Bereits aus diesem Grund ist nachvollziehbar, weshalb Frau X vor dem Hintergrund der Situation, jedenfalls durch das Landesgericht Linz verurteilt zu werden (nämlich entweder nach § 114 FPG oder nach § 297 StGB) sich wohl für das geringere Übel der Verurteilung nach § 114 FPG entschieden hat.

 

Der Berufungswerber selbst konnte im Strafverfahren vor dem Landesgericht Linz keine inhaltliche Aussage tätigen, da wegen der geständigen Verantwortung der X kein weiteres Beweisverfahren durchgeführt wurde.

 

Vor diesen Hintergründen ergibt sich allerdings, dass mangels Beteiligung des Berufungswerbers am Strafverfahren der X und vor dem Hintergrund der Tatsache, dass gegen den Berufungswerber selbst kein Strafverfahren geführt wurde (sondern eine Einstellung dieses Verfahrens erfolgte) eine Bindungswirkung der Verurteilung aus dem Strafverfahren der X betreffend den hier maßgeblichen Sachverhalt nicht angenommen werden kann.

 

Würde eine Bindungswirkung dieser Verurteilung in gegenständlichem Verfahren tatsächlich festgestellt und angenommen werden, wäre der Berufungswerber in seinem Recht nach Artikel 82 (2) B-VG verletzt, da ihm ein Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter bzw. Beteiligung an einem Verfahren, welches Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren aufweisen soll, nicht ermöglicht und verweigert wurde.

 

Vor diesen Hintergründen ist daher die Bindungswirkung - wie von der Erstinstanz behauptet - nicht gegeben, nicht anzunehmen und wäre jede diesbezügliche Feststellung rechtswidrig bzw. würden die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Berufungswerbers im Sinne des Artikel 83 (2) B-VG und im Hinblick auf Artikel 6 EMRK („fair trail") verletzen.

 

Im Übrigen sind die Darstellungen von X unrichtig. Richtig ist - wie der Berufungswerber in der ersten Instanz bereits umfassend ausgeführt hat, dass der Berufungswerber X kennengelernt hat und mit X eine „Wochenendbeziehung" geführt hat. Der Berufungswerber war in Kroatien beruflich als Installateur tätig, hat in Kroatien ein weit über den normalen Verhältnissen liegendes Einkommen monatlich erzielen können. Der Berufungswerber hat in Kroatien ein monatliches Einkommen von ca. EUR 1.300,00 netto monatlich verdient und war für kroatische Verhältnisse im Jahr 2005 mehr als gut situiert. Der Berufungswerber selbst wollte sich beruflich verändern und sich selbstständig machen, dazu die entsprechenden Ausbildungen ablegen. Geplant war diesbezüglich vom Berufungswerber ein eigenes Unternehmen in Kroatien zu gründen.

 

Nachdem der Berufungswerber X kennengelernt hat, hat er mit ihr eine Wochenendbeziehung geführt, Als kroatischem Staatsbürger war es ihm erlaubt, bis zu 3 Monate sichtvermerksfrei nach Österreich einzureisen. Der Reisepass des Berufungswerbers war nach Ablauf eines halben Jahres durch die an der Grenze zum Schengenraum in die Reisepässe aufgenommenen Stempel „vollgestempelt", hat der Berufungswerber wöchentlich die Mühen und Aufwändungen getätigt, aus Kroatien zu seiner Lebensgefährtin X anzureisen. Da der Berufungswerber somit an nahezu jedem Wochenende bis zu 18 Stunden mit dem Auto von Kroatien nach Linz fahren musste (und auch retour) um mit Frau X zumindest am Wochenende zusammen sein zu können, hat sich dies im Laufe der Zeit als äußerst anstrengend erwiesen. Die Beziehung zwischen dem Berufungswerber und X war zu diesem Zeitpunkt harmonisch, stellte ein auf die Zukunft ausgerichtetes gemeinsames Zusammenleben im Rahmen einer vorläufigen Wochenendbeziehung dar. Als der Berufungswerber letztendlich die Mühen und die Anstrengungen der wöchentlichen Anreisen nach Linz aus Kroatien nicht mehr auf sich nehmen konnte und wollte (dies war ihm auf Dauer sehr anstrengend) allerdings auch X mit dem Berufungswerber zusammenleben wollte, hat sich der Berufungswerber gemeinsam mit X entschieden, die geplante Verehelichung früher als eigentlich geplant durchzuführen, dies um ein gemeinsames Zusammenleben mit X ermöglichen zu können. Die Idee zu einer Verehelichung kam letztendlich von X, die den Berufungswerber als Lebensgefährten auch nicht verlieren wollte.

 

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang weiters, dass - um ein gemeinsames Zusammenleben zwischen X und dem Berufungswerber ermöglichen zu können bereits im Vorfeld die im erstinstanzlichen Bescheid erwähnten Niederlassungsbewilligungsanträge unter dem Titel „Schlüsselkraft" für den Berufungswerber am Magistrat der Stadt Linz gestellt wurden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Berufungswerber gemeinsam mit X sich am Magistrat der Stadt Linz hat beraten lassen und ihm durch den damaligen zuständigen Mitarbeiter des Magistrates der Stadt Linz, Herr X, die Möglichkeit genannt wurde, dass der Versuch einer Antragstellung aus dem Titel „Schlüsselkraft" (dies auch vor den Hintergründen der handwerklichen Fähigkeiten des Berufungswerbers) durchaus Sinn machen würde, die Entscheidung allerdings vom AMS abhängig sei. Vor diesen Hintergründen hat der Berufungswerber auch die Anträge auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen am Magistrat der Stadt Linz gestellt.

 

Die „Kriminalisierung" dieser Vorgehensweise durch die Erstbehörde im erstinstanzlichen Bescheid relativiert sich dadurch, dass letztendlich der Berufungswerber aufgrund der von ihm gewünschten Beratung und Auskünfte durch den Magistrat der Stadt Linz ihm gesetzlich offenstehende Möglichkeiten zur Erlassung einer Niederlassungsbewilligung beantragt hat. Auch wurde dem Berufungswerber vom Magistrat der Stadt Linz mitgeteilt, dies bereits Mitte des Jahres 2005, dass für den Fall einer Verehelichung quotenfrei eine Niederlassungsbewilligung aus dem Titel „Familienangehöriger" möglich sei (die diesbezügliche Rechtsberatung durch den Magistrat der Stadt Linz entsprach auch dem seinerzeit gültigen NAG/FPG.

 

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Berufungswerber dennoch - trotz dieser Beratung - nicht auf eine Verehelichung mit X gedrängt hat, sondern die Verehelichung erst ein dreiviertel Jahr später erfolgte und der Berufungswerber in diesem Zeitraum nahezu wöchentlich von Kroatien nach Linz angereist ist.

Im Zuge seiner Einvernahme vom 17.11.2010 hat der Berufungswerber auch ausdrücklich dargelegt, dass er X nicht für die Hochzeit bezahlt hat. Die Eheschließung erfolgte in Bosnien im Beisein des von X benannten Trauzeugen (des erstinstanzlich genannten Zeugen) nämlich Herrn X. Auch die Familie des Berufungswerbers war anlässlich dieser Eheschließung in Bosnien anwesend. Ebenso hatten X und der Berufungswerber regelmäßig und immer wenn sie sich getroffen hatten Geschlechtsverkehr (was von der Zeugin X nur rudimentär zugestanden wird).

 

Vor all diesen Hintergründen erweist sich, dass der Berufungswerber sehr wohl inhaltlich schlüssig, nachvollziehbar und unwiderlegbar den Geschehensablauf darlegen kann, während X lediglich pauschale Beschuldigungen gegenüber dem Berufungswerber erhebt, die weder verifizierbar sind, sondern nur plakative Falschbehauptungen darstellen.

 

Der Berufungswerber hat darüber hinaus schon vor der Ehe ständig am Wohnsitz der X anlässlich seiner Wochenendbesuche gewohnt. Es ist auch so, dass Frau X (dies wird vom Berufungswerber auch entsprechend zugestanden und war auch immer so ausgeführt) finanziell nicht gut situiert war. Frau X lebte in einer kleinen Wohnung mit ihren beiden Kindern, für diese Alimentationsleistungen bezog. Der Berufungswerber hat bereits vor Eheschließung hin und wieder, nach Eheschließung ständig, auch die täglichen Grundbedürfnisse von Frau X und ihren Kindern finanziell durch sein in Österreich erzieltes Einkommen abgesichert, wie es in einer funktionierenden Ehe auch an und für sich üblich ist, nämlich dass man seinem Ehegatten entsprechend beisteht. Geldleistungen für die Eheschließung an sich hat der Berufungswerber nie geleistet

 

Beweis:         Einvernahme X;

                   zeugenschaftliche Einvernahme X (Freund und Trauzeuge der X);

                   X, X.

 

Die Zeugen X und X wurden bereits in der Erstinstanz vom Berufungswerber als Zeugen zur Einvernahme beantragt, allerdings nicht einvernommen. Insbesondere Herr X wird in der Lage sein darzulegen, dass die Eheschließung zwischen dem Berufungswerber und Frau X keine Scheinehe war. Er ist ein guter Freund der Familie X, war Trauzeuge der X in Bosnien anlässlich der Eheschließung und kann auch über die Kennenlernphase und die Art und Weise des Zusammenlebens der Ehegatten X letztendlich nachvollziehbar Auskunft erteilen.

 

Nachdem der Berufungswerber nach Visumerteilung nach Österreich eingereist war, hat er seinen Wohnsitz an der Wohnadresse der X genommen, mit dieser ein gemeinsames eheliches Familienleben geführt. Dem Berufungswerber hat von Anfang an gestört, dass die Wohnung der X sehr klein war, auch die beiden Kinder letztendlich zu wenig Platz in der Wohnung hatten und hat er letztendlich dann versucht eine gemeinsame Wohnung für sich und Frau X zu finden. Zu diesem Zweck hat er den pensionierten Polizeibeamten (einem Bekannten von ihm), nämlich Herrn X, gebeten, ob er ihm und seiner Gattin bei der Wohnungssuche nach einer größeren gemeinsamen ehelichen Wohnung behilflich sein könne. Herr X wurde erstinstanzlich diesbezüglich auch einvernommen.

 

Beweis:         wie bisher;

                   zeugenschaftliche Einvernahme X; weitere Beweise vorbehalten.

 

Der Berufungswerber hat darüber hinaus unmittelbar nach seiner Einreise begonnen - dies wie er es mit Frau X besprochen hat - Ausbildungen am WIFI zu absolvieren, wobei er unter der Woche auf Montage als Installateur tätig war und erst an den Wochenenden wieder an den ehelichen Wohnsitz zurückkehrte. So hat der Berufungswerber die Module 1, 2 und 3 der Befähigungsprüfung für das Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik erfolgreich abgelegt und die Prüfung bestanden, darüber hinaus die entsprechenden Vorbereitungskurse jeweils Freitag nachmittags und Samstag besucht, sowie die Unternehmerprüfung abgelegt und bestanden.

 

Der Berufungswerber hat bereits erstinstanzlich ausgeführt, dass er unter der Woche auf Montage auswärts tätig war, wo er genug Geld verdiente, um für sich, Frau X und die beiden Kindern von Frau X eine finanzielle Absicherung zu schaffen und den ehelichen Wohnsitz mit einer allfällig anstehenden Übersiedelung finanzieren zu können, hat dann Freitag nachmittags bis Samstagabend Kurse am WIFI und an anderen Fortbildungseinrichtungen besucht, um seine berufliche Kariere vorantreiben zu können, sodass - wie der Berufungswerber ausführt - für gemeinsame Familienunternehmungen lediglich der Sonntag verblieben ist.

 

Festzuhalten ist, dass es (so wie der Berufungswerber auch ausführt) keine großartigen gemeinsamen familiären Unternehmungen gegeben hat, sondern Herr X und Frau X sowie die Kinder immer wieder Sonntags in der Stadt Linz entweder Essen gegangen bzw. spazieren gegangen sind, der Berufungswerber kann zum Beispiel auch davon berichten, dass er mit den Kindern von Frau X einmal einen Tierpark besucht hat. Dass kein Familienleben stattgefunden hätte ist schlicht und ergreifend nicht richtig, sondern haben die finanziellen Notwendigkeiten und der (mit Frau X akkordierte) Ausbildungswunsch des Berufungswerbers diesen gezwungen einerseits eine entsprechend gutdotierte Beschäftigung zu finden, um eine Verbesserung der finanziellen Situation der Familie X herbeiführen zu können, andererseits die Ausbildungen des Berufungswerbers natürlich eine Menge Zeit (vor allem Freitags und Samstags) vom Berufungswerber gefordert haben.

 

Beweis:         beiliegende Zeugnisse Modul 1 - 3 der Befähigungsprüfung für das                        Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik;

                   Teilnahmebestätigung Vorbereitungskurs Gas- Sanitär Befähigungsprüfung;

                   weitere Teilnahmebestätigung Vorbereitungskurs für die                                      Befähigungsprüfung Gas- Sanitär;

                   Zeugnisunternehmerprüfung vom 11.07.2008;

                   Befähigungsprüfungszeugnis für das Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik vom            11.03.2009;

                   weitere Beweise vorbehalten.

 

Genauso nachvollziehbar ist es dem Berufungswerber möglich über die Beendigung der Beziehung und auch das Ende der Ehe mit Frau X nachvollziehbar zu berichten.

 

Frau X hat letztendlich nicht verkraftet, dass der Berufungswerber unter anderem „sehr viel auswärts" gearbeitet hat und an den Wochenenden wenig Zeit für Frau X (mit Ausnahme von Sonntag) hatte. Darüber hinaus hat Frau X den Berufungswerber deshalb auch unterstellt, dass er „fremdgehen" würde, er eine Freundin in X hätte, was allerdings nicht der Fall war. Dies hätte die berufliche Tätigkeit und haben auch die Kurse am WIFI (Wochenende) zeitlich nicht einmal zugelassen. Während in der Ehe der Berufungswerber immer mehr mit undifferenzierten Anfeindungen von Frau X konfrontiert war, und der Berufungswerber sein gesamtes berufliches und fortbildendes Engagement zur Verbesserung des finanziellen Standards der Familie X auf sich nahm, ist die Ehe zu Frau X in die Brüche gegangen. Der Berufungswerber hat auch ausgeführt, dass nach ca. 1 ½ Jahren die Ehe zu Frau X durch Meinungsverschiedenheiten immer weiter einer Zerrüttung anheimfiel und letztendlich nicht mehr zu retten war. Diesbezüglich wird auf die Aussagen des Berufungswerbers am 24.09.2010 verwiesen.

 

Dass der Berufungswerber nach mehreren Jahren namentlich nicht benannten Hausbewohnern an der ehemaligen Wohnadresse von Frau X nicht mehr erinnerlich sein soll (wen auch immer man diesbezüglich befragt haben mag, ergibt sich nicht aus dem Verfahrensakt und wurde durch die Erstinstanz auch nicht offengelegt), kann kein von der Erstbehörde verwendbares Argument zu Lasten des Berufungswerbers darstellen. Diesbezügliche Behauptungen der Erstbehörde finden sich erstmals im angefochtenen Bescheid und sind völlig indifferent dargestellt (stellt somit auch kein verwertbares Beweisergebnis dar, weil nicht einmal die Erstinstanz diese Personen benennen kann, die angeblich - von wem auch immer - befragt worden sein sollen).

 

Der Berufungswerber hat auch ausgeführt, dass die Scheidung von Frau X an und für sich nicht im Streit, sondern einvernehmlich erfolgte.

 

Der Berufungswerber hat auch nach der Ehescheidung immer zu Frau X telefonisch Kontakt gehabt, hat ihr beim Erstellen von Bewerbungsschreiben für Arbeitsstellen geholfen, dies deshalb, da Frau X ihre vorübergehenden Beschäftigungen immer wieder verloren hat. Letztmals hat der Berufungswerber im Sommer 2010 mit Frau X Kontakt gehabt, als sie sich einen seiner PKW's ausleihen wollte, damit sie nach Deutschland reisen könnte, wobei der Berufungswerber dies verweigert hat. Frau X hat letztendlich dem Berufungswerber vorgeworfen, dass seine Unternehmen gut laufen würden und er ihr jedenfalls ein KFZ leihen sollte, dies deshalb, da sie sich keines leisten könnte. Im Zuge dieses Telefonates hat dann der Berufungswerber Frau X auch mitgeteilt, dass er wieder neu verehelicht sei und dass es ihm gut gehe. Dies hat dann offenbar dazu geführt, dass Frau X in der Folge (wenige Wochen später) Behauptungen über den Verlauf und die Qualität ihrer Ehe zum Berufungswerber in den Raum gestellt hat, die nicht den Tatsachen entsprechen. Eine andere Motivationslage für die Vorgehensweise der X ist dem Berufungswerber nicht erklärlich, da er an und für sich immer ein gutes Einvernehmen zu Frau X (trotz der Ehescheidung) gehabt hat.

 

Die Behauptungen von Frau X werden vom Berufungswerber entsprechend bestritten und lassen sich auch durch die chronologischen und detaillierten Angaben des Berufungswerbers über das Kennenlernen bis hin zur Ehescheidung von Frau X entsprechend nachvollziehbar und denklogisch widerlegen, ebenso durch die beantragten Zeugen.

 

Beweis:    wie bisher.

 

2. Folgt man nun den Ausführungen des Berufungswerbers, so billigt dieser so, dass es ihm keinesfalls möglich ist, aus heutiger Sicht ausschließen zu können, dass X den Berufungswerber nur deshalb geheiratet hat, um eine finanzielle Absicherung zu erlangen. Der Berufungswerber selbst hat keinerlei Veranlassungen getätigt bzw. keinerlei Vorgehensweisen gewählt, die im vorwerfbar wären. Der Berufungswerber selbst hatte keine Notwendigkeit nach Österreich zu übersiedeln und eine Niederlassungsbewilligung zu erschleichen, da es ihm wirtschaftlich in Kroatien zum Zeitpunkt des Kennenlernens von Frau X sehr gut ging. Sollte Frau X tatsächlich die Motivationslage gehabt haben, sich lediglich einen finanziellen „Versorger" zu organisieren, so waren diese Motivationslagen dem Berufungswerber nicht bekannt. Im Nachhinein stellt es sich für den Berufungswerber auch so dar, dass es Frau X sehr wohl auch auf ihre finanzielle Absicherung angekommen sein könnte, wiewohl eine intensive Beziehung zwischen ihm und X bestand. Der Berufungswerber große Teile seines Einkommens während laufender Ehe in die Aufrechterhaltung der familiären Notwendigkeiten (Mietzinszahlungen, Lebensmitteleinkäufe, Spielzeug- und Kleiderkäufe für die Kinder von Frau X) verwendet, wobei dies dem Berufungswerber allerdings nicht als nachteilig angerechnet werden kann/darf, sondern zeigt sich dadurch vielmehr, wie sehr er um das Wohlergehen von Frau X und deren Kindern im Rahmen der Ehe bemüht war. Dies unterscheidet sich auch von keiner funktionierenden anderen Beziehung, in welcher einer der Partner/Ehepartner dem anderen Partner/Ehepartner finanziell Beistand leistet.

 

Vor all diesen Hintergründen erweist sich der erstinstanzliche Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, da die Erstbehörde ausschließlich den Berufungswerber belastend jedes wie auch immer vorgetragene Argument einer Beurteilung zuführt und nicht einmal im Ansatz berücksichtigt, dass der Berufungswerber auf jede der unrichtigen Behauptungen durch Frau X eine inhaltlich nachvollziehbare und zeitlich zuordenbare, sowie logische Begründung nennen kann, sowie in der Lage ist, Geschehnisabläufe chronologisch, nachvollziehbar und konkret überprüfbar darzustellen, um die wider ihn erhobenen Anschuldigungen zu widerlegen.

 

Selbst wenn man Frau X eine Motivationslage unterstellen sollte, wonach sie keine „richtige" Ehe hätte eingehen wollen, ist es doch so, dass letztendlich der Berufungswerber das Opfer der Machenschaften der Frau X in einer derartigen Konstellation wäre. Nicht nur dass er sein geregeltes und abgesichertes Leben in Kroatien aufgegeben hat und übersiedelt ist, nicht nur, dass er für mehr als ein halbes Jahr wöchentlich von Kroatien nach Österreich gereist ist, um die Wochenenden mit Frau X zu verbringen, würde er für den Fall der Aufrechterhaltung des gegenständlichen Bescheides im Sinne eines 3-jährigen befristeten Aufenthaltsverbots sämtliche seiner Errungenschaften in Österreich verlieren.

 

Der Berufungswerber hat emsig und eifrig seine Ausbildung vorangetrieben und ist selbstständiger Unternehmer. Er ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der X, des Einzelunternehmens X sowie Geschäftsführer einer weiteren GmbH. Die diesbezüglichen Gewerberegisterauszüge werden beigelegt, ebenso die Umsatzsteuer und Einkommenssteuerbescheide für das Jahr 2008 und 2009 betreffend den Berufungswerber.

 

Beweis:       Gewerberegisterauszug X;

                   Gewerberegisterauszug X betreffend das                                                          Einzelunternehmen Gas- und Sanitärtechnik;

                   Gewerberegisterauszug X betreffend Handelsgewerbe;                                        Umsatzsteuerbescheid 2008;

                   Einkommensteuerbescheid 2008;

                   Umsatzsteuerbescheid 2009;

                   Einkommensteuerbescheid 2009.

 

Der Berufungswerber hat sich vollständig in Österreich integriert, dies sprachlich, beruflich und sozial. Er trägt in seinem Unternehmen für mehrere Mitarbeiter und Lehrlinge die Verantwortung, hat darüber hinaus eine eigene Eigentumswohnung an der Adresse X Linz angekauft.

 

Beweis:       Kaufvertrag betreffend die Wohnung als Eigentumseinheit W2 an der                     Adresse X.

 

Der Berufungswerber hat in kürzester Zeit eine umfassende Integration für sich selbst geschafft, sich als wertvolles Mitglied der österreichischen Gesellschaft erwiesen, ist vorstrafenfrei und sprachlich vollständig integriert (der Berufungswerber hat seine Jugend unter anderem größtenteils in Deutschland verbracht).

 

Vor dem Hintergrund des Artikel 8 EMRK ist es daher geboten, bei Berücksichtigung des Privatlebens und der gesetzlich normierten Eingriffstatbestände nach Artikel 8 (2) EMRK festzustellen, dass die Beendigung des Aufenthalts des Berufungswerbers in Österreich nicht nur den Berufungswerber, sondern auch dem österreichischen Staat und seiner Wirtschaft einen unwiederbringlichen und nicht wiedergutmachbaren Nachteil verursachen würde. Die Eingriffstatbestände sind insbesondere vor dem mehr als schwammig erhobenen Vorwurf, der zur erstinstanzlichen angefochtenen Entscheidung geführt hat, nicht tragfähig genug, um einen derartigen Eingriff in das Aufenthaltsrecht des Berufungswerbers zu rechtfertigen. Der Berufungswerber ist und war stets bemüht, seine rechtlichen Verpflichtungen entsprechend einzuhalten, zu erfüllen, und hat sich trotz schwieriger Rahmenbedingungen als Kroate in Österreich am Wirtschaftsmarkt entsprechend durchsetzen können. Der Lebensmittelpunkt des Berufungswerbers liegt in Österreich. Er unterhält nahezu keine Kontakte mehr zu Kroatien, ist dort bereits wirtschaftlich und sozial entwurzelt und hat hier seinen Lebensmittelpunkt in Östereich begründen können. Die Aufrechterhaltung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots wäre ein derart massiver und für den Beschwerdeführer benachteiligender Eingriff, dass die Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Bescheides im Sinne des Art. 8 EMRK rechtswidrig wäre. Es wird daher ein Vorgehen im Sinne der gestellten Berufungsanträge beantragt.

 

Festzuhalten ist weiters, dass vom Beschwerdeführer keinerlei Gefahren für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit der Republik Österreich ausgehen. Er hat sich ständig wohlverhalten und vollständig - wie vordargestellt - integriert. Der Berufungswerber selbst erachtet sich als Opfer der Aussagen seiner Exgattin, X, die dazu geeignet sind, seine Lebensgrundlage zu zerstören, die er sich hier in Österreich geschaffen hat und die er erst nach seiner Einreise hier hat begründen können, nachdem er ohne jede wie auch immer vorwerfbare Motivationslage Frau X geehelicht hat und nach Österreich eingereist ist. Frau X war letztendlich diejenige, die sich ein Zusammenleben mit dem Berufungswerber sichern wollte und ihn (früher als der Berufungswerber selbst geplant hat) aufgefordert hat, sie zu ehelichen, was der Berufungswerber seinerzeit auch getan hat, da auch für ihn die Möglichkeit des Zusammenlebens mit Frau X Priorität genoss.

 

Unter Einem wird gestellt der

ANTRAG

 

der UVS OÖ. möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und durchführen, die Zeugen X, X und X zur Einvernahme vor den UVS OÖ laden und einvernehmen, sowie den Berufungswerber nochmals ergänzend und umfassend zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen einvernehmen.

 

Es wird beantragt im Sinne der gestellten Berufungssanträge vorzugehen.

 

Weitere Vorbringen werden ausdrücklich vorbehalten.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einsichtnahme in das Elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem und das Zentrale Melderegister.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, nachdem schon die Aktenlage erkennen lässt, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (vgl. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG).

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem in Punkten 1. dargestellten Sachverhalt aus.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.      die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2.      anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen    zuwiderläuft.

 

Gemäß § 63 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

 

Gemäß § 63 Abs. 3 FPG ist ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des
§ 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

4.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Bw über einen Aufenthaltstitel verfügt und sich derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Daher sind grundsätzlich die oben genannten Bestimmungen zur Prüfung des Aufenthaltsverbotes heranzuziehen.

 

4.3. Als bestimmte Tatsache, die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen im Inland indiziert, gilt unter anderem, wenn dieser eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat (vgl. § 53 Abs. 2 Z 8 FPG).

Einleitend ist festzuhalten, dass die Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Institution "Ehe" vollinhaltlich korrekt sind und diesen in vollem Umfang beizutreten ist.

 

In Bezug auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Annahme der belangten Behörde, der Bw sei eine Scheinehe im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG eingegangen, ist anzumerken, dass vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dieser Sachverhaltsannahme vor dem Hintergrund beigetreten wird, als selbst bei Eingehen einer Scheinehe durch den Bw und damit bei Verwirklichung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher für das weitere Verfahren vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 63 Abs. 2 FPG aus. Betont wird nochmals, dass der Bw dadurch, dass seinem Sachverhaltsvorbringen nicht gefolgt wird, nicht schlechter gestellt ist, als wenn diesem vollinhaltlich Rechnung getragen würde.

 

4.4. Maßgeblich ist nämlich nicht primär, dass von einem Drittstaatsangehörigen in der Vergangenheit ein gewisses Verhalten gesetzt wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte ihres bisherigen Verhaltens rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird. Daher ist – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – vor Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu prüfen, ob das Verhalten des Bw aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, in Hinkunft die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden.

 

Im gegenständlichen Fall gilt es die Frage zu beantworten, ob der Bw, um seinen weiteren Aufenthalt in Österreich zu gewährleisten, in Hinkunft eine Schein- bzw. Aufenthaltsehe schließen wird.

 

4.5. Für eine derartige Annahme liegen nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich keinerlei Anhaltspunkte vor:

 

Der Bw ist– wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen – seit X mit der kroatischen Staatsbürgerin X verheiratet. Schon daraus ist ersichtlich, dass der Bw nicht über einen Eheschluss seinen Aufenthalt in Österreich erzwingen möchte. Um einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu erlangen, müsste der Bw nämlich wiederum eine österreichische Staatsbürgerin (oder eine von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machende Unionsbürgerin) ehelichen. Hiezu hätte freilich vorher die Scheidung von der jetzigen Gattin zu erfolgen. Insbesondere nach dem bisherigen Geschehen, vor allem dem behördlichen Vorwurf der Scheinehe und dem gegenständlichen Aufenthaltsverbotsverfahren, weiß der Bw aber zweifellos, dass eine derartige Vorgehensweise bei der Beantragung eines entsprechenden Titels auf entsprechende Skepsis der Niederlassungsbehörde stoßen würde und er mit eingehender Prüfung des Vorliegens einer "echten" Ehe zu rechnen hätte. Schon deshalb ist nicht zu erwarten, dass der Bw den Weg einer Aufenthaltsehe einschlägt, um in Österreich bleiben zu können.

 

Hinzu tritt, dass der Heimatstaat des Bw, die Republik Kroatien, am 21. Februar 2003 den Antrag auf Vollmitgliedschaft in der Europäischen Union gestellt und daraufhin am 18. Juni 2004 den offiziellen Status als Beitrittskandidat erhalten hat. Im Juni 2011 wurden die Beitrittsverhandlungen formell beendet und die letzten Verhandlungskapitel im Rahmen der abschließenden Beitrittskonferenz am 30. Juni 2011 abgeschlossen. Kroatien soll demnach am 1. Juli 2013 in der siebten EU-Erweiterungsrunde das 28. EU-Mitgliedsland werden. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Bw somit (aller Wahrscheinlichkeit nach) die Unionsbürgerschaft und damit einhergehend das aus den Unionsverträgen abzuleitende Recht, in jedem Mitgliedstaat Aufenthalt nehmen zu können (vgl. den Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten), sofern er dem Wahlstaat nicht finanziell zur Last fällt. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Bw in den verbleibenden ca. zehn Monaten bis zum Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union das Risiko eingehen wird, eine Aufenthaltsehe zu schließen.

 

Abschließend ist bezüglich einer durch den weiteren Verbleib im Inland vom Bw ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit festzustellen, dass die ihm von der belangten Behörde angelastete Eheschließung am X, also vor über sechs Jahren erfolgt ist. Außer dem vorgeworfenen Verhalten ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Bw in irgendeiner Art und Weise mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich in Konflikt geraten wäre. Eine ihm innewohnende, nachhaltige kriminelle Energie kann daher kaum festgestellt werden. Neben den oben angeführten Gründen, die gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprechen, ist daher nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im gegenständlichen Verfahren auch zu berücksichtigen, dass das dem Bw vorgeworfene rechtswidrige Verhalten lange zurückliegt und ein beachtlicher Teil jenes Zeitraumes, in welchem der Aufenthalt des Bw im Inland als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit angesehen wurde, mittlerweile verstrichen ist.

 

4.6. Selbst wenn man – entgegen dem in obigem Punkt erlangten Ergebnis – mit der belangten Behörde von einer negativen Gefahrenprognose ausginge, dürfte das vom Bw während seines gut sechsjährigen Aufenthaltes geschaffene Privatleben einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegen stehen.

Dem Bw ist es, wie aus den von ihm im Berufungsverfahren vorgelegten Nachweisen ersichtlich, gelungen, in relativ kurzer Zeit die Berechtigung für die Aufnahme einer selbstständigen erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit zu erlangen. Auch eine Firmengründung ist dem Bw geglückt, der Betrieb scheint – den beigebrachten Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden zufolge – zu florieren. Eine finanzielle Belastung für die Republik Österreich durch einen weiteren Aufenthalt des Bw im Inland ist daher nicht vorhersehbar. Weiters spricht der Bw sehr gut deutsch, widrigenfalls ihm wohl auch die Ablegung der Unternehmerprüfung nicht gelungen wäre. Zu diesen Integrationsmerkmalen tritt die strafrechtliche Unbescholtenheit des Bw.

 

Aus den dargelegten Gründen spräche wohl auch das Privatleben des Bw gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes.

 

4.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Von einer Übersetzung gemäß § 59 Abs. 1 FPG konnte aufgrund der in der Berufung geltend gemachten sehr guten Deutschkenntnisse des Bw abgesehen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 36,10 Euro (14,30 Euro Eingabegebühr + 21,80 Euro Beilagen) angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

Beschlagwortung:

Aufenthaltsverbot, Scheinehe, §§ 52 (2) Z 8, 63 FRG

 

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