Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101223/3/Weg/Ri

Linz, 12.07.1993

VwSen - 101223/3/Weg/Ri Linz, am 12. Juli 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Konrath) über die Berufung des S P T vom 21. Jänner 1993 gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Jänner 1993, VerkR-96/4545/1991-Rö, unter Punkt 2 verhängte Höhe der Strafe zu Recht:

I.: Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, daß die Geldstrafe von 12.000 S auf 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen auf 10 Tage reduziert wird.

II.: Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren 1. Instanz vermindert sich auf 1.000 S. Der vorgeschriebene Ersatz für das Alkomatenröhrchen in der Höhe von 10 S bleibt unberührt. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG). Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber unter Punkt 2 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen verhängt, weil dieser am 24. April 1991 um 1.12 Uhr im Gemeindegebiet von A den LKW mit dem Kennzeichen auf der A W in Fahrtrichtung W bei Kilometer 182,5 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Dieses Verhalten stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 dar. Außerdem wurde betreffend das Faktum 2 ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.200 S sowie der Ersatz der Barauslagen für das Alkomatenröhrchen in der Höhe von 10 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet sich lediglich gegen die Höhe der verhängten Strafe und führt ins Treffen, daß er an diesem Tag schon 22 Stunden wach gewesen sei, daß die ermittelten Alkomatwerte (0,62 mg/l) auf keine exzessiven Ausschweifungen schließen ließen und die im Straferkenntnis angeführten Vorstrafen zwar zutreffend seien, aber es sich um den ersten alkoholisierten Vorfall gehandelt habe. Desweiteren ersucht der Berufungswerber, die gemilderte Geldstrafe in Raten abzahlen zu dürfen.

3. Da hinsichtlich des Faktums 2 eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist für die Entscheidung über die Berufung eine dreigliedrige Kammer zuständig. Hinsichtlich des Einzeldeliktes (Faktum 1 500 S) ergeht vom zuständigen Einzelmitglied eine gesonderte Entscheidung.

4. Vom unabhängigen Verwaltungssenat war zu prüfen, ob die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe den Vorschriften des § 19 VStG sowie der Strafnorm des § 99 Abs.1 StVO 1960 entspricht.

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen liegt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 zwischen 8.000 S und 50.000 S.

Im Hinblick auf vier verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen kann von einer Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht ausgegangen werden. Völlige Unbescholtenheit würde einen Milderungsgrund darstellen. Umgekehrt scheint der Berufungswerber einschlägig nicht vorgemerkt auf, sodaß die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auch nicht als erschwerend gewertet werden dürfen. Dies hat aber die Erstbehörde unzulässigerweise gemacht, sodaß schon aus diesem Grund die Strafe auf das nunmehr festgesetzte Maß zu reduzieren war. Eine weitere Reduzierung kam nicht in Betracht, weil der ermittelte Alkoholwert nicht mehr als geringfügig angesehen werden kann und weil bei dieser Fahrt in alkoholisiertem Zustand ein Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet wurde.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

6. Das Ansuchen um Ratenzahlung hat der Berufungswerber direkt bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einzubringen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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