Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101224/14/Weg/Ri

Linz, 27.10.1993

VwSen - 101224/14/Weg/Ri Linz, am 27. Oktober 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des O P vom 16. März 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 8. März 1993, St 3907/92, nach der am 16. September 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I.: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II.: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 600 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51i und § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil dieser am 10. Juli 1992 um 1.00 Uhr in S, R, den PKW gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung war. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 300 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, er sei am 10. Juli 1992 um 1.00 Uhr nicht der Lenker des PKW's gewesen, sondern eine andere Person, die er jedoch nicht mehr nennen könne. Er, der ohne Lenkerberechtigung sei, fahre prinzipiell nur mit Chauffeur.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Vernehmung des Rev.Insp. C B und des Bez.Insp. W R anläßlich der mündlichen Verhandlung am 16. September 1993 in S,zu der der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschien. Für einen derartigen Fall ist gesetzlich vorgesehen, daß die Verhandlung ohne Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt und aufgrund des Verhandlungsergebnisses auch entschieden werden kann.

4. Rev. Insp. B führte zur Sache befragt aus, daß er am 10. Juli 1992 gemeinsam mit seinem Kollegen Bez.Insp. R Patrouillendienst versehen habe. Dabei sei ihm der PKW mit dem Kennzeichen deswegen aufgefallen, weil er sich an eine am 1. Juli 1992 stattgefundene Amtshandlung um diesen PKW erinnern habe können. Der angehaltene Lenker habe sich als F D aus R ausgegeben und habe Wohnadresse und Geburtsdatum genannt. Als ihm dann ca. 6 Wochen später wegen des zwischenzeitig aufgetretenen Verdachtes gegen O P ein Foto des Erkennungsdienstes gezeigt worden sei, habe er eindeutig feststellen können, daß die am 10. Juli 1992 um ca. 1.00 Uhr angehaltene Person, mit der abgebildeten Person, nämlich O P, identisch sei. Dabei sei jeder Irrtum ausgeschlossen.

Bez. Insp. R führte zur Sache aus, er habe gemeinsam mit seinem Kollegen Rev.Insp. B die Amtshandlung am 10. Juli 1992 durchgeführt. Auf Grund der guten Straßenbeleuchtung habe er die angehaltene Person genau sehen können. Er habe sich diese Person auf Grund des nicht alltäglichen Aussehens auch genau gemerkt. Als ihm dann später ein im Wachzimmer T aufbewahrtes Lichtbild, auf dem O P dargestellt war, gezeigt worden sei, sei ihm klar gewesen, daß der am 10. Juli 1992 angehaltene Lenker nicht D war, als der sich dieser Lenker ausgab, sondern eindeutig O P, wobei ein Irrtum ausgeschlossen sei.

Aus dem Akt vorgelesen wurde die Aussage des F D vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. August 1992, wonach nicht er zum Tatzeitpunkt Lenker dieses PKW's gewesen sei. Er vermute vielmehr, daß es sich dabei um O P handeln müsse.

Auf Grund der oben angeführten Beweismittel gilt es als erwiesen, daß O P am 10. Juli 1992 um 1.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt hat.

Es ist unstrittig, daß O P nicht im Besitze der Lenkerberechtigung für die Gruppe B war. 5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt. Der vom Berufungswerber gelenkte PKW fällt gemäß § 65 Abs.1 KFG 1967 in die Gruppe B.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Der oben dargestellte und als erwiesen angenommene Sachverhalt läßt sich unschwer unter die eben zitierten gesetzlichen Bestimmungen subsumieren, sodaß feststeht, daß der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gesetzt hat.

Die amtswegige Überprüfung der im untersten Zehntel des Strafrahmens festgesetzten Strafhöhe ergab, daß die Bundespolizeidirektion Steyr den Bestimmungen des § 19 VStG in vollem Umfang entsprochen hat.

6. Die Kostenvorschreibung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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