Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166772/2/Sch/Eg

Linz, 21.08.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F. H., geb. x, wh, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. Februar 2012, VerkR96-3855-2011, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. Februar 2012, VerkR96-3855-2011, wurde über den Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, weil er als für die vom Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x genannte Firma H. GmbH & Co.KG, die die Auskunft erteilen könne, nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person, auf Verlangen der Behörde, Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraße 33, 4021 Linz, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung – zugestellt am 2.5.2011 bis zum 16.5.2011 – Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 26.1.2011 um 12:38 Uhr gelenkt hat.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Laut Aktenlage ist mit dem auf die I. Gesellschaft m.b.H. zugelassenen PKW am 26. Jänner 2011 eine in der entsprechenden Polizeianzeige näher umschriebene Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen worden. Von der Tatortbehörde wurde die Zulassungsbesitzerin gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 schriftlich zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers aufgefordert. Hierauf wurde mitgeteilt, dass die verlangte Auskunft nicht erteilt werden könne, die Auskunftspflicht treffe die "Fa H. GmbH & Co KG, Adresse".

 

In der Folge hat die Behörde bei diesem Unternehmen wiederum gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 im Hinblick darauf, dass es als auskunftspflichtige Person benannt worden sei, nach dem Lenker angefragt. Diese Anfrage ist unbeantwortet geblieben. In der Folge erging gegenüber dem mittels Firmenbuches erhobenen Geschäftsführer der F. H. Gesellschaft m.b.H., eben dem nunmehrigen Berufungswerber, eine Strafverfügung wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967. Diese wurde rechtzeitig beeinsprucht mit der Begründung, dass das KFZ mit dem Kennzeichen x weder von Herrn H. noch vom Lenker des Unternehmens, Herrn J., zum angegebenen Zeitpunkt gelenkt worden sei.

 

In der Folge ist das Verwaltungsstrafverfahren an die Wohnsitzbehörde des Berufungswerbers abgetreten worden. Von dieser wurde bei der I. GesmbH. angesichts des Einspruchvorbringens um Übermittlung eines Auszuges aus dem Fahrtenbuch ersucht. Für den Vorfallstag, den 26. Jänner 2011, finden sich dort drei Fahrteneinträge, als Fahrtstrecke ist jeweils angeführt "I. – Marchtrenk", als Zweck der Fahrten findet sich zweimal der Vermerk "Post", einmal ist der Eintrag unleserlich. Zumal hier das Unternehmen des Berufungswerbers nicht erwähnt ist, hat die Erstbehörde neuerlich bei der I. GesmbH entsprechend nachgefragt und die Auskunft erhalten, dass am 26. Jänner 2011 "der Fahrer der Fa H. GmbH von 9:31 bis 15:10 Uhr" das Fahrzeug benützt habe. Mit diesen Ermittlungen konfrontiert hat der Berufungswerber angegeben, die Behörde möge direkt mit dem Lenker J. G., wh, Kontakt aufnehmen.

 

In der Folge erging das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis, das rechtzeitig in Berufung gezogen wurde. Dort wird vom Berufungswerber der Sachverhalt so geschildert, dass der erwähnte G. J., angestellt bei der Fa. H. GmbH & Co.KG, beauftragt gewesen sei, Servicearbeiten an einem Kraftfahrzeug bei der Firma I. machen zu lassen. Was Herr J. nach Abgabe des Kraftfahrzeuges gemacht hat oder nicht, falle nicht in die Zuständigkeit des Berufungswerbers bzw. seines Unternehmens. Weder er noch das Unternehmen hätten irgendetwas davon gewusst, dass Herr J. ein Kraftfahrzeug der I. GesmbH. gelenkt habe. Das an die H. GesmbH & Co.KG gerichtete Auskunftsbegehren der Behörde habe er gleich an Herrn J. weitergeleitet in der Annahme, dass dieser die entsprechende Auskunft erteilen würde.

 

4. Benennt ein Zulassungsbesitzer jemanden als auskunftspflichtige Person, setzt dies naturgemäß voraus, dass letztere in Kenntnis ist oder bei gehöriger Aufmerksamkeit in Kenntnis davon gelangen könnte, wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat. Nach der hier gegebenen Sachlage kann der Einwand des Berufungswerbers nicht entkräftet werden, dass nämlich ein Angestellter von ihm, nachdem er das Firmenfahrzeug bei der I. GesmbH. & Co.KG abgeliefert hatte, offenkundig ein dort verfügbares Fahrzeug dieses Übernehmens überlassen bekommen hatte, welcher Vorgang mit dem Berufungswerber selbst oder seinem Unternehmen nichts zu tun hatte. Von diesem Überlassungsvorgang wusste der Berufungswerber – zumindest nach der gegebenen Beweislage – nichts. Der Arbeitnehmer des Berufungswerbers hat entweder bei der Übernahme des Fahrzeuges angegeben, dass er dies für das Unternehmen des Berufungswerbers tue oder wurde seitens der I. GesmbH. aufgrund des Umstandes, dass dieser vorerst ein Fahrzeug der Firma H. abgeliefert hatte, angenommen, dass er eben für dieses Unternehmen das Fahrzeug übernehme. Bei beiden Varianten ist damit nicht zwangsläufig verbunden, dass der Berufungswerber Kenntnis von diesem Vorgang hatte oder gehabt haben müsste. Ist ein Nachweis in diese Richtung nicht zu erbringen, dann ist der Einwand des Berufungswerbers, sein Angestellter habe aus eigenem Entschluss heraus vorübergehend ein ihm zur Verfügung gestelltes Fahrzeug benutzt, nicht zu widerlegen. In einem solchen Fall besteht dann auch eben keine Auskunftspflicht aus dem Titel heraus, dass man vom Zulassungsbesitzer als vermeintliche auskunftspflichtige Person benannt wurde.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren war daher gegenständlich unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zur Einstellung zu bringen.

 

Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass der Spruch des Straferkenntnisses nicht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 1 VStG entspricht (vgl. VwGH 12.5.1989, 87/17/0152, VwGH 27.9.1994, 92/17/0072).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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