Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166860/2/Fra/CG

Linz, 23.08.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, vertreten durch x & x  Rechtsanwälte, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20. März 2012, VerkR96-464-2012, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.3 VStG; § 66 Abs. 1 VStG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1)      wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit eine Geldstrafe von 200,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) und

2)      wegen Übertretung des § 4 Abs. 1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 250,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt, weil er

am 26.01.2012 um 07:40 Uhr in Linz, Bx, x in Fahrtrichtung stadteinwärts als Lenker des Fahrzeuges: Kennzeichen: x, PKW, BMW 5L, x,

1)              mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt hat und

2)              mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Perg – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000,00  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel unter anderem vor, das angefochtene Straferkenntnis leide an einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit insoferne, als die beiden vorgeworfenen Tatbestände einer Verwaltungsübertretung als Ort der Begehung die x auf der Bundesstraße x nennen, ein Unfallsort, der tatsächlich nicht vorliege und durch den Akteninhalt objektiv auch nicht ausgewiesen sei. Ein verwaltungsstrafrechtlich vorwerfbares Verhalten habe er hinsichtlich der Tatzeit 26.01.2012 auf der x nicht zu verantworten. Das Tatgeschehen habe sich richtigerweise auf der x x ereignet. Bereits mit diesem Vorbringen ist der Bw aus folgenden Gründen im Recht:

 

3.2. Nach der Judikatur des VwGH zu § 44a Z. 1 VStG hat unter anderem der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die mangelhafte Umschreibung der Tat begründet eine Rechtswidrigkeit und es könne daraus der Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs.1 VStG resultieren. Gemäß § 44a Z.1 leg.cit. ist es daher rechtlich geboten, dass die Identität der Tat unter anderem in örtlicher Hinsicht unverwechselbar feststeht. Der  Spruch ist so hinreichend zu konkretisieren, dass kein Zweifel daran bestehen kann, was dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird und er muss geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Dem Tatort kommt bei dieser Umschreibung eine besondere Bedeutung zu. Wird der Tatort unrichtig bezeichnet und bzw. ungenau bezeichnet, entspricht dies nicht dem Erfordernis einer eindeutigen Angabe des Tatortes.

 

Der angefochtene Schuldspruch entspricht aus folgenden Gründen nicht den oa. Anforderungen:

 

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwei Verwaltungsübertretungen auf der x begangen zu haben. Lt. Verkehrsunfallsanzeige des Stadtpolizeikommandos Linz vom 31.01.2012, GZ: C2/4785/2012, ereignete sich der Verkehrsunfall auf der Bx (x x). Die Richtigstellung der Brückenbezeichnung wäre grundsätzlich korrekturfähig, da durch die Angabe der Straßenbezeichnung (Bx) nur diese Brücke und nicht die x in Betracht kommen kann. Ein wesentlicher Tatumschreibungsmangel liegt jedoch deshalb vor, weil die Örtlichkeit auf der x x, auf welchem sich der inkriminierte Sachverhalt ereignet haben soll, zu ungenau bezeichnet wurde. Geht man davon aus, dass die x x eine Länge von rd. 450 m aufweist, ist es denkbar, dass der Beschuldigte innerhalb einer Minute (07:40 Uhr) die Übertretungen mehrmals begangen haben könnte. Zudem ist die eindeutige Festlegung der Örtlichkeit deshalb von Relevanz, als die Frage zu klären wäre, ob dem Beschuldigten objektive Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit wenigstens einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Die Klärung dieser Frage würde sohin ganz wesentlich davon abhängig, wo genau die angezeigten Fahrzeugberührungen stattgefunden haben. Lt. Angaben des Anzeigers x hat der Vorfall im Bereich der 70 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung stattgefunden. Eine nähere und auch notwendige Bezeichnung der Tatörtlichkeit wäre sohin möglich gewesen. In den beiden während der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.02.2012 – offenbar ohne Übermittlung der Anzeige und ohne Akteneinsicht – und im angefochtenen Straferkenntnis) fehlt die notwendige Tatortkonkretisierung. Dem UVS ist es verwehrt, außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist den Schuldspruch – unter der Prämisse, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestände erwiesen sind – inhaltlich zu ergänzen. Wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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