Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167033/3/Sch/Eg

Linz, 21.08.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C. H., geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Mai 2012, Zl. VerkR96-18603-2011/Pm/Pos, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 44 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 8. Mai 2012, VerkR96-18603-2011/Pm/Pos, über Herrn C. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. a KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 220 Euro, 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt, weil er am 21.5.2011, 20:40 Uhr, in Enns, xstraße – x, das Kraftfahrzeug, PKW x, gelenkt habe, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 22 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass der Berufungswerber das Lenken eines nicht zum Verkehr zugelassenen PKW grundsätzlich nicht in Abrede stellt, aber – siehe Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung – vorbringt, er habe das Fahrzeug ausschließlich auf nicht-öffentlichen Straßen gelenkt. Allerdings handelt es sich bei den Verkehrsflächen im Ortschaftsbereich E. in E., wie ein vom unterfertigten Mitglied des Oö. Verwaltungssenates durchgeführter Lokalaugenschein eindeutig ergeben hat, zweifelsfrei um Straßen mit öffentlichem Verkehr. Auch die Zufahrtstraße zur Mostschänke H., die dort endet, muss als öffentliche Straße angesehen werden. Sie kann von jedermann, insbesondere auch von Lokalgästen mit ihren Fahrzeugen, zu den gleichen Bedingungen benützt werden. Es befindet sich beim Gasthaus ein Parkplatz für Lokalgäste, die dort ihre Pkw abstellen. Auch findet sich dort keinerlei Abschrankung oder ähnliches, die den allgemeinen Verkehr ausschließen würde. Dies wäre bei einer Gasthauszufahrt wohl auch nicht sehr sinnvoll. Auf die Eigentumsverhältnisse am Grund kommt es im Zusammenhang mit der Öffentlichkeit einer Straße im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 nicht an (VwGH 9.5.1990, 89/02/0218).

 

Aufgrund zweier von der Erstbehörde eingeholter Zeugenaussagen steht außer Zweifel, dass der Berufungswerber mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Pkw im Ortschaftsgebiet von E. auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lenkte.

 

Wenn der Berufungswerber im Rechtsmittel darauf verweist, dass die Anzahl der von den Zeugen in seinem Fahrzeug beobachteten Personen nicht richtig sei, so ist dem entgegen zu halten, dass es hierauf ohnehin nicht ankommt. Abgesehen davon ist für die Berufungsbehörde kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln, dass die Zeugen im Fahrzeug des Berufungswerbers vier Personen wahrgenommen haben, ein Vorgang, der bei einem offenen Cabrio, wie vom Berufungswerber gelenkt, sehr einfach festzustellen ist.

 

Damit hat der Berufungswerber gegen die von der Erstbehörde in ihrem Straferkenntnis zitierte Bestimmung des § 36 lit. a KFG 1967 verstoßen.

 

4. Die gesetzliche Verpflichtung, ein Kraftfahrzeug vor der Verwendung auf öffentlichen Straßen einer behördlichen Zulassung zu unterziehen, ist im Interesse der Verkehrssicherheit von großer Bedeutung. Erst dadurch wird ein geordneter Straßenverkehr möglich, zumal es unerlässlich ist, ohne großen Aufwand anhand der Kennzeichentafeln und letztlich der Zulassungsdaten einen Lenker ermitteln zu können.

 

Das Lenken eines Pkw ohne Zulassung auf öffentlichen Straßen stellt grundsätzlich kein Bagatelldelikt dar, sondern muss aus den oben angeführten Gründen mit entsprechenden Strafen geahndet werden. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 220 Euro wird diesen Erwägungen durchaus gerecht, dies auch dahingehend, um den Berufungswerber künftighin von einer neuerlichen Tatbegehung abzuhalten. Milderungsgründe, insbesondere jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, lagen nicht vor, ebensowenig Erschwerungsgründe.

 

Das von der Erstbehörde im Schätzungswege angenommene monatliche Nettoeinkommen von etwa 1200 Euro, dem auch in der Berufung nicht entgegen getreten wurde, wird es dem Berufungswerber ermöglichen, die verhängte Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 

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