Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101228/4/Bi/Fb

Linz, 12.07.1993

VwSen - 101228/4/Bi/Fb Linz, am 12. Juli 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Mag. T B, S , S, vom 8. April 1993 gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. März 1993, VerkR3/2689/1991/Be/A, verhängte Strafe zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben als die verhängte Geldstrafe auf 700 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigt sich daher auf 70 S. Ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 23. März 1993, VerkR3/2689/1991/Be/A, über den Rechtsmittelwerber wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 900 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Ferner wurde ihm ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren von 90 S auferlegt.

2. Der Rechtsmittelwerber hat gegen die verhängte Strafe rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe bzw. die Verhängung einer Strafe überhaupt richtet und eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, erübrigt sich die Anberaumung einer solchen (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er sei sich bewußt, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben und wisse, daß auch bei optimalen Verkehrsverhältnissen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden dürfe. Die Behörde hätte jedoch, da die Folgen seiner Verwaltungsübertretung unbedeutend gewesen seien, von der Strafe iSd § 21 VStG absehen können, zumal sein Verschulden nur geringfügig gewesen sei. Es habe geringes Verkehrsaufkommen geherrscht. Die Sicht sei gut gewesen und auch die Straßenverhältnisse hätten eine solche Geschwindigkeit zugelassen. Er habe weder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet - es seien keine da gewesen - noch habe er in irgend einer anderen Art und Weise die Verkehrslage verschärft. Die Ausführungen der Erstinstanz, eine 20 %ige Geschwindigkeitsüberschreitung sei in der Regel nicht als geringfügig anzusehen, sei deshalb irrelevant, weil der konkrete Sachverhalt bei der Beurteilung heranzuziehen gewesen wäre. Die Behörde habe die Strafbemessung nicht begründet und weder seine Einsicht, sein Eingestehen der Verwaltungsübertretung noch seine bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt. Inwieweit die verhängte Geldstrafe schuld- oder unrechtsangemessen sei, wurde nicht begründet. Er beantrage daher, von der Strafe iSd § 21 VStG abzusehen, in eventu die verhängte Strafe zu mildern.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, woraus sich ergibt, daß der Rechtsmittelwerber am 12. April 1991 um 10.13 Uhr im Gemeindegebiet von S auf der A W bei km 188,150 den PKW mit einer Geschwindigkeit von 159 km/h in Richtung S gelenkt und dadurch die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 29 km/h überschritten hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Radar gemessen und wird vom Rechtsmittelwerber nicht in Zweifel gezogen. Sie ist daher im festgestellten Ausmaß der Rechtsmittelentscheidung zugrundezulegen.

Die Kriterien für die beantragte Anwendung des § 21 VStG, nämlich mangelnde Bedeutung der Folgen der Übertretung sowie das geringfügige Verschulden des Beschuldigten, wurden von der Erstinstanz ausführlich geprüft, wobei den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses diesbezüglich seitens des unabhängigen Verwaltungssenates nichts entgegenzuhalten ist. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von immerhin 29 km/h ist weder durch das geringe Verkehrsaufkommen noch durch die durch das Radarfoto dokumentierte gute Sicht bzw. die guten Straßenverhältnisse zu rechfertigen. Die Übertretungen der Geschwindigkeitsbestimmungen sind Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs.1 VStG, sodaß der Eintritt einer konkreten Gefahr nicht zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung gehört. Es ist daher irrelevant ob sich andere Verkehrsteilnehmer im vom Rechtsmittelwerber mit der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeit befahrenen Abschnitt der Westautobahn befunden haben. Überdies geht weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem sonstigen Akteninhalt hervor, inwiefern der Rechtsmittelwerber sein Verschulden für geringfügig erachtet. Selbst wenn er (was er nie behauptet hat -) während seiner Fahrt kurzzeitig nicht auf den Tacho geblickt hat, mußte ihm eine Überschreitung um 29 km/h nicht nur im Vergleich mit anderen Fahrzeugen sondern allein schon aus der fortbewegungsbedingten raschen Veränderung der autobahnnahen Landschaft (rasch wechselnde Entfernungsangaben, Leitpflöcke usw) auffallen. Schon aus diesem Grund kann nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden, sodaß die Anwendung des § 21 VStG auszuschließen ist.

Die Strafbemessung erfolgte somit gemäß den Bestimmungen des § 19 VStG, wobei die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe durchaus den Anonymverfügungssätzen entspricht. Allerdings ergibt sich aus dem Verfahrensakt nicht, ob der Rechtsmittelwerber Verwaltungsvormerkungen aufweist, sodaß zumindest im Zweifel von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen ist. Diese ist als Milderungsgrund zu werten, sodaß allein aus diesem Grund die Strafe entsprechend herabzusetzen war. Unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 99 Abs.3 StVO 1960, der bis 10.000 S (2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) reicht, entspricht die verhängte Strafe sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt, als auch ist sie den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen (10.000 S netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten). Die Verhängung der Strafe war auch aus general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Der Ausspruch über den Kostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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