Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167163/3/Kof/Eg

Linz, 31.08.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, Deutschland, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17. Juli 2012, VerkR96-3369-2012, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:

 

 

Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ist

– mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen.

 

Rechtsgrundlage:  § 21 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

 

o  Geldstrafe (200 + 0 =) ..................................................... 200,00 Euro

o  Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 20,00 Euro

o  Barauslagen (siehe erstinstanzliches Straferkenntnis) ......... 8,40 Euro

                                                                                                                   228,40 Euro

 

           

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort:  Gemeinde Kematen am Innbach, Autobahn Nr. 8 bei km 24,900.

Tatzeit:  22.01.2012, 15:20 Uhr.

Fahrzeuge:  Kennzeichen TS-….., Sattelzugfahrzeug

                  Kennzeichen EBE-….., Sattelanhänger

 

Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist
und dessen zulässig Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

1.)  tägliche Ruhezeiten – näheres siehe erstinstanzliches Straferkenntnis

 

2.) Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit
9 Stunden nicht überschreiten darf.

Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde.

Datum: Lenkzeit von 05.01., 07.24 Uhr  bis  06.01.2012, 16.11 Uhr,

            das sind 12 Stunden 07 Minuten (anstatt 10 Stunden).

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

     Geldstrafe von                                                                                  gemäß

    1)  200 Euro                                                               § 134 Abs. 1 und 1b KFG

    2)  150 Euro                                                            iVm. § 20 VStG

                                                                  

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

35 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

8,40 Euro als Ersatz der Barauslagen für 21 Aktenseiten á 0,40 Euro

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen)

beträgt daher …………………………………………………………………………………  393,40 Euro."

 

Der Bw hat innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben, welche sich ausdrücklich nur gegen Punkt 2.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtet.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat in der Berufung vom 09.08.2012 zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mVh) beantragt, diesen Antrag jedoch mit Schreiben (E-Mail) vom 31.08.2012 zurückgezogen.

Die Durchführung einer mVh war dadurch nicht erforderlich.

 

Punkt 1.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung –

in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkt 2.) – Der Bw folgende Lenk- und Ruhezeiten eingehalten bzw. errechnet sich die Gesamtlenkzeit von 12 Stunden 07 Minuten wie folgt:

 

o  05.01.2012, 07.24 – 18.54 Uhr;  Lenkzeit 06 Stunden 48 Minuten

o  06.01.2012, 05.10 – 16.11 Uhr;  Lenkzeit 05 Stunden 16 Minuten

 

Im Zeitraum 05.01.2012, 18:54 Uhr – 06.01.2012, 05:10 Uhr hat der Bw
eine Ruhezeit von 09 Stunden 16 Minuten eingehalten, welche durch zwei Fahrtbewegungen in der Dauer von 1 bzw. 2 Minuten unterbrochen wurde.

Dabei handelte es sich – siehe die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Vorbringen
des Bw in der Berufung – nur um sehr kurze Rangierfahrten.

 

Die gegenständliche Überschreitung der Lenkzeit ergibt sich einzig und allein durch diese Rangierfahrten bzw. hätte der Bw ohne Durchführung dieser jeweils nur ca. 1-minütigen Rangierfahrten die Lenkzeiten vollinhaltlich eingehalten.

 

Für die Durchführung dieser sehr kurzen Rangierfahrten würde – worauf der Bw in der Berufung zutreffend verweist – die Verhängung auch nur der Hälfte der Mindeststrafe (= hier: 150 Euro) eine "unzumutbare Härte" darstellen.

vgl. VfGH vom 27.09.2002, G 45/02 ua.

 

Von der Verhängung einer Strafe wird daher abgesehen.

 

Zu Punkte 1. und 2.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum