Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523133/6/Sch/Eg

Linz, 29.08.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C. H., geb. x, wh, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 24. Mai 2011, Zl. VerkR21-112-2011, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 29. Mai 2012, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ab 17. April 2011 gerechnet wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 24. Mai 2011, Zl. VerkR21-112-2011, die Herrn C. H. von der Bezirkshauptmannschaft Perg am 23.5.2011 unter GZ. 11176724 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines, entzogen. Dies war laut Bescheidausspruch der 28. Mai 2011.

Weiters wurde ihm aufgetragen, sich auf seine Kosten einer besonderen Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten.

Der Bw wurde aufgefordert, unverzüglich seinen Führerschein bei Bezirkshauptmannschaft Perg abzuliefern.

Einer allfälligen Berufung wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 24 Abs. 1 Z. 1, 24 Abs. 3 und 3a, 25 Abs. 1, 26 Abs. 2 Z. 2, 29 Abs. 3 und 32 Abs. 1 Z. 1 Führerscheingesetz 1997 (FSG) idgF sowie § 64 Abs. 2 AVG genannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber am 16. April 2011 in der Ortschaft B in der Tschechischen Republik in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,93 %o Blutalkoholgehalt) einen Pkw lenkte und einen Verkehrsunfall verschuldete. Dabei wurden die beiden Insassen des zweiten beteiligten Fahrzeuges verletzt.

 

Vom Amtsgericht Benesov wurde der Berufungswerber mit Strafbefehl vom 6. September 2011 wegen des Vergehens der Gefährdung unter dem Einfluss eines Suchtstoffes und wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Weiters hat das Gericht ein Lenkverbot für die Dauer von drei Jahren ausgesprochen.

 

Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. Die Erstbehörde hat diese Tatsache zum Anlass genommen, die Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klasse B auf die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines, zu entziehen.

 

4. Im Hinblick auf die Begründung der verfügten Entziehung kann grundsätzlich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen werden, denen sich die Berufungsbehörde anschließt. In Ergänzung dazu ist noch Nachstehendes zu bemerken:

 

Zumal der Berufungswerber das oben angeführte Alkoholdelikt im Ausland begangen hatte, liegt ein Anwendungsfall des § 7 Abs. 2 FSG vor. Demnach sind Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

 

Es erfolgte beim Berufungswerber laut Aktenlage eine Messung mit einem Alkomaten der Marke Dräger 7510, wobei in der Folge der Atemluftalkoholgehalt auf Blutalkoholgehalt umgerechnet und vom tschechischen Gericht im rechtskräftigen Strafbefehl ein Wert von 1,93 %o als erwiesen angenommen wurde. Nach der hier anzuwendenden Führerscheinrechtslage liegt demnach ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 – im Hinblick auf die Alkoholbeeinträchtigung jenseits der 1,6 %o – vor. Die Mindestentziehungsdauer beträgt in einem solchen Fall gemäß § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG sechs Monate.

 

Die Tatsache der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung im Hinblick auf das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung zieht die Bindungswirkung für die Führerscheinbehörde im Zusammenhang mit der Entziehung der Lenkberechtigung nach sich (VwGH 25.9.1985, 83/11/0256 uva.).

 

Ganz abgesehen davon, dass jenen Aktenunterlagen, die von der zuständigen tschechischen Behörde der Erstbehörde zur Verfügung gestellt wurden, keinerlei Hinweise zu entnehmen sind, dass bei der Alkomatmessung eine Unregelmäßigkeit passiert sein könnte, steht die schon erwähnte Rechtskraft des Strafbefehles weiteren Erwägungen in diese Richtung entgegen.

 

Beim Berufungswerber liegt aber kein bloßer Anwendungsfall des § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG vor, sondern vielmehr jener der Ziffer 2. Aufgrund des Umstandes, dass dem Genannten laut Führerscheinregister die Lenkberechtigung wegen eines Deliktes nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 entzogen werden musste, und zwar vom 27. Mai 2007 bis 27. Juli 2008, hat er also innerhalb von fünf Jahren wiederum ein gleichartiges Delikt gesetzt. Hier sieht das Gesetz, nämlich die schon erwähnte Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z. 2 FSG, vor, dass die Mindestentziehungsdauer zwölf Monate zu betragen hat. Beim Berufungswerber kommt allerdings noch dazu, dass ihm vorgegangen die Lenkberechtigung bereits weitere zweimal wegen Alkoholdelikten entzogen werden musste, und zwar vom 8. September 2002 bis 8. März 2003 und vom 10. Dezember 2005 bis 10. Oktober 2006. Der Erstbehörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie gegenständlich eine Entziehungsdauer von 18 Monaten für erforderlich gehalten hat, um beim Berufungswerber von der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit ausgehen zu können. Seine massive Alkovorgeschichte lässt nur den Schluss zu, dass er nicht in der Lage oder willens ist, dauerhaft den übermäßigen Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Die Erstbehörde befindet sich im Zusammenhang mit der Entziehungsdauer durchaus im Rahmen der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei wiederholten Alkoholdelikten (vgl. VwGH 24.8.1999, 99/11/0216, VwGH 24.2.2005, 2002/11/0253 ua).

 

Im Hinblick auf die Wertung des vom Berufungswerber gesetzten Verhaltens im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG ist noch anzufügen, dass das vom Berufungswerber gesetzte Delikt in Form der erwähnte Alkofahrt nicht bei einer bloßen Verkehrskontrolle zutage getreten ist, sondern er offenkundig im Rahmen eines Überholmanövers einen schweren Verkehrsunfall verursachte. Die beträchtliche Alkoholisierung des Berufungswerbers beim Lenken ist auch dadurch dokumentiert, dass bei ihm der erwähnte Wert von 1,93 %o laut Aktenlage etwa 2,5 Stunden nach dem Unfallszeitpunkt noch festgestellt wurde. Bezogen auf letzteren Zeitpunkt muss von einer Alkoholisierung im Ausmaß von jenseits der 2 %o ausgegangen werden.

 

Die von der Erstbehörde festgesetzte Entziehungsdauer kann daher zusammenfassend keinesfalls als überhöht angesehen werden, vielmehr liegt sie im absolut unteren Bereich der zeitlichen Prognose, wann beim Berufungswerber mit dem Wiedereintritt der Verkehrszuverlässigkeit gerechnet werden kann.

 

4. Die Führerscheinabnahme durch tschechische Polizeiorgane erfolgte laut Aktenlage am 17. April 2011 und nicht, wie von der Erstbehörde im Spruch des angefochtenen Bescheides durchgeführt, am 28. Mai 2011.

Die Berufungsbehörde hat daher dieses Datum richtiggestellt und unter analoger Anwendung des § 27 Abs. 3 FSG den Beginn der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung hiermit festgesetzt.

 

5. Die übrigen von der Erstbehörde verfügten Maßnahmen (Nachschulung, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens sowie das Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz) sind in den dort gesetzlichen Bestimmungen begründet und Folgen einer massiven Alkofahrt wie der gegenständlichen, weshalb sie nicht zur behördlichen Disposition stehen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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