Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523134/5/Sch/Eg

Linz, 29.08.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn K. L., geb. x, wh, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 23.3.2012, Zl. VerkR20-14967-2012, wegen Befristung der Lenkberechtigung und Erteilung von Auflagen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2012, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, die Befristung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers ebenso wie die Vorschreibung der Vorlage von alkoholrelevanten Laborwerten nach Aufforderung durch den Sanitätsdienst der Erstbehörde an einem nicht bekannten Termin behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 23. März 2012, Zl. VerkR20-145967-2012, Herrn K. L. die am 13. März 2012 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AV, A, B und F insofern eingeschränkt, als die Lenkberechtigung befristet wurde bis 13. März 2015.

Gleichzeitig wurde dem Berufungswerber aufgetragen, nach Aufforderung durch den Sanitätsdienst an einem nicht bekannten Termin nachstehende Befunde vorzulegen: CDT, GOT, GPT, GGT, MCV-Werte.

Als gesetzliche Grundlage führt die belangte Behörde §§ 24 Abs. 1 und 13 Abs. 6 FSG an.

 

2. Gegen diese Einschränkung im Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem von der Erstbehörde vorgelegten Führerscheinakt betreffend den Berufungswerber kann entnommen werden, dass dem Berufungswerber nach einer Entziehung der Lenkberechtigung diese befristet auf ein Jahr wiedererteilt worden war. In diesem Jahr hat er sich, und zwar im Februar 2011, im Juni 2011, im September 2011 und im Dezember 2011, Kontrolluntersuchungen im Hinblick auf die alkoholspezifischen Laborwerte unterzogen. In allen vier Fällen wurde festgestellt, dass die Werte innerhalb der jeweiligen Normbereiche gelegen waren, hier hingewiesen werden soll insbesondere auf den CDT-Wert, der im Bereich zwischen 0,77 % und 1,2 % gelegen war. Im Rahmen der nunmehr verfahrensgegenständlichen Wiedererteilung der Lenkberechtigung wendet der Berufungswerber ein, dass aus seiner Sicht aufgrund dieser Tatsache kein Grund gegeben sei, seine Lenkberechtigung wiederum zu befristen und weitere einschlägige Kontrolluntersuchungen vorzuschreiben. In letzterem Zusammenhang hat die Behörde ihre Vorschreibung ohnehin sehr vage gehalten, legt sie sich doch nicht fest, wie viele solche Kontrolluntersuchungen im Zeitraum von drei Jahren zu erfolgen hätten und ordnet diesbezüglich lediglich die Vorlage von entsprechenden Befunden nach Aufforderung durch den Sanitätsdienst "an einem nicht bekannten Termin" an. Wie weit eine solche Auflage dem einschlägigen Bestimmtheitsgebot entspricht, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend im gegenständlichen Fall ist jedenfalls, dass die vom Berufungswerber schon im Rahmen der ersten Befristung seiner Lenkberechtigung vorgelegten Kontrollbefunde keinerlei Hinweis darauf zulassen, dass es einer weiteren Beobachtung des Berufungswerbers unter entsprechendem "Kontrolldruck" bedürfte, um ihn auch weiterhin, wie er in der Vergangenheit bereits bewiesen hat, zur Trennung von Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrzeuglenker zu bewegen. Diese Tatsache im Verein mit den glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers und seinem Eindruck bei der eingangs angeführten Verhandlung vor der Berufungsbehörde lassen die Prognose zu, dass das Rückfallrisiko bei ihm als unwahrscheinlich angenommen werden kann. In einem solchen Fall ist die Vorschreibung von weiteren Kontrolluntersuchungen nicht rechtskonform (VwGH 24.4.2007, 2006/11/0090).

 

Sohin hatte die behördlicherseits verfügte Vorschreibung von – entgegen § 2 Abs. 1 Z. 2 FSG-GV zeitlich nicht fixierten – ärztlichen Kontrolluntersuchungen zu entfallen. Damit fällt auch die Grundlage für die Befristung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers und der Anordnung einer amtsärztlichen Nachuntersuchung – diese findet sich ohnehin nur im amtsärztlichen Gutachten und nicht im Bescheid - weg (vgl. § 2 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 26,00 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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