Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523241/2/Ki/CG

Linz, 20.08.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn x, x, x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, x, x,  vom 8. August 2012 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. Juli 2012, VerkR21-68-2012, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (eingeschränkt auf die Dauer der Entziehung), zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B bzw. des Verbotes des Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und Invalidenkraftfahrzeuges sowie die Aberkennung des Rechtes während der Dauer der Entziehung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen auf 8 Monate, gerechnet ab 09. April 2012, das ist bis einschließlich 09. Dezember 2012 herabgesetzt wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs. 4 und 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z.2, 7 Abs.1 Z.1, 7 Abs.3 Z.1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z.1,   26 Abs. 2 Z.1, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z.1 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Bescheid vom 24. Juli 2012, VerkR21-68-2012, dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab 09. April 2012, das ist bis einschließlich 09. April 2013, entzogen (Punkt I.), ihm das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und Invalidenkraftfahrzeuges bis einschließlich 09. April 2012, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, ausdrücklich verboten (Punkt IV.) und ihm das Recht aberkannt, während der Dauer der Entziehung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen (Punkt V.).

 

Weitere Anordnungen sind im Hinblick darauf, dass die Berufung nur die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung zum Inhalt hat, nicht verfahrensrelevant.

 

2.Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 01. August 2012, hat der Berufungswerber rechtzeitig mit Schriftsatz vom 08. August 2012 Berufung erhoben. Es wird beantragt, den gegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung dahingehend abzuändern, dass dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Mindestentzugsdauer von 6 Monaten unter Vorschreibung der gesetzlich vorgeschriebenen Weisungen entzogen wird.

 

Begründet wird diese Berufung im Wesentlichen damit, dass trotz eines Führerscheinentzuges im Jahr 2006 der Anlassfall als erstmalige Übertretung im Sinne des § 26 Abs. 5 FSG gelte, da die vorher begangene Übertretung knapp sechs Jahre zurückliege und sohin zum Zeitpunkt der Anlasstat aufgrund der Judikatur der Höchstgerichte, die von einer fünfjähriges Tilgungsfrist ausgeht, als getilgt anzusehen war.

 

Der im Zuge der Anlasstat verschuldete Verkehrsunfall mit Sachschaden, wobei es anzuführen gelte, dass es sich hiebei lediglich um einen äußerst geringen Sachschaden handelte, könne nicht dazu führen, dass eine doppelt so hohe Entzugsdauer als die Mindestentzugsdauer festgesetzt werde.

 

Auch sei die Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers nicht sehr weit über dem im § 99 Abs.1 lit.a normierten Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l gelegen, weshalb auch die Alkoholbeeinträchtigung an sich die Verhängung einer doppelt so hohen Entzugsdauer als der Mindestentzugsdauer nicht rechtfertige.

 

3.Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufungsschrift ohne Berufungsvorentscheidung unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 16. August 2012, VerkR21-68.2012/KB, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der Berufungswerber touchierte am 09. April 2012 um 13:35 Uhr mit seinem PKW, X, KZ: x beim Ausparken aus einer Parkfläche, Höhe x, den auf dem Güterweg x, in Fahrtrichtung x fahrenden PKW, x, KZ: x, gelenkt von x. An beiden PKW entstand leichter Sachschaden. Lt. Angaben des Beteiligten habe dieser auf Höhe Haus x gesehen, dass ein schwarzer PKW unmittelbar beim Vorbeifahren aus der rechten Parklücke fahren wollte. Um einen seitlichen Zusammenstoß zu verhindern, habe der Beteiligte sein Fahrzeug sofort nach links gelenkt. Der ausparkende PKW sei in der Folge gegen die hintere Stoßstange des PKW`s des Beteiligten aufgefahren. Da dieser beim anderen Lenker Alkoholisierungsmerkmale festgestellt habe, habe er telefonisch Anzeige bei der Polizei erstattet. Ein mit dem Berufungswerber durchgeführter Alkotest ergab ein Ergebnis von 0,92 mg/l Atemluft Alkoholgehalt.

 

Festzuhalten ist weiters, dass dem Berufungswerber bereits im Jahre 2006 die Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Monaten aufgrund eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr entzogen worden war.

 

5.                  Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1.            Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (z.B. gemäß § 3 Abs.1 Z.2 die Verkehrszuverlässigkeit) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1)      die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2)      die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 FSG ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei den, es handelt sich

1)      um eine Entziehung gemäß § 24 Abs.3 achter Satz oder

2)      um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z.2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihres Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z.1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz-SPG, BGBl.Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Wird gemäß § 26 Abs.2 Z.1 FSG beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

5.2.            Dem angefochtenen Entziehungsbescheid liegt der – allseits umstrittene – Sachverhalt zu Grunde, dass der Berufungswerber am 09. April 2012 ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat (Atemluftalkoholgehalt von 0,92 mg/l Atemluftalkoholgehalt). Er hat damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 in Verbindung mit § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen, welche eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z.1 FSG darstellt.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z.1 FSG beträgt die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 mindestens 6 Monate.

 

Es ist jedoch, wie die belangte Behörde zu Recht gewertet hat, auch zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber anlässlich des aktuellen Alkoholdeliktes einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldete. Darin zeigt sich deutlich die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit  seiner Fahrt.

 

Dass der Berufungswerber auch im Jahre 2006 einschlägig in Erscheinung getreten ist, steht der formellen "Erstmaligkeit" nicht entgegen, ist jedoch dennoch im Rahmen der Wertung zu berücksichtigen.

 

Andererseits ist dem Berufungswerber zu Gute zu halten, dass er dem Grunde nach die Notwendigkeit einer Entziehung der Lenkberechtigung – und der damit verbundenen Anordnungen – akzeptiert, sodass im konkreten Falle mit einer Entziehungsdauer von 8 Monaten gerade noch das Auslangen gefunden werden kann. Dem Berufungsbegehren auf Herabsetzung der Entziehungsdauer konnte damit in diesem Sinne Erfolg beschieden werden. Eine weitere Unterschreitung der Entzugsdauer ist jedoch aus den dargelegten Gründen nicht möglich.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108).

 

Persönliche und berufliche Interessen des Berufungswerbers am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.

 

Das Lenkverbot gemäß § 32 FSG sowie die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen (§ 30 Abs.1 FSG) sind gesetzliche Folgen der Entziehung der Lenkberechtigung und stehen daher nicht zur behördlichen Disposition.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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