Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523245/2/Ki/CG

Linz, 22.08.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, vom 30. Juli 2012 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Juli 2012, GZ: 167097-2012, betreffend Aufforderung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Erfüllungsfrist mit vier Wochen nach Zustellung der Berufungsentscheidung festgesetzt wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs. 4 FSG iVm § 66 Abs.4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen in der Präambel zitierten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Berufungswerber aufgefordert, sich innerhalb von 1 Monat nach Zustellung dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und Gruppe 2 (Klassen A,B,C,E,F) sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen, sowie die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen (Laborbefund MCV, GOT, GPT, GGT, CD-Transferrin).

 

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber am 30. Juli 2012 Berufung erhoben und der belangten Behörde entgegengehalten, dass er in diesem Zeitraum keine Fahrtätigkeit durchgeführt habe, weder in seiner Freizeit noch in seiner Arbeitszeit.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 02. August 2012 (eingelangt am 21. August 2012) vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, da keine der Verfahrensparteien eine solche beantragt hat (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Es ergibt sich nachstehender für die Entscheidung relevanter Sachverhalt:

 

Mit Bescheid vom 27. März 2012, GZ: 167097-2012, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A,B,C,E,F befristet bis 15. März 2013 erteilt und ihm als Auflage die Vorlage von Laborbefunden (MCV, GOT, GPT, GGT, CD-Transferrin) alle drei Monate (bis spätestens 15.06.2012, 15.09.2012, 15.12.2012, 15.03.2013 unter Einhaltung einer Toleranzfrist von maximal einer Woche) unaufgefordert bei der Behörde vorgeschrieben.

 

Fristgerecht legte der Berufungswerber einen Laborbefund der Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik (Dr. x – Dr. x) vom 19.  Juni 2012 vor, in dem unter anderem hinsichtlich CD-Transferrin ein Wert von 3,35 %, dies bei einem Referenzbereich von 1,8 %, ausgewiesen ist.

 

In einem amtsärztlichen Gutachten vom 10. Juli 2012 stellt die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dazu fest, dass ein stark erhöhter CD-Transferrin Wert auf einen täglichen Alkoholkonsum von 60 g Alkohol hinweist. Herr x hatte bereits im Februar einen schlechten Wert, habe diesen aber dann verbessern können, weil er es offenbar unter Druck des Führerscheinverfahrens schaffte weniger bis nichts zu trinken. Mit Wegfall des äußeren Drucks habe sein Konsum wieder zugenommen. Er habe es mit Geburtstagsfeiern erklärt, allerdings könne ein einmaliger höherer Konsum (mit mehreren Tagen Abstand) keinen hohen Wert erklären. Trotz des hohen Wertes habe er offenbar seinen Konsum nicht reduziert, weil er als Erklärung für den Wert die Feier seines Geburtstages (x, Blutabnahme  x) angegeben habe.

 

Aus amtsärztlicher Sicht bestehe der hochgradige Verdacht auf Alkoholmissbrauch bzw. eventuell auch –abhängigkeit, eine amtsärztliche Untersuchung sollte erfolgen, bei der dann auch nach der Untersuchung wieder fachärztliche und verkehrspsychologische Stellungnahmen einzuholen sein werden.

 

Daraufhin hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung (zum Lenken von Kraftfahrzeugen) noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Lt. ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt zu seiner Erlassung, das ist im Fall einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides, bei der Behörde begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, welche von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Dabei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in die Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 16. April 2009, 2009/11/0020 u.a.).

 

Aufgrund der Vorgeschichte, insbesondere des massiv erhöhten Referenzwertes (lt. Laborbefund vom 19.06.2012 hinsichtlich CD-Transferrin) erachtet auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im vorliegenden Fall begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers (hochgradiger Verdacht auf Alkoholmissbrauch bzw. eventuell auch –abhängigkeit), welche die entsprechende Maßnahme geboten erscheinen lassen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass im Interesse der Verkehrssicherheit die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Recht die angefochtene Anordnung erlassen hat, der Berufungswerber wurde hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt.

 

Die Fristverlängerung war geboten, zumal der angefochtene Bescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und dem Berufungswerber daher eine entsprechende Frist zur Befolgung der Anordnung einzuräumen war.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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