Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166459/12/Sch/Eg

Linz, 04.09.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F. H., x, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 2. September 2011, AZ: S-2878/ST/11, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. August 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 2. September 2011, AZ: S-2878/ST/11, über Herrn F. H., geb. x, nachstehende Verwaltungsstrafen verhängt, weil er, wie anlässlich einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle am 9.5.2011, um 14:58 Uhr, in Steyr, xstraße 10, festgestellt wurde, den Lkw, VW x, mit dem Probefahrtkennzeichen x gelenkt habe und es, obwohl ihm dies zumutbar war, unterlassen habe, sich vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach, da die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Kfz maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des KFG 1967 entsprachen, obwohl Kfz und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.
Es wurden durch den Kfz-Sachverständigen folgende für den Lenker erkennbare Mängel festgestellt worden:

1. Das Kfz wies an den Bremsleitungen starke Rostschäden auf, die eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellten;

2. Das Auspuffrohr war komplett abgerissen und stellte ebenfalls eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Der Berufungswerber habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG 1967 und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, 33 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt und
  2. § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 iVm § 12 Abs. 1 KFG 1967, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, 33 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten – und vom Berufungswerber zu Verhandlungsende als "Kasperltheater" bezeichneten – Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Der zur Verhandlung beigezogene Kfz-technische Amtssachverständige war schon bei der seinerzeitigen Beanstandung und anschließenden Teilüberprüfung des Fahrzeuges des Berufungswerbers vor Ort zugegen und konnte daher ganz detaillierte auf den Fall bezogene Angaben machen. Zudem hat er zur Berufungsverhandlung einige höchst aussagekräftige Lichtbilder über die Schäden am Fahrzeug des Berufungswerbers vorgelegt. Diese lassen die festgestellten Mängel an den Bremsleitungen und am Auspuffrohr überdeutlich erkennen. Erstere sind teilweise stark korrodiert, sodass sich die fachliche Aussage des Sachverständigen, dass diese aufgrund des jederzeit möglichen Austritts der Bremsflüssigkeit bereits eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellten, zwanglos nachvollziehen lässt. Im Hinblick auf das Auspuffrohr ist zu bemerken, dass dieses vor dem Auspufftopf, auch aufgrund Korrosion, abgerissen war und mit letzterem nicht mehr in Verbindung stand. Durch Schwingungen hätte dieser Auspuffrohrbereich jederzeit auf die Fahrbahn gelangen können. Beide Mängel wurden vom Sachverständigen als schwere Mängel bezeichnet, die vom Berufungswerber im Rahmen einer zumutbaren Fahrzeugkontrolle auch erkennbar gewesen wären. Dazu ist zu bemerken, dass sowohl die Bremsleitungen als auch das Auspuffrohr durch eine seitliche Blickkontrolle unter das Fahrzeug in Augenschein hätten genommen werden können. Dazu ist es keinesfalls, wie vom Berufungswerber behauptet, erforderlich, dass man sich unter das Fahrzeug legt. Ein solcher Zumutbarkeitsmaßstab ist dem Berufungswerber auch nicht abverlangt worden, vielmehr liegt es zweifellos im Rahmen des Zumutbaren, unter das Fahrzeug zu blicken, wozu es natürlich notwendig ist, eine entsprechende Körperhaltung einzunehmen.

 

Dafür ist es keinesfalls erforderlich, das Fahrzeug etwa auf eine Hebebühne zu stellen, die Wahrnehmungsmöglichkeit von Korrosionsschäden an den hier relevanten Stellen ist auch anderweitig gegeben.

 

Im Hinblick auf die Verantwortung des Berufungswerbers muss ein gewisser Widerspruch festgestellt werden:

 

Im Einspruch vom 19. Juli 2011 gegen die vorerst ergangene Strafverfügung führt der Berufungswerber nämlich aus, ihm werde vorgeworfen, dass er das Fahrzeug in Betrieb genommen habe, obwohl es den kraftfahrrechtlichen "Dingen" nicht entsprochen habe. Gerade aus diesem Grund habe er das Fahrzeug mit Probekennzeichen versehen, um es zur Reparatur in die Werkstätte zu überstellen. Die Bremsleitungen wiesen zwar starke Rostschäden auf, stellten aber keine Gefahr eines totalen Bremsausfalles dar. Er sei entsprechend langsam gefahren in Richtung Werkstätte. Auch das abgerissene Auspuffrohr sei ein Mitgrund gewesen, das Fahrzeug zur Werkstätte zu überstellen.

 

Auf der anderen Seite verweist der Berufungswerber allerdings auf die Unzumutbarkeit der Überprüfung eben dieser beiden Anlagen des Fahrzeuges. Laut den Einspruchsangaben hatte er aber ohnehin Kenntnis von den Fahrzeugmängeln, da ja sonst eine Fahrt zur Behebung desselben in die Werkstätte nicht durchgeführt worden wäre.

 

Was den Einwand des Berufungswerbers betrifft, er hätte allfällige Bremsvorgänge bei Ausfall der Betriebsbremse jederzeit durch Betätigen der Feststellbremse ausgleichen können, muss ihm entgegen gehalten werden, dass mit der Feststellbremse alleine kein Fahrzeug, noch dazu wenn es sich um ein größeres und schwereres handelt, wie vom Berufungswerber verwendet, auch nur halbwegs sicher im Straßenverkehr beherrscht werden kann. Diese kann keinesfalls ein Ersatz für eine Flüssigkeitsbremse mit Bremskraftverstärker sein. Seltsam mutet auch die Verantwortung des Berufungswerbers an, die er bei der Amtshandlung von sich gegeben hat, dass nämlich im Falle einer Probefahrt an einem Fahrzeug ohnehin nichts funktionieren müsse. Auch mit Probefahrtkennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen keine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen.

 

4. Zur Strafbemessung:

 

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 100 Euro können angesichts des Strafrahmens des § 134 Abs. 1 KFG 1967, der bis zu 5000 Euro reicht, keinesfalls als überhöht angesehen werden. Dazu kommt gegenständlich noch, dass der Berufungswerber im gesamten erstbehördlichen Verfahren, aber auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht einmal ansatzweise Einsicht gezeigt hat, dass starke Korrosionsschäden an Bremsleitungen und an Auspuffrohren von Fahrzeugen eine Gefahr für die Verkehrssicherheit in größerem Ausmaß darstellen. Er hat sich vielmehr auf das Bagatellisieren dieser Mängel verlegt bzw. auf die vermeintliche Unzumutbarkeit, seitlich unter das Fahrzeug zu blicken.

 

Milderungsgründe kamen dem Berufungswerber nicht zugute, es scheinen vielmehr Vormerkungen von Übertretungen kraftfahrrechtlicher und straßenpolizeilicher Vorschriften hervor.

 

Den von der Erstbehörde im Straferkenntnis angenommenen persönlichen Verhältnissen, insbesondere dem geschätzten monatlichen Einkommen von mindestens 1000 Euro, wurde in der Berufung nicht entgegen getreten, sodass sie auch der Entscheidung der Berufungsbehörde zugrunde gelegt werden konnten. Es kann demnach erwartet werden, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der Verwaltungsstrafen ohne weiteres in der Lage sein wird. 

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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