Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101231/4/Sch/Rd

Linz, 18.05.1993

VwSen - 101231/4/Sch/Rd Linz, am 18. Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau G S vom 13. April 1993 gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26. März 1993, VerkR96/5484/1992/Stei/He, verhängten Geldstrafe zu Recht:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 400 S sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 40 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 26. März 1993, VerkR96/5484/1992/Stei/He, über Frau G S, N, H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil sie am 30. Mai 1992 um 0.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in L, L , in Richtung stadtauswärts gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 18 km/h überschritten habe.

Überdies wurde sie zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 60 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zum Berufungsbegehren auf Anwendung des § 20 VStG ist zu bemerken, daß diese Bestimmung die Behörde verpflichtet, bei der Strafzumessung bei jugendlichen Tätern bzw. beim beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen von der Hälfte der Mindeststrafe auszugehen, die für das jeweilige Delikt vorgesehen ist. Dies bedeutet aber, daß diese Bestimmung nur dann angewendet werden kann, wenn der jeweilige Strafrahmen eine Mindeststrafe vorsieht. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da § 99 Abs.3 StVO 1960 keine Mindeststrafe enthält.

Auch die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG erschien dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht angebracht, da diese Bestimmung vom kumulativen Vorliegen zweier Voraussetzungen ausgeht, nämlich dem geringfügigen Verschulden des Täters und den unbedeutenden Folgen der Tat. Ein geringfügiges Verschulden ist bei einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30% nicht anzunehmen. Bei gehöriger Aufmerksamkeit während des Lenkens eines Kraftfahrzeuges, die von jedem Fahrzeuglenker gefordert werden muß, kann eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung nicht aufgrund eines geringfügigen Versehens unterlaufen. Da die eine Voraussetzung der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG also nicht vorliegt, braucht auf die zweite, zumindest in diesem Zusammenhang, nicht eingegangen zu werden.

Der Berufungswerberin muß aber zugutegehalten werden, daß die Übertretung zu einem Zeitpunkt begangen wurde, zu dem nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch im innerstädtischen Bereich das Verkehrsaufkommen lediglich einen Bruchteil davon beträgt, wie dies untertags üblich ist. Die abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist bei einem Tatzeitpunkt 0.14 Uhr keinesfalls als so hoch zu bewerten wie etwa zu verkehrsreicheren Zeitpunkten. Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß Verkehrsbeschränkungen, sofern nichts anderes kundgemacht ist, zu jeder Tages- und Nachtzeit gelten, sodaß es einer Behörde freisteht, nach Belieben Radarmessungen anzuordnen und durchzuführen, mögen solche Maßnahmen aufgrund der, wie im konkreten Fall, mitternächtlichen Stunde von Verkehrsteilnehmern verstanden werden oder nicht. Bei der Strafzumessung im Rahmen des § 19 Abs.1 VStG sind die möglichen Folgen einer Tat aber sehr wohl zu berücksichtigen, wozu auch das mögliche Ausmaß der Gefährdung des übrigen Verkehrs im Hinblick auf seine große bzw. geringe Dichte zählt.

Als mildernd wurde von der Erstbehörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin gewertet und auch der Umstand berücksichtigt, daß die Berufungswerberin zur Tatzeit noch jugendlich war.

Der Erstbehörde ist zwar im Hinblick auf ihre Ausführungen dahingehend, daß beim Lenken von Taxis bzw. Mietwagen, wenn Fahrgäste gefährdet werden könnten, Übertretungen der Verkehrsvorschriften eine größere Schwere zukommt, grundsätzlich zu folgen. Im konkreten Fall sind solche Anhaltspunkte aber nicht aktenkundig.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher zusammenfassend zu der Ansicht gelangt, daß auch mit der herabgesetzten Geld- und damit der Ersatzfreiheitsstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um die Berufungswerberin von der neuerlichen Begehung einer gleichartigen Übertretung abzuhalten. Einer gänzlichen Stattgebung der Berufung im Hinblick auf die Anwendung der eingangs angeführten Gesetzesbestimmungen standen jedoch die obigen Ausführungen entgegen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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