Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167089/8/Br/Ai

Linz, 29.08.2012

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land vom 12. Juni 2012, Zl. VerkR96-31065-2011/Pos, nach der am 29. August 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird im Schuld- u. Strafausspruch als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, als dessen Spruch in Abänderung zu lauten hat: "Sie haben am 09.07.2011, 20:42 Uhr, auf der A 9 bei km 4.222 in Fahrtrichtung Linz als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 57 km/h überschritten."

         

 

II.      Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 53 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 44a Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.2e StVO 1960 eine Geldstrafe von 265 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden verhängt. Es wurde wider ihn folgender Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 57 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde X, Autobahn, X bei km X in Fahrtrichtung X.

Tatzeit: 09.07.2011, 20:42 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 20 Abs. 2 StVO

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, Mercedes Benz CL500, schwarz."

 

 

1.1. Die StVO BGBl. Nr. 159/1960 gelangt hier in der Fassung der 23. Novelle, BGBl. I Nr. 34/2011 zur Anwendung. Diese trat mit 31.05.2011 in Kraft und wurde bereits wieder durch BGBl. I Nr. 59/2011 ersetzt, wobei jedoch § 99 Abs.2e StVO unverändert blieb.

Dies gilt es an dieser Stelle mit Blick auf die Rechtsrüge im Punkt III. a der Berufung festzustellen.

 

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz  aus:

"Aufgrund einer Anzeige des Landespolizeikommandos für OÖ., Autobahnnpolizeiinspektion X, vom 10.07.2011, wurde Ihnen mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 12.07.2001 die umseits angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

 

Gegen diese Strafverfügung hat Ihr rechtsfreundlicher Vertreter Einspruch erhoben, der wie folgt begründet wurde:

 

"Die Behörde wirft dem Einschreiter vor, auf der bezeichneten Straßenstelle der Autobahn A 9 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 57 km/h überschritten zu haben. Die vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung wurde objektiv nicht begangen. Der Einschreiter bestreitet die Richtigkeit der Messung und stellt den ANTRAG auf Zustellung einer Kopie des Behördenprotokolls einschließlich der Messprotokolle, Eichungsprotokolle und Aufstellungsprotokoll sowie der Betriebsanleitungen zu Händen des einschreitenden Rechtsvertreters sowie Einräumung einer zumindest zweiwöchigen Frist zur weiteren Stellungnahme.

Unbeschadet dessen stellt der Einschreiter bereits jetzt den ANTRAG auf Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens."

 

Aufgrund Ihres Wohnsitzes wurde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren am 11.08.2011 an die hs. Behörde abgetreten.

In der Folge wurde der Meldungsleger, Gr.lnsp. X, am 09.09.2011 im Wege der Gemeinde X als Zeuge einvernommen, der unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht folgende Aussage tätigte:

 

"Im eingesehen Messbereich befand sich zum Zeitpunkt der Messung kein anderes Fahrzeug auf dem rechten bzw. linken Fahrstreifen in Richtung Wels. Das Fahrzeug wurde einwandfrei mit dem roten Visierpunkt des Zielfernrohres an dessen Frontpartie, jedoch nicht an der Fensterfläche, erfasst und gemessen. Der PKW befand sich auf dem rechten Fahrstreifen der A 9. Im Bereich der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung ist die Fahrbahn der A 9 fallend. Dem Lenker, Hrn. X, wurde das Messergebnis (Geschwindigkeit und Meterangaben) am Display des Lasermessgerätes vorgezeigt. Weiters wurde er von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt. Eine Kopie des Eichscheines und des Messprotokolls werden beigelegt."

Mit Schreiben der hs. Behörde vom 30.09.2011 wurden Ihnen diese Zeugenaussage, das Messprotokoll sowie der Eichschein des Lasermessgerätes zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 17.10.2011 brachte Ihr Rechtsvertreter folgende Stellungnahme ein:

"Dem Einschreiter wird vorgeworfen auf der Autobahn A9 bei Kilometer 4,222 in Fahrtrichtung Linz am 09.07.2011 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 57 km/h überschritten zu haben. Eine Geschwindigkeitsübertretung liegt jedoch objektiv nicht vor und kann daher der Einsehreiter nicht wegen Verletzung des § 20 Absatz 2 StVO. bestraft werden.

 

Dies ergibt sich auch aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen:

 

a) Aus dem Messprotokoll vom 09.07.2011 geht hervor, dass bei Straßenkilometer 3,645 offenbar eine Messung durchgeführt wurde. Dem Einschreiter wird jedoch vorgeworfen bei Straßenkilometer 4,222 § 20 Absatz 2 StVO verletzt zu haben. Das Messprotokoll stimmt mit dem bezeichneten Tatort nicht überein, sodass nicht auszuschließen ist, dass es hier offensichtlich zu einer Verwechslung gekommen ist.

Im Übrigen wurden laut Messprotokoll in der Zeit zwischen 20:37 Uhr und 20:42 Uhr insgesamt 7 Fahrzeuge gemessen, weshalb nicht auszuschließen ist, dass die dem Einschreiter vorgeworfene Übertretung des § 20 Absatz StVO von einem der 6 anderen Fahrzeuge zu verantworten ist. Jedenfalls ist eine Zuordnung dieses Messprotokoils zum Fahrzeug des Einschreiters nicht möglich.

Weiters ist aus diesem Messprotokoll weder vermerkt mit welcher Geschwindigkeit das Fahrzeug des Einschreiters tatsächlich gemessen wurde noch ergibt sich aus diesem Protokoll der Abstand zwischen Messposition und gemessenem Fahrzeug. Dies wäre jedoch wesentlich gewesen, da Lasergeräte bekanntlich nur innerhalb eines bestimmten Messbereiches taugliche Messergebnisse erzielen können.

Abgesehen davon ergibt sich aus dem vorgelegten Messprotokoll nicht, ob die einschreitenden Organe sämtliche Voraussetzungen geschaffen haben um ein richtiges Messergebnis zu erzielen und das Lasergerät richtig bedient wurde. Ebenfalls ist nicht festzustellen, ob die einschreitenden Organe überhaupt auf die richtige Handhabung des Lasergerätes eingeschult wurden. Der Einschreiter stellt daher wiederholt den Antrag auf Zustellung der Betriebs- bzw. Bedienungsanleitung des in Verwendung gestandenen Lasergeräts LTI TrueSpeed Nr. 3074, eines Abzugs der gewonnenen Messergebnisse, insbesondere Geschwindigkeit und Meterangaben, sowie Zusendung eines Schulungsprotokolls, aus dem sich ergibt, dass die einschreitenden Organe auf die richtige Bedienung des eingesetzten Lasergerätes eingeschult wurden und beantragt der Einschreiter eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu setzen. Der Einschreiter bestreitet daher bereits jetzt ausdrücklich, dass bei Durchführung des Messvorganges sämtliche Vorgaben der Betriebs- bzw. Bedienungsanleitung eingehalten wurden. Der Einschreäter hält sich jedoch eine ausführlichere Stellungnahme nach Vorliegen der Betriebs- ­bzw. Bedienungsanleitung vor,

 

b.) Weder aus dem Messprotokoll noch aus der Einvernahme des Zeugen kann festgestellt werden, ob die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung unter Bedingungen durchgeführt wurde, die ein richtiges Messergebnis erwarten lassen.

Insbesondere lassen diese Beweisergebnisse keinen Rückschluss darauf zu, dass sich zwischen dem Fahrzeug des Einschreiters und der Messsteile kein weiteres Fahrzeug befand. Zwar führt der Zeuge an, dass kein anderes Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt unterwegs gewesen sein soll, doch erscheint dies wenig überzeugend, da diese Aussage erst zwei Monaten nach dem konkreten Messvorgang zu Protokoll gegeben wurde. Eine derart konkrete Angabe zum Verkehrsaufkommen an einem bestimmten Tag, der bereits zwei Monate zurückliegt, erscheint wenig glaubwürdig und stellt daher keine ausreichende Beweisgrundlage dar.

Es ist auch anzunehmen, dass der Zeuge in der Zwischenzeit zahlreiche weitere Messungen auf dem gegenständlichen Straßenstück durchgeführt hat und daher sehr zweifelhaft ist, ob seine geschilderten Erinnerungen dem angeführten Tatzeitpunkt tatsächlich zugeordnet werden können.

 

Auch ob der Messbereich frei von störenden Gegenständen und frei von am Pannenstreifen abgestellten oder vorbeifahrenden PKWs am rechten oder linken Rand des Messbereichs zum Zeitpunkt des Messvorganges war, kann nicht mehr festgestellt werden. Eine Behinderung des Messvorgangs kann im Übrigen auch durch Verkehrszeichen, Verkehrstafeln, in den Verkehrsraum hineinragende Äste, vorbeifahrende Fahrzeuge und ähnlichem wesentlich beeinflusst werden. Eine derartige Beeinflussung ist zum aktuellen Verfahrensstand nicht auszuschließen und kann daher eine Bestrafung des Einschreiters aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht erfolgen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von der Organen der Polizeiinspektion X gemessene Geschwindigkeit des Einschreiters einer Bestrafung nicht zur Grunde gelegt werden kann, da nicht zweifelsfrei feststeht, dass zum Zeitpunkt der Messung Bedingungen vorlagen, die ein richtiges Messergebnis erwarten ließen.

Um diesbezügliche Unsicherheiten auszuschließen, stellt der Einsehreiter den ANTRAG

vorliegende Bild- oder Videoaufnahmen vorzulegen und dem Rechtsvertreter des Einschreiters eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu gewähren.

 

c.) Aus dem Messprotokoll sowie auch aus der Zeugenaussage ist nicht erkennbar, welcher konkrete Messpunkt herangezogen wurde. Der Zeuge bezeichnet den Messpunkt mit "Frontpartie". Beim PKW des Einschreiters mit dem amtlichen Kennzeichen X handelt es sich um einen Mercedes Benz CL 500 Coupe. Es ist notorisch, dass dieses Fabrikat einen sehr geringen cw-Wert hat. Dies bedeutet, dass es bei diesem Fahrzeugtyp nur wenige senkrecht zur Fahrbahn stehenden Messpunkte gibt, die sich für eine Geschwindigkeitsmessung eignen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Messung an einem Messpunkt vorgenommen wurde, der nicht erwarten lässt, dass das Messergebnis den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.

 

d.) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass zum derzeitigen Verfahrensstand nicht zweifeisfrei festgestellt werden kann, dass im Zeitpunkt des Messvorganges Bedingungen vorlagen, die auf ein richtiges Messergebnis schließen lassen. Es ist zweifelhaft, ob das Lasergerät richtig bedient worden ist. Weiters kann mangels derzeit vorliegender Bild- oder Videoaufzeichnungen nicht festgestellt werden, ob das Messergebnis durch andere Einwirkungen, wie andere PKWs, Verkehrszeichen, usw. verzerrt worden ist. Eine Verurteilung des Einschreiters kann daher "in dubio pro reo" nicht stattfinden.

Im konkreten Fall liegen Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses vor, die die Behörde durch das bisherige Beweisverfahren nicht entkräften konnte. Auf dieser Grundlage wäre eine Verurteilung des Einschreiters rechtswidrig und mit einem schweren Verfahrensmangel behaftet.

Der Einschreiter stellt daher abschließend den ANTRAG, das gegen Ihn eingeleitete Verwaltungs­strafverfahren einzustellen."

Am 24.11.2011 wurde Herr Gl X neuerlich als Zeuge einvernommen und tätigte dieser folgende Aussage:

 

"Zum ggstl. Sachverhalt neuerlich befragt, gebe ich unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und den Diensteid an, dass ich die Angaben in der Anzeige vollinhaltlich aufrechterhalte. Wie bereits in meiner Zeugenaussage vom 09.09.2011 angeführt, wurde die Lasermessung von mir ordnungsgemäß durchgeführt und zwar mit dem Lasermessgerät der Marke TruSpeed (Nr. 3074). Ich bin besonders geschult, solche Messungen durchzuführen und ich habe auch bei der gegenständlichen Lasermessung sämtliche Verwendungsbestimmungen ordnungsgemäß eingehalten. Auch die vorgeschriebenen Kontrollmessungen wurden vorgenommen (siehe Messprotokoll).

Der Standort des DienstKFZ befand sich bei Strkm. 3,645 und wie meinen handschriftlichen Aufzeichnungen zu entnehmen ist, wurde die gegenständliche Messung aus einer Entfernung von 577 Metern durchgeführt. Als Tatort ergibt sich daher km. 4,222. Das angeführte Lasermessgerät ist im Übrigen für Messungen bis zu einer Entfernung von 1000 m zugelassen.

Grundsätzlich führe ich Lasermessungen entweder durch das geöffnete Fenster der Fahrertüre des Dienstwagens durch, wobei ich das Lasermessgerät auf dem Türrahmen abstütze oder indem ich das Fahrzeugdach des DienstKFZ als Auflage verwende. Im gegenständlichen Fall wurde die Messung auf letztere Weise vorgenommen.

Wie bereits in meiner ersten Zeugenaussage angegeben, wurde eindeutig das Fahrzeug des angezeigten Lenkers anvisiert, eine Verwechslung mit einem anderen KFZ ist mit Sicherheit auszuschließen, zumal sich auch kein anderes Fahrzeug im Messbereich befand. Eine Behinderung des Messvorganges durch irgendwelche Gegenstände ist ebenfalls auszuschließen, da ansonsten kein Messergebnis zustande kommt und eine Fehlermeldung am Display erscheint. Am Lasermessgerät wurde eine Geschwindigkeit von 193 km/h angezeigt. Diese Geschwindigkeit wurde dem Beschuldigten anlässlich der Anhaitung auch auf dem Display vorgezeigt. (Unter Abzug der Toleranz von 3 % wurde dem Beschuldigten eine Geschwindigkeit von 187 km/h angelastet.)

 

Der Lenker bestritt die ihm vorgeworfene Übertretung bei der Anhaltung nicht, sondern gab lediglich an, dass er bezüglich der Geschwindigkeit nicht aufgepasst habe. fisi der Richtigkeit des Messergebnisses bestehen daher keine Zweifel."

Mit Schreiben der hs. Behörde vom 24.11.2011 wurde ihnen diese Zeugenaussage zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

 

Mit Schriftsatz vom 13.12.2011 brachte Ihr rechtsfreundlicher Vertreter folgende Stellungnahme ein:

 

"Die Behörde hat offenbar aufgrund der Stellungnahme des Einschreiters vom 17.10.2011 den Meldungsleger Gl X, diesmal bei der erkennenden Behörde selbst einvernommen. Der Meldungsleger war bereits am 09.09.2011 einvernommen worden. Andere Beweisergebnisse wurden dem Einschreiter nicht zur Kenntnis gebracht.

Die Behörde übergeht damit stillschweigend und ohne nähere Begründung sämtliche in der Stellungnahme vom 17.10.2011 gestellten und umfassend begründeten Anträge des Einschreiters. Der Einschreiter rügt die Nichtbeachtung der gestellten Beweisanträge bereits jetzt als Verfahrensmangel.

Dieser hat in seiner Stellungnahme vom 17.20.2011 den Antrag auf %    - Zustellung der Betriebs- bzw.  Bedienungsanleitung des in Verwendung gestandenen Lasergerätes LTI TruSpeed Nr. 3074;

- einen Abzug der gewonnenen Messergebnisse, insbesondere Geschwindigkeit und Meterangaben;

-      Zusendung eines Schulungsprotokolls, aus dem sich ergibt, dass die einschreitenden Organe auf die richtige Bedienung des eingesetzten Lasergerätes eingeschult wurden; sowie

-      Vorlage allenfalls vorliegender Bild- oder Videoaufnahmen, gesteift.

Anstelle diesen Beweisanträgen nachzukommen, hat die Behörde von Amts wegen eine neuerliche Einvernahme des Meldungslegers veranlasst.

Dieser hat nunmehr bereits 4 1/2 Monate nach Durchführung der Amtshandlung seine Aussagen im Wesentlichen wiederholt. Wie bereits dargelegt kommt diesen Aussagen wenig Beweiskraft zu, da der Vorfall bereits mehr als 4 1/2 Monate zurückliegt und es sich bei einer derartigen Radarmessung um eine Routinehandlung eines Polizeibeamten handelt, über dessen konkrete Umstände jedenfalls dann keine entsprechenden Angaben gemacht werden können, wenn diese Amtshandlung bereits mehr als 4 1/2 Monate zurückliegt. Es ist daher eine reine Schutzbehauptung des einschreitenden Beamten, wenn dieser behauptet die Messung ordnungsgemäß durchgeführt zu haben. * Der Zeuge gibt beispielsweise an, dass auch die vorgeschriebene Kontrollmessung durchgeführt worden sei und verweist dabei auf das Messprotokoll. Aus dem dem Einschreiter zur Verfügung gestellten Messprotokoll vom 09.07.2011 ist eine derartige Kontrollmessung jedoch nicht zu erkennen. Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass der Zeuge über eine andere Amtshandlung als jene vom 09.07.2011 Bericht erstattet.

Weiters gibt der Zeuge zu Protokoll, dass er auf die richtige Anwendung dieses Lasergerätes besondert geschult sei. Dem Einschreiter ist eine Stellungnahme dazu solange nicht möglich, als diesem keine entsprechenden Schulungsprotokolle wie bereits beantragt vorgelegt werden. Bis dahin ist davon auszugehen, dass es sich auch bei dieser Aussage um eine Schutzbehauptung des einschreitenden Beamten handelt.

Weiters gibt der Zeuge an, dass das Lasermessgerät für Messungen bis zu einer Entfernung von 1.000 m zugelassen ist. Auch diese Aussage könnte leicht durch die Vorlage einer Betriebs- bzw. Bedienungsanleitung verifiziert werden. Der Einschreiter wiederholt daher seinen ANTRAG

-      auf Zustellung der Betriebs- und Bedienungsanleitung des in Verwendung gestandenen Lasergerätes LTI Tru Speed Nr. 3074;

-      auf Vorlage eines Abzugs der gewonnen Messergebnisse, insbesondere Geschwindigkeit und Meterangaben,

-      sowie auf Zusendung eines Schulungsprotokolls betreffend den Zeugen Gl X, aus dem sich ergibt, dass dieser auf die richtige Bedienung des eingesetzten Lasergerätes eingeschult wurde;

-      Vorlage allenfalls vorliegender Bild- oder Videoaufnahmen,

Auf dem Display des Lasergerätes war eine Zuordnung der gemessenen Geschwindigkeit zum Fahrzeug des Einschreiters weder für den Beamten noch für den Einschreiter erkennbar. Der Einschreiter hat dies dem Zeugen auch unmittelbar mitgeteilt und in Frage gestellt, ob die gemessene Geschwindigkeit tatsächlich seinem Fahrzeug zugeordnet werden kann. Die Behauptung des Zeugen, dass der Einschreiter die vorgeworfene Übertretung nicht bestritten habe, und sich lediglich damit rechtfertigte, dass er auf die Geschwindigkeit nicht aufgepasst habe, ist unrichtig. Diesbezüglich handelt es sich jedenfalls um eine reine Schutzbehauptung des Beamten

Der Einschreiter stellt daher den ANTRAG

auf Einvernahme des Einschreiters X, Unternehmer, X, X, zum gegenständlichen Tatvorwurf.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch durch die neuerliche Einvernahme des Meldungslegers weiterhin begründete Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses vorliegen und daher nicht festgestellt werden kann, ob dieses Messergebnis einerseits richtig und andererseits dieses Ergebnis dem Einschreiter zuordenbar ist. Auf dieser Grundlage wäre eine Verurteilung des Einschreiters rechtswidrig und mit einem schweren Verfahrensmangel behaftet. Der Einschreiter stellt daher abschließend den ANTRAG, das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

 

§ 20 Abs. 2 StVO 1960 sieht vor, dass, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 StVO 1960 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt, oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraße nicht schneller als 100 km/h fahren darf.

 

Hinsichtlich der seitens Ihres rechtsfreundlichen Vertreters vorgebrachten Einwände wird auf die Zeugenaussage des Meldungslegers verwiesen, der angibt, dass sich zum Zeitpunkt der Messung im eingesehen Messbereich kein anderes Fahrzeug auf dem rechten bzw. linken Fahrstreifen in Richtung Wels befunden habe. Das Fahrzeug sei einwandfrei mit dem roten Visierpunkt des Zielfernrohres an dessen Frontpartie, jedoch nicht an der Fensterfläche, erfasst und gemessen worden. Der PKW habe sich auf dem rechten Fahrstreifen der A 9 befunden. Das   Messergebnis  (Geschwindigkeit  und   Meterangaben)   sei   Ihnen   am   Display  des Lasermessgerätes vorgezeigt worden.

Er habe die Lasermessung ordnungsgemäß unter Einhaltung sämtlicher Verwendungsbestimmungen durchgeführt und sei besonders geschult, solche Messungen vorzunehmen. Die vorgeschriebenen Kontrollmessungen seien vorgenommen worden. Diesbezüglich wird auf das Messprotokoll verwiesen.

Der Standort des DienstKFZ habe sich bei Strkm. 3,645 befunden und die gegenständliche Messung sei aus einer Entfernung von 577 Metern durchgeführt worden. Als Tatort ergibt sich daher km. 4,222. Das angeführte Lasermessgerät sei für Messungen bis zu einer Entfernung von 1000 m zugelassen.

Im gegenständlichen Fall habe er bei der Messung das Fahrzeugdach des DienstKFZ als Auflage verwendet. Es sei eindeutig Ihr Fahrzeug anvisiert worden, eine Verwechslung mit einem anderen KFZ sei mit Sicherheit auszuschließen, zumal sich auch kein anderes Fahrzeug im Messbereich befand. Eine Behinderung des Messvorganges durch irgendwelche Gegenstände sei ebenfalls auszuschließen, da ansonsten kein Messergebnis zustande komme und eine Fehlermeldung am Display erscheine.

Am Lasermessgerät sei eine Geschwindigkeit von 193 km/h angezeigt worden. Diese Geschwindigkeit sei Ihnen anlässlich der Anhaltung auch auf dem Display vorgezeigt worden. (Unter Abzug der Toleranz von 3 % wurde Ihnen eine Geschwindigkeit von 187 km/h angelastet.)

Sie hätten die ihnen vorgeworfene Übertretung bei der Anhaltung nicht bestritten, sondern lediglich angegeben, dass Sie bezüglich der Geschwindigkeit nicht aufgepasst hätten. An der Richtigkeit des Messergebnisses bestünden daher keine Zweifel.

 

Die Behörde sah keinerlei Veranlassung, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen des fachlich geschulten, technisch versierten und unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu zweifeln, zumal dieser wohl kaum das Risiko einer falschen Aussage, auf deren strafrechtliche Folgen der Zeuge anlässlich seiner Einvernahme hingewiesen wurde, auf sich nehmen würde, während Sie als Beschuldigter einer solchen Wahrheitspflicht nicht unterliegen und sich in jede Richtung verantworten können.

 

Darüber hinaus wird auch auf das VwGH-Erkenntnis vom 28.06.2001, ZI. 99/11/0261, hingewiesen, wonach ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststeilung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist. Ebenso wie bei einer Radarmessung (Hinweis E 30.10.1991, 91/03/0154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund setner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

 

Durch den im Akt einliegenden Eichschein wurde belegt, dass das Lasermessgerät zum Tatzeitpunkt gültig geeicht war. Aus dem Messprotokoll ist die Durchführung der laut Verwendungsbestimmungen vorgesehenen Kontrollmessungen ersichtlich. Demnach wurden sowohl die Gerätefunktionskontrolle sowie eine Zielerfassungskontrolle und eine 0-Messung vorgenommen.

 

Die Behörde konnte im Hinblick auf die nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen des Zeugen keine Gründe dafür finden, dass bei der Bedienung des ggstl. Lasermessgerätes ein Fehler unterlaufen ist oder eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug vorliegt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass im Fall einer Behinderung durch irgendeinen Gegenstand oder durch ein anderes Fahrzeug kein Messergebnis zustande kommt und eine Fehlermeldung am Display erscheint.

 

Das Auflegen des Lasermessgerätes am Autodach oder am Türrahmen eines KFZ stellt laut Auskunft des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ein geeignetes Hilfsmittel dar, um eine ruhige Position des Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes zu erreichen, weshalb trotz des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall kein Stativ verwendet wurde, obwohl It. Verwendungsbestimmungen bei Messungen über 500 Meter ein Stativ zu verwenden wäre, von einem verwertbaren Messergebnis ausgegangen werden kann.

 

Im Übrigen haben Sie laut Anzeige anlässlich der Anhaltung dem Polizeibeamten gegenüber lediglich angegeben, dass Sie bezüglich der Geschwindigkeit nicht aufgepasst hätten und somit die Ihnen vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung offensichtlich nicht bestritten.

 

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 16.11.1988, ZI. 88/02/0145, entspricht es der Erfahrung, dass in zeitlich geringerem Abstand zur Tat gemachte Sachverhaltsangaben des Beschuldigten eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als spätere, sollten auch erstere belastend, letztere hingegen entlastend sein. (Hinweis auf E vom 5.6.1987, 87/18/0022).

Zu den übrigen Beweisanträgen wird festgestellt, dass diese Einwendungen von der Behörde nicht als geeignet angesehen wurden, die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung in Frage zu stellen.

 

Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn die Behörde sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (VwGH-Erkenntnis vom 30.06.1992, ZI. 89/07/0005).

Da für die Behörde keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses bestehen, wurde die Beischaffung eines Schulungsprotokolls des Meldungslegers sowie der Betriebs- und Bedienungsanleitung des Lasermessgerätes für nicht notwendig erachtet (vgl. VwGH 91/18/0041 vom 05.06.1991, VwGH 90/02/0056, 29.08.1990).

 

Ergänzend dazu darf zum Antrag auf Übermittlung der Bedienungsanleitung des Lasermessgerätes ausgeführt werden, dass es dem Beschuldigten selbst obliegt, die für ihn günstigen Umstände und Sachverhaltselemente unter Beweis zu stellen und es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, allfällige Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die von ihr selbst erst beigeschafft werden müssten. Dies insbesondere deshalb, weil die in Rede stehende Bedienungsanleitung für jedermann (so auch für die Behörde) ausschließlich beim Gerätehersteller angefordert werden kann.

Im konkreten Anlassfall war aus dem Inhalt dieser Bedienungsanleitung für den Beschuldigten auch nichts zu gewinnen, da sich die Behörde im Ermittlungsverfahren explizit mit den Verwendungsbestimmungen, die sich im Zusammenhang mit den relevanten messtechnischen Fragen mit der Bedienungsanleitung überschneiden, bzw. deren Einhaltung (sei es auch im Wege technisch einwandfreier Alternativen) mit dem Ergebnis auseinandergesetzt hat, dass eine technisch einwandfreie und daher rechtlich verwertbare Geschwindigkeitsmessung vorlag.

 

Ein Abzug der Messergebnisse bzw. Bild- oder Videoaufnahmen liegen bei einer Lasermessung im Übrigen nicht vor.

 

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses erscheint es für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben und Ihnen die Tat in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind -auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen ist.

 

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde mangels konkreter Bekanntgabe von folgender Schätzung ausgegangen: Einkommen: 1.400 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten

Strafmildernde bzw. straferschwerende Umstände waren nicht bekannt.

Im Hinblick auf den Strafrahmen bei der gegenständlichen Übertretung sowie aufgrund des Ausmaßes der vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung ist die verhängte Strafe als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen zu betrachten und geeignet, Sie in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

 

2.1. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Recht!    

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung und führt diese wie folgt aus:

"Der Beschuldigte erhebt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmarmschaft Linz-Land vom 12.06.2012, VerkR96-31065-2011/Pos, dem Beschuldigten Vertreter zugestellt am 27.06.2012, innerhalb offener Frist

 

BERUFUNG

 

Das Straferkenntnis wird dem Grunde und der Strafhöhe nach vollumfänglich angefochten.

 

I. Sachverhalt

Mit Strafverfügung vom 12.07.2011 legte der Bezirkshauptmann Kirchdorf/Krems dem Beschuldigten die Übertretung des § 20 Abs 2 StVO zur Last. Gegen diese StrafVerfügung erhob der Beschuldigte fristgerecht am 26.07.2011 Einspruch. Der Bezirkshauptmann Kirchdorf/Krems leitete daraufhin das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren ein und trat es an den Bezirkshauptmann Linz-Land (im Folgenden: die Behörde) ab. Es folgte eine Einvernahme des Meldungslegers, von welcher der Beschuldigte mit Schreiben vom 30.09.2011 in Kenntnis gesetzt wurde und zu welcher er am 17.10.2011 Stellung nahm. Zu einer abermaligen Einvernahme des Meldungslegers am 24.11.2011 nahm der Beschuldigte am 13.12.2011 ebenfalls Stellung. Am 12.06.2012 erließ die Behörde ein Straferkenntnis (im Folgenden: der Bescheid), in welchem sie eine Übertretung des § 20 Abs 2 StVO durch den Beschuldigten feststellt und über ihn gemäß „§ 99 Abs. 2e StVO" eine Geldstrafe iHv € 265 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt. Gegen diesen Bescheid richtet sich gegenständliche Berufung.

 

II. Zuständigkeit

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht Parteien eines Verwaltungsstrafverfahrens das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Der angefochtene Bescheid wurde vom Bezirkshauptmann Linz-Land (im Folgenden: die Behörde) erlassen. Somit ist der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich sachlich und örtlich zuständig.

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

a) Fehlende Rechtsgrundlage:

Der Bescheid ist zunächst dadurch mit einem schweren Mangel behaftet, dass er die angewendete Strafnorm nicht hinreichend konkret bezeichnet. Die Behörde fuhrt zwar § 99 Abs.2e StVO an, allerdings wurde dieser seit Mai 2011 mehrmals geändert (BGBl I 34/2011, 59/2011, 50/2012). Aus dem Spruch geht nicht hervor, welche Fassung der Rechtsnorm die Behörde zur Bestrafung des Beschuldigten herangezogen hat. Damit wird der Bescheid den  Forderungen des § 44a Z3 VStG nicht gerecht.

 

Schwere Verfahrensmängel:

Der Bescheid ist außerdem mit schweren Verfahrensmängeln behaftet. Die Verfahrensanordnung, mit welcher der Bezirkshauptmann Kirchdorf/Krems das Verwaltungsstrafverfahren an den Beschuldigten gern § 29a VStG abtrat, war rechtswidrig, da zum Zeitpunkt der Abtretung eine wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens nicht zu erwarten war.

Weiters verzichtete die Behörde im ordentlichen Ermittlungsverfahren auf zahlreiche, vom Beschuldigten beantragte Beweismittel, welche für die Feststellung des relevanten Sachverhaltes notwendig gewesen wären. So wurden folgende Beweise nicht erhoben:

- Betriebs- und Bedienungsanleitung des in Verwendung gestandenen Lasergerätes;

- Schulungsprotokoll betreffend den Zeugen Gl C. P.;

- Einvernahme des Beschuldigten.

Aufgrund der Beweislage hätte die Behörde die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht als erwiesen annehmen dürfen. Resultat des mit schweren Mängeln behafteten Ermittlungsverfahrens ist daher die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides, welche sich auch in einer wie folgt mangelhaften Begründung zeitigt.

 

c) Mangelhafte Begründung:

Die Begründung des angefochtenen Bescheids ist mangelhaft.

1. Zunächst ist nicht erwiesen, dass überhaupt eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten gemessen wurde. Das vom Meldungsleger vorgelegte Messprotokoll ist dem Beschuldigten oder seinem Fahrzeug in keiner Weise zuzuordnen. Es enthält gleichermaßen keinen Hinweis auf eine festgestellte Geschwindigkeitsübertretung oder darauf, ob die Messung innerhalb des zulässigen Messabstandes stattfand. Stattdessen beruft sich die Behörde einzig auf die Aussage des Meldungslegers und verweist zunächst pauschal auf eine höhere Glaubwürdigkeit eines unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen gegenüber dem nicht unter Wahrheitspflicht stehenden Beschuldigten. Damit nimmt die Behörde allerdings keine Beweiswürdigung im Einzelfall sondern eine unzulässige vorwegnehmende Würdigung vor! Soweit die Behörde weiter unten die Aussage des Beschuldigten, ein Nicht-Bestreiten des Tatvorwurfes und eine Rechtfertigung nicht aufgepasst zu haben hätten nicht stattgefunden, vielmehr habe er die mangelnde Zuordenbarkeit der Geschwindigkeitsmessung zum Fahrzeug sofort gerügt, würdigt, indem sie auf VwGH 16.11.1988, 88/02/0145, verweist, ist diese Würdigung unschlüssig: die zitierte Entscheidung ist nämlich nicht einschlägig, da sie voraussetzt, dass zwei sich widersprechende Aussagen des Beschuldigten in zeitlichem Abstand erwiesenermaßen getätigt wurden. Im vorliegenden Fall geht es aber lediglich um eine Aussage des Beschuldigten, deren Inhalt die Behörde im Rahmen einer zu begründenden Beweiswürdigung hätte feststellen müssen. Dies hat die Behörde allerdings unterlassen. Hätte die Behörde den Bescheid schlüssig und widerspruchsfrei begründet, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht als erwiesen angenommen werden kann, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten festgestellt wurde. 2. Weiters ist nicht erwiesen, dass das Ergebnis der angeblich gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung unter Bedingungen durchgeführt wurde, die ein richtiges Messergebnis erwarten lassen.

So geht aus der Aussage des Meldungslegers hervor, dass die angebliche Messergebnis Produkt einer vorschriftswidrigen Messung ist, da der Meldungsleger eine Messung über 500 Meter ohne Stativ vornahm, obwohl ein solches laut Verwendungsbestimmungen zu verwenden gewesen wäre. Eine rechtlich unverbindliche Auskunft des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen kann nicht darüber hinweg helfen, dass ein von gefederten Rädern getragenes Fahrzeug keine einem Stativ vergleichbare Stabilität gewährleistet. Die Behörde hätte daher davon ausgehen müssen, dass das angebliche Messergebnis nicht verwertbar ist. Dennoch hat sie es unterlassen, sich von der gebotenen Schulung des Meldungslegers und der Verlässlichkeit des angeblichen Messergebnisses zu überzeugen.

Darüber hinaus wurde das angebliche Messergebnis jedenfalls - auch unter der Prämisse, dass ein Fahrzeugdach eine einem Stativ äquivalente Stütze ist - unrichtig ausgewertet: Laut dem im Verfahren hervorgetretenen Eichschein des Lasergerätes beträgt dessen Vertrauensgrad etwa 95 %. Von den angeblich gemessenen 193 km/h hätte daher eine Toleranz von 5 % (183 km/h) abgezogen werden müssen und nicht bloß 3 % (187 km/h), wie von Meldungsleger und Behörde angenommen. Insgesamt hätte die Behörde daher erhebliche Zweifel haben müssen, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von über 50 km/h vorlag. Hätte die Behörde aber den Bescheid schlüssig und widerspruchsfrei begründet, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass eine nach § 99 Abs.2e StVO zu bestrafende Verwaltungsübertretung nicht als erwiesen angenommen werden kann.

 

d) Inhaltliche Rechtswidrigkeit:

Der Bescheid ist auch inhaltlich rechtswidrig. Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Der Beschuldigte ist (auch) zum Tatzeitpunkt nicht in der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeit gefahren. Aus diesem Grund hat er nach Anhaltung dem Meldungsleger auch dargelegt, dass eine etwaige auf dem Lasergerät aufscheinende Geschwindigkeit ihm nicht zurechenbar sein kann.

Im Übrigen wird auf das ausführliche Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen,

 

e) Rechtswidrigkeit der Strafhöhe:

Selbst wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen halte, ist die verhängte Strafe zu hoch.

Die verhängte Geldstrafe (12 % der Höchststrafe) steht in keinem Verhältnis zur verhängten Ersatzfreiheitsstrafe (9,5 % der Höchststrafe). Da die Behörde bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe offenbar davon ausging, eine Ersatzfreiheitsstrafe iHv 9,5 % (96 Stunden) der Höchststrafe (sechs Wochen) sei tatangemessen, hätte sie sich jedenfalls auf eine Geldstrafe iHv 9,5 % (208 €) der Höchststrafe (2.180 €) beschränken müssen.

Die rechtswidrige Höhe der Strafe resultiert weiters daraus, dass die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung (57 km/h) an der Untergrenze des durch den Straftatbestand erfassten Verhaltens (Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 50 km/h) anzusiedeln und daher mit der Mindeststrafe zu ahnden gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, da vom angeblichen Messergebnis eine Toleranz von 5 % und nicht bloß von 3 % abzuziehen und so allenfalls eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 53 (statt 57) km/h festzustellen gewesen wäre.

 

Der Beschuldigte stellt aus diesen Gründen den

 

ANTRAG,

 

der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich möge

1.) eine mündliche Verhandlung in gegenständlichem Berufungs verfahren durchfuhren,

2.) das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben, und

3.) das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

Eventualiter stellt der Beschuldigte den

 

IV. Anträge

 

ANTRAG

 

auf Herabsetzung der Strafhöhe.

 

Linz, am 11. Juli 2011                                                                                   X"

 

 

 

2.1. Dieses Vorbringen erweist sich weder mit Blick auf die Rechts- noch die Verfahrensrügen darzustellen versuchten Begründungsmängel als stichhaltig. Auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vermochte der Berufungswerber mit seinen obigen Ausführungen nicht plausibel zu machen, zumal er dem Messergebnis in keiner Weise in der Substanz entgegen zu treten vermag. Dies trifft zuletzt auch auf die Ausführungen zum Strafausmaß zu.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war, mit Blick auf die Bestreitung des Tatvorwurfes im Ergebnis, zwingend (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungs­strafaktes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land anlässlich der Berufungsverhandlung. Bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde die bemängelte Messung betreffend die Verwendungsbestimmungen technischen Amtssachverständigengutachten und eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- u. Vermessungswesen eingeholt. Ersteres wurde am 17.2.2012, GZ: Verk-09001638/2012 durch den ASV X unter Anschluss der Verwendungsbestimmungen erstattet.

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger GrInsp. X zeugenschatlich einvernommen. Der Berufungsverhandlung wurde als Sachverständiger Dipl.-Ing. (FH) X beigezogen. Die vom Berufungswerbervertreter anlässlich der Berufungsverhandlung vorgelegten Beweismittel wurden verlesen und als Beilagen 1. bis 4. zum Akt genommen.

Seitens der Behörde erster Instanz blieb die Berufungsverhandlung entschuldigt unbesucht. Der persönlich zur Berufungsverhandlung geladene Berufungswerber befolgte die Ladung nicht.

 

 

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der unstrittigen Aktenlage als erwiesen:

Der Berufungswerber befuhr zur o.a. Zeit u. Örtlichkeit und Pkw den besagten Bereich der A9 in Fahrtrichtung Linz. Bei Strkm 4,222 wurde seine Fahrgeschwindigkeit mit 193 km/h gemessen. Dieser Vorfall ereignete sich an einem Samstag, sodass von einem unterdurchschnittlichen Verkehrsaufkommen ausgegangen werden kann.

Der Messstandort des Straßenaufsichtsorgans befand sich laut Messprotokoll bei Strkm 3,645. Die Messentfernung betrug demnach 577 m, wobei die Messung in Annäherung an den Meldungsleger erfolgte.

Gegenüber dem Messbeamten bestritt der Berufungswerber nach seiner Anhaltung die zu hohe Fahrgeschwindigkeit nicht, sondern vermeinte lediglich auf die Geschwindigkeit nicht geachtet zu haben. Zu bemerken ist, dass es sich bei dem von ihm verwendeten Pkw um eines mit einer Bauartgeschwindigkeit von 250 km/h handelt. Dass sich der Pkw des Berufungswerbers als einziger im Messbereich befunden hat, ist angesichts der an einem Samstag in den späten Abendstunden zu vermutenden Verkehrsdichte durchaus realistisch.

 

 

5.1. Sowohl das Messprotokoll als auch die abermals vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat  vom Meldungsleger gemachten zeugenschaftlichen Angaben lassen hier grundsätzlich keine Anhaltspunkte für Zweifel an einem korrekten Verlauf dieser Messung erkennen. Die Anzeigefakten über den Messort, die Messrichtung und den Messpunkt (Tatort) lassen sich schlüssig nachvollziehen.

Der Meldungsleger vermochte auch darzulegen, dass sein Messeinsatz von der Dienststelle angeordnet und dies nachfolgend im Dienstbericht vom 10.9.2009 dargelegt wird. Die vor dem Messeinsatz gemachten Testroutinen (0-Messung) erfolgte laut seinen Angaben in der Berufungsverhandlung ebenfalls korrekt.

 

 

5. Im Rahmen der  Berufungsverhandlung wurde über Antrag des Rechtsvertreters die Messsituation mittels eines vom Berufungswerbervertreter zur Verfügung gestellten Zielfernrohres (mit der Einstellung auf vierfache Vergrößerung) und ebenfalls eines mitgebrachten Entfernungsmessers, vom Verhandlungssaal aus eine entsprechende Messentfernung anvisiert. Dabei konnte nachvollzogen werden, dass es im Grunde mühelos möglich ist ein einzelnes im Messbereich befindliches Personenkraftfahrzeug, mit einem am Autodach aufgelegten Geschwindigkeitsmessgerät mit Armstütze, selbst auf 577 m präzise anzuvisieren und – wie vom Sachverständigen anschaulich untermauert – eine gültige Messung zustande zu bringen.

Der Sachverständige erklärte die kreisförmige Ausweitung des Messstrahls in dieser Entfernung auf etwa 1,5 m und die dadurch bedingte Abdeckung des Messobjektes. Ebenfalls wurde der im Zeitumfang von 0,2 bis 0,3 Sekunden ablaufende Messvorgang und die während dieser Zeit mit Lichtgeschwindigkeit ausgestrahlten Laserimpulse sehr anschaulich erklärt. Wird ein bestimmtes Quantum dieser Impulse mit zu großen Abweichung rückgestrahlt, kommt ein gültiges Messergebnis nicht zu Stande bzw. werden Abweichungen, die sich auf Grund der Tiefenverschiebungen von der Fahrzeugfront ergeben, mehrfach zu Gunsten des Betroffenen von der 3%igen Messtoleranz berücksichtigt.

Vor dieser plausiblen Erklärung der gegenständlichen Messung vermag der Berufungswerber – welcher anlässlich der Berufungsverhandlung einräumte, wohl 160 km/h gefahren zu sein - mit seiner Verantwortung weder einen Verfahrensmangel  noch einen Messfehler aufzuzeigen.

Zu bemerken gilt es, dass der trotz persönlicher Ladung zur Verhandlung nicht erschienene Berufungswerber nach seiner Anhaltung eine Geschwindigkeitsüberschreitung ebenfalls nicht bestritt, sondern lapidar vermeinte, auf die Geschwindigkeit nicht geachtet zu haben.

Das ihm dabei eine Fahrgeschwindigkeit bzw. eine Tachoanzeige von fast 200 km/h mit Blick auf die in Österreich erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht aufgefallen wäre, ist wohl kaum ernsthaft in Erwägung zu ziehen.

Nicht übersehen wird andererseits vom Unabhängigen Verwaltungssenat, dass mit dieser Fahrgeschwindigkeit – die nun wohl einen Entzug der Lenkberechtigung in der Dauer von zwei Wochen zu Folge haben wird – in der verkehrsarmen Zeit über den Ungehorsamstatbestand hinaus – zumindest vordergründig - keine negativen Folgen nach sich gezogen haben dürfte.  Es handelte sich um ein Fahrzeug der obersten Leistungsklasse mit einer entsprechend hohen behördlich genehmigten Bauartgeschwindigkeit, die mit einem entsprechenden Fahrzeug – abgesehen vom dadurch produzierten umweltschädlichen erhöhten Schadstoffausstoß und Lärmentwicklung – im Ergebnis problemlos gefahren werden kann.

 

5.1. Die Messung erfolgte konkret mittels des vom Bundesamt für Eich- u. Vermessungswesen unter der Geschäftszahl 2666/2006 zugelassenen und geeichten Lasermessgerät der Bauart "TruSpeed". Die Messung ist innerhalb der Verwendungsbestimmungen liegenden Grenzen umfassend dokumentiert. Auch dies wurde vom Meldungsleger anlässlich der Berufungsverhandlung nachvollziehbar dargelegt.

Der Messeinsatz erfolgte laut glaubhafter Darstellung des Meldungslegers sachgerecht, sodass an dem hier festgestellten Messergebnis, trotz der Messentfernung von 577 m nicht gezweifelt werden kann. Das ein Stativ nicht verwendet wurde, ist in diesem Fall, sowohl laut Mitteilung des Bundesamtes f. Eich- u. Vermessungswesen v. 30.5.2012 (AS 25) als auch durch die Ausführungen des Amtssachverständigen, nachvollziehbar erklärt.

Wie dem im Akt erliegenden Messprotokoll ebenfalls zu entnehmen ist und vom Meldungslegers als Zeuge bestätigt wurde, sind vor Messbeginn auch die erforderlichen Tests durchgeführt worden.

Abschließend vermag sohin auch aus der Sicht der Berufungsbehörde an der Korrektheit der Messung des hierfür geschulten Straßenaufsichtsorgans GrInsp. X kein objektiver Anhaltspunkt eines Zweifels erblickt werden. Auch seine zeugenschaftliche Aussage vor der Behörde erster Instanz erweist sich mit seinen Anzeigeangaben als stimmig.

Die zumindest im Geschwindigkeitsausmaß bestrittene Verantwortung des Berufungswerbers ist vor dem Hintergrund des drohenden Führerscheinentzuges wohl begreiflich. Letztlich kann ihm mangels objektiver Anhaltspunkte für einen Messfehler darin nicht gefolgt werden.

 

 

6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

Die zur Last gelegten Verhalten wurden von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert und auch die Ausführungen zur Strafbemessung entsprechend begründet, sodass, um Wiederholungen zu vermeiden, grundsätzlich auf deren rechtliche Ausführungen verwiesen werden kann.

Wie oben schon dargestellt trat die Strafnorm des § 99 Abs.2e StVO durch BGBl. I Nr. 93/2009 am 1.9.2009 in Kraft. Eine weitere Änderung erfuhr der § 99 StVO durch BGBl. I Nr. 34/2011 ab 31.5.2009, wobei jedoch diese Strafnorm unberührt blieb. In diesem Verfahren hatte der § 99 Abs.2e StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 34/2011 zur Anwendung zu gelangen.

Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

Die auf bloße Spekulationen hinauslaufenden Verfahrensrügen, insbesondere was mögliche Mängel bei der Handhabung des Lasermessgerätes iVm der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen anbelangt, haben reinen Schutzbehauptungscharakter. Es finden sich keine wie immer geartete Anhaltungspunkte auf eine Messfehler.

Den im Ergebnis auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinauslaufenden Beweisanträgen müsste letztlich auch gar nicht gefolgt werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH). Sie wurden zuletzt in allen Details auch nicht mehr aufrecht gehalten.

Mit einer pauschalen Bestreitung eines solchen Tatvorwurfes – die immer nur für den Einzelfall zu tätigende Beweiswürdigung – vermag jedenfalls ein behördlich anerkanntes Messverfahren nicht generell in Frage gestellt werden.

Grundsätzlich lässt sich kein derartiger Messvorgang mit einem Anderen gleichsetzen. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob ein vorliegendes Messergebnis eine taugliche Grundlage für einen Tatbeweis bildet.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner als gesichert anzusehenden Rechtsprechung davon aus, dass etwa ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser – dies bezogen auf das LTI 20.20 TS/KM-E  - grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl. Erk. v. 8.9.1998, 98/03/0144 ua). Diese Beurteilung durch das Höchstgericht ist ebenso auf das technisch noch ausgereiftere TruSpeed sinngemäß zu übertragen.

Der in Abweichung vom am Schluss der Berufungsverhandlung unkorrigiert mündlich verkündeten Spruch, ist dieser  nunmehr sprachlich zu korrigieren. Dies zumal ein Hinweis auf den Abzug der Verkehrsfehlers kein Tatbestandselement indiziert. Es handelt sich hier offenkundig um ein auf der Beweisebene zu beurteilendes Faktum. Insbesondere erweist sich der Tatvorwurf, sowohl die Örtlichkeit als auch das Fahrzeug betreffend von belanglosen Details überfrachtet, sodass er in seiner grammatikalischen Gestaltung sowohl einer sprachgebräuchlichen Logik aber auch einer sinnstiftenden Lesbarkeit entzieht. Dass ein Tatvorwurf mit dem völlig unnötigen Hinweis versehen wird, wonach die besagte Stelle der A9 außerhalb eines Ortgebietes liege, könnte als geradezu tautologisch bezeichnet werden. Aus diesem Grund war der Spruch in der Ausfertigung des Berufungsbescheides iSd § 44a VStG in eine für den Betroffenen nachvollziehbare Fassung zu bringen.

 

 

6.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des  Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1.1 Dem Einwand der Unverhältnismäßigkeit der ausgesprochenen Geld- zur Ersatzfreiheitsstrafe ist entgegen zu halten, dass mit Blick auf § 19 Abs.2 VStG beim Berufungswerber von überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen ist, sodass das geringfügig über der Mindeststrafe liegende Strafausmaß auch im Verhältnis zur Ersatzfreiheitsstrafe gerechtfertigt ist. Im übrigen ist der Berufungswerber nicht beschwert, wenn er etwa bloß die Ersatzfreiheitsstrafe zu niedrig erachten wollte. Dass hier die Behörde erster Instanz das Einkommen des Berufungswerbers als Inhaber eines Unternehmens auf bloß 1.400 Euro schätzte, scheint schlichtweg realitätsfremd. Ein Bezieher eines derart geringen Einkommens wird wohl kaum ein Fahrzeug dieser Leistungsklasse sein Eigen nennen und die Erhaltungskosten dafür leisten können.

Mit der Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens im Umfang von knapp über 12 % vermag mit Blick auf die doch gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung – selbst wenn damit wegen des geringen Verkehrsaufkommens keine konkretisierbaren negativen Tatfolgen einhergegangen sein mögen - ein Ermessensfehler dennoch nicht erblickt werden. Dies selbst mit Blick auf die bisherige Unbescholtenheit.

Aufzuzeigen ist abschließend, dass sich der Anhalteweg, den physikalischen Grundgesetzen folgend, im Vergleich zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit, selbst bei diesem höchsten technischen Standard eines PKW um 117,38 m, nämlich von 121,21 m auf 238,59 m vergrößert. Der Berechnung liegt ein selbst für dieses Fahrzeug nur mehr realistisch zu erreichender Bremsverzögerungswert von 8 m/sek2, bei einer Reaktionszeit von einer Sekunde und einer Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden, zu Grunde.

Daraus folgt, dass bei dieser Ausgangsgeschwindigkeit jene Stelle, an der das Fahrzeug aus 130 km/h zum Stillstand gelangen würde, noch mit 156 km/h durchfahren wird (Berechnung mit Analyzer Pro 32, Version 6).

Zumindest eine abstrakte Gefahrenpotenzierung sei durch diese Darstellung exemplarisch dargestellt.

Dieses Strafausmaß scheint insbesondere auch aus generalpräventiven Überlegungen gerechtfertigt, nämlich um damit einerseits im Interesse der Verkehrssicherheit, aber auch aus Gründen des Umweltschutzes (zu vermeidende Abgasse u. Lärm), die Raserei auf den Straßen hintan zu halten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von  220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

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