Linz, 29.08.2012
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Juni 2012, Zl. VerkR96-31065-2011/Pos, nach der am 29. August 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird im Schuld- u. Strafausspruch als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, als dessen Spruch in Abänderung zu lauten hat: "Sie haben am 09.07.2011, 20:42 Uhr, auf der A 9 bei km 4.222 in Fahrtrichtung Linz als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 57 km/h überschritten."
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 53 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 44a Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011 – VStG.
zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Die StVO BGBl. Nr. 159/1960 gelangt hier in der Fassung der 23. Novelle, BGBl. I Nr. 34/2011 zur Anwendung. Diese trat mit 31.05.2011 in Kraft und wurde bereits wieder durch BGBl. I Nr. 59/2011 ersetzt, wobei jedoch § 99 Abs.2e StVO unverändert blieb.
Dies gilt es an dieser Stelle mit Blick auf die Rechtsrüge im Punkt III. a der Berufung festzustellen.
2. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus:
2.1. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Recht!
2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung und führt diese wie folgt aus:
2.1. Dieses Vorbringen erweist sich weder mit Blick auf die Rechts- noch die Verfahrensrügen darzustellen versuchten Begründungsmängel als stichhaltig. Auch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vermochte der Berufungswerber mit seinen obigen Ausführungen nicht plausibel zu machen, zumal er dem Messergebnis in keiner Weise in der Substanz entgegen zu treten vermag. Dies trifft zuletzt auch auf die Ausführungen zum Strafausmaß zu.
3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war, mit Blick auf die Bestreitung des Tatvorwurfes im Ergebnis, zwingend (§ 51e Abs.1 VStG).
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land anlässlich der Berufungsverhandlung. Bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde die bemängelte Messung betreffend die Verwendungsbestimmungen technischen Amtssachverständigengutachten und eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- u. Vermessungswesen eingeholt. Ersteres wurde am 17.2.2012, GZ: Verk-09001638/2012 durch den ASV X unter Anschluss der Verwendungsbestimmungen erstattet.
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger GrInsp. X zeugenschatlich einvernommen. Der Berufungsverhandlung wurde als Sachverständiger Dipl.-Ing. (FH) X beigezogen. Die vom Berufungswerbervertreter anlässlich der Berufungsverhandlung vorgelegten Beweismittel wurden verlesen und als Beilagen 1. bis 4. zum Akt genommen.
Seitens der Behörde erster Instanz blieb die Berufungsverhandlung entschuldigt unbesucht. Der persönlich zur Berufungsverhandlung geladene Berufungswerber befolgte die Ladung nicht.
5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der unstrittigen Aktenlage als erwiesen:
Der Berufungswerber befuhr zur o.a. Zeit u. Örtlichkeit und Pkw den besagten Bereich der A9 in Fahrtrichtung Linz. Bei Strkm 4,222 wurde seine Fahrgeschwindigkeit mit 193 km/h gemessen. Dieser Vorfall ereignete sich an einem Samstag, sodass von einem unterdurchschnittlichen Verkehrsaufkommen ausgegangen werden kann.
Der Messstandort des Straßenaufsichtsorgans befand sich laut Messprotokoll bei Strkm 3,645. Die Messentfernung betrug demnach 577 m, wobei die Messung in Annäherung an den Meldungsleger erfolgte.
Gegenüber dem Messbeamten bestritt der Berufungswerber nach seiner Anhaltung die zu hohe Fahrgeschwindigkeit nicht, sondern vermeinte lediglich auf die Geschwindigkeit nicht geachtet zu haben. Zu bemerken ist, dass es sich bei dem von ihm verwendeten Pkw um eines mit einer Bauartgeschwindigkeit von 250 km/h handelt. Dass sich der Pkw des Berufungswerbers als einziger im Messbereich befunden hat, ist angesichts der an einem Samstag in den späten Abendstunden zu vermutenden Verkehrsdichte durchaus realistisch.
5.1. Sowohl das Messprotokoll als auch die abermals vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat vom Meldungsleger gemachten zeugenschaftlichen Angaben lassen hier grundsätzlich keine Anhaltspunkte für Zweifel an einem korrekten Verlauf dieser Messung erkennen. Die Anzeigefakten über den Messort, die Messrichtung und den Messpunkt (Tatort) lassen sich schlüssig nachvollziehen.
Der Meldungsleger vermochte auch darzulegen, dass sein Messeinsatz von der Dienststelle angeordnet und dies nachfolgend im Dienstbericht vom 10.9.2009 dargelegt wird. Die vor dem Messeinsatz gemachten Testroutinen (0-Messung) erfolgte laut seinen Angaben in der Berufungsverhandlung ebenfalls korrekt.
5. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde über Antrag des Rechtsvertreters die Messsituation mittels eines vom Berufungswerbervertreter zur Verfügung gestellten Zielfernrohres (mit der Einstellung auf vierfache Vergrößerung) und ebenfalls eines mitgebrachten Entfernungsmessers, vom Verhandlungssaal aus eine entsprechende Messentfernung anvisiert. Dabei konnte nachvollzogen werden, dass es im Grunde mühelos möglich ist ein einzelnes im Messbereich befindliches Personenkraftfahrzeug, mit einem am Autodach aufgelegten Geschwindigkeitsmessgerät mit Armstütze, selbst auf 577 m präzise anzuvisieren und – wie vom Sachverständigen anschaulich untermauert – eine gültige Messung zustande zu bringen.
Der Sachverständige erklärte die kreisförmige Ausweitung des Messstrahls in dieser Entfernung auf etwa 1,5 m und die dadurch bedingte Abdeckung des Messobjektes. Ebenfalls wurde der im Zeitumfang von 0,2 bis 0,3 Sekunden ablaufende Messvorgang und die während dieser Zeit mit Lichtgeschwindigkeit ausgestrahlten Laserimpulse sehr anschaulich erklärt. Wird ein bestimmtes Quantum dieser Impulse mit zu großen Abweichung rückgestrahlt, kommt ein gültiges Messergebnis nicht zu Stande bzw. werden Abweichungen, die sich auf Grund der Tiefenverschiebungen von der Fahrzeugfront ergeben, mehrfach zu Gunsten des Betroffenen von der 3%igen Messtoleranz berücksichtigt.
Vor dieser plausiblen Erklärung der gegenständlichen Messung vermag der Berufungswerber – welcher anlässlich der Berufungsverhandlung einräumte, wohl 160 km/h gefahren zu sein - mit seiner Verantwortung weder einen Verfahrensmangel noch einen Messfehler aufzuzeigen.
Zu bemerken gilt es, dass der trotz persönlicher Ladung zur Verhandlung nicht erschienene Berufungswerber nach seiner Anhaltung eine Geschwindigkeitsüberschreitung ebenfalls nicht bestritt, sondern lapidar vermeinte, auf die Geschwindigkeit nicht geachtet zu haben.
Das ihm dabei eine Fahrgeschwindigkeit bzw. eine Tachoanzeige von fast 200 km/h mit Blick auf die in Österreich erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht aufgefallen wäre, ist wohl kaum ernsthaft in Erwägung zu ziehen.
Nicht übersehen wird andererseits vom Unabhängigen Verwaltungssenat, dass mit dieser Fahrgeschwindigkeit – die nun wohl einen Entzug der Lenkberechtigung in der Dauer von zwei Wochen zu Folge haben wird – in der verkehrsarmen Zeit über den Ungehorsamstatbestand hinaus – zumindest vordergründig - keine negativen Folgen nach sich gezogen haben dürfte. Es handelte sich um ein Fahrzeug der obersten Leistungsklasse mit einer entsprechend hohen behördlich genehmigten Bauartgeschwindigkeit, die mit einem entsprechenden Fahrzeug – abgesehen vom dadurch produzierten umweltschädlichen erhöhten Schadstoffausstoß und Lärmentwicklung – im Ergebnis problemlos gefahren werden kann.
5.1. Die Messung erfolgte konkret mittels des vom Bundesamt für Eich- u. Vermessungswesen unter der Geschäftszahl 2666/2006 zugelassenen und geeichten Lasermessgerät der Bauart "TruSpeed". Die Messung ist innerhalb der Verwendungsbestimmungen liegenden Grenzen umfassend dokumentiert. Auch dies wurde vom Meldungsleger anlässlich der Berufungsverhandlung nachvollziehbar dargelegt.
Der Messeinsatz erfolgte laut glaubhafter Darstellung des Meldungslegers sachgerecht, sodass an dem hier festgestellten Messergebnis, trotz der Messentfernung von 577 m nicht gezweifelt werden kann. Das ein Stativ nicht verwendet wurde, ist in diesem Fall, sowohl laut Mitteilung des Bundesamtes f. Eich- u. Vermessungswesen v. 30.5.2012 (AS 25) als auch durch die Ausführungen des Amtssachverständigen, nachvollziehbar erklärt.
Wie dem im Akt erliegenden Messprotokoll ebenfalls zu entnehmen ist und vom Meldungslegers als Zeuge bestätigt wurde, sind vor Messbeginn auch die erforderlichen Tests durchgeführt worden.
Abschließend vermag sohin auch aus der Sicht der Berufungsbehörde an der Korrektheit der Messung des hierfür geschulten Straßenaufsichtsorgans GrInsp. X kein objektiver Anhaltspunkt eines Zweifels erblickt werden. Auch seine zeugenschaftliche Aussage vor der Behörde erster Instanz erweist sich mit seinen Anzeigeangaben als stimmig.
Die zumindest im Geschwindigkeitsausmaß bestrittene Verantwortung des Berufungswerbers ist vor dem Hintergrund des drohenden Führerscheinentzuges wohl begreiflich. Letztlich kann ihm mangels objektiver Anhaltspunkte für einen Messfehler darin nicht gefolgt werden.
6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:
Die zur Last gelegten Verhalten wurden von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert und auch die Ausführungen zur Strafbemessung entsprechend begründet, sodass, um Wiederholungen zu vermeiden, grundsätzlich auf deren rechtliche Ausführungen verwiesen werden kann.
Wie oben schon dargestellt trat die Strafnorm des § 99 Abs.2e StVO durch BGBl. I Nr. 93/2009 am 1.9.2009 in Kraft. Eine weitere Änderung erfuhr der § 99 StVO durch BGBl. I Nr. 34/2011 ab 31.5.2009, wobei jedoch diese Strafnorm unberührt blieb. In diesem Verfahren hatte der § 99 Abs.2e StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 34/2011 zur Anwendung zu gelangen.
Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
Die auf bloße Spekulationen hinauslaufenden Verfahrensrügen, insbesondere was mögliche Mängel bei der Handhabung des Lasermessgerätes iVm der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen anbelangt, haben reinen Schutzbehauptungscharakter. Es finden sich keine wie immer geartete Anhaltungspunkte auf eine Messfehler.
Den im Ergebnis auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinauslaufenden Beweisanträgen müsste letztlich auch gar nicht gefolgt werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH). Sie wurden zuletzt in allen Details auch nicht mehr aufrecht gehalten.
Mit einer pauschalen Bestreitung eines solchen Tatvorwurfes – die immer nur für den Einzelfall zu tätigende Beweiswürdigung – vermag jedenfalls ein behördlich anerkanntes Messverfahren nicht generell in Frage gestellt werden.
Grundsätzlich lässt sich kein derartiger Messvorgang mit einem Anderen gleichsetzen. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob ein vorliegendes Messergebnis eine taugliche Grundlage für einen Tatbeweis bildet.
Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner als gesichert anzusehenden Rechtsprechung davon aus, dass etwa ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser – dies bezogen auf das LTI 20.20 TS/KM-E - grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl. Erk. v. 8.9.1998, 98/03/0144 ua). Diese Beurteilung durch das Höchstgericht ist ebenso auf das technisch noch ausgereiftere TruSpeed sinngemäß zu übertragen.
Der in Abweichung vom am Schluss der Berufungsverhandlung unkorrigiert mündlich verkündeten Spruch, ist dieser nunmehr sprachlich zu korrigieren. Dies zumal ein Hinweis auf den Abzug der Verkehrsfehlers kein Tatbestandselement indiziert. Es handelt sich hier offenkundig um ein auf der Beweisebene zu beurteilendes Faktum. Insbesondere erweist sich der Tatvorwurf, sowohl die Örtlichkeit als auch das Fahrzeug betreffend von belanglosen Details überfrachtet, sodass er in seiner grammatikalischen Gestaltung sowohl einer sprachgebräuchlichen Logik aber auch einer sinnstiftenden Lesbarkeit entzieht. Dass ein Tatvorwurf mit dem völlig unnötigen Hinweis versehen wird, wonach die besagte Stelle der A9 außerhalb eines Ortgebietes liege, könnte als geradezu tautologisch bezeichnet werden. Aus diesem Grund war der Spruch in der Ausfertigung des Berufungsbescheides iSd § 44a VStG in eine für den Betroffenen nachvollziehbare Fassung zu bringen.
6.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
6.1.1 Dem Einwand der Unverhältnismäßigkeit der ausgesprochenen Geld- zur Ersatzfreiheitsstrafe ist entgegen zu halten, dass mit Blick auf § 19 Abs.2 VStG beim Berufungswerber von überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen ist, sodass das geringfügig über der Mindeststrafe liegende Strafausmaß auch im Verhältnis zur Ersatzfreiheitsstrafe gerechtfertigt ist. Im übrigen ist der Berufungswerber nicht beschwert, wenn er etwa bloß die Ersatzfreiheitsstrafe zu niedrig erachten wollte. Dass hier die Behörde erster Instanz das Einkommen des Berufungswerbers als Inhaber eines Unternehmens auf bloß 1.400 Euro schätzte, scheint schlichtweg realitätsfremd. Ein Bezieher eines derart geringen Einkommens wird wohl kaum ein Fahrzeug dieser Leistungsklasse sein Eigen nennen und die Erhaltungskosten dafür leisten können.
Mit der Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens im Umfang von knapp über 12 % vermag mit Blick auf die doch gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung – selbst wenn damit wegen des geringen Verkehrsaufkommens keine konkretisierbaren negativen Tatfolgen einhergegangen sein mögen - ein Ermessensfehler dennoch nicht erblickt werden. Dies selbst mit Blick auf die bisherige Unbescholtenheit.
Aufzuzeigen ist abschließend, dass sich der Anhalteweg, den physikalischen Grundgesetzen folgend, im Vergleich zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit, selbst bei diesem höchsten technischen Standard eines PKW um 117,38 m, nämlich von 121,21 m auf 238,59 m vergrößert. Der Berechnung liegt ein selbst für dieses Fahrzeug nur mehr realistisch zu erreichender Bremsverzögerungswert von 8 m/sek2, bei einer Reaktionszeit von einer Sekunde und einer Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden, zu Grunde.
Daraus folgt, dass bei dieser Ausgangsgeschwindigkeit jene Stelle, an der das Fahrzeug aus 130 km/h zum Stillstand gelangen würde, noch mit 156 km/h durchfahren wird (Berechnung mit Analyzer Pro 32, Version 6).
Zumindest eine abstrakte Gefahrenpotenzierung sei durch diese Darstellung exemplarisch dargestellt.
Dieses Strafausmaß scheint insbesondere auch aus generalpräventiven Überlegungen gerechtfertigt, nämlich um damit einerseits im Interesse der Verkehrssicherheit, aber auch aus Gründen des Umweltschutzes (zu vermeidende Abgasse u. Lärm), die Raserei auf den Straßen hintan zu halten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r