Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167184/2/Sch/Eg

Linz, 04.09.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn S. P. H., x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. Juli 2012, Zl. 0045116/2011, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 73 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 5. Juli 2012, Zl. 0045116/2011, über Herrn S. P. H., wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, 74 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer bzw. Verfügungsberechtigter des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x (D) zu verantworten habe, dass entgegen den Bestimmungen des § 103 Abs. 2 KFG 1967 der Behörde die erforderliche Auskunft – Lenkererhebung vom 24.10.2011 (für den Tatzeitpunkt 20.7.2011), zugestellt am 15.11.2011 – nicht vorschriftsgemäß bis zum 29.11.2011 erteilt wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im  angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Demnach steht außer Zweifel, dass der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer (Halter) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x (D) gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 mit Schreiben der Erstbehörde vom 24. Oktober 2011 zur Bekanntgabe des Lenkers dieses Fahrzeuges zu einem in der Anzeige näher umschriebenen Zeitpunkt aufgefordert wurde. Beantwortet wurde das Schreiben in der Form, dass der Berufungswerber erst dann die Auskunft erteilen könne, wenn er ein Beweisfoto anschauen könne. In der Folge wurde von der Erstbehörde wegen Nichterteilung der gewünschten Auskunft eine Strafverfügung erlassen, welche rechtzeitig beeinsprucht wurde, schließlich erging das nunmehr verfahrensgegenständliche Straferkenntnis.

 

In der Berufung wiederholt der Berufungswerber im Wesentlichen seine Einwände wie schon in der Stellungnahme nach der Lenkeranfrage bzw. im Einspruch gegen die Strafverfügung. Wiederum wird ein Beweismittel in Form eines Fotos verlangt.

 

Dazu ist zu bemerken, dass laut Verwaltungsstrafakt im Wege der automatischen Vignettenkontrolle festgestellt wurde, dass das auf den Berufungswerber zugelassene Kraftfahrzeug auf der A 1 in Richtung Staatsgrenze Walserberg am 20. Juli 2011 um 18:33 Uhr ohne gültige Mautvignette gelenkt worden ist. Diese Tatsache bestreitet der Berufungswerber an sich nicht, er verweist aber darauf, dass es ihm ohne Foto nicht möglich sei, den Lenker zu ermitteln.

 

Im Falle einer schriftlichen Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 stehen dem Zulassungsbesitzer zwei Wochen zur Verfügung, um die gewünschte Auskunft zu erteilen. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die anfragende Behörde dem Zulassungsbesitzer Beweismittel in die Hand gibt, etwa in Form von Fotos, damit er seiner Auskunftspflicht leichter nachkommen kann. Vielmehr ist es dessen Sache, selbständig die notwendigen Ermittlungen in dem in Frage kommenden Personenkreis zu tätigen, um der Behörde rechtzeitig die Auskunft erteilen zu können. Die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 sieht auch vor, dass für den Fall, dass der Zulassungsbesitzer die Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht geben könnte, er diese Aufzeichnungen zu führen hat. Wird also ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt, so hat der Zulassungsbesitzer entsprechend vorzusorgen, um allfällige behördliche Anfragen beantworten zu können. Hiezu bedarf es auch keines entsprechenden behördlichen Auftrages zur Führung etwa eines Fahrtenbuches. Die Auskunftspflicht ist allein nicht schon deshalb aufgehoben, weil ein Fahrzeug von mehreren Personen benützt wird.

 

4. Der (österreichische) Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156, zur erwähnten Bestimmung Nachstehendes ausgesprochen:

 

"Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist. Hiebei ist zwischen österreichischen und ausländischen Auskunftspflichtigen nicht zu unterscheiden. (VwGH 28. Februar 1997, 96/02/0508)."

 

5. Zur Strafbemessung:

 

Der Zweck des § 103 Abs. 2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

 

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

 

Übertretungen dieser Bestimmung können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro wird den obigen Ausführungen gerecht und kann daher nicht als überhöht angesehen werden. Dazu kommt noch, dass der Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG 1967 bis zu 5000 Euro reicht, die Geldstrafe so noch im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt wurde.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers ist die Erstbehörde von einer Schätzung ausgegangen, wobei ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1300 Euro angenommen wurde. In der Berufungsschrift ist der Rechtsmittelwerber dem nicht entgegen getreten, er hat auch sonst keine Umstände geltend gemacht, die aus der Sicht seiner finanziellen Verhältnisse eine Strafreduktion rechtfertigen könnten, sodass auch von der Berufungsbehörde von diesen geschätzten Umständen auszugehen war. Es kann erwartet werden, dass der Berufungswerber in der Lage ist, die Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

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