Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210576/11/Lg/Ba

Linz, 08.08.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 5. März 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der S M, vertreten durch Rechtsanwälte F & A, G, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Urfahr-Umgebung vom 3. Mai 2011, Zl. Ge96-110-14-2010-Bd/Pe, wegen einer Übertretung des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene     Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren            eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin (in der Folge: Bw) vorgeworfen:

 

"Sie waren gemäß der Verordnung BGBl II Nr. 111/2010 (Erwerbs- und Wohnungs­statistikverordnung 2010) zur Auskunftserteilung gegenüber einem Befragungsorgan der Bundesstatistik im Rahmen einer Stichprobenerhebung verpflichtet.

 

Sie haben am 06.08.2010 gegenüber dem Befragungsorgan. Herrn T L, die Auskunftserteilung verweigert, obwohl bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 5 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 Bundesstatistikgesetz 2000 die Auskunftspflichtigen zur rechtzeitigen, voll­ständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind, verpflichtet sind.

 

Informationen über die Rechtsgrundlagen dieser Erhebung und die Rechtsfolgen bei einer Auskunftsverweigerung wurden am 19.07.2010 nachweislich versendet.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000. BGBl. I Nr. 163/1999 i.d.g.F. in Verbindung mit § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 2 EWStV (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010) BGBl. II Nr. 111/2010"

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Bw eine Geldstrafe von 100 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Der Sachverhalt und das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten ist aufgrund der Anzeige der x, vom 13.9.2010 er­wiesen.

 

Schuldhaft handelt, wer fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 (Mitwirkungs­pflichten der Auskunftspflichtigen) begeht. Gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz 2000 ist diese Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 2.180,-- Euro zu ahnden.

 

Von der Behörde wird Fahrlässigkeit angenommen. Sie hätten bei sorgfältiger Überlegung die Rechtswidrigkeit Ihres Handelns erkennen müssen.

 

Die genannte Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es war daher an Ihnen gelegen, Ihre Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen bzw. sich zu rechtfertigen.

 

Mit Strafverfügung, Ge96-110-2010-Bd/Ga, vom 8.10.2010 wurde Ihnen vorge­worfen, gegen Ihre Mitwirkungspflicht zur Auskunftserteilung gegenüber einem Befragungsorgan der Bundesstatistik im Rahmen einer Stichprobenerhebung verstoßen zu haben.

Mit Schreiben vom 22.10.2010 erhoben Sie rechtzeitig Einspruch. Darauf hingewiesen wurde, dass die Beschuldigte im relevanten Zeitpunkt schwer erkrankt war, wozu auf den beigelegten Arztbrief des Krankenhauses der x verwiesen wurde.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie - nunmehr Vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei x - rechtzeitig Einspruch erhoben. Darin wurde gefordert, den Meldungsleger der Verwaltungsübertretung zeugenschaftlich einzuvernehmen. Insbesondere sollte eruiert werden, zu welchen Themenbereichen genau die Beschuldigte hätte einvernehmen werden sollen.

Des Weiteren sollte der Zeuge genau anführen, an welchem(n) Tag(en) er die Beschuldigte aufsuchte, ob er an der Hausglocke geläutet hätte oder an der Wohnungstür geklopft hätte, welche Reaktionen er erfahren hätte, wann er mit der Beschuldigten telefoniert hätte und in welcher Form er zu welchem Zeitpunkt nachweislich die Beschuldigte über ihre Pflichten aufgeklärt hatte.

 

Im Zuge des Verfahrens wurde von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sowohl Herr T L, geb. X, als auch Frau R L, geb. X, als Zeugen einvernommen.

 

Herr T L gab als Zeuge Folgendes zu Protokoll:

 

'Die Beschuldigte S M, geb. X, K/W,

x E, sollte im Wesentlichen Auskunft über die Erwerbs- und WohnungsstatistikVO geben bzw. zu den diesbezüglichen wesentlichen Parametern:

-        Wohnfläche in Quadratmetern

-        wie viele Räume werden bewohnt

-        wie werden diese beheizt

-        Vorhandensein eines Bades, einer Dusche und sonstige derartige Fragen bezüglich Wohnung

-        Beruf des Befragten

-        Schulausbildung

-        auf Arbeitssuche?

-        sonstige derartige Fragen bezüglich Beruf

 

Meine Gattin R M L und ich führen Befragungen, die nach dem Statistikgesetz gemacht werden durch. Im ggst. Fall hat meine Frau bereits versucht, mit der Beschuldigten einen Kontakt für eine Befragung vor Ort herzustellen. Da meines Wissens eine tel. Kontaktnahme nicht möglich war, fuhr ich gemeinsam mit meiner Frau am 7.7.2010 nach K/W, E. An diesem Tag war am Wohnort niemand anzutreffen. Meine Frau fragte die Wohnungsnachbarin um eine Telefonnummer der zu Befragenden. Die Nachbarin gab daraufhin meiner Frau die Telefonnummer der Mutter der zu Befragenden.

 

Im vorliegenden Fall war im Schreiben der x an die zu Befragende sowohl mein Name als auch der meiner Frau als mögliches Befragungsorgan angeführt. Da es zu keinem Befragungstermin gekommen ist, verfolgte ich die Angelegenheit nicht mehr weiter. Im Übrigen kann meine Frau über des sonstige Prozedere (Versuch einer Terminvereinbarung über die Mutter der Beschuldigten etc.) Auskunft geben.'

 

Die ebenfalls befragte Frau R L gab Folgendes zu Protokoll:

 

'Die Beschuldigte S M, geb. X, K/W, E, sollte im Wesentlichen Auskunft über die Erwerbs- und WohnungsstatistikVO geben bzw. zu den diesbezüglichen wesentlichen Parametern:

-        Wohnungserhebung:

-        Wohnfläche in Quadratmetern

-        Miet- oder Eigentumswohnung

-        Miethöhe, Betriebskosten, Heizkosten

-        seit wann besteht Mietvertrag

-        wie viele Garagenplätze

-        wie viele Räume werden bewohnt

-        wie werden diese beheizt und noch einige derartige Fragen

-        Arbeitskräfteerhebung:

-        Familienstand

-        Staatsangehörigkeit

-        Geburtsort Eltern

-        Beruf

-        welche Brache

-        seit wann beim derzeitigen Arbeitgeber?

-        sonstige derartige Fragen bezüglich Beruf

 

Mein Gatte T L und ich führen Befragungen, die nach dem Statistikgesetz gemacht werden durch.

Ich mache Befragungen für die x seit 2003 ganzjährig und werde dies nach meiner Karenzzeit hauptberuflich machen. Im vorliegenden Fall hat die x ein Schreiben an die zu Befragende geschickt, in dem mein Name als auch der meines Gatten als mögliches Befragungsorgan angeführt wurde. Im vorliegenden Fall war keine Telefonnummer für eine tel. Voranmeldung verfügbar. Deshalb habe ich den Haushalt am 21.6.2010 um ca. 18.00 Uhr besucht. Im Haushalt wurde niemand angetroffen. Ich habe eine schriftliche Nachricht im Postkasten der Wohnungstür hinterlassen, wonach sich Frau M tel. bei mir melden sollte. In dieser Nachricht war auch vermerkt, dass es um die sog. 'Kleine Volksbefragung' der x geht und meine Tel. samt Name Anschrift enthalten. Ich habe bis 7.7.2010 von ihr keinen Rückruf erhalten, weshalb ich gemeinsam mit meinem Gatten an diesem Tag bei der Wohnung der Beschuldigten war (ca. 19.30 Uhr). Frau M wurde wiederum nicht angetroffen. Über die Wohnungsnachbarin konnte ich die Telefonnummer der Mutter der Beschuldigten in Erfahrung bringen. Dort rief ich an und die Schwester der Beschuldigten gab mir die Nummer der Letztgenannten (Handy Nr.). Am 13.7.2010 telefonierte ich mit der Beschuldigten. Sie teilte mir in diesem Gespräch mit, dass sie bei der Befragung nicht mitmachen will und kein Interesse hat, persönliche Daten bekanntzugeben. Sie glaubte mir nicht, dass sie als österreichischer Staatsbürger bei dieser Befragung Auskunftsver­pflichtet ist. Ich solle mir ihrer Meinung nach jemand anderen für die Befragung suchen. Ich erklärte ihr in ausführlicher Weise, dass dies nicht möglich ist und bei der Auskunftsverweigerung ein Mahnbrief der x an sie ergeht und ich mich danach wieder bei ihr melden werde. Sollte die Weigerung auch dann noch aufrecht bleiben, so werde dies von mir als verweigert protokolliert und das so der x mitgeteilt, die daraufhin Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erstattet. Dies sagte ich ihr.

Daraufhin beantragte ich bei der x den Mahnbrief. Dieser wurde an der Empfangsstelle am 21.7.2010 hinterlegt. Telefonisch war Frau M für mich dann nicht mehr zu erreichen. Ich habe dann noch drei Besuche vor Ort am Wohnort vorgenommen, jedoch ohne Erfolg. Sie war nicht anwesend (Besuche: 20.7.2010 um 18.00 Uhr, am 31.7.2010 um 10.00 Uhr und 6.8.2010 um 19.00 Uhr). Nach dem letzten Besuch wurde der Fall M als Verweigerung an die x gesendet.

 

Bei all meinen Besuchen am Wohnort, läutete ich an der Türklingel, immer in gewissen Zeitabständen 3 - 4 mal. Ich hörte jedes Mal, dass die Klingel auch funktionierte.

 

In schriftlicher Form wurde die Beschuldigte über ihre Pflichten als Auskunftspflichtige mit Schreiben der x aufgeklärt. Die Informationsbroschüre über den Mikrozensus war bei jedem Schreiben an die Beschuldigte beigelegt, auch bei meinem Zettel an der Tür am 21.6.2010'.

 

Diese beiden Zeugeneinvernahmen wurden ihnen nachweislich im Zuge des Verfahrens mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.1.2011 zur Kenntnis gebracht.

In einer neuerlichen Stellungnahme teilten Sie mit, dass aus der Sachverhaltdarstellung der Strafverfügung vom 8.10.2010 hervorgehe, dass die Beschuldigte gegenüber dem Befragungsorgan Herrn T L die Auskunftserteilung verweigert haben soll. Der Vorfallsbeschreibung zufolge soll der sämtliche Besuch und Telefonate bei bzw. mit der Beschuldigten vorgenommen und die Beschuldigte letztlich ihm gegenüber auch dann die Auskunftserteilung verweigert haben.

 

Aus der Beweisaufnahme ergebe sich nun allerdings, dass Herr T L lediglich einmal, nämlich am 7.7.2010 am Wohnort der Beschuldigten persönlich zugegen war; von einem Telefonat zwischen Herrn T L und der Beschuldigten, bei welchem diese Auskunft ihm gegenüber verweigert worden sei, sei keine Rede. Es sei zu keinem Befragungstermin gekommen.

Diese im Zuge der Beweisaufnahme erhobenen Angaben stünden aber im Widerspruch zum vorgeworfenen Sachverhalt. Schon aus dieser Beweisaufnahme ergibt sich nämlich eindeutig, dass die Beschuldigte gegenüber Herrn T L die Auskunftsverweigerung auch nie nur ansatzweise verweigert habe; sie war lediglich bei einem unangekündigten Hausbesuch nicht vor Ort anwesend.

 

Der Zeugeneinvernahme von Frau R L könne entnommen werden, dass diese mehrmals versucht habe, mit der Beschuldigten in Kontakt zu treten. Ihr gegenüber habe letztlich die Beschuldigte dann in einem Telefonat vom 13.7.2010 auch die Auskunft verweigert.

Eine Auskunftsverweigerung gegenüber dem in der Strafverfügung als Befragungsorgan angeführten Zeugen Herrn T L erfolgte somit zu keinem Zeitpunkt.

 

Diese Stellungnahme wurde der x übermittelt.

 

Mit Schreiben vom 28.3.2011 teilte dieses mit, dass Frau S M erstmalig mit Ankündigungsbrief vom 28.5.2010 über die Mikrozensuserhebung informiert worden sei.

Die Erhebungsorgane wurden im obgenannten Ankündigungsschreiben mit den Namen R L und T L sowie den Telefonnummern avisiert.

Am 21.6.2010 und am 7.7.2010 wurde jeweils ein Benachrichtigungskärtchen mit der Bitte um Rückruf an der Wohnadresse der Frau M hinterlegt.

Am 13.7.2010 fand ein Telefonat zwischen Frau R L und Frau S M statt, indem eine Verweigerung seitens Frau S M bekräftigt wurde.

 

Mittels RSb vom 19.7.2010 wurde über die Mitwirkungspflicht an der Mikrozensuserhebung nochmals offiziell informiert, die Erhebungsorgane wurden ein weiteres Mal mit Namen und Telefonnummern avisiert, bzw. die Möglichkeit unter der kostenfreien Rufnummer X die Erhebung durchzuführen, erwähnt.

Trotz der im Mahnbrief angeführten Fristsetzung bis zum 30.7.2010 gab es bis zum 6.8.2010 keine Auskunft von Frau M.

 

Von der Bundesanstalt x wurde ein Ankündigungsbrief zugestellt, in welchem Frau L und Herr L als die zuständigen Erhebungspersonen angeführt waren. Beide waren somit Erhebungspersonen.

 

Vorweg ist festzustellen, dass die Ihnen im Spruch angelastete Verwaltungs­übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erwiesen ist.

 

Gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz ist, wer den Mitwirkungspflichten gemäß § 9 und 10 sowie § 25 a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180,00 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 7 Abs. 5 der EWStV sind die Befragungen entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews) im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen.

 

Gemäß § 8 EWStV sind alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Das Gleiche gilt bei auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbaren volljährigen Personen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.

 

Gemäß § 11 Abs. 2 der EWStV hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei der Verweigerung der Mitwirkungspflicht oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG 1991 genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Bei dieser Verwaltungsübertretung wird von Gesetzes wegen vermutet, dass der Täter fahrlässig gehandelt hat. Der Täter hat aber die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen. Dazu muss er glaubhaft machen, dass er schuldlos gehandelt hat. Dies ist Ihnen nicht gelungen. Die Behörde geht daher von Fahrlässigkeit aus.

 

Die von Ihnen im Zuge des Verfahrens genannten Gründe konnten Sie von der Ihnen vorgeworfenen Übertretung nicht entlasten.

 

Ein Schuldausschließungsgrund oder sonstige Entlastungsgründe konnten nicht gefunden werden. Mildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet. Erschwerungsgründe wurden nicht gewertet.

 

Nach Abwägung der vorliegenden Umstände erscheint die verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegt, bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe (bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) angemessen. Diese ist zudem nach Ansicht der Behörde geeignet, Sie von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Im Zuge des Verfahrens wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt eingeschätzt: Einkommen ca. 2.000,-- Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten. Da Sie diese Schätzung im Zuge des Verfahrens nicht korrigiert haben, wurden sie der Strafbemessung zugrunde gelegt.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet."

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde ausgesprochen, dass die Berufungswerberin am 6.8.2010 gegenüber dem Befragungsorgan, Herrn T L, die Auskunftserteilung verweigert hätte, obwohl bei einer Befragung gemäß § 6 Absatz 1 Zif 5 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Absatz 1 Zif 4 Bundesstatistikgesetz 2000 die Auskunftspflichtigen zur recht­zeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunfts­erteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind, verpflichtet seien.

 

Durch das Verhalten der Berufungswerberin sei § 66 Absatz 1 Bundes­sta­tistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 i.d.g.F. in Verbindung mit § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 1 sowie § 11 Absatz 2 EWStV (Erwerbs- und Wohnungs­statistikverordnung 2010) BGBl. II Nr. 111/2010 verletzt worden.

 

Begründend stützt sich die Behörde auf die Einvernahme der Zeugen T L und dessen Gattin R L.

 

Aus der Zeugenbefragung von T L geht allerdings nachweislich hervor, dass dieser selbst mit der Berufungswerberin nie persönlichen Kontakt hatte; vielmehr war er bei der Berufungswerberin lediglich nur ein einziges Mal gemeinsam mit seiner Gattin bei einem Hausbesuch vor Ort zugegen, wobei die Berufungswerberin zu diesem Zeitpunkt, da der Besuch unangekündigt stattfand, zufällig nicht zu Hause anzutreffen war. Es handelte sich hierbei um den 7.7.2010.

 

Nun wird aber der Berufungswerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis ausdrücklich vorgeworfen, gerade dem Zeugen T L gegenüber am 6.8.2010 die Auskunftserteilung verweigert zu haben, was schon alleine insofern nicht richtig ist und ausdrücklich bestritten wird, als das Befragungsorgan T L nie in direktem Kontakt mit der Berufungswerberin stand, selbst nicht bei seinem einzigen Kontaktaufnahmeversuch am 7.7.2010, und schon gar nicht zum vorgeworfenen Zeitpunkt 6.8.2010.

 

Vielmehr hatte lediglich R L mit der Berufungswerberin direkt Kontakt - allerdings ebenso nicht zum genannten Zeitpunkt 6.8.2010 -, und nur ihr gegenüber teilte die Berufungswerberin - bereits am 13.7.2010 - telefonisch mit, dass sie bei der Befragung nicht mitmachen könne.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis ist neben dem Vorwurf der verweigerten Auskunft T L gegenüber daher auch der Vorwurf, die Auskunftsverweigerung habe am 6.8.2010 stattgefunden, als unrichtig anzu­sehen; beides lässt sich auch durch die Zeugenaussagen der genannten Personen eindeutig belegen.

 

Dass im Schreiben der x sowohl T L als auch R L als mögliche Befragungsorgane angeführt waren, ist gegenständlich insofern unerheblich, als eben im angefochtenen Straferkenntnis ausdrücklich der Vorwurf erhoben wird, dass die Berufungswerberin Herrn T L gegenüber - und nur T L gegenüber - die Auskunft verweigert habe, was, wie oben bereits näher angeführt, mangels jeglichen direkten Kontaktes zwischen der Berufungswerberin und dem Befragungsorgan T L völlig denkunmöglich ist und darüber hinaus auch nicht den Tatsachen entspricht.

 

Der im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Vorwurf, die Berufungswerberin habe am 6.8.2010 gegenüber T L die Auskunftserteilung verweigert, ist daher als unrichtig anzusehen, eine Aussageverweigerung ihm gegenüber hat nie stattgefunden.

 

Auch lässt die Erstbehörde den Umstand, dass die Beschuldigte nachweislich erheblich erkrankt war, völlig außer Acht. Es wird hier verwiesen auf den Einspruch der Beschuldigten vom 22.10.2010 und den gleichzeitig damit vorgelegten Arztbrief des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern.

 

Eine nachträgliche Abänderung des Tatvorwurfs kommt im Übrigen - abgesehen davon, dass eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten aufgrund oben genannter Umstände ohnehin nicht gegeben ist - nicht in Betracht, da einer Verfolgung eines allfällig anders lautenden Tatvorwurfes gemäß § 31 VStG die Verfolgungsverjährung entgegen stünde.

 

Die Berufungswerberin stellt daher den

 

Antrag,

 

die Berufungsbehörde möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das gegen die Berufungswerberin geführte Verwaltungs­strafverfahren einstellen."

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

Der sogenannte "Mahnbrief" vom 19.7.2010 hat folgenden Inhalt:

 

"Mikrozensus - Mahnbrief

 

Sehr geehrte Frau M!

 

Wir haben von unserer/m Mikrozensus-Interviewerln erfahren, dass Sie bei der Mikrozensus-Erhebung die Auskunft verweigert haben. Falls diese Aussage zutreffend ist und es sich nicht um ein Missverständnis handelt (möglicherweise ist unser Ankündigungsschreiben bei Ihnen nicht eingelangt oder hat Sie persönlich nicht erreicht), möchten wir Sie nochmals auf die Bedeutung dieser Erhebung und ihre rechtliche Verankerung (Erwerbs- und Wohnungsstatistik­verordnung, BGBl. II Nr. 111/2010, Grundlage: Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2009) hinweisen.

 

•          Information

Da der Mikrozensus als 'kleine Volkszählung' wichtig ist, um Grunddaten zur Wohnung und zur Bevölkerung Österreichs zu erlangen, möchten wir Sie nun erneut freundlich ersuchen, bei der Mikrozensus-Befragung teilzunehmen. Ihre Teilnahme ist unerlässlich, um im Interesse der Allgemeinheit aktuelle und qualitativ hochwertige Daten zu gewinnen.

 

Die Mikrozensus-Erhebung entspricht voll den Bestimmungen des Datenschutz­gesetzes. Die x ist durch das Bundesstatistikgesetz natürlich zur absoluten Geheimhaltung Ihrer Angaben verpflichtet, jeder Verstoß würde    Straffolgen nach sich ziehen.

 

Wir möchten Sie auch erneut darauf hinweisen, dass bei dieser Erhebung wegen ihrer besonderen Bedeutung eine gesetzliche Auskunftspflicht der Haushalte besteht. (Die Auskunft ist über alle Personen des betroffenen Haushaltes zu geben.) Wir sind weiters verpflichtet, Sie über die Rechtsfolgen der Verweigerung der Auskunft zu informieren. Beiliegend finden Sie Auszüge über die Bundesgesetzblätter.

 

•          Kontakt

Wenn es für Sie angenehmer ist, können wir von einer persönlichen Befragung Abstand nehmen und die Erhebung telefonisch durchführen. In diesem Fall können Sie bei unserer kostenfreien Nummer, X montags bis freitags in der Zeit von 16.00 bis 20.00 Uhr anrufen. Bitte nennen Sie uns folgenden Ordnungsbegriff x, damit wir den Anruf Ihrem Haushalt zuordnen können. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung Tel.: X.

 

•          Frist

Wenn die Erhebung bis 30.07.2010 nicht durchgeführt wurde, wird sich erneut der/die Interviewer/in R oder T L bei Ihnen vor Ort melden und um die Beantwortung der Fragen bitten. Für Terminvereinbarungen können Sie auch direkt den/die zuständige Interviewer/in -kontaktieren (Tel: X)."

 

Beigelegt ist eine Hinterlegungsanzeige (RSb).

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte R L zeugen­schaftlich aus:

 

"Wir waren am 7.7.2010 beide an dieser Adresse. Ich allein war zuvor schon einmal am 21.6. an dieser Adresse. Ich habe geläutet, und zwar dreimal in kurzen Abständen. Es öffnete jedoch niemand. Ich hinterließ eine schriftliche Nachricht, wie das üblich ist.

 

In dieser Benachrichtigung teile ich mit, dass ich hier gewesen wäre. Weiters ist in diesem Schreiben meine Telefonnummer mit der Bitte um Rückruf zwecks Terminvereinbarung. Weiters wird in diesem Schreiben darauf aufmerksam gemacht, dass es um die kleine Volksbefragung der x geht.

 

Außerdem erinnere ich in diesem Schreiben daran, dass bereits ein Brief von der x an die zu befragende Person ergangen ist. In diesem Brief der x ist auch eine Telefonnummer angegeben, bei der man zentral anrufen kann, um die Auskünfte zu erteilen.

 

Am 7.7.2010 erhielt ich von der Nachbarin die Telefonnummer der Mutter der Bw. Die Mutter der Bw gab mir die Telefonnummer der Schwester der Bw. Unter dieser Telefonnummer erreichte ich am 13.7.2010 die Bw. Bei diesem Telefonat sagte die Bw ausdrücklich, sie wolle bei der kleinen Volksbefragung nicht mit­wirken. Ich habe sie auf die Auskunftspflicht aufmerksam gemacht. Sie antwortete darauf, dass sie nicht glaube, dass es eine Auskunftspflicht gibt. Ich solle mir jemand anderen suchen.

 

Ich machte die Bw auf die Rechtslage aufmerksam. Ich sagte ihr, dass ich das der x melden werde und dass sie von der x einen Mahnbrief erhalten werde. Ob ich ausdrücklich von einer Strafandrohung sprach, weiß ich nicht mehr.

 

Den Mahnbrief hat die Bw erhalten. Ich erhielt von der x die Information, dass der Mahnbrief hinterlegt und daher aus Sicht der x zugestellt wurde.

 

Hierauf erfolgten drei erfolglose Besuche. Wenn mir gesagt wird, dass das laut Akt am 20.7., am 31.7. und am 6.8. der Fall war, dann sage ich, dass das wohl stimmen wird.

 

Dazwischen versuchte ich immer wieder telefonischen Kontakt herzustellen. Dies auf dem Handy der Bw. Die Handynummer hatte ich über die Schwester der Bw erhalten. Die Bw hob aber nie bei ihrem Handy ab, als ich sie zu erreichen versuchte.

 

Beim ersten Schreiben der x an die Bw ist ein Flyer dabei. Dort wird auch die Rechtsgrundlage erläutert, und zwar die Rechtsgrundlage der Auskunftspflicht. Dabei handelt es sich um die Ankündigungsbrief bzw. den Aviso-Brief. Wenn mir gesagt wird, dass dieser vom 28.5.2010 war, so nehme ich dies zur Kenntnis.

 

Jedes Mal, wenn ich an der Adresse der Bw war, habe ich Benachrichtigungs­kärtchen hinterlassen. In diesen Benachrichtigungskärtchen ist eben festge­halten, dass versucht wurde, die Bw zu erreichen im Zusammenhang mit der kleinen Volksbefragung und dass um Rückruf zwecks Terminvereinbarung gebeten wird.

 

Nochmals die Zeugin: Bei den ersten beiden Besuchen habe ich jedenfalls ein Benachrichtigungskärtchen hinterlassen. Ob das auch bei den weiteren Besuchen der Fall war, weiß ich nicht mehr mit Sicherheit.

 

Ich weiß, dass seitens der x ein Mahnbrief an die Bw ergangen ist. In dieses Prozedere war ich allerdings nicht eingeschaltet.

 

In einem solchen Mahnbrief wird eine Frist festgelegt. Und zwar eine Frist für die telefonisch gegenüber der Zentrale erteilte Auskunft. Während dieser Frist können wir auch versuchen, die betreffende Person zu erreichen. Jedenfalls aber müssen wir dies nach Ablauf dieser Frist tun.

 

Laut meinen Informationen von der x wurde bis 1.9.2010 die Auskunft im Telefonstudio nicht gegeben.

 

Meine Frist zur Bearbeitung dieser Sache ist am 8. oder 9. August abgelaufen. Zu diesem Termin musste ich dann die Sache wieder der x zuschicken.

 

 

 

Mein Mann und ich haben je einen eigenen Sprengel. Mein Mann hat den Bereich F und U. Bearbeitet haben wir den Akt beide gemeinsam. Ich habe den Sprengel Bezirk Rohrbach. Diese Sprengeltrennung bedeutet aber nicht, dass wir uns nicht gegenseitig aushelfen dürfen. D.h., wir sind frei darin, uns gegenseitig zu unterstützen. Eigentlich war es aber der Sprengel von meinem Mann.

 

Meine Besuche bei der Bw ergaben sich auch daraus, dass sie sozusagen auf der mir zu befahrenden Strecke lag.

 

Wie bereits gesagt, bin ich mir nur hinsichtlich der ersten beiden Besuche sicher, ob ich ein Kärtchen hinterlassen habe. Dies stets zu tun ist ja nicht notwendig, weil ich ohnehin die Telefonnummer hatte und versuchte, die Bw telefonisch zu erreichen.

 

 

Die Zeugin erläutert, dass der 6.8. ihr dritter Besuch war. Diesen Besuch hatte sie auch deshalb gemacht, weil sie ja bis glaublich 8. oder 9. August die Sache abschließen und zur x schicken musste.

 

Die Zeugin bestätigt, dass am 6.8.2010 nur sie selbst versucht hat, die Bw in ihrer Wohnung zu erreichen. Ihr Gatte ist an diesem Tag nicht dabei gewesen."

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Zum Sachverhalt:

Das Erhebungsorgan R L hat mehrfach versucht, die Bw zu erreichen, bis die Bw am 13.7.2010 ihr gegenüber ausdrücklich die Mitwirkung an der Be­fragung verweigerte. Am 21.7.2010 wurde der "Mahnbrief" vom 19.7.2010 hinterlegt. Darin wurde die Möglichkeit einer telefonischen Auskunftserteilung befristet bis 30.7.2010 angeboten, alternativ der Besuch der Erhebungsorgane "R oder T L", einschließlich der Bekanntgabe der Telefon­nummer zwecks Terminvereinbarung. Von keiner dieser Alternativen machte die Bw Gebrauch. Drei weitere Versuche von R L, die Bw zu Hause anzu­treffen (am 20.7., 31.7. und 6.8.2010), blieben erfolglos, nachdem R L jeweils zuvor erfolglos versucht hatte, ihren Besuch telefonisch anzu­kündigen. Ob R L auch bei diesen letzten drei Versuchen Ankündigungs­kärtchen hinterließ, ist nicht feststellbar und daher im Zweifel zu verneinen. Aus dem bloßen Funktionieren der Klingel kann nicht geschlossen werden, dass die Bw zu Hause war und der Zeugin R L vorsätzlich die Tür nicht öffnete.

 

Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, dass eine Auskunftsver­weigerung bei der Erhebungsform der persönlichen Befragung nur dann ange­nommen werden kann, wenn die auskunftspflichtige Person zuvor davon ver­ständigt wurde, dass sie zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort (hier: zu Hause) vom Erhebungsorgan aufgesucht werden wird. Entsprechend der Beschränkung des Tatvorwurfs auf den 6.8.2010 steht nur dieses Datum zur Diskussion (nicht jedoch das vorherige Verhalten der Bw, das in der Tat auf das Fehlen ihrer Bereitwilligkeit zur Erfüllung der Auskunftspflicht während dieser Zeit schließen lässt). Die Zeugin R L hat dargetan, dass eine telefonische Verständigung der Bw vom Besuchstermin am 6.8.2010 nicht gelungen ist. Eine Verständigung mittels Ankündigungskärtchen scheidet aus dem besagten Grund aus. Da das bloße Nichtantreffen einer Person nicht als Auskunftsverweigerung qualifiziert werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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