Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301162/4/AB/ER

Linz, 20.08.2012

 

 

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Lukas über die Berufung der "B & G", B, P, vertreten durch Dr. P R, Rechtsanwalt in I, K, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bezirkshauptmanns des Bezirks Braunau am Inn vom 9. Dezember 2011, GZ.: Pol96-848-2011-Bu, wegen einer Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz den Beschluss gefasst:

 

 

         Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Erledigung des Bezirkshauptmanns des Bezirks Braunau am Inn vom 9. Dezember 2011, GZ.: Pol96-848-2011-Bu, wurde gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz BGBl. I Nr. 73/2010 zur Sicherung der Einziehung über die vorläufig beschlagnahmten fünf Eingriffsgegenstände mit den Bezeichnungen:

1.) x, Seriennummer x, Geräte Nr. 1125, x, Versiegelungsplaketten-Nr. 11301 bis 11304, 2.) x, Seriennummer x, Geräte Nr. 1124, Video Gerät, Versiegelungsplaketten-Nr. 11305 bis 11310, 3.) x, ohne Nr. x, Versiegelungsplaketten-Nr. 11311 bis 11316, 4.) x, ohne Nr., Versiegelungsplaketten-Nr. 11317 bis 11325, 5.) x, x-Wettannahmegerät, Hundewettrennen, Versiegelungsplaketten-Nr. 11326 bis 11327 die Beschlagnahme angeordnet.

 

Die gegenständliche Erledigung wurde an die "Firma B & G, B , P " adressiert; die Erledigung wurde auch dem Finanzamt zugestellt.

 

1.2. Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende, rechtzeitige Berufung der "B & G, B, P", rechtsfreundlich vertreten, vom 22. Dezember 2012.

 

Darin wird unter anderem ausgeführt, dass die Gesellschaft, an die sich der Bescheid richtet, keine Rechtspersönlichkeit habe, weshalb der Bescheid von vornherein keine Rechtswirksamkeit entfalten könne.

Nach weiteren inhaltlichen Ausführungen wird abschließend beantragt, der Berufung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben.

 

2.1. Mit Schreiben vom 18. Jänner 2012 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Berufungsschrift den Bezug habenden Verwaltungsakt.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in das deutsche Unternehmensregister (Amtsgericht Passau – siehe den im Akt einliegenden Registerauszug AZ HRB 8307).

 

Da die Berufung zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 VStG entfallen.

 

2.3. Für den Oö. Verwaltungssenat steht – unter Zugrundelegung der im Akt einliegenden Mitteilung über die Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte (Seite 255), die von der belangten Behörde als Adressatin der bekämpften Erledigung herangezogen wurde – aufgrund des Auszugs aus dem Unternehmensregister des Amtsgerichts Passau und den Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung in der Berufung selbst im vorliegenden Verfahren fest, dass eine Firma "B & G", B in P unter diesem Namen mit dieser Anschrift nicht existiert.

 

Im Unternehmensregister des Amtsgerichts Passau findet sich zu AZ HRB 8307 folgender Eintrag:

"Neueintragungen

10.08.2011

WUG (haftungsbeschränkt), P, B, P. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 08.08.2011. Geschäftsanschrift: B, P. Gegenstand des Unternehmens: Die Vermietung von Automaten und anderen beweglichen Gegenständen. Stammkapital: 1.000,00 EUR [...]"

 

 

Als Adressatin der bekämpften Erledigung wird die "Firma B & G, B, P" genannt. Die Berufung wurde ebenfalls im Namen der "B & G, B, P" erhoben.

 

2.4. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung erwogen:

 

3.1. Nach hL und Rechtsprechung kommt als Adressat eines Bescheides "nur eine – individuell bestimmte – Person im rechtlichen Sinn, also jemand, dessen Rechte oder Pflichten durch die individuelle Norm gestaltet oder festgestellt werden können, in Betracht [...]. Positiv formuliert ist daher Voraussetzung für die Entstehung eines Bescheides, dass zumindest einem Adressaten in Bezug auf den Gegenstand des Bescheides (vgl VwGH 14. 12. 1989, 89/16/0164; [...]) Rechts- und damit auch Parteifähigkeit [...] zukommt, weil dieser ansonsten ins Leere ginge ([...]; vgl insb auch VwSlg 7409 A/1968 verst Sen; VwGH 29. 9. 1993, 93/03/0139; 29. 11. 1993, 93/10/0181; ferner etwa VwSlg 6675 F/1992 verst Sen; VwGH 16. 10. 2003, 2003/07/0088). Negativ formuliert fehlt einer als Bescheid intendierten Erledigung, die sich (ausschließlich) an eine Nichtperson richtet, der normative Gehalt (VwGH 3. 9. 1998, 97/06/0217; vgl auch VwSlg 11.226 A/1983), sie ist also mangels eines tauglichen Adressaten kein Bescheid (VwGH 29. 11. 1993, 93/10/0181; 20. 11. 2003, 2001/09/0199; 30. 6. 2004, 2001/09/0092), sondern "ein rechtliches Nichts" (VfSlg 11.841/1988 [...])" (vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar § 56 [Rz 55].)

 

Wenn in der bekämpften Erledigung als Adressatin die "Firma B & G, B, P" angeführt wird, wurde die in Rede stehende Erledigung damit gegenüber einer Nichtperson erlassen.

 

Zwar findet sich im Unternehmensregister des Amtsgerichts Passau mit Sitz an der genannten Adresse in P eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Bezeichnung jener der Adressatin ähnelt, allerdings kann dies im vorliegenden Fall nicht als bloß unrichtige Parteibezeichnung qualifiziert werden, da eine Umdeutung von der "Firma B & G" in die im Unternehmensregister erfasste "W UG" nicht zweifelsfrei möglich ist. Eine unrichtige Parteibezeichnung liegt nach hL und Rechtsprechung nämlich nur dann vor, wenn dabei nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität der Bescheidadressatin aufkommen. Dies ist gegenständlich aber gerade nicht der Fall. (Vgl. eingehend mwN Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar § 56 [insbes. Rz 51].)

 

So geht auch die hL von Folgendem aus: "Bestehen auf den ersten Blick Zweifel, ob sich eine Erledigung an eine Nichtperson oder eine (dahinter stehende) juristische oder natürliche Person richtet, so kann nur dann ein Bescheid vorliegen, wenn eine nähere Auslegung der Erledigung in ihrem Zusammenhalt sowie iVm den maßgeblichen Rechtsvorschriften [...] eindeutig ergibt, dass sie einen Rechtsträger zum Adressaten hat (vgl VwGH 3. 9. 1998, 97/06/0217). Sie ist hingegen sowohl dann absolut nichtig (vgl auch Walter/Mayer Rz 411/1), wenn der Adressat nicht zweifelsfrei feststeht (vgl VwGH 16. 10. 2003, 2003/07/0088 [...]) als auch dann, wenn es diesem (eindeutig feststehenden Adressat) an der notwendigen Rechtssubjektivität mangelt (vgl VwGH 18. 12. 1992, 89/17/0037; 20. 11. 2003, 2001/09/0199)" (Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar § 56 [Rz 60]).

 

Die vorliegende, als Bescheid intendierte Erledigung, die einen nicht existierenden Adressaten mit der Bezeichnung "Firma B & G" benennt, kann daher – wie nicht zuletzt auch aus der Berufung selbst hervorgeht – nicht zweifelsfrei klar so umgedeutet werden, dass damit die im Registerauszug genannte "W UG" gemeint sein könnte, und ist diese bescheidförmige Erledigung daher absolut nichtig (vgl. VwGH 19.5.1994, 92/07/0040; vgl auch VwGH 20. 11. 2003, 2001/09/0199).

 

3.2. Da eine Berufung aber nur gegen einen Bescheid erhoben werden kann, war die gegenständliche Berufung daher schon mangels Vorliegens eines solchen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.

 

3.3. Im Übrigen kann eine Nichtperson naturgemäß nicht in ihren (eben nicht bestehenden) Rechten verletzt sein und fehlt es daher jedenfalls auch an der Parteistellung, was ebenfalls zur Zurückweisung der Berufung führte.

 

4. Mangels Zulässigkeit der Berufung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. L u k a s

 

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