Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523243/5/Br/Ai

Linz, 05.09.2012

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X,  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 07.08.2012, GZ: 438760-2012,  zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 111/2010 § 8 Abs.2, 3 u. 5, iVm § 5 Abs.5 und § 13 Abs.5 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 iVm § 2 Abs.3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 138/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2011;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat die Behörde erster Instanz dem Antrag des Berufungswerbers vom 6.8.2012 auf Ausstellung eines Führerscheins und sinngemäß mit der Maßgabe statt gegeben, als ihm die Lenkberechtigung sinngemäß unter folgender Befristung, Auflagen und Beschränk­ungen erteilt wurde:

I. Klasse B, ausgestellt am  27.02.2012, befristet bis 07.08.2012 (richtig wohl: 07.08.2013) (Code 104)*

*)   Vorlage von MCV, Gamma GT und CDT UND einer psychiatrischen Behandlungsbestätigung mit Angabe zum Krankheitsverlauf alle drei Monate (bis spätestens 07.11.2012, 07.02.2013 und 07.05.2012 (richtig wohl abermals: 07.05.2013) unter Einhaltung einer Toleranzfrist von maximal einer Woche) unaufgefordert bei der Behörde eine amtsärztliche Nachuntersuchung mit MCV, GOT, GPT, Gamma GT, CDT und einer psychiatrischen Stellungnahme nach einem Jahr vorzulegen;

II.      Die Auflage ist in Form eines Zahlencodes in den Führerschein einzutragen. Die Ein­tragung des Zahlencodes 104 bedeutet, dass die Lenkberechtigung unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt bzw. verlängert wird.

Als Rechtsgrundlage wurden im Punkte I. §§ 5 Abs.5, 8 Abs.4 und 5 Führerscheingesetz 1997 (FSG) und zu Punkt II.  § 13 Abs.5 Führerscheingesetz 1997 (FSG) und § 2 Abs.2 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung BGBl 11/1997 idgF (gemeint wohl idF BGBl. I Nr. 50/2012, sowie BGBl. II Nr. 274/2009).

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:  

"Gemäß § 5 Abs. 5 FSG 1997 ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen (§ 8 Abs. 5 FSG).

 

Das amtsärztliche Gutachten vom 07.08.2012 betreffend Herr/Frau X lautet wie folgt:

 

Herr X ist bedingt geeignet, Kfz der Gruppe 1 (B) zu lenken.

Bei der amtsärztlichen Untersuchung machte Herr X einenpsychisch stabilen Eindruck. Er konnte auch durch die Vorlage von Laborbefunden belegen dass er seit Jänner 2012 eine Abstinenz einhält. Im Gegensatz zu den Aussagen der nervenärztlichen Stellungnahme gab er an, dass er derzeit sich nicht in Psychotherapie befindet. Auch der Zeitraum der Alkoholabstinez ist wesentlich kürzer als im fachärztlichen Attest angegeben wird.

Da aufgrund der Angststörung ein erhöhtes Risiko zu psychischer Instabilität und episodischem Alkoholabusus besteht, sind eine Befristung und Auflagen zur Kontrolle der Nachhaltigkeit der Abstinenz und der psychischen Stabilität erforderlich:

-      Vorlage alkoholspezifischer Laborwerte ( MCV, gamma GT und CDT) in dreimonatigen Abständen unaufgefordert bei der Behörde

-      Vorlage einer nervenärztlichen Behandlungsbestätigung mit Angaben zum Krankheitsverlauf

-      Amtsärztliche Nachuntersuchung in einem Jahr mit Vorlage von MCV, GOT, GPT, gamma GT und CDT und einer psychiatrischen Stellungnahme in einem Jahr

 

Vorangeführtes amtsärztliche Gutachten vom 07.08.2012 wird seitens der Behörde als schlüssig und nachvollziehbar befunden und es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Dabei bekennt er den Fehler des damaligen alkoholisierten Lenkens, wodurch er sich in eine finanzielle Notlage gebracht habe. Aus diesem Grunde ersuche er von der Befristung Abstand zu nehmen, weil er allen verlangten Pflichten nachkomme (z.B. Laborwerte, Alkoholabstinenz, Arztbestätigung).

Er ersuche nochmals um Stornierung der Befristung.

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem
Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Behörde erster Instanz.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen wurde dem Berufungswerber unter Anschluss des im Akt erliegenden amtsärztlichen Gutachten Parteiengehör gewährt. Dabei wurde ihm eröffnet, einem negativen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten zu müssen.

Zur Klarstellung der Gültigkeitsdauer der Lenkberechtigung wurde ein Auszug aus dem Führerscheinregister eingeholt.

 

 

4. Sachverhalt:

Im Zuge des Berufungsverfahren wurde dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs die Sach- u. Rechtslage dargelegt und eine Frist zur Äußerung eingeräumt. Den nachstehend durch ärztliche Gutachten untermauerten Fakten trat der Berufungswerber weder mit seiner Berufung noch im Rahmen des Berufungsverfahrens entgegen. Sein Berufungsvorbringen scheint sich im Ergebnis nur auf seine finanzielle Situation zu beziehen.

 

 

4.1. Inhalt der Gutachten:

Im amtsärztlichen Gutachten wird die bloß bedingte Eigung zusammenfassend damit begründet, dass  der Berufungswerber bei der Untersuchung wohl einen psychisch stabilen Eindruck machte. Er konnte auch durch die Vorlage von Laborbefunden belegen, dass er seit Jänner 2012 eine Abstinenz einhält.

Im Gegensatz zu den Aussagen der nervenärztlichen Stellungnahme habe er aber angegeben, dass er sich derzeit nicht in Psychotherapie befindet. Auch der Zeitraum der Alkoholabstinenz sei wesentlich kürzer als im fachärztlichen Attest angegeben wurde.

Da aufgrund der Angststörung ein erhöhtes Risiko zu psychischer Instabilität und episodischem Alkoholabusus bestehe, sei eine Befristung und Auflagen zur Kontrolle der Nachhaltigkeit der Abstinenz und der psychischen Stabilität erforderlich, nämlich die

-      Vorlage alkoholspezifischer Laborwerte ( MCV, gamma-GT und CDT) in dreimonatigen Abständen unaufgefordert bei der Behörde

-      Vorlage einer nervenärztlichen Behandlungsbestätigung mit Angaben zum Krankheitsverlauf

-      Amtsärztliche Nachuntersuchung in einem Jahr mit Vorlage von MCV, GOT, GPT, gamma GT und CDT und einer psychiatrischen Stellungnahme in einem Jahr.

Aus der Anamnese ergebe sich bei ihm eine gemischte Angststörung und  es bestehe ein episodischer Alkoholkonsum. Er weist seit 5 Monaten seine Abstinenz und eine nervenärztliche Behandlung nach und kommt zur Verlängerung des Führerscheins.

Ihm sei es während des letzten halben Jahres gut gegangen. Er sei in drei Monate bei Dr. X in Behandlung. Derzeit sei er mit der Betreuung seiner Kinder beschäftigt. Wenn er sich nicht mit seiner Familie beschäftige, besuche er Freunde. Die Angst stellte derzeit kein Problem für ihn dar. Er trinke derzeit keinen Alkohol mehr. Seit dem Vorfall halte er eine Alkoholabstinenz ein. Er habe keine Probleme mit der Abstinenz. Derzeit habe er keine Psychotherapie. Seine Psychotherapeutin sei nach Linz gezogen. Seit 7 Monate warte er auf einen neuen Pscyhotherapieplatz. Als Medikament wird Cymbalta und der Konsum von 20 Zigaretten täglich und kein Alkohol erhoben.

 

 

4.2. Als Ergebnis der Befunde sind aus dem Gutachten fünf monatliche CDT-Werte (v. 14.3. bis 16.7.2012) zu entnehmen. Der MCV-Wert ohne Befund und der GPT mit 50 U/l wird als leicht erhöht diagnostiziert, der Gamma-GT, GPT ebenfalls ohne Befund. Unter Verweis auf den fachärztlichen Befund nimmt der Berufungswerber wegen Depressionen ein Medikament ein, sowie auf die Absolvierung einer Psychotherapie verwiesen und auf die stabile Präsentation des Berufungswerbers verwiesen, sodass dieser vom Fahrarzt zum Lenken von KFZ in der Lage bezeichnet wird.

 

 

4.3. Abschließend ist festzustellen, dass die Lenkberechtigung des Berufungswerbers bis 7.8.2013 befristet erteilt wurde. Bei dem im Bescheid genannten Datum des Endes der Befristung (7.8.2012) handelt es sich laut Rücksprache mit der Behörde erster Instanz und ebenso gemäß  dem Eintrag im Führerscheinregister um einen Schreibfehler, sodass die Befristung mit diesem Datum erst 2013 endet.

Der Berufungswerber äußerte sich im Zuge des Berufungsverfahrens zum h. Schreiben vom 23. August 2012 letztlich nicht. Darin wurde ihm die Sach- u. Rechtslage dargelegt. Dies mit Blick darauf, dass einem Gutachten auf der gleichen fachlichen Ebene entgegen getreten werden müsste und auf Grund der Faktenlage der Berufung wohl ein Erfolg als zu versagen aufgezeigt wurde.

Aus der Sicht der Berufungsbehörde sind letztlich vor dem Hintergrund der Vorgeschichte des Berufungswerbers in Verbindung mit Alkohol die Auflagenempfehlungen nachvollziehbar und scheinen auch sachlich durchaus begründet. So erwies sich laut Laborbefund vom 26.7.2012 etwa der CDT-Wert noch im positiven (zu hohen) Bereich. Der Unabhängige Verwaltungssenat vermag keine Anhaltspunkte zu sehen, die gutachterlichen Empfehlungen als überzogen zu erachten und ihnen nicht zu folgen.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

            1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

            2. die nötige Körpergröße besitzt,

            3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

            4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische  Leistungsfähigkeit verfügt.

 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2 FSG).

….

Gemäß § 2 Abs.1 letzter Satz der FSG-GV gilt im Falle der Vorschreibung gemäß §§ 5 bis 16  ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage, dass diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden dürfen (Befristungsgebot durch BGBl. II Nr. 280/2011).

Dass eine Befristung seit der jüngsten Änderung der bezeichneten Rechtsvorschrift im Falle der Anordnung einer Kontrolluntersuchung zwingend ist, steht nunmehr auch diese Einschränkung (§ 2 Abs.3 FSG-GV) - trotz positiver Verlaufsprognose – nicht mehr in der Ermessensdisposition der Führerscheinbehörden bzw. des Unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsbehörde.

Warum jedoch im Falle der Einhaltung der Auflagen und dem positiven Ergebnis der Kontrolluntersuchung die Lenkberechtigung nunmehr abermals beantragt werden muss, kann objektiv besehen die ratio legis nicht wirklich nachvollzogen werden. Was den Hinweis auf die finanzielle Notlage betrifft, muss ferner dem Berufungswerber entgegen gehalten werden, dass (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, die mit einer Einschränkung (oder Entziehung) der Lenkberechtigung einhergehen, laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weder bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit, noch bei Einschränkungen aus gesundheitlichen Gründen relevant sind (vgl. VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182 ua.).

Dem Berufungswerber kann daher im Lichte der nunmehrigen Rechtslage, selbst nicht in seinem durchaus nachvollziehbaren Ansinnen der Aufhebung der Befristung gefolgt werden.

Auf Grund der durch Gutachten untermauerten Faktenlage muss hier letztlich der Berufung ein Erfolg versagt werden.

Ändert sich letztlich in der Zukunft der gegenwärtige stabile Status und die unauffällige Befundlage nicht zum Nachteil, was bei Einhaltung der Abstinenz wohl zu erwarten ist, dürfte jedoch in der Folge einer uneingeschränkten Erteilung der Lenkberechtigung wohl kaum etwas im Wege stehen.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs­gerichts­hof und/oder an den Verfassungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

                                                                          

 

Dr. B l e i e r

                                                                                                                                                      

 

 

 

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