Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531192/3/Kü/Ba

Linz, 22.08.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung von T und E S, M, W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. August 2011, UR-2006-819/153, betreffend Vorschreibung von Verfahrenskosten zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben als Punkt 2. (Kommissionsgebühren) der Kostenvorschreibung ersatzlos behoben wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm §§ 76 und 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm § 62 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl.I Nr. 102/2002 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. August 2011, UR-2006-819/153, wurden die Berufungswerber (im Folgenden: Bw) verpflichtet, die nachstehend angeführten Verfahrenskosten zu tragen und den errechneten Betrag innerhalb der vermerkten Zahlungsfrist zu bezahlen.

 

Folgende Verfahrenskosten wurden aufgelistet:

"1. Verwaltungsabgabe gemäß TP 1 Bundesverwaltungsabgaben-

verordnung 1983 ,BGBL Nr. 24/1983 idgF ……………………………………….. 6,50 Euro           

2. Kommissionsgebühren gemäß § 3 der Oö. Landes-
kommissionsgebührenverordnung 2001 idgF für die
Amtshandlung am 5. Juli 2011 für 9 Amtsorgane, à 17,40 €

 

3 Amtsorgane (Dr. A, DI S, S) je 22/2 Stunden

1 Amtsorgan (Ing. S) 15/2 Stunden

1 Amtsorgan (DI G) 14/2 Stunden

1 Amtsorgan (Ing. B) 16/2 Stunden

1 Amtsorgan (Ing. W) 19/2 Stunden

1 Amtsorgan (Dr. G) 13/2 Stunden …………………………::::::………… 2.494,70 Euro

 

3. Stempel- und Rechtsgebühren nach
§ 14 TP6 Gebührengesetz

1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF

für die Anzeige vom 5. Juli 2011 ………………………………………………………. 14,30 Euro

 

Zusammen somit …………………………………………………………………………… 2.515.50 Euro"

 

Begründend wurde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen sowie dem Inhalt der Niederschrift vom 5. Juli 2011 bezogen auf die Dauer der Amtshandlung und die Anwesenden festgehalten, dass die Amtshandlung vom 5. Juli 2011 außerhalb der Amtsräume – im gegenständlichen Fall ein Lokalaugenschein bei der Biogasanlage – sicherlich erforderlich gewesen sei, um beurteilen zu können, ob im Zusammenhalt mit den laufenden Beschwerden der Anrainerin Frau W einerseits ein rechtswidriges Verhalten der Anlagenbetreiber gemäß § 62 Abs.2 AWG 2002 vorliege bzw. im Fall des konsensgemäßen Verhaltens der Anlagenbetreiber in Wahrung der öffentlichen Interessen ein Verfahren nach § 62 Abs.3 AWG 2002 durchzuführen sei. Beiden Verfahren sei gemeinsam, dass diese nicht über verfahrenseinleitenden Antrag sondern von der Behörde von Amtswegen einzuleiten seien.

 

Aus der beim Lokalaugenschein aufgenommenen Niederschrift vom 5. Juli 2011 ergebe sich, dass beide Tatbestände gegeben seien. Einerseits hätten die Anlagenbetreiber nicht sämtliche Auflagen der für diese Anlage bestehenden abfallwirtschaftsrechtlichen Bescheide eingehalten, was zur Vorschreibung der Mängelbehebung mit Verfahrensanordnung gemäß § 62 Abs.2 AWG 2002 mit Schreiben vom 12. Juli 2011, UR-2006-819/143, geführt habe. Andererseits wäre trotz konsensgemäßem Verhaltens die Vorschreibung nachträglicher Maßnahmen gemäß § 62 Abs.3 AWG 2002 mit Bescheid vom 12. Juli 2011, UR-2006-819/143, erforderlich gewesen.

 

Im Falle des konsenswidrigen Betriebes einer Anlage könne in Beachtung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls von einer von der Anlagenbe­treiberin ausgehenden Rechtswidrigkeit und somit für den Fall der Durchführung einer auswärtigen Amtshandlung von einem diesbezüglichen Verschulden der Anlagenbetreiber ausgegangen werden. Gleichzeitig sei vom Landeshauptmann von Oberösterreich bezüglich der gegenständlichen Biogasanlage ein Verfahren nach § 62 Abs.3 AWG 2002 geführt worden. Dem Wortlaut des § 62 Abs.3 AWG 2002 folgend, habe die Behörde auch bei konsensgemäßem Anlagenbetrieb durch den Anlagenbetreiber für den Fall der trotzdem auftretenden Beeinträchti­gung von geschützten Interessen geeignete Maßnahmen zur Hintanhaltung weiterer Beeinträchtigungen vorzuschreiben. Diesfalls würde den Anlagenbetrei­bern schon aufgrund der gesetzlichen Formulierung des § 62 Abs.3 AWG 2002 kein Verschulden an der Verfahrenseinleitung durch die Behörde anzulasten sein. Die Kosten für die Anwesenheit des Sachverständigen für Grundwasserschutz, der im Zusammenhang mit der Errichtung einer Oberflächenentwässerungsan­lage beim Lokalaugenschein am 5. Juli 2011 teilgenommen habe, würden daher in Abzug gebracht.

 

Die vorgeschriebene Verwaltungsabgabe gemäß TP 1 Bundesverwaltungsab­gabenverordnung 1983 in Höhe von 6,50 Euro beziehe sich auf den Spruchab­schnitt II., wonach die Umschlüsselung von den Konsensinhabern beantragt worden sei. Gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs.1 des Gebührengesetzes 1957 würden Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Ange­legenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschalter betreffen würden, der festen Gebühr in Höhe von 14,30 Euro unterliegen. Diese Stempelgebühren würden von der Behörde einzuheben und an das Finanzamt abzuführen sein.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von den Bw eingebrachte Berufung, in der die Aufhebung des Bescheides beantragt wird. Begründend wurde festgehalten, dass im Bescheid sehr schön beschrieben sei, dass die Amtshandlung durch ihr Verschulden verursacht worden sei. Dadurch hätten sie die Verfahrenskosten zu tragen. Es sei ihnen bewusst, dass sie einige Sorgfaltspflichten nicht erfüllt hätten. Was aber sei mit den Fehlern, die schon 1999 von der Umweltrechtsab­teilung gemacht worden seien? (Bei der Bauverhandlung keine Nachbarn einge­laden, kein Amtsorgan für Luftreinhaltung anwesend).

 

Dies seien für sie auch grobe Mängel, wären diese Fehler nicht passiert, so hätten sie ein friedlicheres Leben. Es könne auch nicht sein, dass eine Frau Wasserbauer am Nachmittag zur Verhandlung geladen sei und ihnen diese Mehrkosten verrechnet würden. Sie seien nicht in der Lage, die Verfahrenskosten zu bezahlen, da sie sehr viel investieren müssten.

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die Berufung mit Schreiben vom 6. September 2011 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Gemäß § 38 Abs.8 AWG 2002 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz der Unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.

 

Nach § 67a Abs.1 AVG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Gemäß § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden bzw. wurde von den Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Zunächst ist zur Klarstellung – die Berufung bezieht sich auch nicht explizit darauf – festzuhalten, dass die Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro sowie die als Hinweis zu verstehende Gebühr für den Antrag vom 5. Juli 2011 in Höhe von 14,30 Euro von der Erstinstanz zu Recht vorgeschrieben wurden. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, haben die Bw im Zuge des Lokalaugenscheines am 5. Juli 2011 gemäß § 78 Abs.1 AWG 2002 die Feststellung über den Berech­tigungsumfang zum Einsatz gelangender Abfallarten beantragt. Die für diesen Antrag entstehende Eingabegebühr ist mit Erledigung des Antrages, und zwar dem Spruchpunkt II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Juli 2011, UR-2006-819/143, entstanden. Zudem erfolgte die Vorschreibung der Bundesverwaltungsabgabe im Sinne des § 78 Abs.1 AVG. Insofern erfolgten diese Kostenfestsetzungen in den Punkten 1. und 3. des angefochtenen Bescheides zu Recht.

 

5.2. Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Kommissions­gebühren ist Folgendes festzuhalten:

 

Gemäß § 77 Abs.1 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

 

§ 76 Abs.1 erster Satz AVG lautet: Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.

 

§ 76 Abs.2 AVG lautet: Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs belasten, wenn die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wurde, nach dem zweiten Satz des § 76 Abs.2 AVG die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Voraussetzung für die Verpflichtung zum Kostenersatz ist also ein gemäß § 1294 ABGB zu beurteilendes Verschulden, das für die Vornahme der Amtshandlung kausal ist, sowie, dass die von Amts wegen angeordnete, die Kosten verursachende Maßnahme zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich ist (vgl. VwGH vom 2.12.1997, 97/05/0191).

Nach dem Wortlaut des § 76 Abs.2 AVG verpflichtet nur ein solches Verschulden zum Kostenersatz, das für die Vornahme der Amtshandlung kausal ist (VwGH vom 23.5.1957, 25/67).

 

Von dem Verschulden eines Beteiligten wird dann gesprochen werden können, wenn dieser mit seinen Handlungen gegen eine gesetzliche normierte Pflicht verstößt.

 

Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 hat der Landeshauptmann von Oberösterreich eine Überprüfung der Anlage der Bw für den 5. Juli 2011 festgesetzt. In dieser schriftlichen Anberaumung wird auf § 62 Abs.1 AWG Bezug genommen, wonach die Behörde Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37, 52 und 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen hat. Zu dieser Anlagenüberprüfung wurden neben den Bw die Gemeinde W und Sachverständige der Bereiche Abfallwirtschaft und Bautechnik, Elektrotechnik und Energiewirtschaft, Luftreinhaltung, Maschinenbautechnik, Gesundheit, Lärmschutztechnik sowie Wasserwirtschaft und Grundwasserschutz beigezogen. Aus dieser Anberaumung ergibt sich unstrittig, dass die Behörde amtswegig eine Anlagenüberprüfung anberaumt hat, da aus dem gesamten Ausschreibungstext nicht ersichtlich ist, dass allenfalls ein Verschulden des Anlagenbetreibers zu dieser Anberaumung der Anlagenüberprüfung geführt hat. Dem Akteninhalt ist allerdings zu entnehmen, dass seitens einer Anrainerin der Biogasanlage in W regelmäßig bei der Behörde Beschwerde über Geruchs- und Lärmbeeinträchtigungen durch die Biogasanlage geführt wurde. Aus diesen im Akt einliegenden Beschwerden der Anrainerin ist daher abzuleiten, dass es sich bei der Anlagenüberprüfung nicht um eine routinemäßige Kontrolle innerhalb des von § 62 Abs.1 AWG 2002 festgelegten Zeitraumes handelt sondern vielmehr unter anderem auch die Geruchs- und Lärmbeschwerden der Anlass für den Lokalaugenschein gewesen sind.

 

Am 5. Juli 2011 hat die Behörde den angekündigten Lokalaugenschein bei der gegenständlichen Biogasanlage auch durchgeführt. Im Gegenstand der Amts­handlung in der anlässlich der Anlagenüberprüfung aufgenommenen Niederschrift wird wiederum auf § 62 Abs.1 AWG 2002 verwiesen. In den Fest­stellungen der Leiterin der Amtshandlung am Beginn der Niederschrift wird festgehalten, dass bekannt ist, dass bei dieser Anlage regelmäßig Beschwerden einer Nachbarin erhoben werden. Die Überprüfung soll nach den Feststellungen der Leiterin der Amtshandlung zur Prüfung dienen, ob die Biogasanlage konsens­gemäß betrieben wird und ob aus fachlicher Sicht weitere Vorschreibungen gemäß § 62 Abs.3 AWG 2002 zu treffen sind. Im Zuge der Amtshandlung gaben die anwesenden Sachverständigen für Wasserwirtschaft und Grundwasserschutz, Lärm­schutz, Bau- und Anlagentechnik, Luftreinhaltetechnik, Elektrotechnik und Energiewirtschaft, Gesundheit und Maschinenbautechnik Stellungnahmen zu den vorgegebenen Beweisthemen ab.

 

Aufgrund des Ergebnisses der Anlagenüberprüfung wurde von der Erstinstanz am 12. Juli 2011, UR-2006-819/143, auf Grundlage des § 62 Abs.2 AWG 2002 eine Verfahrensanordnung zur Behebung bautechnischer, elektro­technischer und maschinenbautechnischer Mängel getroffen. Den Anlagenbe­treibern wurde eine entsprechende Frist zur Umsetzung der Maßnahmen gewährt.

 

Die Erstinstanz begründet das Verschulden der Bw an der auswärtigen Amts­handlung damit, dass für diese aufgrund der abfallrechtlichen Bescheide für die gegenständliche Biogasanlage nach den abfallwirtschaftsrechtlichen Bestimmun­gen eine gesetzlich normierte Sorgfaltspflicht besteht, die sich überdies aus den strafrechtlichen Bestimmungen des AWG 2002 herauslesen lässt.

 

Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die Amtshandlung am 5. Juli 2011 von der Behörde nicht nur zur Erfüllung der in § 62 Abs.1 AWG 2002 bestehenden Überprüfungspflicht sondern auch zur Beurteilung der von einer Anrainerin erhobenen Geruchs- und Lärmbeschwerden durchgeführt wurde. Hinsichtlich der Geruchs- und Lärmsituation ergibt sich aber aus den Feststel­lungen der Sachverständigen für Lärmtechnik bzw. Luftreinhaltetechnik in der Niederschrift vom 5. Juli 2011, dass in diesen Belangen offensichtlich nicht den Auflagen des Genehmigungsbescheides widersprochen wird. So führt der Sachverständige für Lärmschutz aus, dass aufgrund der neuerlichen Beschwerden der Nachbarin insbesondere beim Ortsaugenschein die gesetzten Lärmschutzmaßnahmen angesehen wurden. Es war keine Änderung gegenüber dem bescheidmäßigen Zustand augenscheinlich zu erkennen.

 

Auch vom Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik wurde eingangs seiner Begutachtung festgehalten, dass im Zuge des Lokalaugenscheins bei der Biogas­anlage festgestellt werden konnte, dass diese, soweit ersichtlich, weitestgehend aus luftreinhaltetechnischer Sicht bescheidgemäß betrieben wird. Diese Fest­stellungen der Sachverständigen bilden auch die Grundlage dafür, dass von der Behörde im Rahmen der Verfahrensanordnung keine zusätzlichen lärmschutz­technischen bzw. luftreinhaltetechnischen Mängelbehebungen gefordert wurden. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die Bw ihre sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Geruchs- und Lärmauswirkungen der Anlage nicht verletzt haben, zumal die Sachverständigen bei der Überprüfung keinen konsenswidrigen Anlagenbetrieb festgestellt haben.

 

Die in der Verfahrensanordnung aufgelisteten Mängelbehebungen betreffen anlagentechnische Belange und stehen diese Mängel augenscheinlich nicht in Kausalzusammenhang mit den von der Anrainerin geführten Beschwerden über Geruchs­- bzw. Lärmbelästigungen. Aufgrund dieser Sachlage kann der Inhalt der erstinstanzlichen Verfahrensanordnung nur als Ergebnis der gemäß § 62 Abs.1 AWG 2002 amtswegig durchgeführten Überprüfung der Biogasanlage sein. Gegenteiliges kann weder der Niederschrift vom 5.7.2011, der wiederholt genannten Verfahrensanordnung bzw. auch der nunmehr angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung entnommen werden.

 

Zusammenfassend ist daher vom Unabhängigen Verwaltungssenat festzuhalten, dass basierend auf den Feststellungen der Sachverständigen für Lärmtechnik und Luftreinhaltetechnik beim Lokalaugenschein am 5.7.2011 den Bw eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht vorgehalten werden kann, zumal die Geruchs- und Lärmbelästigungen der Anrainerin nicht Ausfluss der Nichteinhaltung von Auflagen des Bewilligungsbescheides für die Biogasanlage durch die Bw gewesen sind.  Von einem konsenswidrigen Betrieb der Anlage in lärm- bzw. luftreinhalte­technischer Sicht kann daher aufgrund der Ergebnisse der auswärtigen Amts­handlung nicht ausgegangen werden.

 

Diese Überlegungen führen insgesamt zum Schluss, dass den Bw die Bezahlung von Kommissionsgebühren in Anlehnung an die Bestimmung des § 76 Abs.2 AVG nicht vorgeschrieben werden kann, zumal im Hinblick auf die Ergebnisse der auswärtigen Amtshandlung die amtswegige Überprüfung der gegenständlichen Biogasanlage, zu der die Behörde gemäß § 62 Abs.1 AWG 2002 in fünfjährigen Abständen verpflichtet ist, im Vordergrund gestanden ist. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

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