Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560192/2/Kü/Ba

Linz, 24.08.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Frau M L, K, L, vom 6. August 2012 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Juli 2012, SHV10-4750, PNr.: 531663, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindest­sicherungsgesetz  zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iVm §§ 28 Abs.5, 30 Abs.1 und 2 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl.Nr. 74/2011.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31. Juli 2012, SHV10-4750, PNr.: 531663, wurde der Antrag der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) vom 22. Juni 2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz in Anwendung der Be­stimmungen der §§ 27 und 30 Oö. BMSG zurückgewiesen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass die Bw mit Schreiben vom 5.7.2012 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ersucht worden sei, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. In diesem Schreiben sei nachweislich darauf hingewiesen worden, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt worden sei, zugrunde lege oder bei mangelnder Entschei­dungsgrundlage den Antrag zurückweisen könne.

 

Da die Bw ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, fehle für ihren Antrag die Entscheidungsgrundlage.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit der die Aufhebung des Bescheides und die Gewährung der Mindestsicherung beantragt wird. Begründend wurde festgehalten, dass die Bw bis dato einen gültigen Aufenthaltstitel nicht vorlegen könne, da der Akt noch immer bei der BH Linz-Land liege. Es sei richtig, dass der Antrag verspätet gestellt worden sei. Dies habe den Grund gehabt, dass ihre Tochter T zu dieser Zeit immer wieder in der Landesnervenklinik Wagner Jauregg gewesen sei und sie damit die Antragstellung übersehen habe. Sie sei seither mehrmals persönlich bei der BH Linz-Land gewesen und habe dort unterschiedliche Auskünfte bekommen. Bei der letzten persönlichen Vorsprache habe sie einen Termin zur neuerlichen Vorsprache für den 6. August erhalten.

 

Die Kontoauszüge habe sie übersehen, könne sie aber gerne nachbringen. Da sie in den letzten Jahren immer wieder Sozialhilfe/Mindestsicherung erhalten habe, sei sie davon ausgegangen, dass ihre finanzielle Situation der Behörde bekannt sei. Weiters sei der Behörde bekannt, dass sie seit einigen Jahren nur mehr den Bezug der Notstandshilfe erhalte und sonst kein Einkommen habe.

 

Einen Nachweis über die Selbsterhaltungsfähigkeit von T könne sie ebenfalls nicht erbringen. Ihre Tochter habe bis zum letzten Jahr die Sonder­schule in x besucht. Es sei bisher nicht gelungen, für sie eine Arbeitsstelle zu finden. Sie sei bei ihr mitversichert. Bei der Behörde sei bekannt, dass ihre Tochter unter epileptischen Anfällen leide und auch psychisch nicht belastbar sei. Sie sei immer wieder in der Landesnervenklinik Wagner Jauregg und befinde sich seit langer Zeit auch in therapeutischer Behandlung im Familientherapiezentrum des Landes. Sie sei derzeit auch nicht in der Lage, eine Klage gegen ihren Vater zu führen. Der Behörde sei bekannt, dass ihre älteste Tochter N in der zweiten Juliwoche einen Selbstmordversuch unternommen habe. Ihre gesamte Familie sei seither im Ausnahmezustand, speziell T sei durch diese Situation sehr belastet.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 8. August 2012 vorgelegt. Damit ist gemäß § 49 Oö. BMSG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungs­senates zur Entscheidungsfindung begründet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG unterbleiben, zumal sich der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

Mit Eingabe vom 22.6.2012 beantragte die Bw Hilfe zur Sicherung des Lebens­unterhalts und Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Bw mit Schreiben vom 5.7.2012 darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 30 Abs.1 Oö. BMSG verpflichtet ist, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Bw wurde in Kenntnis gesetzt, dass sie im Rahmen der Mitwirkungspflicht insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben zu machen, die erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen und die erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen hat.

 

Sie wurde daher von der Behörde aufgefordert, bis längstens 27.7.2012 folgende Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen vorzulegen:

-         gültigen Aufenthaltstitel

-         Kontoübersicht der letzten 6 Monate (Bankauszug)

-         Nachweise der Selbsterhaltungsfähigkeit x

 

Zudem enthielt dieses Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land folgenden Hinweis:

"Da die Selbsterhaltungsfähigkeit Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs ist, werden Sie ersucht, die Selbsterhaltungsfähigkeit nachzuweisen.

Nachweise für die Selbsterhaltungsfähigkeit nach dem ABGB sind eine abge­schlossene Lehre oder Lohnzettel über einen Zeitraum von mindestens durch­gehend 4 Monaten, in denen die Höhe der Mindestpension erwirtschaftet wurde.

Ist die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben, sind die Eltern unterhaltspflichtig und ist dieser Unterhalt einzuklagen."

 

Aus dem Akt ist ersichtlich, dass innerhalb der gesetzten Frist keine Unterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangt sind.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt einliegenden Schriftstücken.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 28 Abs.5 Oö. BMSG sind im Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen:

1.      zur Person und Familien- bzw. Haushaltssituation;

2.      aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation;

3.      Wohnsituation;

4.      zum Daueraufenthalt gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, soweit die fremdenrechtlichen Vorschriften Dokumente zu dessen Nachweis vorsehen.

Sofern diesbezüglich erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, kommt § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Anwendung.

 

Nach § 30 Abs.1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

  1. erforderlichen Angaben zu machen,
  2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und
  3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

§ 30 Abs.2 Oö. BMSG lautet:

Kommt eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

5.2. Bereits aus dem Berufungsvorbringen selbst ergibt sich, dass die Bw die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land unter Hinweis auf die bestehende Mit­wirkungspflicht geforderten Unterlagen nicht innerhalb der Frist vorgelegt wurden. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf den offensichtlich fehlenden Aufenthaltstitel der Bw zu verweisen, welcher gemäß § 4 Abs.1 persönliche Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht daher aufgrund des Akten­inhalts fest, dass die Bw hinsichtlich ihres Antrags vom 22.6.2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindest­sicherungsgesetz ihrer Mitwirkungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen ist, weshalb die Zurückweisung dieses Antrags zu Recht erfolgt ist.

 

Der Bw steht es frei, nach Vorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels im Sinne des § 4 Abs.1 Oö. BMSG neuerlich um bedarfsorientierte Mindestsicherung anzu­suchen.

 

Von der ersten Instanz wurde daher zu Recht der Antrag der Bw zurückgewiesen. Da die Bw durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wurde, war daher die Berufung abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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