Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-740035/2/WEI/HUE/Th VwSen-740036/2/WEI/HUE/Th VwSen-740037/2/WEI/HUE/Th

Linz, 28.08.2012

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufungen der 1.) K U GmbH, G, Z, und der 2.) P Veranstaltungs-GmbH, 8045 G, Z 13a/1, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P R, I, K, sowie der 3.) W T-GmbH, W, V, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. C P, L, L, gegen die Bescheide der Bundespolizeidirektion Wels je vom 17. April 2012, Zlen. S-4189/12, S-4190/12 und S-4191/12, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz zu Recht erkannt:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Beschlagnahmebescheid jeweils bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit den aus Anlass der Kontrolle und vorläufigen Beschlagnahme vom 9. März 2012 im Lokal "T" in W an die drei Berufungswerber ergangenen Bescheide der Bundespolizeidirektion Wels je vom 17. April 2012, die auch dem Finanzamt zugestellt wurden, hat diese Behörde gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a) Glücksspielgesetz (GSpG) zur Sicherung der Einziehung sowie zur Verhinderung der weiteren Begehung bzw. Fortsetzung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 GSpG die Beschlagnahme von insgesamt drei Glücksspielgeräten und von dazu gehörenden 7 Stück Schlüsseln angeordnet. Es handelt sich um folgende Eingriffsgegenstände:

 

·         global tronic Hellgirl-Wechsler, Nr. SV TU 11/8-2675 5001 (= FA-Nr. 3)

·         1 blauer Schlüssel (Nr.: H453745) und 2 Stück STS-Schlüssel für die Kassenladen für dieses oa.Gerät

·         A.P&E Gaming Technology, Nr. SN 9428 S1514.517 DLT1.30/1.50 (=FA-Nr. 1)

·         A.P&E Gaming Technology, Nr. SN 9436 S1529.528 DLT1.30/1.10 (= FA-Nr. 2)

·         2 Stück Steckschlüssel und 2 Stück VENIA-Schlüssel für die Kassenladen für diese zuletzt bezeichneten Geräte

 

1.2. In den nur hinsichtlich der Parteistellung differenzierten, ansonsten aber inhaltsgleichen Bescheiden je vom 17. April 2012, die als ein einheitlicher Beschlagnahmebescheid aus gleichem Anlass anzusehen sind, legt die belangte Behörde zunächst den Sachverhalt wie folgt dar:

 

"Am 9.3.2012 zwischen 12.20 Uhr und 13.35 Uhr haben Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Linz im Lokal 'T', in W, S, insgesamt drei Glücksspielgeräte und 7 Stück Schlüssel gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig in Beschlag genommen und Ihnen eine Bescheinigung über diese Beschlagnahme ausgestellt.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschlagnahme vorzunehmen war, um sicher zu stellen, dass mit den genannten Gegenständen nicht fortgesetzt oder wiederholt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. Es seien drei Geräte darunter auch das mit der im Spruch angeführten Gehäusebezeichnung betriebsbereit und eingeschaltet vorgefunden worden. Mit diesen Glücksspielgeräten wurden seit mindestens 1.8.2011 wiederholt Glücksspiele in Form von vorwiegend virtuellen Walzenspielen durchgeführt. Aufgrund der in Aussicht gestellten Gewinne in der Höhe des jeweils Mehrfachen des gewählten Einsatzes, bestand der Verdacht, dass mit den Geräten durch das Veranstalten von verbotenen Ausspielungen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, weil die dafür erforderliche Konzession des Bundesministerium für Finanzen nicht vorlag. Von den kontrollierenden Organen wurden daher die Glücksspielgeräte und die dazugehörigen Schlüssel gemäß § 53 Abs. 3 Glücksspielgesetz vorläufig in Beschlag genommen.

 

Weiters wurde mit der genannten Bescheinigung ein Verfügungsverbot erlassen und wurden die Glücksspielgeräte amtlich versiegelt und wurde auf die Straftatbestände des Verstrickungsbruches sowie des Siegelbruches ausdrücklich hingewiesen.

 

Des Weiteren wurde der Eigentümer der Geräte, der Veranstalter und der Inhaber aufgefordert, sich binnen vier Wochen bei der Bundespolizeidirektion Wels, Dragonerstraße 29, 4600 Wels, zu melden.

 

Dieser Sachverhalt wurde der Bundespolizeidirektion Wels mit der erwähnten Bescheinigung sowie einer Niederschrift mit D G am 9.3.2012 übermittelt.

 

Zur Einleitung des Beschlagnahmeverfahrens nach § 53 Abs. 3 GSpG hat die Bundespolizeidirektion Wels mit Schreiben vom 14.3.2012 den Organen des Finanzamtes Linz - Finanzpolizei den Auftrag erteilt, den Eigentümer, Inhaber und Veranstalter für die vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte festzustellen und zu befragen."

 

Danach wird in den Bescheidausfertigungen nur hinsichtlich der Parteien unterschieden und zusammengefasst dazu Folgendes ausgeführt:

 

Das Finanzamt Linz habe mit Schriftsatz vom 27. März 2012 berichtet, dass die ZweitBwin Veranstalter der vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte sei. Der Rechtsvertreter der Erst- und Zweitberufungswerberin habe der belangten Behörde mit Eingabe vom 4. April 2012 mitgeteilt, dass die P Veranstaltungs GmbH in G Eigentümerin der beschlagnahmten Glücksspielgeräte FA Nr. 1 und Nr. 2 (also der A.P&E Gaming Technology- Geräte) und die K U GmbH Eigentümer des Geräts FA Nr. 3 (= global tronic Hellgirl-Wechsler) sei. Mit dem Schriftsatz vom 27. März 2012 habe das Finanzamt auch berichtet, dass die T GmbH in W Inhaberin der oa. drei Geräte sei.

 

Im Rahmen der gleichen rechtlichen Begründung wird auszugsweise ausgeführt:

 

"[...] Bei den auf den vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräten angebotenen Spielen handelt es sich um virtuelle Walzenspiele. Die Spiele waren deshalb als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz anzusehen, weil den Spielern keinerlei Möglichkeiten geboten wurde, bewusst auf das Zustandekommen eines bestimmten Spielergebnisses Einfluss zu nehmen. Die Spieler konnten nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Start-Taste betätigen. Anschließend wurden für die Dauer von wenigen Sekunde die am Bildschirm dargestellten Symbole ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert. Die neue Symbolkombination konnte einer im Gewinnplan dargestellten Kombination entsprechen oder nicht. Nur wenn die neue Symbolkombination einer im Gewinnplan dargestellten Kombination entsprach, dann ist ein Gewinn eingetreten. Die Entscheidung über den Spielausgang hing daher ausschließlich vom Zufall ab.

 

[...] Sie haben somit seit mindestens 1.8.2011 das im Spruch angeführte Glücksspielgerät im angeführten Lokal 'T' selbständig zur Erzielung von Einnahmen betrieben. Sie haben daher Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Glücksspielgesetz in ihrem Lokal durchgeführt, da sie als Unternehmer Glücksspiele veranstaltet haben, bei denen die Spieler eine Vermögenswerte Leistung mit der Teilnahme am Glücksspiel erbracht haben und eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt worden ist. Da für diese Ausspielungen keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und eine Ausnahme gemäß § 4 Glücksspielgesetz nicht vorlag, waren diese Ausspielungen verboten.

 

Von den Organen der Finanzpolizei wurde an den Glücksspielgeräten Testspiele durchgeführt und auf Grund der bei den Testspielen getätigten Einsätze und der dazu in Aussicht gestellten Gewinne war in Verbindung mit der festgestellten Betriebsdauer der

Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes erwiesen sowie der hinreichend begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Zi. 1 GSpG gerechtfertigt.

 

[...] Der konkrete Verdacht des Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes, ergab sich dadurch, weil bei den betreffenden Glücksspielgeräten vorwiegend virtuelle Walzenspiele angeboten wurden. Die Spiele waren deshalb als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz anzusehen, weil den Spielern keinerlei Möglichkeiten geboten wurde, bewusst auf das Zustandekommen eines bestimmten Spielergebnisses Einfluss zu nehmen. Die Spieler konnten nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Start-Taste betätigen. Anschließend wurden für die Dauer von wenigen Sekunden die am Bildschirm dargestellten Symbole ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert. Die neue Symbolkombination konnte einer im Gewinnplan dargestellten Kombination entsprechen oder nicht. Nur wenn die neue Symbolkombination einer im Gewinnplan dargestellten Kombination entsprach, dann ist ein Gewinn eingetreten, Diese Glücksspiele wurden in Form einer Ausspielung von einem Unternehmer veranstaltet, der nicht über die dafür erforderliche Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz verfügte. Somit wurde fortgesetzt gegen die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Zi. 1 Glücksspielgesetz verstoßen."

 

Nach Darstellung der Rechtslage gelangt die belangte Behörde zur rechtlichen Beurteilung, dass aufgrund des festgestellten und angeführten Sachverhaltes erwiesen sei, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme vorliegen, so dass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

 

2.1. Gegen diesen Beschlagnahmebescheid, der sowohl der K U GmbH (hinsichtlich Gerät FA-Nr. 3 = Pos. 1 u 2 im Pkt 1.1.) als Erstberufungswerberin (im Folgenden: ErstBwin) als auch der P Veranstaltungs-GmbH (hinsichtlich Geräte FA-Nr. 1 u 2 = Pos. 3 bis 5 im Pkt 1.1.) als Zweitberufungswerberin (im Folgenden: ZweitBwin) zu Händen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters Dr. P R am 18. April 2012 zugestellt wurde, richten sich die gleichgelagerten, rechtzeitig zur Post gegebenen und getrennt eingebrachten Berufungen vom 25. April 2012, mit denen jeweils die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides angestrebt wird.

 

In diesen in weiten Teilen gleichlautenden Schriftsätzen wird zunächst festgehalten, dass die Dokumentation der elektronischen Geräteüberprüfung mittels Formular "GSpG26" nicht vorgelegt worden sei und für die gegenständliche Beschlagnahme das Finanzamt Grieskirchen Wels zuständig gewesen wäre. Weiters sei den angefochtenen Bescheiden nur ein formularhafter Spielablauf zu entnehmen, der nicht dem Determinierungsgebot entspreche und sich nicht mit dem tatsächlichen Vorgang des Gerätes decke. Der Bescheidbegründung sei nicht zu entnehmen, ob Probespiele durchgeführt  gegebenenfalls, welche Spiele an welchen Automaten mit welchen Einsatzhöhen gespielt worden seien. Die Einsatzhöhe hätte festgestellt werden müssen, da ab einem geleisteten Einsatz von über 10 Euro die Verwaltungsbehörden nicht mehr zuständig seien. Zudem sei nicht überprüft worden, ob die Entscheidung über Gewinn und Verlust vom Zufall, ganz oder teilweise oder nicht abhängig gewesen sei. Dies sei deshalb erforderlich, um zu überprüfen, ob überhaupt ein Glücksspiel stattgefunden habe. Da der Akteninhalt derartige Unterlagen nicht enthalte, könne auch nicht von einer verbotenen Ausspielung ausgegangen werden. Tatsächlich sei es mit den hier gegenständlichen Geräten möglich, den Walzenlauf gezielt zu beeinflussen.

 

Nachfolgend erfolgt der Abdruck eines Rechtsgutachtens des Assoz. Univ.-Prof. Mag. Dr. F L, JKU Linz, aus dem die Erst- und ZweitBwin ableiten, dass das geltende Glücksspielrecht dem Gemeinschaftsrecht in mehreren Punkten widerspräche.

 

Mit diesen Schriftsätzen stellen die Erst- und ZweitBwin die Anträge, dass in einer mündlichen Berufungsverhandlung sämtliche bei der Kontrolle anwesenden Organe der Finanzpolizei als Zeugen zum Beweis dafür einvernommen wollen, dass mit den gegenständlichen Geräten nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werden könne.   

 

2.2. Weiters richtet sich gegen diesen Beschlagnahmebescheid, der der W T-GmbH (hinsichtlich aller Pos 1 bis 5 im Pkt 1.1.) als Drittberufungswerberin (im Folgenden: DrittBwin) am 18. April 2012 zugestellt wurde, die rechtzeitig durch Rechtsanwältin Mag. C P übermittelte Berufung vom 30. April 2012, mit der die ersatzlose Aufhebung des Bescheides angestrebt wird.

 

In dieser Berufung wird wie folgt ausgeführt:

 

"Der Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt angefochten.

 

Begründung:

 

1. Der Spruch des Bescheides deckt nicht die Beschlagnahmung der vorläufig sichergestellten Glückspielgeräte. Angeführt ist im Spruch des Bescheides, dass zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme der vorläufig beschlagnahmten zwei Glückspielgeräte angeordnet wird. Da nach dem Sachverhalt des Aktes drei Glückspielgeräte vorläufig beschlagnahmt wurden, ist völlig unklar, welche zwei Glückspielgeräte im Spruch gemeint sind.

Die diesem Bescheid zugrundeliegende Kontrolle und vorläufige Beschlagnahme wurde von Organen des Finanzamtes Linz durchgeführt, die Amtshandlung fand jedoch in W, S statt. Diesfalls wäre jedoch das Finanzamt Grieskirchen Wels zuständig gewesen.

 

2. Der Berufungswerber wird als Lokalbetreiber in Anspruch genommen. Die W T GmbH, deren handelsrechtlicher Gesellschafter der Berufungswerber ist, hat am 03.01.2012, der P Veranstaltungs GmbH, Z 13a, 8045 G, in der gegenständlichen Tankstelle eine Bodenfläche im Lagerraum für das Aufstellen von Unterhaltungsapparaten, beginnend mit 01.01.2012 vermietet. Die W T GmbH und deren handelsrechtliche Geschäftsführer haben somit den Rechtsbesitz an der gegenständlichen Bodenfläche aufgegeben und trägt diesen die P Veranstaltungs GmbH als Mieterin. Die W T GmbH und deren handelsrechtliche Geschäftsführer betreiben in diesem Raum kein Lokal, sondern haben diese Bodenfläche leer vermietet. Die aufgestellten Geräte stehen im Eigentum der P Veranstaltungs GmbH und werden nicht von der W T GmbH bzw. deren handelsrechtlichen Geschäftsführern betrieben.

 

Der Mieterin wurde im bereits vorgelegten Vertrag ausdrücklich untersagt, Automaten entgegen dem Glücksspielgesetz oder anderen gesetzlichen Bestimmungen auf den gegenständlichen Flächen aufzustellen oder zu betreiben. Es wurde der Mieterin nicht erlaubt Spielautomaten, die dem Glückspielgesetz unterliegen, aufzustellen (Siehe bereits vorgelegten Mietvertrag).

 

Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der P Veranstaltungs GmbH um eine Firma mit Sachkenntnis im Bezug auf Automaten handelt, hat sich die Vermieterin, die W T GmbH und natürlich auch die handelsrechtlichen Geschäftsführer und deren Angestellte darauf verlassen können, dass die Mieterin diese Sachkenntnis auch ordnungsgemäß einsetzt und natürlich keine Geräte aufstellt, die dem Glücksspielgesetz unterliegen.

 

Aufgrund dieses Vertrauens in die Sachkenntnis der Mieterin hatte der Beschuldigte bzw. die Vermieterin selber, keine Kenntnis darüber, welche Geräte aufgestellt waren. Dies auch weil die Verantwortung für die aufgestellten Geräte natürlich die Aufstellend und Eigentümerin der Geräte trifft.

 

Da auch weitere Tochterunternehmen der Fa. D M GmbH mit dem Aufsteller in anderen Bundesländern zB in Wien und Steiermark solche Verträge abgeschlossen haben, und es noch nie zu Problemen kam, vertraute die W T GmbH und natürlich auch die handelsrechtlichen Geschäftsführer darauf, dass auch auf der gegenständlichen Tankstelle nur Geräte aufgestellt werden, die nicht dem Glücksspielgesetz unterliegen bzw. gegen andere gesetzlichen Bestimmungen verstoßen.

 

Sowohl die W T GmbH als auch die zahlreichen Tochterunternehmen der Fa. D M GmbH haben gerade aus dem Grund den sachkundigen Partner gewählt, damit dieser seine Sach- und Fachkenntnisse betreffend der Regelungen in den verschiedenen Bundesländern einsetzt.

 

Der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer unterliegt daher einem unverschuldeten Irrtum, da er selber natürlich mangels Sachkenntnis nicht wissen kann, welcher Spielapparat in welchem Bundesland ohne Verstoß gegen ein Gesetz zugelassen ist und welcher nicht und welche Geräte auf den zahlreichen Tankstellen von dem Mieter aufgestellt sind.

 

Das Glückspielgesetz normiert ein Glückspielmonopol des Bundes, wobei die genaue Regelung und Erlaubnis der Ausspielungen mit Glückspielautomaten ('kleines Glückspiel') obliegt den Landesgesetzgebern.

 

Die Landesgesetzgeber haben unterschiedliche Regelungen für das so genannte kleine Glücksspiel getroffen. Selbst in den Bundesländern, in denen das 'kleine Glückspiel' gesetzlich zulässig ist, finden sich unterschiedliche Regelungen. Gerade aus diesem Grund wurde der Mietvertrag mit einem sachkundigen Partner gemacht, der Kenntnis über diese verschiedenen Regelungen haben muss. Noch nie gab es einen Anlass für den Beschuldigten daran zu zweifein, dass der Vertragspartner entgegen der Vereinbarung im Mietvertrag seine Sachkenntnis nicht einsetzen würde und somit keinen Anhaltspunkt, dass eine Verstoß vorliegen könnte. Dem Beschuldigten kann nicht einmal Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da er immer kompetente Auskünfte eingeholt hat und ihm immer versichert wurde, dass das Aufstellen der Automaten gesetzeskonform gehandhabt wird. Es gab keine Veranlassung sich näher mit den Automaten und deren 'Können' auseinander zu setzen.

 

Eine Haftung anzunehmen ist vergleichbar mit der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten an einen Gewerbebetrieb; hier haftet auch der Vermieter der Geschäftsräumlichkeiten nicht dafür, wenn der Mieter rechtliche Bestimmungen nicht einhält.

 

Stelle man sich vor, die Automaten werden aufgrund einer Miete in einem Wohnungseigentumsobjekt mit zahlreichen Miteigentümern aufgestellt, so müssten konsequenterweise die gesamte Eigentümergemeinschaft heran gezogen werden.

 

Der Mieter ist als Unternehmer selber dafür verantwortlich, sich um die notwendigen, gesetzlichen Bewilligungen zu kümmern. Er stellt in seinem Eigentum befindlichen Geräte zur Verfügung und nicht der Vermieter.

 

Verwiesen wird auch auf Entscheidungen des VwGH, in denen die Aufsteller zur Rechenschaft gezogen wurden und nicht die Eigentümer des Mietobjektes.

 

Die Auslegung, der Vermieter, somit der Beschuldigte als Geschäftsführer der W T GmbH hafte bei diesem Sachverhalt aufgrund einer Zugänglichmachung, ist zu weit.

 

3. Im gegenständlichen Bescheid ist nur ein formularhafter Spielablauf zu entnehmen, der nicht dem Determinierungsgebot entspricht.

 

Dem Bescheid ist nicht zu entnehmen, ob Probespiele durchgeführt wurden und gegebenenfalls welche Spiele an welchen Automaten gespielt wurden und insbesondere mit welchen Einsatzhöhen gespielt wurde. Die tatsächlich getätigte Einsatzhöhe hätte die Erstbehörde jedenfalls feststellen müssen. Keinerlei Ausführungen finden sich in gegenständlichem Bescheid über die Einsatzhöchstgrenzen bzw. Höchstgewinnen bei den gegenständlichen Glückspielgeräten. Es steht nicht fest und kann auch der Verdacht nicht ausreichend begründet vorhanden sein, ob somit überhaupt ein Verstoß gegen das Glückspielgesetz vorliegen kann bzw. die Geräte überhaupt in den Anwendungsbereich des Glückspielgesetztes fallen.

 

Der Bescheid stützt sich lediglich darauf, dass bei den Geräten vorwiegend virtuelle Walzenspiele angeboten wurden. Diese seinen als Glückspiele iSd §1 Abs. 1 Glückspielgesetz anzusehen, weil den Spielern keinerlei Möglichkeiten geboten worden wären, bewusst auf das Zustandekommen eines bestimmten Spielergebnisses Einfluss zu üben.

Es fehlt jegliche Beschreibung des Spielverlaufes bei dem Hellgirl-Wechsel.

 

Weiters wurde nicht überprüft, ob die Entscheidung über Gewinn und Verlust vom Zufall, ganz oder teilweise oder nicht abhängig ist. Dies ist deshalb erforderlich, um zu überprüfen, ob überhaupt ein Glückspiel stattfindet. Die der von der Behörde zugemittelte Akteninhalt enthält derartige Unterlagen nicht, weshalb auch diesbezüglich nicht von einer verbotenen Ausspielung ausgegangen werden kann. Tatsächlich ist es mit den hier gegenständlichen Geräten möglich den Walzenlauf gezielt zu beeinflussen.

 

Richtigerweise muss die Einzelspielbetrachtung herangezogen werden. Bereits beginnend mit dem ersten Würfelspiel kann mit dem Einsatz ein Gewinn erreicht werden. Es liegen somit eigenständige und abgeschlossene Spiele vor. Bei gegenständlich vorgefundenen Automaten kann es sich maximal um eine Einzelaufstellung handeln.

 

Es fehlen somit zusammengefasst jegliche Ausführen zu den Spielen im konkreten, zu den Grundlagen für den Anwendungsbereich an sich und überhaupt jegliche Ausführungen zu dem Spielverlauf bei dem Wechsler Gerät. Mittels gegenständlichen Bescheides kann somit nicht umfassend beurteilt werden, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen für die vorläufige Beschlagnahmung vorliegen.

 

4. Selbst wenn man von einem Eingriff in das Glücksspielmonopol ausgehen sollte, so sind strafbewehrte Verbote und die bezughabenden Beschlagnahmebestimmungen derzeit in Österreich nicht anwendbar. Die Monopolregelung bzw -praxis als solche ist nicht mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar.

 

Unter Verweis auf seine Vorjudikatur in den Urteilen Placanica und Stoß stellt der EuGH im Urteil vom 15.09.2011 zunächst fest, dass der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine in einem Mitgliedsstaat erlassene Monopolregelung im Glücksspielbereich nicht zu strafrechtlichen Sanktionen führen könne, wenn diese Regelung mit Art 56 AEUV nicht vereinbar ist.

In der Folge nimmt der EuGH die Fragen des BG Linz zum Anlass, um seine Judikatur zu den Voraussetzungen für die Errichtung eines Glücksspielmonopols zu präzisieren. Dabei wird wie bislang herausgestellt, dass für die Rechtmäßigkeit eines Monopols die vom Inhaber des Monopols verfolgte Geschäftspolitik besondere Aufmerksamkeit hinsichtlich ihres kohärenten und systematischen Charakters erfordert. Mit einer bislang nicht da gewesenen Deutlichkeit weist der EuGH darauf hin, dass eine von intensivem Werbeaufwand begleitete expansionistische Politik des Monopolisten, wie es nach Auffassung des vorlegenden Gerichts von der Österreichischen Lotterien GmbH verfolgt wird, unzulässig ist: 'Da das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und die Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken'. Die Werbung dürfe keinesfalls '[...] darauf abzielen, den natürlichen Spielbetrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen'.

 

Der EuGH gibt dem vorlegenden Gericht, welchem dem Wesen des Vorabentscheidungsverfahrens entsprechend die konkrete Würdigung und Beurteilung obliegt, eine dabei wesentliche Hilfestellung an die Hand. Es wird laut EuGH zu unterscheiden haben zwischen Strategien des Monopolinhabers, die nur die potentiellen Kunden über die Existenz der Produkte informieren und durch Lenkung der Spieler in kontrollierte Bahnen eine geordneten Zugang zu Glücksspielen sicherstellen sollen, und Strategien, die zu aktiver Teilnahme an Glücksspielen auffordern und anregen. Zu unterscheiden ist nach Auffassung des Gerichtshofs also zwischen einer restriktiven Geschäftspolitik, die nur den vorhandenen Markt für den Monopolinhaber gewinnen oder die Kunden an ihn binden soll, und einer expansionistischen Geschäftspolitik, die auf das Wachstum des gesamten Marktes für Spieltätigkeiten abzielt.

 

Weiters trägt der EuGH dem vorlegenden Gericht auf, den Nachweis zu führen, dass im entscheidungserheblichen Zeitraum die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht in Österreich ein Problem waren und nur eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätte abhelfen können.

 

Insgesamt erwartet der EuGH damit vom Vorlagegericht eine ganze Reihe umfangreicher empirischer Feststellungen sowie rechtlicher Würdigungen, insbesondere im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Zum ersten wird festgestellt sein, ob es in Österreich im relevanten Zeitraum ein Problem mit kriminellen Handlungen und Spielsucht im Zusammenhang mit Internet-Glücksspiel gegeben hat; für den Fall der Bejahung, ob eine Ausweitung der Tätigkeit des Konzessionärs dieses allenfalls vorhandene Kriminalitätsproblem zu verringern geeignet war bzw ist (die Nachweispflicht trifft dabei in allen Punkten die Republik Österreich); und schließlich die wichtigsten Erhebungen, ob die Geschäftspolitik des Konzessionärs, insbesondere seine Werbeaktivitäten, maßvoll und begrenzt sind, oder aber 'verführerisch bedeutende Gewinne in Aussicht stellen' und damit auf das Wachstum des gesamten Marktes an Spieltätigkeiten abzielen. Es kommen dabei also auf das BG Linz eine Reihe sehr verantwortungsvoller Prüfschritte zu.

 

Konsequenzen für das konkrete Verfahren

Spätestens seit dem Urteil des EuGH im Fall Placanica scheint unbestritten, '[...] dass ein Mitgliedsstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt oder vereitelt hat'. Spätestens mit dem aktuellen Urteil Rs C-347/09 ist durch den EuGH nun unmissverständlich festgehalten (wohl auch als autoritative Klarstellung vor dem Hintergrund der Diskussion in Österreich), dass '[i]m Kontext des Ausgangsverfahrens [...] zunächst festzustellen [ist], dass der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine in einem Mitgliedstaat erlassene Monopolregelung im Glücksspielbereich nicht zu strafrechtlichen Sanktionen führen kann, wenn diese Regelung mit Art 49 EG nicht vereinbar ist'. Wurde bislang vom EuGH die Straflosigkeit an das 'Verfahren der Konzessionsvergabe' angeknüpft, von dem einzelne Wirtschaftsteilnehmer rechtswidrig ausgeschlossen worden sind, so verbietet er nun explizit strafrechtliche Sanktionen immer dann, wenn die Monopolregelung bzw -praxis als solche (warum auch immer) nicht mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist.

 

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der EuGH in der genannten Entscheidung dargelegt hat, dass die vorgenannten Voraussetzungen von den innerstaatlichen Gerichten (Behörden) bei jedem Anlassfall zu prüfen sind und die Republik Österreich die Beweislast dafür trifft, dass die vom EuGH für die Zulässigkeit eines Monopols geforderten Voraussetzungen gegeben sind.

 

Es hat somit im vorliegenden Fall die zur Entscheidung berufene Behörde diese Voraussetzungen zu prüfen. Diese Prüfung kann nur zum Ergebnis führen, dass eben die Voraussetzungen für ein staatliches Glücksspielmonopol nicht gegeben sind und daher gemäß Rz 32 und 43 der genannten EuGH-Entscheidung die Verletzung des Monopols nicht strafbar ist und die Beschlagnahme gegen die Grundfreiheit der Dienstleistungsfreiheit verstößt.

 

Es wird daher

beantragt

den Bescheid ersatzlos aufzuheben."

 

3.1. Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Berufungen die Verwaltungsakten.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Dokumentation (Bescheinigung, Mietvertrag, Aktenvermerk, Anzeigen) der einschreitenden Organe des Finanzamtes.

 

Da die Entscheidung über eine Beschlagnahme einen verfahrensrechtlichen Bescheid darstellt, konnte der Unabhängige Verwaltungssenat unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2011, Zl. 2011/17/0171; ebenso jüngst VwGH 27.4.2012, Zl. 2011/17/0313 sowie VwGH 27.4.2012, Zl. 2011/17/0315) gemäß § 51e Abs 4 VStG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, zumal eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Verfahrensangelegenheit "Beschlagnahme" nicht erwarten lässt und dem auch nicht Art 6 EMRK entgegensteht. Mit anderen Worten: Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen; der dafür entscheidungswesentliche Sachverhalt war aufgrund der Aktenlage eindeutig geklärt. Die Beurteilung der Glücksspielnatur der in Rede stehenden Spieltypen und der vorliegenden Verdachtslage iSd § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG war unzweifelhaft möglich.

 

Die ganz allgemein gehaltenen Einwände in den Berufungen, es seien keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen zu Geldeinsatzmöglichkeit, Spielablauf etc. oder darüber getroffen worden, ob Probespiele erfolgt sind oder wie sich der Spielverlauf beim "Hellgirl"-Wechsler darstelle, gehen ins Leere. Auch kann keine Rede davon sein, dass nur ein "formularhafter Spielablauf" entnehmbar sei. Vielmehr gehen alle diese Angaben aus den Erhebungen der Finanzpolizei hinreichend deutlich hervor und werden auch unter Punkt 3.3. dieser Entscheidung wiedergegeben. Die lapidaren Aussagen, der dargelegte Spielablauf decke sich nicht mit dem tatsächlichen Vorgang der Geräte, sind nicht dazu geeignet, die diesbezüglichen umfangreichen Erhebungen und Feststellungen der Finanzpolizei nach den Probespielen in Zweifel zu ziehen. Der Oö. Verwaltungssenat hat keinen Anlass, diesen Feststellungen des Finanzamtes zu misstrauen, zumal auch die Berufungen keinerlei entsprechende konkretisierenden Angaben enthalten. In der vorliegenden Dokumentation der Finanzpolizei sind auch explizit Ausführungen darüber, ob die Entscheidung über Gewinn und Verlust teilweise oder nicht vom Zufall abhängig ist, enthalten.

 

Wenn in der Berufungsschrift vorgebracht wird, die "Dokumentation der elektronischen Geräteüberprüfung" befinde sich nicht im Akt, ist dem zu widersprechen, zumal diese ausführlichen Darlegungen der Finanzpolizei einen Teil der Erhebungen in der Anzeige darstellen.

 

Die Vertreterin der DrittBwin moniert, dass im Spruch des bekämpften Bescheides zunächst von zwei beschlagnahmten Geräten die Rede sei, in weiterer Folge jedoch drei Geräte angeführt seien. Obwohl die Erstbehörde offensichtlich irrtümlich zunächst von zwei Geräten spricht, kann aufgrund der unmittelbar anschließenden Auflistung (!) von drei beschlagnahmten Geräten kein Zweifel darin bestehen, um welche Geräte es sich in welcher Gesamtzahl im gegenständlichen Fall handelt, zumal entsprechende Ausführungen sich auch in der Begründung des Bescheides finden.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht unter Hinweis auf die erstbehördliche Darstellung von folgendem S a c h v e r h a l t  aus:

 

Aufgrund einer von Organen der Abgabenbehörde am 9. März 2012 in der T in W, S, durchgeführten Kontrolle wurden die oa. Geräte betriebsbereit aufgestellt und funktionsfähig vorgefunden und in der Folge vorläufig beschlagnahmt.

 

Mit den oa. Geräten wurden jedenfalls vom 1. August 2011 bis zur Beschlagnahme am 9. März 2012 wiederholt virtuelle Walzenspiele durchgeführt, bei denen für bestimmte Einsatzbeträge in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt worden sind (vgl. dazu die Aussage von Herrn D G sowie den Aktenvermerk des Finanzamtes vom 9. März 2012 über die erfolgten Probespiele an jedem der oa. Geräte, an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln besteht. Mindesteinsatz von zumindest 10 Euro bis 15 Euro mit jeweils in Aussicht gestellten Gewinnen).

 

Der konkrete Spielablauf der auf diesen Geräten verfügbaren Spiele stellt sich für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates unter Bezugnahme auf den Aktenvermerk vom 9. März 2012, dessen Glaubwürdigkeit nicht zu beanstanden ist, und der von den Berufungswerberinnen aktenwidrig vermissten Probespiele wie folgt dar:

 

Die virtuellen Walzenspiele konnten an jedem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der "Setzen"‑Taste und Auslösung des Spieles durch die Start-Taste oder die Auto(matic)-Start-Taste wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der "Walzenlauf" zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Die Spieler hatten keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Dem Spieler war es nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene Spiel ausgelöst wurde, und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen. Der Ausgang dieser Spiele konnte vom Spieler nicht beeinflusst werden. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing somit – anders als in den Berufungen behauptet – jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.

 

Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass nach den Ausführungen der Rechtsvertreterin der DrittBwin, diese der P Veranstaltungs-GmbH den Raum, auf dem die drei beschlagnahmten Geräte gestanden sind, vermietet hatte, weiters aber der restliche Raum (Tankstelle) selbst von der DrittBwin als Tankstelle betrieben wird. Die oa. Geräte standen im Raum der Tankstelle zumindest seit August 2011 und ist der wirtschaftliche Betrieb durch einen zugrunde liegenden Mietvertrag mit einer Provisionsmiete vom Spielergebnis idHv. 30 % bewertet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Zur Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates ist darauf hinzuweisen, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 50 Abs 1 Glücksspielgesetz für die Durchführung von Strafverfahren in zweiter Instanz zuständig sind. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (VwGH 3.7.2009, Zl. 2005/17/0178; VwGH 3.7.2009, Zl. 2009/17/0065) davon aus, dass die "Vorschriften des § 53 [Glücksspielgesetz] als (von § 39 VStG abweichende) Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen" sind. Eine solche Beschlagnahme sei daher "nicht ... als eine Beschlagnahme, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens ergeht, zu qualifizieren". Da der bezogene Regelungsgehalt des § 53 Glücksspielgesetz auch in der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen unverändert geblieben ist, ist nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates § 53 Glücksspielgesetz (nach wie vor) dem Verwaltungsstrafverfahren zuzurechnen. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, da dieser gemäß § 50 Abs 1 Glücksspielgesetz (sowie auch unmittelbar nach Art. 129a Abs 1 Z 1 B-VG; vgl die zitierten Entscheidungen des VwGH sowie VwGH 20.7.2011, Zl. 2011/17/0097, VwGH 27.4.2012, Zl. 2012/17/0057) für Strafverfahren (nicht aber für Administrativverfahren – mit Ausnahme von Betriebsschließungen) zuständig ist.

 

Örtlich zuständig ist dabei gemäß § 50 Abs 1 Glücksspielgesetz iVm § 51 Abs 1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

4.2. Zur Zulässigkeit der – rechtzeitig erhobenen – Berufungen:

 

4.2.1. Die jeweils bekämpften Bescheide wurden der Erst- und ZweitBwin gegenüber durch Zustellung am 18. April 2012 erlassen. Der Vertreter der Erst- und ZweitBwin hat mitgeteilt, dass die ErstBwin Eigentümerin des Gerätes mit der Bezeichnung "global Tronic Hellgirl-Wechsler" und die ZweitBw Eigentümerin der beiden Geräte mit der Bezeichnung "A.P&E Gaming Technology" ist. Damit kommt diesen als Sacheigentümerinnen der oa. Geräte Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl. VwGH 14.12.2011, Zl. 2011/17/0084 mwN; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004], 1502, E 3a zu § 39 VStG), weshalb die diesbezüglichen Berufungen zulässig sind.

 

4.2.2. Der bekämpfte Bescheid wurde der DrittBwin gegenüber durch Zustellung am 18. April 2012 erlassen. Da die DrittBwin – als Betreiberin der T in 4600 W, S, in welcher alle gegenständlich beschlagnahmten Gegenstände aufgestellt waren – die oa. Geräte in ihrer Macht bzw. Gewahrsame hatte, ist sie als "Inhaberin" der Geräte iSd § 53 Abs 3 GSpG iVm § 309 ABGB zu qualifizieren (vgl etwa VwGH 26.1.2004, Zl. 2003/17/0268 zur insoweit gleichgelagerten alten Rechtslage). Aus § 53 Abs 3 GSpG ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2011, Zl. 2011/17/0084 mwN), dass auch dem Inhaber der beschlagnahmten Geräte Parteistellung zukommt, weshalb die vorliegende Berufung der DrittBwin hinsichtlich der Beschlagnahme der oa. Geräte zulässig ist.

 

4.3. Die Rechtsvertreter der Berufungswerber vermeinen, das Finanzamt Linz sei zur gegenständlichen Kontrolle und Beschlagnahme unzuständig gewesen. Dem ist zu entgegnen, dass im § 12 Abs 1 AVOG 2010 unter der Überschrift "Finanzpolizei" bestimmt wird, dass Organe der Abgabenbehörden einerseits für Zwecke der Abgabenerhebung und andererseits auch zur Wahrnehmung anderer durch Unionsrecht oder durch Bundesgesetz (vgl zB § 50 Glücksspielgesetz) übertragenen Aufgaben tätig werden können. In den einzelnen Absätzen werden Organbefugnisse geregelt. Nach § 12 Abs 4 AVOG 2010 können die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen zur Überwachung des GSpG von allen Finanzämtern vorgenommen werden. Dabei steht dem jeweils durchführenden Finanzamt ohne Rücksicht auf die örtliche Zuständigkeit die Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren zu. Wie sich aus den Materialen zur gleichgelagerten Stammfassung des AVOG 2010 (vgl RV 477 BlgNR 24. GP, 6 "Zu § 12 AVOG 2010") eindeutig ergibt, bezweckte der Gesetzgeber mit der Regelung des § 12 AVOG eine allgemeine Zuständigkeit der Finanzpolizei, wenn dazu ausdrücklich festgehalten wird "Die komplexe Frage, ob das Kontrollorgan noch innerhalb seines Amtsbereiches, aber bereits außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches tätig wird, kann fortan entfallen.". Daraus folgt, dass gerade keine Unterscheidung zwischen sachlicher und örtlicher Zuständigkeit beim Einschreiten der Organe der Finanzpolizei erforderlich sein sollte. Damit im Einklang stehen die Verfahrensbestimmungen des § 50 GSpG (idFd GSpG-Novelle 2008, BGBl I Nr. 54/2010), aus denen abzuleiten ist, dass die Organe der Abgabenbehörden als Hilfsorgane im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirksverwaltungsbehörden anzusehen sind und nach dem § 50 Abs 5 GSpG – losgelöst von der örtlichen Zuständigkeit – jene Abgabenbehörde Parteistellung hat, von der die Anzeige vorliegt. Auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des AVOG 2010 (BGBl II Nr. 165/2010), welche nur für den Bereich der Steuer und Zollverwaltung den Sitz und Amtsbereich der Finanzämter regelt, kommt es nach der oben dargestellten Gesetzeslage gar nicht mehr an. Deshalb waren auch die Organe des Finanzamtes Linz für die gegenständliche Kontrolle und Beschlagnahme zuständig und berechtigt (vgl schon Oö. Verwaltungssenat vom 25.4.2012, VwSen-420731/2/WEI/Ba).

 

4.4. Hinsichtlich der Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich aus § 50 Abs 1 Glücksspielgesetz – GSpG (BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 76/2011), dass für die Durchführung von Strafverfahren – hierzu zählen wie bereits unter Pkt. 4.1. dargelegt auch Beschlagnahmen iSd § 53 GSpG – in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, zuständig sind.

 

Im vorliegenden Fall wurde die Kontrolle und Beschlagnahme im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Wels von Beamten des Finanzamtes Linz vorgenommen. Der angefochtene Bescheid wurde daher von der nach § 50 Abs 1 GSpG sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen.

 

4.5. Mit der Novelle BGBl I Nr. 73/2010 wurde das Glücksspielwesen einem grundsätzlich neuen System unterstellt, und zwar derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das für vergleichsweise geringere Einsätze und Gewinne konzipierte sog. "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt ist, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind; hinsichtlich derartiger "Landesausspielungen" besteht sohin (mangels eines entsprechenden Kompetenztatbestandes in Art. 12 B-VG) eine ergänzende, inhaltlich allerdings auf jener des Bundes notwendig aufbauende Regelungszuständigkeit der Länder (die jedoch – im Gegensatz zum Verhältnis zwischen Grundsatz- und Ausführungsgesetz gemäß Art 12 B-VG – von Letzteren nicht in Anspruch genommen werden muss, also auch ungenutzt bleiben kann).

 

4.5.1. Im Besonderen gilt nunmehr Folgendes:

 

Gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar, sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird.

 

Gemäß § 54 Abs 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen Bestimmungen des § 52 Abs 1 leg.cit. verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen des § 52 Abs 1 leg.cit. einzuziehen, es sei denn, der Verstoß war geringfügig.

 

Gemäß § 52 Abs 3 letzter Satz GSpG unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung iSd § 2 Abs 4 GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, sofern sie nicht gemäß § 54 leg.cit. einzuziehen sind, dem Verfall.

 

Nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer iSd § 2 Abs 2 GSpG daran beteiligt.

 

Gemäß § 52 Abs 1 Z 6 GSpG begeht ebenso eine Verwaltungsübertretung, wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht.

 

Gemäß § 2 Abs 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele (vgl § 1 Abs 1 GSpG: Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt),

 

1.      die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich    macht und

2.      bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusam-   menhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3.      bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermö- genswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

 

Gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 GSpG ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Der Unternehmerbegriff wird im 2. Satz noch wie folgt erweitert:

 

"Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiel unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von Ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind."

 

Gemäß § 2 Abs 3 Satz 1 GSpG liegt eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.

 

Gemäß § 2 Abs 4 GSpG sind solche Ausspielungen verboten, für die einerseits eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die andererseits auch nicht iSd § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind.

4.5.2. Nach § 4 Abs 2 GSpG unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG (unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber sowie besonderer Begleitmaßnahmen) nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. Dies trifft – soweit im vorliegenden Fall von Interesse – insbesondere dann zu, wenn im Zuge einer Ausspielung in einem Automatensalon (mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten) als ordnungspolitische Mindestvoraussetzung eine Spielsuchtvorbeugung derart, dass die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt und der Gewinn 10.000 Euro pro Spiel nicht überschreitet, bzw. im Zuge einer Ausspielung im Wege einer Einzelaufstellung als ordnungspolitische Mindestvoraussetzung eine Spielsuchtvorbeugung derart, dass die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt und der Gewinn 1.000 Euro pro Spiel nicht überschreitet, eingehalten wird (§ 5 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 5 lit a Z 1 und 2 bzw § 5 Abs 5 lit b Z 1 und 2 GSpG).

 

Insgesamt folgt daraus für den vorliegenden Fall, dass Landesausspielungen mittels Glücksspielautomaten in Automatensalons bzw im Wege der Einzelaufstellung dann schon von vornherein nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, wenn der Höchsteinsatz von 10 Euro bzw 1 Euro pro Spiel bzw. der Höchstgewinn von 10.000 Euro bzw 1.000 Euro pro Spiel nicht überschritten wird.

 

4.5.3. Gemäß § 12a Abs 1 GSpG sind elektronische Lotterien Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.

 

Elektronische Lotterien bzw über Internet betriebene Terminals (Video Lotterie Terminals - VLT) werden im § 12a GSpG näher geregelt. Sie unterliegen dem Glücksspielmonopol und der Konzessionspflicht nach § 14 GSpG und sind nicht von der Ausnahme nach § 4 Abs 2 GSpG für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erfasst. Für Ausspielungen mit solchen zentralseitig vernetzten Video Lotterie Terminals an ortsfesten öffentlich zugänglichen Betriebsstätten ist überdies nach § 12a Abs 2 GSpG eine Standortbewilligung des Bundesministers für Finanzen (BMF) erforderlich.

 

4.5.4. Das GSpG geht ersichtlich davon aus, dass der Betrieb eines Automatensalons ebenso wie eine Landesausspielung in Form der Einzelaufstellung einer Konzession bzw. Bewilligung bedarf (vgl zBsp § 5 Abs 1 und 8 sowie die §§ 31a und 31b GSpG); es normiert das Verfahren zur Konzessions- bzw. Bewilligungserteilung jedoch nicht unmittelbar selbst, sondern überlässt dessen Regelung den Landesgesetzgebern.

 

Soweit es das Land Oberösterreich betrifft, besteht eine an § 5 GSpG anknüpfende Regelung der Landesausspielungen erst durch das am 4. Mai 2011 kundgemachte Oö. Glücksspielautomatengesetz (LGBl Nr. 35/2011), welches in den §§ 3 ff für die Ausspielung mit Glücksspielautomaten eine Bewilligung durch die Landesregierung vorsieht.

 

4.6. Zum Berufungsvorbringen der ZweitBwin hinsichtlich der Einsatzhöhen – welches auf das in § 52 Abs 2 GSpG angesprochene Verhältnis der Verwaltungsstrafbestimmungen des GSpG zu § 168 StGB abzuzielen vermag – ist festzuhalten, dass es für das Beschlagnahmeverfahren unerheblich ist, ob auch mit Einsätzen von über 10 Euro tatsächlich gespielt wurde. Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH 27.4.2012, Zl. 2011/17/0046 unter Hinweis auf VwGH 20.7.2011, Zl. 2011/17/0097; ebenso nunmehr auch VfGH 14.06.2012, G 4/12-10) ist von der Zulässigkeit der verwaltungsbehördlichen Beschlagnahme auch in Fällen der Subsidiarität des verwaltungsbehördlichen Straftatbestandes auszugehen. Denn die Notwendigkeit der Sicherung des Verfalls oder der Einziehung sei im Fall eines subsidiären Verwaltungsstraftatbestandes in gleicher Weise gegeben wie im Fall eines kumulativ neben einem gerichtlichen Straftatbestand anwendbaren Straftatbestandes oder im Falle des gänzlichen Fehlens eines gerichtlichen strafbaren Tatbestandes, der durch die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Handlungen verwirklicht sein könnte. Da nach dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof eine verwaltungsbehördliche Beschlagnahme auch dann zulässig ist, "wenn wegen der inkriminierten Handlungen gleichzeitig ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird bzw. zu führen ist", stellt sich auch nicht die Frage, "welcher Grad der Wahrscheinlichkeit der Erfüllung eines gerichtlichen Straftatbestandes vorliegen muss, um die Beschlagnahme unzulässig zu machen".

 

4.7. Die vorliegende Beschlagnahme erfolgte auf Grund des Verdachts, dass gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG fortgesetzt verstoßen wird. Dieser Verdacht iSd § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG muss entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates) ausreichend substantiiert sein (vgl VwGH 26.1.2009, Zl. 2005/17/0223 und Zl. 2008/17/0009; VwGH 10.5.2010, Zl. 2009/17/0202; VwGH 20.7.2011, Zl. 2011/17/0097).

 

Hinsichtlich des Charakters der an den beschlagnahmten 3 Geräten verfügbaren virtuellen Walzenspiele ergibt sich aufgrund des unter Pkt. 3.3. skizzierten Spielablaufes der begründete Verdacht, dass das Spielergebnis zumindest vorwiegend vom Zufall abhängt und die Spiele damit als Glücksspiele iSd § 1 Abs 1 GSpG zu qualifizieren sind. Eine nähere Auseinandersetzung mit allfälligen anderen angebotenen Spielarten ist daher nicht notwendig.

 

4.8. Weiters handelt es sich bei diesen auf den Geräten verfügbaren Glücksspielen offensichtlich um Ausspielungen iSd § 2 GSpG: Aufgrund der oa. Geräte mit den darauf verfügbaren Spielen, bei denen Spieleinsätze zu leisten und Gewinne in Aussicht gestellt sind, ist – in Ermangelung einer Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz – von einer verbotenen Ausspielung iSd § 2 Abs 1 iVm Abs 4 GSpG auszugehen. Dabei ist es im Rahmen des Beschlagnahmeverfahrens unerheblich, ob die Ausspielung mit Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs 3 GSpG oder in Form von elektronischen Lotterien iSd § 12a Abs 1 GSpG erfolgte; in beiden Fällen liegt bei Fehlen einer entsprechenden Konzession bzw Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes eine verbotene Ausspielung gemäß § 2 Abs 4 leg.cit. vor.

 

Auch die genaue rechtliche Qualifikation der Stellung der Berufungswerber in Bezug auf die strafbare Handlung, auf die sich der Verdacht bezieht, ist noch nicht von Bedeutung (VwGH 10.5.2010, Zl. 2009/17/0202). So ist unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 52 Abs 1 Z 1 iVm § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG nicht ausschlaggebend, ob die Berufungswerber selbst Veranstalter der entgegen dem Glücksspielgesetz betriebenen Glücksspiele sind bzw ob diese Spiele auf ihre Rechnung betrieben wurden. Ausschlaggebend ist lediglich der Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz. Unerheblich ist es, ob die Berufungswerber selbst eine Übertretung des Glücksspielgesetzes zu verantworten haben.

 

Für die Beschlagnahme genügt iSd § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG der entsprechend substantiierte Verdacht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen (mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird) fortgesetzt gegen § 52 Abs 1 leg.cit. verstoßen wird; es muss also etwa ein begründeter Verdacht von (fortgesetzten) verbotenen Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 leg.cit. – konkret von deren Veranstaltung, Organisation oder unternehmerischem Zugänglichmachen oder der Beteiligung als Unternehmer (§ 52 Abs 1 Z 1 leg.cit.) oder von der Förderung oder Ermöglichung der Teilnahme an solchen Ausspielungen (§ 52 Abs 1 Z 6 leg.cit.) – bestehen. Dass aber mit den Geräten von etwa August 2011 bis zur Beschlagnahme verbotene Ausspielungen iSd § 2 leg.cit. im oa. Aufstellungslokal mit entsprechend erbrachten Spieleinsätzen der Spieler bei in Aussicht gestellten Gewinnen durchgeführt wurden bzw. jedenfalls ein diesbezüglicher Verdacht vorliegt, ergibt sich unstreitig aus den Ausführungen im Aktenvermerk des Finanzamtes und der darin dokumentierten Aussage von Herrn D G. Darauf gründet sich der Verdacht, dass auch künftig – dh "fortgesetzt" – gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird (vgl dazu eingehend VwGH 20.12.1999, Zl. 97/17/0233).

 

An dieser Stelle ist auch dem Einwand der DrittBwin zu begegnen, es wäre der ZweitBwin als Vertragspartnerin der DrittBwin vertraglich ausdrücklich untersagt worden, Spielgeräte entgegen die Bestimmungen des GSpG aufzustellen. Dieser Einwand hat im Beschlagnahmeverfahren ohne Berücksichtigung zu bleiben. Eine Klärung eines Verschuldens findet in diesem Verfahren nicht statt. Für die Beschlagnahme der Spielgeräte genügt der begründete Verdacht, dass mit diesen Geräten gegen das Glücksspielgesetz verstoßen wird. Gegenständlich ist dieser "begründete Verdacht" aufgrund der bereits dargelegten Fakten jedenfalls gegeben. Dass die DrittBwin Inhaberin der Geräte ist, vermag durch das möglicherweise vertragswidrige Verhalten der ZweitBwin nicht beseitigt werden, da die Notwendigkeit einer rechtlichen Deckung der Sachherrschaft nicht gefordert ist. Auch die Frage einer – von der DrittBwin angeführten – Haftung ist nicht Gegenstand des Beschlagnahmeverfahrens.

 

5. Die in den Berufungen eher nur allgemein gehaltenen unionsrechtlichen Be-denken gegen die österreichische Rechtslage nach dem Glücksspielgesetz greifen nicht.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl.2011/17/0068, mit der Judikatur des EuGH (insb Urteil v 8.09.2010, Rs C-316/07 ua, Rechtssachen Placanica und Stoß, und Urteil v 9.09.2010, Rs C-64/08, Rechtssache Engelmann) zum Art 43 und 49 EGV (nunmehr Art 49 und 56 AEUV) und weiter im darauffolgenden Erkenntnis vom 20. Juli 2011, Zl. 2011/17/0097, damit befasst. Dabei hat er ausgesprochen, dass aus der jünge-ren Judikatur des EuGH nicht abgeleitet werden könne, dass das Gemeinschafts-recht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Ge-biet des Glücksspielwesens entgegenstünde, sobald nur eine Regelung auf die-sem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist. Die Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften bestehe nach der Rechtsprechung des EuGH nur für solche Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu Unionsrecht stehen. So könne eine nationale Vorschrift, die das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform (Akti-engesellschaft) für die Verleihung einer Konzession auf dem Gebiet des Glücks-spielwesens normiere, für sich nicht unionsrechtlich bedenklich sein. Eine aus der Rechtsprechung des EuGH ableitbare Unanwendbarkeit von Sanktionen gegen-über Personen, denen unionsrechtswidriger Weise die Erlangung einer Konzessi-on verwehrt worden wäre, greife etwa gegenüber einem Rechtsträger in Form ei-ner GmbH nicht. Dies sei auch auf die Rechtsform der Limited zu übertragen.

Entsprechend der vom EuGH in der Rechtssache Engelmann (Urteil v 9.09.2010, Rs C-64/08) mit Rücksicht auf das Transparenzgebot geforderten Ausschreibung wurde die österreichische Rechtslage der §§ 14 und 21 GSpG zur Konzessions-vergabe bekanntlich inzwischen geändert (BGBl I Nr. 111/2010) und eine öffent-lich Interessentensuche vorgesehen, wobei sich auch Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz im Hoheitsgebiet von anderen Mitgliedsstaaten bewerben können.

 

Auch aus der Rechtssache Dickinger und Ömer (Urteil v 15.09.2011, Rs C-347/09) lässt sich die in der Berufung behauptete Unionsrechtswidrigkeit des ös-terreichischen Glücksspielmonopols und die Unanwendbarkeit von glücksspielrechtlichen Bestimmungen nicht ableiten. Der EuGH hat in dieser Entscheidung zur österreichischen Rechtslage festgehalten, dass ein Mitgliedstaat, der bestrebt ist, ein besonderes Schutzniveau für Verbraucher im Glücksspielsektor zu gewährleisten, Grund zu der Annahme haben kann, dass ihm nur die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, erlaubt, die Kriminalität in diesem Sektor zu beherrschen und hinreichend wirksam zu verfolgen. In diesem Zusammenhang können auch gewisse verhältnismäßige Beschränkungen des Monopolinhabers erforderlich sein: Etwa kann das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform der Glücksspielanbieter durch das Ziel der Geldwäsche- und Betrugsvorbeugung gerechtfertigt sein; ebenso kann sich das Erfordernis, über ein Gesellschaftskapital in einer bestimmten Höhe zu verfügen, als nützlich erweisen, um eine gewisse Finanzkraft des Anbieters zu gewährleisten und sicherzustellen, dass er in der Lage ist, die Verpflichtungen zu erfüllen, die er gegenüber Gewinnern haben könnte. Das Unionsrecht sei auch derart auszulegen, dass – um mit den Zielen der Kriminalitätsbekämpfung und der Verringerung der Spielgelegenheiten im Einklang zu stehen – eine nationale Regelung nur den Einsatz maßvoller Werbung zulassen darf.

 

Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, könne keinen Einfluss auf die Beurteilung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben.

 

Im zitierten Urteil des EuGH in der Rechtssache Dickinger und Ömer hält der Ge-richtshof fest, dass es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei steht, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele – im Einklang mit ihrer eigenen Wertord-nung – festzulegen. Es steht durchaus im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben, wenn der österreichische Gesetzgeber davon ausgeht, dass das Glücksspielmonopol vorrangig ordnungspolitischen Zielen (wie Verbraucherschutz iSv Spielerschutz sowie soziale Sicherheit der Familien und Kinder, Jugendschutz, Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kriminalitätsabwehr, Wettbewerbsfairness – vgl. eingehend RV 657 BlgNR 14. GP) dient (vgl die Erl der RV 1067 und AB 1139 BlgNR 17. GP; weiters Strejcek/Bresich, Glücksspiel-gesetz-Kommentar [2009], 24 und Rz 9 ff zu § 3 GSpG).

 

Eine entsprechende Aufsicht über die Ausübung der Konzessionen durch den Bundesminister für Finanzen ist ausdrücklich im § 31 GSpG vorgesehen. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach § 14 Abs 2 und nach § 21 Abs 2 GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfü-gung steht" (RV 981 BlgNR 14. GP zu § 14 und zu § 21 GSpG). Weiters wird im § 56 Abs 1 GSpG normiert, dass bei Werbeauftritten ein "verantwortungsvoller Maßstab" zu wahren ist, was im Aufsichtswege überwacht wird.

 

Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenat haben die Berufungen keine hinreichend schlüssige Argumentation vorgebracht, warum die geltende Regelung nicht im Sinne der Judikatur des EuGH verhältnismäßig sein soll. Deshalb sind beim Oö. Verwaltungssenat auch keine Bedenken wegen der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit aufgekommen. Von der schlechthin behaupteten Unanwendbarkeit von glücksspielrechtlichen Bestimmungen kann überhaupt keine Rede sein.

 

6. Im Ergebnis lag und liegt auch noch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (vgl VwGH 26.01.2009, Zl. 2005/17/0223) ein hinreichend begründeter Verdacht des Eingriffes in das Glücksspielmonopol im gegenständlichen Fall vor. Die Beschlagnahme der im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Glücksspielgeräte war daher rechtmäßig und die Berufungen als unbegründet abzuweisen.

 

7. Abschließend sei für das weitere Verfahren noch Folgendes angemerkt:

 

Wenn auch die Beurteilung des Vorliegens eines begründeten Verdachts iSd § 53 Abs 1 GSpG noch keine abschließende rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts als Verwaltungsübertretung iSd GSpG erfordert, wird dies insbesondere auch im Hinblick auf eine endgültige und gesicherte Abgrenzung zum Gerichtsdelikt nach § 168 StGB - der im Lichte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Doppelbestrafungsverbotes und der vom Verwaltungsgerichtshof postulierten Subsidiarität des Verwaltungsstraftatbestandes gegenüber dem Gerichtsdelikt (vgl VwGH 22.3.1999, Zl. 98/17/0134; VwGH 8.9.2009, Zl. 2009/17/0181) besondere Bedeutung zukommt - im Rahmen eines allfällig folgenden Strafverfahrens sehr wohl Gegenstand sein.

 

Da es im vorliegenden Fall schon im Beschlagnahmeverfahren nicht ausgeschlossen erscheint, dass das dem Verdacht iSd § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG zugrundeliegende Verhalten den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und infolge der Subsidiarität der Verwaltungsstraftatbestände nach § 52 GSpG nicht von den Verwaltungsbehörden zu ahnden wäre, wird die belangte Behörde eingehend zu prüfen haben, ob (auch) ein Verdacht auf eine gemäß § 30 Abs 2 VStG relevante gerichtlich strafbare Handlung vorliegt; gegebenenfalls wird – unter Zugrundelegung der diesbezüglich eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.12.2011, Zl. 2011/17/0233; VwGH 22.3.1999, Zl. 98/17/0134) – gemäß § 78 Abs 1 StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und sodann das Verwaltungsstrafverfahren bis zum Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens gemäß § 30 Abs 2 VStG auszusetzen sein.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  W e i ß

 

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