Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-740118/3/AB/WU

Linz, 13.08.2012

 

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Lukas über die Berufung der T s.r.o., T, B, vertreten durch Mgr. A S, S, B, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 3. Juli 2012, Zl.: Pol96-428-2012, wegen der Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz den Beschluss gefasst:

Die Berufung wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 3. Juli 2012, Zl.: Pol96-428-2012, der Bw am 13. Juli 2012 und dem Finanzamt am 5. Juli 2012 zugestellt, wurde wie folgt abgesprochen:

 

"Über die am 26.4.2012 um 12.17 Uhr im Lokal 'B' des Unternehmens 'A GmbH.' mit Sitz in H bei A, H, von Organen des Finanzamtes Braunau, Ried, Schärding durchgeführte vorläufige Beschlagnahme von u.a. Glücksspielgeräten mit den Gerätebezeichnungen:

1.      'A.P&E.' mit der Seriennummer 9329,

2.      'A.P&E' mit der Seriennummer 9319,

ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als gemäß § 50. Abs. 1 Glücksspielgesetz zuständige Verwaltungsbehörde I. Instanz folgender

 

Spruch

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wird zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme der vorläufig beschlagnahmten u.a. Glücksspielgeräte mit den Gerätebezeichnungen

1.      'A.P&E.' mit der Seriennummer 9329,

2.      'A.P&E' mit der Seriennummer 9319,

 

angeordnet.

 

Rechtsgrundlagen:

§53 Abs.1, Zif.1, lit.a Glücksspielgesetz, BGBl.Nr. I 73/2010".

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitige Berufung vom 13.7.2012.

 

Begründend führt die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) im Wort wie folgt aus:

 

"Am 13.7.2012 wurde der Firma T V s.r.o., ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.7.2012, GZ Pol96-428-2012, zugestellt, der nicht ins Tschechische übersetzt wurde, obwohl die Amtssprache im Sitz der Firma Tschechisch ist.

 

Gegen diesen Bescheid beruft die Firma T s.r.o. in der festgesetzten Frist von 2 Wochen im vollen Ausmaß.

 

Die Firma T s.r.o. betreibt in Österreich kein Glücksspiel und auch in der Vergangenheit hat in Österreich kein Glücksspiel betrieben.

 

Die im Bescheid unter Punkt 1. und 2. erwähnten Geräte wurden von der Firma T, an die Firma D in B verkauft und ob diese Firma in Österreich das Glücksspiel betreibt, entzieht sich ihrer Kenntnis."

 

2.1. Mit Schreiben übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Berufungen den bezughabenden Verwaltungsakt (eingelangt beim Oö. UVS am 19.7.2012).

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Übermittlung des Eigentümernachweises durch die Bw.

 

Da die Berufung zurückzuweisen war, konnte die Verhandlung neben § 51e Abs. 4 VStG schon gem. § 51e Abs. 2 Z 1 VStG entfallen.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht sohin von dem unter Pkt. 1.1. und 1.2. dargestellten, in den entscheidungswesentlichen Passagen unbestrittenen Sachverhalt aus. Zusammengefasst ist festzuhalten:

 

Der Oö. Verwaltungssenat geht von der Richtigkeit des Vorbringens der Bw, dass die in Rede stehenden Geräte an die Firma D in B verkauft worden seien, aus. So ergeben sich bezüglich der Eigentümerschaft der Bw aus dem gesamten Akt keine näheren Überprüfungen und wurde diese von der Erstbehörde auch niemals diesbezüglich befragt. Der Eigentümerübergang auf die genannte Firma ergibt sich allerdings für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nachvollziehbar aus dem von der rechtsfreundlichen Vertreterin der Bw übermittelten Rechnungsnachweis. Die Bw ist daher nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates nicht Eigentümerin der in Rede stehenden Geräte. Dass die Bw aber Veranstalterin oder Inhaberin der Geräte wäre, kann mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte im Akt ebenfalls seriöser Weise nicht angenommen werden. Es findet sich diesbezüglich kein einziger entsprechender Hinweis in den vorgelegten Akten. Die diesbezügliche unreflektierte Annahme in der Bescheidbegründung selbst reicht nach Dafürhalten des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates jedenfalls nicht. Auch diesbezüglich ist den Ausführungen der Bw in der Berufungsschrift daher Glauben zu schenken, dass diese – jedenfalls mit den in Rede stehenden Geräten – kein Glücksspiel in Österreich betrieben hat.

Zusammengefasst ist die Bw daher nicht dem Kreis der in § 53 GSpG genannten Personen zuzurechnen.

 

2.4. Nach § 51c VStG hat der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Zur Zulässigkeit der – rechtzeitig erhobenen – Berufung:

 

Der angefochtene Bescheid wurde der Trust Vertriebs s.r.o. gegenüber am 13. Juli 2012 (Angaben in der Berufungsschrift) sowie dem Finanzamt am 5. Juli 2012 (vgl. den Aktenvermerk vom 8.8.2012, VwSen-740116/7 ua.) zugestellt und gilt daher als erlassen.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof jüngst konstatierte (VwGH 14.12.2011, 2011/17/0084 mwN) ist die Legitimation zur Erhebung einer Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid – unabhängig davon, ob der Berufungswerber formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht – davon abhängig, ob nach der anzuwendenden Rechtslage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an den Berufungswerber zu richten war.

"Der Verwaltungsgerichtshof hat einerseits das Berufungsrecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war, das Berufungsrecht einer Person, die nicht zum Kreis der vom Gesetz genannten Bescheidadressaten (§ 53 Abs. 3 GSpG) gehört, aber andererseits verneint, selbst wenn der Bescheid an sie gerichtet war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122, ...).

...

Auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Trifft dies nicht zu, ist die Berufung zurückzuweisen (vgl. die hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0122, und vom 17. Juni 2009, Zl. 2009/17/0054)."

 

Da die Bw zwar Bescheidadressatin des bekämpften Bescheides ist – wie unter Punkt 2.3. dargelegt - aber nicht dem Kreis der in § 53 Abs. 3 GSpG genannten Personen zuzurechnen ist, kommt dieser im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu und war die Berufung daher unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

 

3.2. Hinsichtlich dem Vorbringen, dass die Amtssprache der Bw an ihrem Firmensitz Tschechisch sei, ist ergänzend auf Art. 8 Abs. 1 der österreichischen Bundes-Verfassung hinzuweisen, demgemäß die deutsche Sprache grundsätzlich die Staatssprache der Republik ist.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. L u k a s