Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101235/2/Sch/Rd

Linz, 25.06.1993

VwSen - 101235/2/Sch/Rd Linz, am 25.Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des M Sch vom 18. März 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 1. März 1993, VerkR96/106/1993, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die verhängte Strafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 800 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat über Herrn M Sch, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1a (richtig: Abs.1 lit.a) KFG 1967 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil er am 10. Dezember 1992 um 8.55 Uhr den mit Schotter beladenen LKW auf der B 138 von K kommend in Richtung K auf Höhe der Straßenmeisterei gelenkt habe, wobei er sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges, soweit ihm dies zumutbar war, nicht davon überzeugt habe, daß dessen Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftwagens von 22.000 kg um 7.800 kg überschritten worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 400 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß überladene Kraftwagen eine zumindest abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen. Im konkreten Fall wurde das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges um immerhin 7.800 kg überschritten, also in einem sehr beträchtlichen Ausmaß. Dem Lenker eines Kraftwagens muß im Hinblick auf das transportierte Ladegut ein solches Fachwissen zugemutet werden, daß er abschätzen kann, ob durch die Beladung das höchstzulässige Gesamtgewicht seines Fahrzeuges überschritten wird oder nicht. Dies gilt jedenfalls bei einer derartig beträchtlichen Überladung wie im vorliegenden Fall. Es geht nicht an, sich damit zu verantworten, bei der Beladung auf das Gewicht der Ladung nicht näher geachtet zu haben, wie dies der Berufungswerber gegenüber den Meldungslegern angegeben hat.

Die Erstbehörde hat den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit berücksichtigt und auch den Umstand bei der Strafzumessung einfließen lassen, daß sich der Berufungswerber im Verfahren einsichtig gezeigt hat. Andererseits muß berücksichtigt werden, daß der Strafrahmen für ein Delikt wie das vorliegende bis zu 30.000 S beträgt und die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S in Anbetracht der Schwere des Deliktes aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden kann. Auch bei Berücksichtigung der vom Berufungswerber geltend gemachten persönlichen Verhältnisse (wöchentliches Taschengeld bis zu 1.000 S, Nebeneinkommen als Kraftfahrer von ca. 3.000 S monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten), muß vom Berufungswerber erwartet werden, daß er in der Lage ist, die verhängte Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, zu bezahlen. Abgesehen davon kann nicht nur das tatsächlich verfügbare Einkommen des Berufungswerbers berücksichtigt werden, vielmehr ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß er als Mitarbeiter im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb über zusätzliches Naturaleinkommen in Form von Kost und Unterkunft verfügt.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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