Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730647/2/BP/MZ/JO

Linz, 03.08.2012

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                      5A02, Tel. Kl. 18060

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Kroatien, vertreten durch RA X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 4. Juli 2012, Zahl: 1-1007390/FP/12, betreffend die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbots nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63, 64 iVm § 61 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2012/50

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 4. Juli 2012, Zahl: 1-1007390/FP/12, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 63 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm 53 Abs. 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Gemäß § 2 Abs. 4 Zi. 1 FPG sind Sie Fremder, weil Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

 

 

 

Die Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes entspricht jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden kann.

 

 

 

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

 

1.          die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

 

2.          anderen im Art. 8 Abs. 2 der EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

 

 

Gemäß § 61 FPG ist für den Fall, dass das Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreifen würde, ein solches nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8 Abs. 2 der EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

 

 

Gemäß Artikel 8 Abs. 2 der EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

 

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

 

 

Sie wurden am 18.09.2011 um 06:35 Uhr von Beamten des LKA OÖ. festgenommen und in die Justizanstalt X eingeliefert.

 

 

 

Mit Urteil des LG Wels, GZ: 12 HV 170/11p vom 08.03.2012, rechtskräftig mit 19.03.2012, wurden Sie wegen Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 2 Z. 1 SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

 

 

 

Sie wurden von einem Schöffengericht schuldig gesprochen, in X und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben, und zwar:

 

Indem Sie in der Zeit von etwa Herbst 2010 bis um den 18.09.2011 cirka 1kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 5,6%, insgesamt zumindest 40g Heroin mit einem Reinheitsgehalt von etwa 10%, zwei Stück Substitoltabletten a 200mg sowie geringere Mengen Kokain an gesondert Verfolgte sowie an unbekannte Abnehmer verkauften sowie in geringfügigem Umfang unentgeltlich überließen, wobei Sie die Straftaten gewerbsmäßig begangen haben und schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs. 1 SMG verurteilt worden sind. Sie haben hiedurch die Verbrechen des Suchtgifthandels nach dem § 28a Abs. 1 2. Und 3. Fall AMG, als Beteiligter nach § 12, 2. Alt. StGB begangen.

 

In den Entscheidungsgründen legt das Gericht dar, dass Sie zuletzt ohne Beschäftigung waren und monatlich 650 Euro Notstandshilfe erhielten. Sie verfügen über kein Vermögen und bezifferten Ihren Schuldenstand mit 11.000,00. Sie sind ledig und haben keine Sorgepflichten. Etwa im Herbst 2010 begannen Sie damit, sich durch den Verkauf von Cannabiskraut im Raum X eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen. Sie führten Großteils den Weiterverkauf des im Auftrag von X nach Österreich geschmuggelten Suchtgifts durch. Bis zu Ihrer Verhaftung am 18.09.2011 veräußerten Sie cirka 1 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von etwa 5,6%, wobei Sie die Suchtgiftverkäufe vorwiegend in X durchführten. Darüber hinaus setzten Sie insgesamt zumindest etwa 40g Heroin - welche Sie in X erworben hatten - geringe Mengen Kokain sowie zwei Stück Substitol-Tabletten a 200mg an unbekannt gebliebene Suchtgiftkonsumenten sowie an bekannte Abnehmer. Hiedurch finanzierten Sie Ihren Lebensunterhalt. Sie überließen also vorschriftswidrig Suchtgift in einer insgesamt die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen Personen. Sie waren sich dabei darüber im Klaren, dass Sie dies den bestehenden Vorschriften zuwider taten, handelten jedoch trotzdem. Sie hielten es zumindest ernstlich für möglich, dass es sich dabei insgesamt um eine die Grenzmenge übersteigende Menge handelte, fanden sich mit diesem Umstand jedoch ab. Sie bekannten sich in der Hauptverhandlung nur in geringem Umfang schuldig im Sinne des Strafantrages. Sie räumten ein, ungefähr 30 - 40g Heroin verkauft zu haben. Außerdem gaben Sie zu, 2 Substitoltabletten weitergegeben zu haben, jedoch nie Cannabiskraut. Nach den Aussagen einvernommener Zeugen bzw. Abnehmer gaben Sie zu, auch Cannabiskraut verkauft zu haben. Weiters gaben Sie zu, Cannabiskraut verkauft zu haben, weil Sie sich etwas dazu verdienen wollten. Sie konsumierten zusätzlich zum Substitutionsprogramm täglich 1 g Heroin. In Anbetracht der angespannten finanziellen Situation aufgrund Ihrer Arbeitslosigkeit und der bestehenden Schulden ist es realitätsnah, dass Sie ihren Abnehmern das Cannabiskraut nicht zum Einkaufspreis, sondern gewinnbringend unter Aufschlag einer Gewinnspanne verkauften, um daraus selbst einen finanziellen Vorteil zu ziehen.

 

 

 

Am 01.06.2012 wurde Ihnen eine Aufforderung zur Stellungnahme betreffend der beabsichtigten Erlassung eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes in die JA X übermittelt.

 

Sie hatten die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, zu der beabsichtigten Erlassung des Aufenthaltsverbotes schriftlich bei der Bundespolizeidirektion Wels, Fremdenpolizei, Stellung zu nehmen und damit Ihre Rechte und rechtlichen Interessen zu wahren. Sollten Sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, wird das Verfahren ohne Ihre weitere Anhörung beendet werden.

 

 

 

Darüber hinaus wurden Sie aufgefordert, innerhalb o.g. Frist schriftlich an die Bundespolizeidirektion Wels, Fremdenpolizei, Angaben über Ihre familiären, sozialen und beruflichen Bindungen in Österreich zu machen. Andernfalls kann auf Ihre Angaben im gegenständlichen fremdenpolizeilichen Verfahren nicht eingegangen werden.

 

 

 

Am 18.06.2012 langte Ihre Stellungnahme bei der Behörde ein. Zusammengefasst geben Sie an, dass Sie seit Ihrem 4. Lebensjahr in Österreich leben und in Österreich die Pflichtschulen sowie den Polytechnischen Lehrgang besucht haben. Sie gaben weiters an, keine Verwandten in Kroatien zu haben und dass die gesamte Familie hier lebt. Sie baten, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen.

 

 

 

Zu Ihrem Werdegang im Bundesgebiet wurde bei der Durchsicht des Hausaktes folgendes festgestellt:

 

 

 

Sie wurden am 19.06.1992 erstmals in Österreich angemeldet und waren bisher mit Aufenthaltsbewilligungen bzw. titeln aufhältig. Derzeit besitzen Sie einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte PLUS, ausgestellt vom Magistrat Wels am 24.08.2011, gültig bis 23.08.2014.

 

 

 

Bereits am 21.02.2001 wurden Sie dem BG Wels wegen Verdachtes des mehrfachen Einbruchdiebstahles, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Diebstahles und dauernder Sachentziehung angezeigt. Am 11.04.2001 wurden Sie dem BG Wels wegen des Verdachtes des versuchten Ladendiebstahles angezeigt. Beide Male waren Sie noch strafunmündig.

 

 

 

Am 06.09.2001 wurden Sie dem BG Wels wegen des Verdachtes des Diebstahles angezeigt. Dieses Verfahren wurde gemäß § 90 Abs. 1 StPO eingestellt.

 

 

 

Am 28.07.2001 wurden Sie dem Bg Wels wegen Verdachtes des § 127 StGB angezeigt. Dieses Verfahren wurde gemäß § 90 Abs. 1 StPO eingestellt.

 

 

 

Am 19.11.2001 wurden Sie dem BG Wels wegen des Verdachtes des Diebstahles angezeigt.

 

 

 

Am 20.11.2001 wurden Sie der Staatsanwaltschaft Wels wegen Verdachtes des mehrfachen Diebstahles und dauernder Sachentziehung angezeigt.

 

 

 

Am 08.01.2002 wurden Sie dem BG Wels wegen des Verdachtes des Diebstahles angezeigt.

 

 

 

Am 07.02.2002 wurden Sie wegen des Verdachtes des PKW ED, des mehrfachen Diebstahles an die Staatsanwaltschaft Wels angezeigt.

 

 

 

Am 02.03.2002 wurden Sie wegen des Verdachtes des schweren Diebstahles und des Geldbörsendiebstahles der STA Wels angezeigt.

 

 

 

Am 22.03.2002 wurden Sie dem BG Wels wegen Verdachtes des Diebstahles in 2 Fällen, Urkundenunterdrückung, Ladendiebstahles und versuchter Hehlerei angezeigt.

 

 

 

Mit Urteil 25 Hv 1073/01 vom 10.06.2002 wurden Sie wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahles nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 1. Fall StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt verurteilt.

 

 

 

Am 26.07.2002 wurden Sie wegen des Verdachtes des Diebstahles dem BG Wels angezeigt. Dieses Verfahren wurde am 05.08.2002 gem. § 90 Abs. 1 StPO eingestellt.

 

 

 

Am 01.08.2002 wurden Sie wegen des Verdachtes des mehrfachen Einbruchdiebstahles der STA Wels angezeigt.

 

 

 

Mit Urteil 25 Hv 67/02y, vom 07.10.2002 wurden Sie wegen §§ 127, 129 Z. 1 StGB rechtskräftig verurteilt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG Wels vom 10.06.2002, 25 Hv 1073/01p wurde von einer Zusatzstrafe abgesehen.

 

 

 

Am 01.03.2003 wurden Sie wegen des Verdachtes des Diebstahles dem BG Wels angezeigt. Mit Urteil des BG Wels vom 15.05.2003, 15 U 120/2003D, wurden Sie wegen § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bedingt verurteilt.

 

 

 

Am 18.06.2003 wurden Ihnen von der BPD Wels die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedroht.

 

Am 25.06.2003 wurden wegen des Verdachtes des Einbruchdiebstahles der STA Wels angezeigt. Mit Urteil des LG Wels, 25 Hv 64/03h vom 22.12.2003 wurden Sie gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen.

 

 

 

Am 16.01.2004 wurden Sie wegen des Verdachtes des § 27 SMG dem BG Linz-Land angezeigt. Dieses Verfahren wurde gemäß § 90/1 StPO eingestellt.

 

 

 

Am 19.01.2004 wurden wegen des Verdachtes des Diebstahles dem BG Wels angezeigt.

 

 

 

Am 23.01.2004 wurden Sie wegen des Verdachtes des Suchtmittelmissbrauches der STA Wels angezeigt.

 

 

 

Am 14.02.2004 wurden Sie in die Justizanstalt X wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Einbruchdiebstahles in Untersuchungshaft eingeliefert, wo Sie am 09.08.2004 nach einer Haftverhandlung entlassen wurden.

 

 

 

Am 05.07.2005 wurden Sie wegen des Verdachtes der Hehlerei dem BG Wels angezeigt.

 

 

 

Am 21.06.2005 wurden Sie wegen des Verdachtes des Suchtmittel-Missbrauches dem LG Wels angezeigt. Mit Urteil des BG Wels 15 U 148/05z vom 13.09.2005 wurden Sie wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 1. Und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt.

 

 

 

Mit Urteil des LG Wels, 25 Hv 35/05x vom 14.11.2005 wurden Sie wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 2, 130n 1. Und 4. Fall, 15 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 13 Monate bedingt verurteilt.

 

 

 

Am 22.03.2006 wurden Sie in die Justizanstalt X wegen des Verdachtes nach § 129 StGB eingeliefert.

 

 

 

Am 04.04.2006 wurden Sie der STA Wels wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Einbruchdiebstahles angezeigt.

 

 

 

Am 17.05.2006 wurden Sie der STA Wels wegen des Verdachtes des Suchtmittel-Missbrauches angezeigt. Dieses Verfahren wurde nach § 90 Abs. 1 StPO eingestellt.

 

 

 

Mit Urteil des LG Wels 25 Hv 38/06J vom 12.06.2006 wurden Sie wegen §§ 127, 129 Z. 1 und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

 

 

 

Am 03.08.2006 wurde Ihnen von der Fremdenpolizei X ein Aufenthaltsverbot angedroht.

 

 

 

Am 02.12.2006 wurden Sie wegen des Verdachtes nach § 27 SMG der STA Wels angezeigt.

 

 

 

Am 11.12.2006 wurden wegen des Verdachtes nach § 27 SMG dem BG Wels angezeigt.

 

 

 

Mit Urteil des LG Wels, 15 Hv 135/06f vom 05.12.2006 wurden Sie wegen §§ 127, 15 Abs. 1, 129 Z. 1 + 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

 

 

 

Am 05.02.2007 wurden Sie wegen des Verdachtes nach § 27 SMG der STA Wels angezeigt. Dieses Verfahren wurde nach § 90 Abs. 1 StPO eingestellt.

 

 

 

Am 23.11.2007 wurden Sie wegen des Verdachtes nach §§ 28 Abs. 2 und 3,4 SMG in die Justizanstalt X eingeliefert.

 

 

 

Am 27.12.2007 wurden Sie der STA Wels wegen Verdachtes auf § 27 SMG angezeigt.

 

 

 

Mit Urteil des LG Wels 25 Hv 51/08d vom 23.06.2008 wurden Sie wegen §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 27 Abs. 1. Und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 5 Monate unbedingt, verurteilt.

 

 

 

Am 05.06.2009 wurden Sie bei der Fremdenpolizei zu Ihren Verurteilungen niederschriftlich einvernommen und Ihnen mitgeteilt, dass im Falle einer Gesetzesänderung und einer für ein Aufenthaltsverbot vorliegenden Verurteilung ein Aufenthaltsverbot erlassen werden wird.

 

 

 

Am 16.06.2009 wurden Sie der STA Wels wegen Verdachtes auf § 28a SMG angezeigt.

 

 

 

Mit Urteil des LG Wels, 15 Hv 103/09d vom 16.09.2009 wurden Sie wegen Vergehens nach § 27 Abs.1 Z. 1, 8. Fall und § 27 Abs. 1 Z. 1, 1. Und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

 

 

 

Mit Urteil des BG Wels vom 23.06.2010, 16 U 159/2010G wurden Sie wegen § 27 Abs. 1/1 (1.2.Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.

 

 

 

Mit Urteil des BG Wels vom 15.11.2010, 16 U 264/201 OY wurden Sie wegen § 27 Abs. 1/1 (1.2.Fall) SMG schuldig gesprochen, jedoch keine Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf BG Wels 16 U 159/2010G verhängt.

 

 

 

Am 01.02.2011 wurden Sie wegen des Verdachtes auf § 27 SMG der STA Wien angezeigt.

 

 

 

Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien 64 Hv 35/11a vom 21.06.2011 wurden Sie wegen § 27 Abs. 1 Zi. 1 1. Fall 8. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monate verurteilt.

 

 

 

Am 18.09.2011 wurden Sie wegen des Verdachtes auf § 28 SMG in die Ja X eingeliefert, wo Sie sich derzeit noch befinden. Es handelt sich hier um die eingangs beschriebene Straftat.

 

 

 

Mit Urteil des LG Wels 12 Hv 62/11f vom 12.10.2011 wurden Sie wegen § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 3 1. Fall SMG sowie § 27 Abs. 1 Z. 1 1. Und 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

 

 

 

Schließlich wurden Sie noch mit Urteil des LG Wels 12 Hv 170/11p vom 08.03.2012 wegen §§ 28a Abs. 2 5. Fall und 28a Abs. 2 Z. 1 SMG zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt - wie eingangs beschrieben.

 

 

 

Zu Ihren Vormerkungen wurde folgendes erhoben:

 

 

 

Verwaltungsstrafrechtlich scheinen in den letzten fünf Jahren 13 Vormerkungen, davon acht Vormerkungen nach § 1/3 FSG auf.

 

 

 

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen 14 Vormerkungen auf. Diese wurden bereits in der chronologischen Aufzählung obenstehend eingefügt.

 

 

 

Zu Ihrer beruflichen Integration wurde ein Versicherungsdatenauszug erstellt, der Ihre Tätigkeiten seit 2009 anzeigt. Sie lebten vom 01.01.2009 bis 02.10.2011 ausschließlich von Notstandshilfe und Überbrückungshilfe und arbeiteten 1 (!) Tag, nämlich am 11.04.2011. Man muss daher bei Ihnen davon ausgehen, dass Sie trotz Ihres langen Aufenthaltes im Bundesgebiet keine berufliche Integration zustande gebracht haben und von öffentlichen Geldern gelebt haben.

 

 

 

Ihren Angaben in Ihrer Stellungnahme vom 13.06.2012, einlangend bei Behörde am 18.06.2012, kann seitens der Behörde nicht gefolgt werden, da Sie angeben, seit Ihrem 4. Lebensjahr in Österreich zu leben. Es ist richtig, dass gemäß § 64 Abs. 1 2. Satz FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot gemäß § 63 nicht erlassen werden darf, wenn er von klein auf (d.h. bis zum Alter von 4 Jahren bereits hier) im Inland aufgewachsen ist und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Sie allerdings kamen erst im Alter von 5 Jahren nach Österreich, nämlich am 19.06.1992, und fallen somit nicht unter diese Regelung. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist in Ihrem Fall zulässig, zumal Ihnen dies bereits mehrmals angedroht worden war.

 

 

 

Zu ihren Angaben, dass Sie in Kroatien keine Verwandten mehr haben, muss festgestellt werden, dass Ihr Bruder und Mitangeklagter X seitens der Behörde angab, eine Wohnung in Kroatien zu haben und dort auch seinen Lebensmittelpunkt zu haben. Er kommt nur zu Besuch im Zuge der visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Sie haben daher die Möglichkeit, in Kroatien bei einem Familienmitglied zu leben.

 

 

 

Die geradezu beharrliche Begehung von Straftaten trotz Ihrer Verurteilungen und von Verwaltungsübertretungen lässt auf Ihre völlig uneinsichtige Haltung schließen und stellt ein besonders starkes Indiz der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dar.

 

 

 

Mit der Suchtgiftkriminalität ist im Allgemeinen eine große Wiederholungsgefahr verbunden. Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer, besonders hoch zu bewerten.

 

 

 

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von in Art.8 Abs.2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten.

 

 

 

Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität kann Ihren privaten und familiären Interessen keinesfalls gegenüber den maßgeblichen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Öffentlichen Interessen, nämlich dem Interesse an der Verhinderung an strafbaren Handlungen, am Schutz der Rechte anderer und am Schutz der Gesundheit, Vorrang eingeräumt werden. Die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes ist nach Ansicht der Behörde, um die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zu wahren, dringend geboten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht selbst eine ansonsten völlige soziale Integration eines Fremden bei Suchtgiftdelikten der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen.

 

 

 

Nach Abwägung der angeführten Umstände ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK Ihr Aufenthaltsverbot zulässig ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes wiegen unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen auf Ihre Lebenssituation, zumal Sie ledig und ohne Sorgepflichten sind und sich in Österreich bisher nicht integrieren konnten. Überdies besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Wahrung eines geordneten Fremdenwesens ein eminent hohes öffentliches Interesse.

 

 

Hinsichtlich der Bemessung der Aufenthaltsverbotsdauer finden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Ausführungen.

1.2. Gegen diesen – am 9. Juli 2012 dem Bw persönlich in der JA X zugestellten – Bescheid erhob der Bw durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Telefax vom 20. Juli 2012 rechtzeitig Berufung.

 

Einleitend stellt der Bw die Anträge

 

die Berufungsbehörde möge

 

a)                den gegenständlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 04.07.2012, Zahi: 1-1007390/FP/12, zugestellt am 06.07.2012, dahinge­hend abändern, dass das gegen mich verhängte Aufenthaltsverbot aufge­hoben bzw. befristet wird,

 

b)                den gegenständlichen Bescheid dahingehend abändern, dass der erstin­stanzliche Bescheid zur Gänze behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverwiesen wird.

 

 

 

Das Rechtsmittel begründet führt der Bw im Anschluss weiter aus:

 

 

 

Ich erhebe mein gesamtes bisheriges Vorbringen zum integrierenden Bestandteil dieses Berufungsschriftsatzes und hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine In­haltlich anderslautende Entscheidung ergehen müssen.

 

 

 

Ich gebe natürlich zu, dass ich eine Reihe von Verurteilungen in Österreich habe, inklusive Verwaltungsübertretungen, und bereue ich mein diesbezügliches Verhalten zutiefst.

 

 

 

Mein Werdegang auf den Seiten 3 bis 5 des Bescheides liest sich nicht sehr gut und ist dies darauf zurückzuführen, dass ich leider in den letzten 10 Jahren immer wieder in die Drogenabhängigkeit zurückgefallen bin und mich nie vollständig davon befrei­en konnte. Ich habe zwar eine Schulausbildung in Österreich abgeschlossen, ging jedoch nie einer längeren Arbeitstätigkeit, abgesehen von einigen zwischenzeitigen Jobs, nach und brach auch meine Lehre als Einzelhandelskaufmann bei der Firma X nach kurzer Zeit wieder ab.

 

 

 

Die mangelnde berufliche Integration geht naturgemäß auf meine Drogenabhängig­keit und die damit im Zusammenhang stehende Beschaffungskriminalität zurück.

 

 

 

Ich habe mehrmals eine Therapie versucht, leider jedoch wieder abgebrochen, da ich Haftstrafen absitzen musste und nach der Entlassung wieder in die Drogenkriminali­tät zurückgefallen bin.

 

 

 

Nichtsdestotrotz muss berücksichtigt werden, dass ich am 19.06.1992 nämlich im Alter von beinahe 5 Jahren nach Österreich kam und hier aufgewachsen bin und die Schule besucht habe. Meine gesamte Familie befindet sich in Österreich. Meine Mut­ter, mein Bruder, meine Schwestern, etc. sind alle hier und unterstützen mich so gut es ihnen möglich ist. Ich habe einen Drogentherapieplatz in X. Nach mei­ner Haftentlassung bzw. einer allfälligen Weisung des Gerichtes hätte ich die Mög­lichkeit die Therapie dort sofort anzutreten.

 

 

 

Ich möchte wirklich von meiner Drogenabhängigkeit loskommen und mich am Ar­beitsmarkt integrieren. Meine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen unter­stützen mich dabei.

 

 

 

Ich habe in Kroatien niemanden mehr und ist es auch nicht zutreffend, dass mein Bruder dort eine Wohnung hat, da diese mittlerweile schon wieder weitervermietet ist, Ich hätte somit keine Unterkunft, niemanden der mich versorgt und keine Mög­lichkeit eine Arbeitsstelle anzutreten.

 

Ich ersuche Sie daher höflich das Aufenthaltsverbot aufzuheben bzw. einzuschrän­ken.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 23. Juli 2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Bw nicht gestellt. Von der belangten Behörde wurde ausdrücklich auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet. Von einer solchen konnte vor allem aber deshalb abgesehen werden, als sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

Zudem wird angemerkt, dass vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die seine Integration betreffenden Vorbringen des Bw in keinster Art und Weise relativiert werden bzw. diesen volle Glaubwürdigkeit zugemessen wird. Der Bw könnte daher durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, durch welche seine Angaben bestenfalls bestätigt werden könnten, nicht besser gestellt werden als ohne die Abhaltung einer solchen.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten, unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.      die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2.      anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen    zuwiderläuft.

 

Gemäß § 63 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

 

Gemäß § 63 Abs. 3 FPG ist ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des
§ 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Bw über einen Aufenthaltstitel verfügt und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Daher sind grundsätzlich die oben genannten Bestimmungen zur Prüfung des Aufenthaltsverbotes heranzuziehen.

 

Allerdings ist davor noch auf die besonderen Ausschließungsgründe des § 64 FPG einzugehen. Einschlägig ist hier § 64 Abs. 3 FPG, da der Bw, welcher im Alter von fünf Jahren nach Österreich gekommen ist, im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weder von klein auf im Inland aufhältig ist (vgl. § 64 Abs. 2 FPG) noch – aufgrund der ersten Verurteilung (vom 10. Juni 2002 für zuvor begangene Taten) innerhalb von zehn Jahren nach der Einreise (19. Juni 1992) – die Voraussetzungen für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft (vgl. § 64 Abs. 1 FPG) erfüllt(e). Da der Bw einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte PLUS und keinen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder "Daueraufenthalt – Familienangehöriger" besitzt, gelangt § 64 Abs. 4 FPG nicht zur Anwendung.

 

3.3.1. Gemäß § 64 Abs. 3 FPG dürfen Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, nur mehr ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. § 73 StGB gilt.

 

Wenn die zitierte Bestimmung auch lediglich vom Verbot der Ausweisung gegen den von ihr umfassten Adressatenkreis spricht, muss sie dennoch aufgrund eines Größenschlusses (argumentum a minori ad maius) auch für Aufenthaltsverbote gelten. Ein solches besteht nämlich aus zwei Komponenten: erstens aus der Anordnung, ein bestimmtes Gebiet zu verlassen (Ausweisung), und zweitens aus dem – befristeten oder unbefristeten – Verbot der Wiedereinreise in dieses Gebiet. Wenn also § 64 Abs. 3 FPG vor Ausweisungen schützt, muss dieser Schutz umso mehr auch für die schwerwiegendere Maßnahme des Aufenthaltsverbotes gelten.

 

3.3.2. Dass der drittstaatsangehörige Bw vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war und (mehrfach) von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, steht unzweifelhaft fest.

 

Im vorliegenden Fall ist daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn der weitere Aufenthalt des Bw im Inland eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde.

 

3.3.3. Bei der Beurteilung, ob der weitere Aufenthalt des Bw im Inland eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde, ist nicht primär maßgeblich, dass eine bzw. hier viele strafgerichtliche Verurteilungen ausgesprochen wurden, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte ihrer strafgerichtlichen Verurteilung(en) rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird. Daher ist – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – vor Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu prüfen, ob das Verhalten des Bw aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, in Hinkunft die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden.

 

3.3.4. Zwar führt der Bw in seinem Rechtsmittel mehrfach sinngemäß aus, sich in Hinkunft rechtskonform verhalten zu wollen und daher keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darzustellen.

 

Dieser Zukunftsprognose kann vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich jedoch aufgrund folgender Überlegungen nicht beigetreten werden:

 

Im Laufe seines Aufenthaltes im Inland hat der Bw – wie rechtskräftig strafgerichtlich festgestellt wurde – das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, das Vergehen der dauernden Sachentziehung, das Vergehen der Urkundenunterdrückung, das Vergehen des Suchtmittelmissbrauchs, das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls sowie das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen, wobei die genannten Delikte großteils mehrfach verübt wurden und auch mehrfach Verurteilungen erfolgten.

 

Bei den konkret vom Bw verübten Verbrechen und Vergehen handelt es sich unzweifelhaft nicht um einen Fall von "Kleinkriminalität", wie schon die enorme Anzahl von 14 Verurteilungen, denen die verschiedenartigsten Delikte zugrunde liegen, zeigt. Hinzu tritt, dass nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich auch der nahezu unglaublichen Anzahl von 27 Anzeigen eine gewisse Indizwirkung bezüglich der kriminellen Energie des Bw zukommt, wenn diesen – mangels Verurteilung – auch kein allzu großer Beweiswert zugemessen ist.

 

Der Bw begann – auch hier wird wiederum nur auf die rechtskräftigen Verurteilungen abgestellt – seine kriminelle Karriere im Jahr 2002. Seither erfolgte bis dato alle paar Monate eine strafgerichtliche Verurteilung. Es zeugt fraglos von immenser krimineller Energie und eine Unbesonnenheit völlig ausschließendem Engagement, über lange Jahre auf verschiedenste Art und Weise die Rechtsordnung zu übertreten, und sich von zahlreichen Verurteilungen, oft auch zu unbedingten Haftstrafen, nicht von weiteren Vergehen / Verbrechen abhalten zu lassen. Insbesondere handelt es sich bei vielen der vom Bw verübten Delikte um massive Verletzungen der Rechtsordnung. Vor allem die in letzter Zeit erfolgten mehrfachen Verurteilungen wegen Suchtgifthandel wiegen besonders schwer. Zudem ist – wenn der Bw auch offensichtlich in den letzten Jahren seinen kriminellen Schwerpunkt von den Vermögensdelikten weg hin in Richtung Suchtgiftdelikte verlagert hat – das durch schweren gewerbsmäßigen Diebstahl und derartigen Einbruchsdiebstahl an den Tag gelegte verbrecherische Potential des Bw nicht zu vernachlässigen.

 

Wenn der Bw vorbringt, Grundlage seines kriminellen Handelns wäre seine Suchtmittelabhängigkeit gewesen, von welcher er sich zu befreien trachte, so ist ihm entgegen zu halten, dass es sich bei den von ihm zu Beginn seiner kriminellen Karriere verübten Delikten wohl nicht um einen Fall der Beschaffungskriminalität gehandelt hat. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Bw – seinen eigenen Angaben in der Berufung zufolge – bereits mit Hilfe einer Therapie versucht hatte, von seiner Sucht loszukommen, was ihm nicht geglückt ist. Inwieweit ein neuer Versuch erfolgversprechender erscheinen sollte, ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht zwingend erkennbar. In diesem Zusammenhang ist auch auf die – auch verwaltungsgerichtlich mehrfach festgestellte – hohe Rückfallswahrscheinlichkeit bei Drogensucht und Drogendelikten zu verweisen.

 

Das Bild des – trotz sehr langer Aufenthaltsdauer – in keinster Art und Weise im Inland integrierten Drittstaatsangehörigen wird dadurch abgerundet, als der Bw sich auch an die verwaltungsrechtlichen Gebote nicht als gebunden erachtet. Ein achtmaliges Lenken eines Kfz ohne die hiefür notwendige Lenkberechtigung bezeugt die Unbelehrbarkeit des Bw in diesem Bereich eindrucksvoll.

 

Schließlich ist dem Bw auch eine berufliche Integration nie gelungen. Eine Berufsausbildung wurde abgebrochen und selbst Tätigkeiten, für die eine solche nicht erforderlich ist, nicht ausgeübt. Die Wahrscheinlichkeit, ohne Ausbildung, ohne Berufspraxis, mit einer Unzahl an Vorstrafen und nach einer langjährigen Drogenabhängigkeit am Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht allzu hoch. Auch wenn der Bw es schaffen sollte, von seiner Drogensucht loszukommen, wird er daher vermutlich auch weiterhin seinen finanziellen Bedarf nicht auf legalem Wege decken können bzw. ist die Begehung weiterer Vergehen / Verbrechen zu erwarten.

 

Somit liegt es auf der Hand, dass der Bw in Hinkunft eine – sogar schwerwiegende – Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet darstellt und es eines längeren Zeitraumes bedarf, bis von durch seinen Aufenthalt resultierenden Gefahr nicht mehr ausgegangen werden kann.

 

3.3.5. Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich kann angesichts der im vorigen Punkt angestellten Erwägungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht geschlossen werden, dass das oben beschriebene Gefährdungspotential vom Bw aktuell nicht mehr ausgeht und die unbestritten in hohem Maße vorhandene kriminelle Energie nicht mehr vorliegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgt daher der Ansicht der belangten Behörde, dass sich aus dem Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergibt.

 

In diesem Sinn ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw fraglos gerechtfertigt. Allerdings ist bei der Beurteilung des Falls auch auf § 61 FPG bzw. Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen.

 

3.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.4.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.5.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist eingangs festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um Straftaten durch Fremde dauerhaft im Bundesgebiet zu unterbinden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen und zu erhalten. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind. Eine diesbezügliche Verhältnismäßigkeitsprüfung anhand der Kriterien des § 61 FPG führt dennoch nicht zum Ergebnis, dass der Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Bw unrechtmäßig wäre.

 

3.5.2.1. Der Bw ist seit 19. Juni 1992 polizeilich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dass dieser Aufenthalt nicht rechtmäßig gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

3.5.2.2. Der Bw ist unverheiratet und kinderlos. Es steht jedoch völlig außer Zweifel, dass der Bw durch seinen Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 1992, die hier genossene Schulausbildung und durch seine familiären Bande ein gewisses Interesse am Weiterverbleib im Inland gelten machen kann sowie gewisse formale Elemente einer sozialen Integration vorliegen und ein Aufenthaltsverbot in das Recht des Bw auf Privat- und Familienleben eingreift.

 

3.5.2.3. Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Fremden alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen.

 

Im diesem Sinne geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa zehn Jahren, fast durchgehender erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit sowie weiterer Integrationsschritte das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl. etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).

 

Prima vista scheint diese Rechtsprechung auf den Bw Anwendung zu finden – er überschreitet die vom Verwaltungsgerichtshof als Richtmaß herangezogene Aufenthaltsdauer bei weitem. Der Gerichtshof hat jedoch in seinem Urteil auch das Vorliegen weiterer, hier nicht erkennbarer, Integrationsschritte gefordert. Zudem ist – mangels gegenteiliger Hinweise in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur – davon auszugehen, dass die dargestellte Rechtsauffassung nur dann zur Anwendung gelangt, wenn der oder die betroffene Fremde neben den genannten Kriterien unbescholten ist. Dies ist jedoch aufgrund der zahlreichen Verurteilungen des Bw nicht der Fall.

 

3.5.2.4. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der kaum vorhandenen Integration des Bw nach oben verwiesen.

 

3.5.2.5. Bindungen an das Heimatland des Bw dürften nach der langen Aufenthaltsdauer in Österreich nur mehr in geringem Ausmaß gegeben sein.

 

Er hat jedoch die ersten fünf Lebensjahre in Kroatien verbracht, weshalb er mit der dortigen Kultur sozialisiert ist. Zudem ist festzuhalten, dass gegen den Bruder des Bw vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter der Zahl VwSen-730644 eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen wurde. Der Bw hat daher eine Vertrauensperson vor Ort, welche ihm bei der Wiedereingliederung in die kroatische Gesellschaft zur Seite stehen kann.

 

3.5.2.6. Um Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich der strafrechtlichen und der verwaltungsgerichtlichen Verurteilungen nach oben verwiesen.

 

3.5.3. Aufgrund der getroffenen Feststellungen gilt es nunmehr, in einer Verhältnismäßigkeitsprüfung das Interesse des Bw am Verbleib im Inland mit dem öffentlichen Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuwägen.

 

Beim Bw handelt es sich um eine Person, die ihre – offensichtlich sehr starke – kriminelle Energie nicht zu kontrollieren vermag, was in Form von Seriendelikten zu Tage tritt. Integrationsschritte wurden von ihm keine nennenswerten gesetzt. Als Anknüpfungspunkt für einen weiteren Verbleib im Inland kann ausschließlich der im Inland lebende Familienstamm herangezogen werden, wobei eine Kernfamilie – dh. Ehegattin und / oder Kinder – nicht vorhanden sind.

 

Wenn auch nicht verkannt wird, dass ein Aufenthaltsverbot des Bw in Österreich einen massiven Einschnitt in dessen Leben bedeutet, scheint dessen Rückkehr in sein Heimatland (bzw. die Ausreise in ein anderes Land) bei einer Gesamtbetrachtung nicht unzumutbar. Der Bruder des Bw lebt in Kroatien bzw. wird nach der Haftentlassung – wie von ihm im fremdenpolizeilichen Verfahren zu VwSen-730644 vorgebracht – wieder dort leben. Eine Bezugsperson im Heimatland ist daher vorhanden. Den Kontakt zu den in Österreich lebenden übrigen Familienmitgliedern kann er – wenn auch eingeschränkt – für die Dauer des Aufenthaltsverbots durch die Inanspruchnahme von modernen Kommunikationsmitteln aufrecht erhalten. Es ist darüber hinaus der in Österreich aufhältigen Familie nicht verwehrt, den Bw regelmäßig im Ausland zu besuchen.

 

Bei einer Gesamtabwägung ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Verhinderung strafbarer Handlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

4.6. Hinsichtlich der Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes finden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Ausführungen. Es ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher nicht möglich, die Beweggründe der belangten Behörde nachzuvollziehen, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass gegen den Bw ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen ist.

 

Der Gesetzgeber gibt diesbezüglich in § 63 Abs. 3 FPG eine Untergrenze von 18 Monaten vor. Da der Bw (mehrfach) im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verurteilt wurde, besteht eine gesetzliche Obergrenze für die Befristung des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren. Für Personen, welche zu einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurden, sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen.

 

Insbesondere aufgrund der Vielzahl der vom Bw verübten Vergehen / Verbrechen, die daraus hervorgehende fehlende Einsicht hinsichtlich seiner Fehltritte und aufgrund mangelnder Integrationsbemühungen in jede Richtung geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich – wie im Ergebnis auch schon die belangte Behörde – davon aus, dass die vom Gesetzgeber vorgesehene Höchstgrenze von zehn Jahren im gegenständlichen Fall auszuschöpfen ist.

 

4.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Auf eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung (vgl. § 59 Abs. 1 FPG) konnte aufgrund der Deutschkenntnisse des Bw verzichtet werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

Bernhard Pree

 

Beschlagwortung:

Aufenthaltsverbot, Suchtgifthandel, langjähriger Aufenthalt, §§ 63f FPG;

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

VwGH vom 25. Oktober 2012, Zl.: 2012/21/0213-3

 

 

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