Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166779/3/Fra/CG

Linz, 11.04.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, vertreten durch die Rechtsanwälte x, x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 03. Februar 2012, VerkR96-7780-2011, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 AVG im Zusammenhang mit § 24 VStG;

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2d leg.cit. eine Geldstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) verhängt, weil er am 30.07.2011 um 09.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x (x) im Gemeindegebiet x auf der Innkreisautobahn A8 bei km 68.007, Fahrtrichtung x, gelenkt und die Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 34 km/h überschritten hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung, über die der OÖ. Verwaltungssenat, weil eine 2.000 Euro  nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG (§ 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 61 Abs.1 AVG (§ 24 VStG) hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf die gesetzlichen Erfordernisse der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind unzulässige Berufungen zurückzuweisen.

 

3.2. Das vom Bw per Fax eingebrachte Rechtsmittel weist folgenden Wortlaut auf:

"- VerkR96-7780-2011 -

In Sachen

gegen

x

legen wir gegen das Strafanerkenntnis vom 03.02.2012

Berufung

ein.

 

x

Rechtsanwalt"

 

Diesem Rechtsmittel fehlt sohin ein begründeter Berufungsantrag.

 

Der Oö. Verwaltungssenat wies mit Schreiben vom 15. März 2012, VwSen-166779/2/Fra/Th, die Vertreter des Bw auf das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages hin und ersuchte sie gemäß § 13 Abs.3 AVG binnen 2 Wochen einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen. Die Vertreter des Bw wurden darauf hingewiesen, dass, wenn diese Frist nicht genützt wird, das Rechtsmittel zurückzuweisen ist und für den Fall, dass der begründete Berufungsantrag innerhalb der eingeräumten Frist nachgereicht wird, das Rechtsmittel als ursprünglich richtig eingebracht gilt. Dieses Schreiben wurde am 16.03.2012 per Telefax zugestellt. Bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung langte beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme ein.

 

Das angefochtene Straferkenntnis enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung und weist auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hin.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entfiel gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

Der Bw hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat, weil das Rechtsmittel zurückzuweisen war, keinen Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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