Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231305/5/AB/HK

Linz, 02.08.2012

B e s c h l u s s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Astrid Lukas über die Berufung der E P, T,  P, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Juni 2012, Z S-5.823/12-2, wegen einer Übertretung nach dem Versammlungsgesetz den Beschluss gefasst:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 63 Abs. 5 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungs­verfahrens­gesetz 1991 – AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Juni 2012, Z S-5.823/12-2, der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) am 8. Juni 2012 durch Hinterlegung zugestellt, wurde über die Bw wegen einer näher konkretisierten Übertretung nach dem Versammlungsgesetz am 24. Jänner 2012 in den Büroräumlichkeiten des Landesrates A eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 100,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) – unter einem Kostenbeitrag von 10,- Euro – verhängt.

 

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde die Bw ausdrücklich auf ihr Recht hingewiesen, dass sie gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder mündlich bei der belangten Behörde eine Berufung einbringen kann.

 

1.2. Gegen diesen der Bw nachweislich am 8. Juni 2012 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid, richtet sich die vorliegende Berufung vom 26. Juni 2012, die am selben Tag verspätet per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht wurde (E-Mail vom 26.6.2012, 9:59 Uhr).

 

2.1. Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 hat die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.  

 

2.2. Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 erteilte der Oö. Verwaltungssenat der Bw einen Verbesserungsauftrag und räumte ihr weiters die Möglichkeit ein, zu der ersichtlichen Verspätung des Rechtsmittels bis 27. Juli 2012 Stellung zu nehmen, widrigenfalls die Berufung als unzulässig zurückzuweisen wäre.

 

Die Bw leistete mit E-Mail vom 17. Juli 2012 dem Verbesserungsauftrag unter Bezugnahme auf das Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 9. Juli 2012 Folge; von der Möglichkeit, zu der Verspätung des Rechtsmittels im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs Stellung zu nehmen, wurde nicht Gebrauch gemacht.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Nachdem bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das gegen den in Rede stehenden Bescheid eingebrachte Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen war, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.4. Bei seiner Entscheidung geht der Oö. Verwaltungssenat von dem unter den Punkten 1.1. und 1.2. dieser Entscheidung dargestellten entscheidungswesent­lichen Sachverhalt aus.

 

2.5. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Nach § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diese Frist beginnt für jede Partei mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung, bei mündlicher Verkündung mit dem Tag der Verkündung. Hiebei handelt es sich um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden u.a. Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, mit dem die Frist begonnen hat.

 

Nach § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird u.a. der Beginn wie auch der Lauf einer Frist durch Samstage, Sonn- und Feiertage nicht behindert; fällt das Ende der Frist jedoch auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 (in der Folge: ZustellG), ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem aktenkundigen Zustellnach­weis bzw. Rückschein, dass das gegenständliche Straferkenntnis des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Juni 2012, Z S-5.823/12-2, für die Bw nach erfolgtem Zustellversuch – wie auf der am 6. Juni 2012 im Briefkasten hinterlassenen Verständigung über die Hinterlegung beim zuständigen Postamt ersichtlich – ab 8. Juni 2012 (Beginn der Abholfrist) beim zuständigen Postamt zur Abholung hinterlegt war. Der Bescheid war damit rechtswirksam zugestellt und es begann mit diesem Tag die zweiwöchige Berufungsfrist des § 24 VStG iVm. § 63 Abs. 5 AVG zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG Freitag, der 22. Juni 2012 (kein Feiertag). Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die am 26. Juni 2012 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung erfolgte demnach offenkundig verspätet.

 

Da die Berufung verspätet erhoben worden ist, hat der Oö. Verwaltungssenat – wie bereits unter 2.2. dargelegt – der Bw mit Schreiben vom 9. Juli 2012, Gelegenheit gegeben, zur Frage der Verspätung ihrer Berufung Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit, zu der Verspätung des Rechtsmittels im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs Stellung zu nehmen, wurde allerdings nicht Gebrauch gemacht: Die Bw hat zwar hinsichtlich des ebenfalls erteilten Verbesserungsauftrages per E-Mail-Eingabe reagiert, sich hinsichtlich des eingeräumten Parteiengehörs zur Verspätung des Rechtsmittels jedoch weder innerhalb der ihr gesetzten Frist noch bis dato geäußert.

 

Ein Vorbringen sowie erst recht darauf abzielende Beweise, weshalb eine rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels nicht möglich gewesen sein soll, liegen somit im Ergebnis nicht vor, weshalb sich die erst am 26. Juni 2012 per E-Mail eingebrachte Berufung als verspätet erweist.

 

3.3. Die Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. L u k a s

 

 

 

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