Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260458/2/Wim/TK

Linz, 17.08.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10.11.2011, Wa96-11/04-2011, wegen Übertretung des Wasser­rechtsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. 

 

II.   Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­­beiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs. 1 Z 3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 27 Abs. 1 lit. g und 29 iVm § 137 Abs. 1 Z 5 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.


Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben bis 31. Juli 2011 die letztmaligen Vorkehrungen bei der ehemaligen Kläranlage X, vorgeschrieben mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25. Februar 2010, Wa01-65/04/46-2010/LR/HOH, bestätigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. September 2010, WA-2010-100183/97/Mü/Ka, nicht durchgeführt."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

Weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51 e Abs. 2 Z 1 VStG die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­ver­handlung entfallen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1)               die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2)               die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, d.h., in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können.

Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungsverhandlung vorgenommen worden ist. § 137 Abs.7 WRG 1959 erweitert diese Verfolgungsverjährungsfrist für Übertretungen nach dem Wasserrechtsgesetz auf ein Jahr. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 937ff). 

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber lediglich vorge­worfen "Die letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben mit Bescheid …" nicht durchgeführt zu haben. Eine nähere Konkretisierung insbesondere eine explizite Anführung dieser zu erfüllenden letztmaligen Vorkehrungen ist nicht erfolgt."

 

Nach ständiger Rechtsprechung erweist sich diese Formulierung im Sinne des § 44a Z1 VStG als unzulänglich, da keine Umschreibung der konkreten Tatumstände erfolgt ist, aus welchen abzuleiten ist, dass und auf welche Weise der Beschuldigte die ihm obliegenden Pflichten verletzt hätte (siehe dazu VwGH v. 22.12.1987, 87/07/0135 u. v. 18.5.2005, 2005/04/0037).

 

Weiters hätte dem Berufungswerber vorgeworfen werden müssen, dass er als X der Gemeinde X die Übertretung zu verantworten habe. Ein lediglicher Hinweis in den verletzten Rechtsvorschriften auf § 9 VStG reicht dazu ebenfalls nicht aus.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Da innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist, die mit dem Tatzeitende v. 31. Juli 2011 zu laufen begann, keine fristgerechte Verfolgungshandlung getätigt wurde, war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat auch verwehrt eine dahingehende Spruchberichtigung vorzunehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass es sich bei dieser Übertretung grundsätzlich um ein Dauerdelikt handelt, d.h. die Strafbarkeit zumindest mit Ende des Zeitraumes dieses Straferkenntnisses bis zur tatsächlichen Erfüllung weiterhin besteht, sofern diese letztmaligen Vorkehrungen noch nicht umgesetzt wurden. Der Umstand, dass aus formalen Gründen die Entscheidung aufzuheben war, ändert nichts an der allfälligen grundsätzlichen Rechtswidrigkeit des gesetzten Tatverhaltens.

 

5. Weil die Berufung Erfolg hatte und dieses Verwaltungsstrafverfahren einge­stellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs. 1 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

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