Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281362/26/Wim/TK

Linz, 30.07.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X Rechtsanwälte, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28.9.2011, Ge96-4-2010, wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 15.5.2012 und 26.6.2012                zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 21 Stunden herabgesetzt. Die Formulierung am Ende des dritten Absatzes im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses: "Der Arbeitnehmer war auch nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung (Sicherheits­geschirr) gegen Absturz gesichert.", entfällt.

 

II.     Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag vermindert sich auf 40 Euro. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs. 1 u. 2 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 130 Abs. 5 Z 1 sowie § 118 Abs. 3 ASchG iVm § 87 Abs. 3 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV eine Geldstrafe in der Höhe von 700 Euro, im Nichteinbrinungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Die Firma X GmbH, mit Sitz in X, X, ist protokolliert beim Firmenbuch des Landesgerichtes Wels unter der Firmenbuchnummer X w und im Geschäftszweig des Zimmereigewerbes tätig.

 

Sie sind innerhalb der Firma XGmbH, als handelsrechtlicher Geschäftsführer, gemäß § 9 Abs. 1 des Verwaltungs­strafgesetzes 1991, als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen und der darauf basierenden Verordnungen – gegenständlich der Bauarbeiterschutzverordnung – verantwortlich. Demnach sind Sie Beschuldigter in diesem Verfahren und haben folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

 

Durch Organe des Arbeitsinspektorates Linz wurde anlässlich einer Baustellenüberprüfung festgestellt, dass am 2. Dezember 2009 auf der Baustelle, X, in X, der Arbeitnehmer der Firma X GmbH, mit Sitz in X, X, Herr X, geb. am X, mit Zimmermannsarbeiten auf einem Dach mit einer Neigung von mehr als 20° (tatsächlich ca. 35°) und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m (tatsächlich ca. 6 m) beschäftigt war, obwohl keine geeigneten Schutzeinrichtungen vorhanden waren. Der Arbeitnehmer war auch nicht mittels persönlicher Schutzausrüstung (Sicherheitsgeschirr) gegen Absturz gesichert.

 

Dadurch wurde § 87 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV übertreten, wonach bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein müssen, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern.

 

Sie als Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsstätten und Baustellen entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie den dazu erlassenen Verordnungen – gegenständlich der Bauarbeiterschutzverordnung – und entsprechend den für sie geltenden behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu betreiben (§ 20 Abs. 1 ASchG).

 

Als Beschuldigter haben Sie es daher zu verantworten, dass die Firma X GmbH als Arbeitgeber den nach dem 9. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG weiter geltenden Bestimmungen – gegenständlich der Bauarbeiterschutzverordnung – zuwidergehandelt hat, wonach – wie im Sachverhalt zuvor ausgeführt – auf der gegenständlichen Baustelle, der Arbeitnehmer X mit Zimmermannsarbeiten auf einem Dach mit einer Neigung von mehr als 20 ° (tatsächlich ca. 35°) und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m (tatsächlich ca. 6 m) beschäftigt war, obwohl keine geeigneten Schutzeinrichtungen vorhanden waren. Dies, obwohl bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein müssen, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde bei gehöriger Ermittlung zum Ergebnis gekommen wäre, dass lediglich geringfügige Arbeiten durchgeführt worden seien und daher von vornherein keine Bestrafung wegen einer Übertretung des § 87 Abs. 3 BauV erfolgen könne.

 

Eine Bestrafung wegen Nichtverwendung der persönlichen Schutzausrüstung im Sinne des § 87 Abs. 5 BauV scheide wegen Verfolgungsverjährung aus.

 

Mangels jeglicher Beschreibung der angeblich ausgeführten Arbeiten stehe auch nicht fest, ob überhaupt ein Dienstnehmer der Fa. X GmbH auf einem Dach gearbeitet habe, selbst wenn von einer Strafbarkeit ausgegangen wäre, wäre die verhängte Strafe zu hoch und zwar aufgrund der vorhandenen persönlichen Verhältnisse sowie des Umstandes, dass der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei und die gegenständliche Verwaltungsübertretung bereits längere Zeit zurück liege und er sich seither wohl verhalten habe. Weiters sei auch kein Schaden durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung entstanden.

 

Es wurde daher der Antrag gestellt der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In eventu die Verwaltungsstrafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu die verhängte Geldstrafe auf 145 Euro herabzusetzen.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 15.5.2012 und 26.6.2012, in denen neben dem Berufungswerber der anzeigende Arbeitsinspektor und zwei auf der Baustelle anwesende Arbeitnehmer sowie der für die Arbeitsvorbereitung zuständige Mitarbeiter zeugenschaftlich einvernommen wurden und auch ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle durchgeführt wurde. Weiters wurde ein Verwaltungsstrafregisterauszug erstellt.

 

3.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26.6.2012 wurde vom Vertreter des Berufungswerbers vorgebracht, dass keineswegs feststehe, dass die Dienstnehmer der Fa. X GmbH ohne Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung auf dem Dach gearbeitet hätten. Weitere Schutzmaßnahmen insbesondere Dachschutzblenden oder Dachfang­gerüste seien nicht erforderlich gewesen, zumal keine Arbeiten durchgeführt worden seien, die länger als einen Tag in Anspruch genommen hätten, sondern lediglich geringe Restarbeiten. Sofern man davon ausgehe, dass hier eine längerfristige Baustelle vorliege, die zusätzliche Schutzmaßnahmen und Schutzeinrichtungen erfordert hätte, so wäre für diese die Fa. X GmbH in X zuständig gewesen. Der Berufungswerber sei jedoch nicht als Geschäftsführer dieser Gesellschaft verfolgt worden, sondern lediglich als Geschäftsführer der X GmbH.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Am 2.12.2009 wurde auf der Baustelle X in X der Arbeitnehmer der Fa. X, X, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist, X mit Zimmermannsarbeiten auf einem Dach mit einer Neigung von mehr als 20° (tatsächlich ca. 35°) und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m (tatsächlich ca. 6 m) beschäftigt, obwohl keine kollektiven Schutzeinrichtungen wie Dachfanggerüste oder Dachschutzblenden vorhanden waren.

Konkret wurde bei der Baustelle, bei der es sich um ein Einfamilienhaus handelte die Konterlattung und Lattung montiert. Dabei handelte es sich um Fertigstellungsarbeiten eines kompletten Dachstuhles, der neu errichtet wurde, die durch die Fa. X GmbH einen ganzen Arbeitstag lang mit insgesamt 3 Arbeitnehmern ausgeführt wurden. Der restliche Dachstuhl wurde zuvor von der Fa. X GmbH mit Sitz in X ausgeführt.

Ob der am Dach angetroffene Arbeitnehmer mittels persönlicher Schutz­ausrüstung (Sicherheitsgeschirr) gegen Absturz gesichert war oder nicht, kann nicht festgestellt werden.

 

Die Baustelle wurde durch den Berufungswerber nicht kontrolliert und auch der im Unternehmen zuständige Mitarbeiter für die Arbeitsvorbereitung hat sich nicht mit allfälligen kollektiven Sicherheitsvorkehrungen auf der Baustelle befasst.

 

Der Berufungswerber hat ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.070 € zzgl. Sonderzahlungen. Er ist verheiratet und unterhaltspflichtig für drei minderjährige Kinder. Er weist zwei nicht einschlägige Verwaltungsvorstrafen auf.

 

3.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen und des Berufungswerbers, dem Lokalaugenschein und dem Verwaltungsstrafregisterauszug.

 

Diesbezüglich ergaben sich aus den Aussagen bzgl. des Ortes der Baustelle und der konkreten Gegebenheiten wie Dachneigung, Absturzhöhe und durchgeführte Arbeiten keine relevanten Abweichungen. Dies gilt auch für allfällige Kontroll- bzw. Vorkehrungsmaßnahmen hinsichtlich Arbeitnehmer­sicherheit.

 

Sehr wohl auffällige Widersprüche gab es zwischen der Aussage des einvernommenen Arbeitsinspektors und der beiden auf der Baustelle tätigen einvernommenen Arbeitnehmern hinsichtlich der Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung in Form eines Sicherheitsgeschirrs. So hat der einvernommene Arbeitsinspektor angegeben, dass ein solches nicht verwendet wurde. Der einvernommene am Dach befindliche Arbeiter als auch der zweite Arbeitnehmer, der im Protokoll in der Anzeige des Arbeitsinspektors auch aufscheint, haben aber ebenso glaubwürdig angeführt, dass ein solches Sicherheitsgeschirr samt Sicherungsseil für die Arbeiten von Herrn X verwendet wurden. Ein Lichtbild konnte aufgrund der vorhandenen Witterung (Minustemperaturen bzw. des Zustandes der Lichtbildkamera) seitens des Arbeitsinspektors nicht angefertigt bzw. vorgelegt werden. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat kann somit dieser Umstand als nicht gesichert angesehen werden und war im Zweifel die Variante zugunsten des Berufungswerbers heranzuziehen, wonach die Verwendung eines Sicherheitsgeschirrs nicht ausgeschlossen werden konnte.

 

Die Einvernahme des ebenfalls beantragten Zeugen X hinsichtlich des Umfangs der Arbeiten und dass der restliche Dachstuhl von der Fa. X GmbH in X ausgeführt worden sei, war nicht erforderlich, da dies schon aus den bisherigen Zeugenaussagen für den Unabhängigen Verwaltungssenat ausreichend belegt war.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Grundsätzlich kann hinsichtlich der Rechtsgrundlagen auf die Ausführung in der Erstbehörde verwiesen werden. § 130 Abs. 5 Z1 ASchG normiert eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 87 Abs. 3 BauV erster Satz müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, wie insbesondere Dachfanggerüste.

Nach Abs. 5 dieser Bestimmung darf in folgenden Fällen bei Arbeiten auf Dächern das Anbringen von Sicherheitseinrichtungen nach Abs. 2 und 3 entfallen, sofern die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sind:

1.     Bei geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern oder

2.     bei Arbeiten am Dachsaum, wenn nicht gleichzeitig oder aufeinander­­folgend auch an der Dachfläche Arbeiten durchgeführt werden, sowie bei Arbeiten im Giebelbereich.

 

4.2. Aus dem Ermittlungsverfahren hat sich ergeben, dass drei Arbeitnehmer der Fa. X GmbH einen gesamten Arbeitstag mit der Herstellung von Konterlattung und Lattung im Zuge der Errichtung eines neuen Dachstuhles beschäftigt waren, wobei dafür auf Grund von Dachneigung und Absturzhöhe grundsätzlich kollektive Schutzmaßnahmen notwendig gewesen wären.

 

Dabei hat es sich unbestrittenermaßen um keine Arbeiten lediglich am Dachsaum oder im Giebelbereich gehandelt und auch um keine Reparatur- oder Anstricharbeiten. Hinsichtlich der Einordnung unter sonstige geringfügige Arbeiten muss auf die ständige Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes verwiesen werden, nach der bei der Beurteilung der Geringfügigkeit die Arbeiten grundsätzlich nicht so getrennt werden dürfen, dass jeweils nur unter einem Tag gearbeitet werden würde (s. z.B. VwGH 2004/02/0294 v. 25.1.2005). Damit ist der Neubau eines Dachstuhles nicht als geringfügige Arbeiten im Sinne des § 87 Abs. 5 BauV zu werten. Der objektive Tatbestand ist daher als erfüllt anzusehen.

 

4.3. Nachdem der Berufungswerber die Baustelle nicht beaufsichtigt hat und auch sein dafür zuständiger Mitarbeiter sich nicht mit allfälligen kollektiven Sicherheitsvorkehrungen auf der Baustelle befasst hat, kann auch keinesfalls von einem wirksamen Kontrollsystem gesprochen werden. Es kann auch hiezu grundsätzlich auf die Ausführung der Erstbehörde diesbezüglich verwiesen werden. Der Berufungswerber hat die Übertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Ein Verweis auf eine allfällige Zuständigkeit der Fa. X für kollektive Schutzmaßnahmen entlastet den Berufungswerber nicht, da er für der Zeitraum, in welchem seine Arbeitnehmer auf der Baustelle arbeiten auch für die Sicherheitsvorkehrungen verantwortlich ist.

 

4.4. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die in der Berufung angeführten Gründe mit Ausnahme der nicht vorliegenden Unbescholtenheit zusätzlich als strafmildernd zu werten sind, nämlich die vorhandenen persönlichen Verhältnisse und dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung bereits längere Zeit zurück liegt und der Berufungswerber sich seither wohl verhalten hat. Weiters ist auch kein Schaden durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung entstanden und auch hinsichtlich des geringeren Gefährdungspotentiales, da eben nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer tatsächlich am Dach angeseilt war, war insgesamt die spruchgemäße Reduktion der Strafe geboten.

Eine weitere Herabsetzung auf die Mindeststrafe war aber aufgrund von general- und spezialpräventiven Gründen bei den konkreten Tatumständen ausge­schlossen.

 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Rechtsgrundlagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 26. März 2015, Zl.: 2012/02/0219-5

 

 

 

 

 

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