Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420688/14/Zo/Ai VwSen-420689/33/Zo/Ai VwSen-420691/10/Zo/Ai

Linz, 23.07.2012

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Beschwerde

 

1) der Frau X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, vom 13.7.2011 wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 30.6.2011 um 13:00 Uhr durch ein dem Bürgermeister der Stadt Linz zurechenbares Organ, nämlich die Abnahme von 3 Hunden und 17 Katzen (VwSen-420689);

 

2) des X – X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, vom 18.7.2011 wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwanggewalt am 30.6.2011 um 13.00 Uhr durch ein dem Bürgermeister der Stadt Linz zurechenbares Organ, nämlich der Abnahme von 3 Hunden und 17 Katzen (VwSen-420688)

 

3) des X – X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, vom 19.7.2011 wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 30.6.2011 um 13.00 Uhr, nämlich der Beschlagnahme von 9 Heimtierausweisen (VwSen-420691)

 

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.1. und 3.7.2012 zu Recht erkannt:

 

 

 

 

I.              Die Beschwerde der Frau X (Zahl: VwSen-420689) wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.           Der Beschwerde des X – X vom 18.7.2011 (Zahl: VwSen-420688) wird keine Folge gegeben.

 

III.         Der Beschwerde des X – X vom 19.7.2011 (Zahl: VwSen-420691) wird stattgegeben und die Beschlagnahme der in der Beschwerde angeführten 9 Heimtierausweise am 30.6.2011 um 13.00 Uhr durch ein Organ der Stadt Linz für rechtswidrig erklärt.

 

IV.        Die Stadt Linz wird verpflichtet, dem X – X den im Verfahren VwSen-420691 angefallenen Schriftsatzaufwand in Höhe von 737,60 Euro sowie die Eingabegebühr in Höhe von 14,30 Euro binnen zwei Wochen zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 67a Abs.1 Zif.2 und 67c AVG iVm § 37 Abs.1 Zif.2 und Abs. 2 Tierschutzgesetz

zu II.: §§ 67a Abs.1 Zif.2 AVG

zu III.: § 67a Abs.1 Zif.2 und § 67c AVG

zu IV.: § 79a AVG iVm mit der UVS- Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1 Frau X hat am 13.7.2011, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, eine Maßnahmenbeschwerde wegen der behaupteten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 30.6.2011 um 13.00 Uhr durch den Amtstierarzt des Magistrates der Stadt Linz, Dr. X, nämlich der Abnahme von 3 Hunden und 17 Katzen, eingebracht.

 

Diese Beschwerde begründete sie damit, dass sie Mitglied des X – X ist. In ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied pflegte sie zwei Hunde und 17 Katzen, wobei der Aufenthalt dieser Tiere nur von kurzer Dauer sein sollte. Pflegeplätze für diese Tiere seien bereits gesichert gewesen, die Tiere sollten lediglich durch den Tierarzt des Landestierschutzvereines geimpft und dann am Samstag, den 2.7.2011 an die Pflegeplätze abgegeben werden. Am 30.6.2011 habe sie jedoch der Amtstierarzt der Stadt Linz abgenommen.

 

Dieser sei offenbar auf Grund einer Information einer Dr. X, Amtstierärztin in X, vom Transport dieser Tiere aus X nach X in Kenntnis gesetzt worden und darauf eingeschritten. Er habe zwei Hunde und 17 Katzen mit der lapidaren Begründung "nicht artgerechte Haltung" abgenommen. Weiters sei auch ein Hund abgenommen worden, welcher während der Amtshandlung zu Frau X gebracht wurde. Dieser Hund sei von einem Pflegeplatz zurückgegeben worden, welcher nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Hund zu betreuen und hätte an einen anderen Pflegeplatz weitergegeben werden sollen. Dennoch sei er beschlagnahmt worden.

 

Bezüglich des Transportes der Tiere von X sei es zwar richtig, dass dabei mehrere Tiere aus unbekannten Gründen verstorben seien, es sei jedoch nicht ersichtlich, was dies mit der Frage zu tun habe, ob die Tiere in der Wohnung von Frau X ordnungsgemäß gehalten wurden. Von einem Mitarbeiter des Magistrates Linz sei telefonisch mitgeteilt worden, dass Frau X viel zu viele Tiere in ihrer Wohnung gehalten habe. Dies sei jedoch nicht richtig. Bei dieser kurzfristigen Unterbringung der Tiere habe sie die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten. Es sei alles vorhanden gewesen, was die Mindestanforderungen vorschreiben. Sie beantragte, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, den Magistrat der Stadt Linz zum Aufwandersatz zu verpflichten und eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

1.2. Am 18.7.2011 erhob der X – X, vertreten durch Dr. X, eine im Wesentlichen gleichlautende Maßnahmebeschwerde. Zur Beschwerdelegitimation führte er aus, dass nunmehr auch dem Verein eine Abnahmebestätigung des Magistrates der Stadt Linz übermittelt worden sei und der Amtstierarzt der Stadt Linz,
Dr. X, den gesamten Aktenvorgang an die BH Linz-Land abgetreten habe, weil sich der Vereinssitz im Zuständigkeitsbereich der BH Linz-Land befindet.

 

1.3. Am 19.7.2011 erhob der angeführte Verein, wieder vertreten durch
Dr. X, eine weitere Maßnahmenbeschwerde betreffend die Beschlagnahme von Heimtierausweisen. Bei der Amtshandlung am 30.6.2011 um 13.00 Uhr seien nicht alle Katzen abgenommen worden, dies deshalb, weil für die Katzen ausreichend Rückzugsmöglichkeiten vorhanden waren und sie daher für die Abnehmer während der Amtshandlung nicht greifbar gewesen seien. Dennoch habe der Amtstierarzt sämtliche Tierpässe beschlagnahmt und die Herausgabe dieser Pässe mit der Argumentation verweigert, dass erst überprüft werden müsse, ob es zu diesen Tierpässen überhaupt Tiere gebe. In der Beschwerde wurden die 9 Heimtierausweise unter Angabe der jeweiligen Passnummer konkretisiert.

 

2.1. Der Bürgermeister der Stadt Linz hat mit Schreiben vom 12.8.2011 die Akten übermittelt und zum Sachverhalt wie folgt Stellung genommen:

 

In der 25. und 26. Woche seien anonyme Beschwerden bezüglich der Tierhaltung von Frau X in der Abteilung Veterinärwesen eingelangt. Vom Landratsamt X sei mitgeteilt worden, dass ein Transport von Hunden und Katzen aus X, durchgeführt durch den X, angehalten worden sei. Im LKW hätten sich drei Personen (Frau X, Frau X und offenbar deren Tochter) befunden. Im LKW seien 23 Hunde, 22 Katzen sowie 9 verendete Tiere vorgefunden worden. Im Bericht der Tierklinik X, welche bei dieser Kontrolle in Deutschland beigezogen wurde, sei von 33 Katzen die Rede.

 

In der Meldung des Landratsamtes X sei Frau X als Empfängerin angegeben, weshalb am 30.6.2011 eine Kontrolle an ihrer Wohnadresse durchgeführt worden sei. Frau X als Halterin der Tiere habe sich während der gesamten Amtshandlung sehr unkooperativ und uneinsichtig verhalten. Zur Frage, woher die Katzen seien, habe sie geantwortet, dass sie diese gefunden hätte. Es seien 3 Hunde, 6 männliche Katzen und 11 weibliche Katzen durch die Feuerwehr ins Linzer Tierheim zur Feststellung der Daten sowie der Übereinstimmung mit den EU-Heimtierausweisen abtransportiert wurden. Diese Tiere hätten minderguten Ernährungszustand, teilweise Augenausfluss (Katzenschnupfen) und abheilende Verletzungen aufgewiesen.

 

Die eigenen Tiere der Frau X (2 Hunde und 2 Katzen) sowie zwei Katzenwelpen, welche besonders stark an Katzenschnupfen erkrankt waren, seien bei Frau X verblieben, ebenso jene Tiere, die sich möglicherweise versteckt hatten. Frau X habe keine Nachweise erbringen können, dass die Tiere außer einer Entwurmungsbehandlung unter adäquater tierärztlicher Behandlung gestanden seien. Sie habe die Gesundheitsbescheinigungen nicht vorlegen können und auch die Heimtierausweise seien nur unvollständig vorhanden gewesen.

 

Es seien 8 Heimtierausweise vorgefunden worden, zu denen sich keine Katze zuordnen ließ.

 


Der Amtstierarzt habe in der Wohnung von Frau X folgende Haltungsmängel festgestellt:

1) zu geringe Wohnfläche (ca. 60 )

2) zu wenig Räumlichkeiten (2 Zimmer und Nebenräume), pro Katze werde mindestens ein Raum gefordert, da nicht geklärt sei, ob es sich um Wohnungskatzen, Freiläufer, verwilderte Katzen etc. handle.

3) zu wenig Rückzugsmöglichkeiten für die Katzen

4) kein freier und unmittelbarer Zugang zu wichtigen Ressourcen (Essen und Trinken, Toiletten, Beschäftigungsmöglichkeiten, erhöhte Rückzugsmöglichkeiten, Möglichkeiten zum Krallen schärfen, Katzengras in ausreichender Menge)

5) nicht aneinander gewöhnte Katzen sowie nicht aneinander gewöhnte Hunde und Katzen

6) mit Zigaretten verqualmte Wohnung, volle Aschenbecher.

 

Aus dem Bericht des LRA Karlsruhe ergebe sich eine Aufenthaltsdauer der Tiere

vom 23.6. – 30.6. in der Wohnung von Frau X.

 

Aus diesen Gründen seien die Katzen permanentem Stress sowie einer permanenten Verletzungsgefahr ausgesetzt gewesen, da sich die Katzen in der Wohnung weder aus dem Weg gehen noch die Nahrungsressourcen ungestört benutzen konnten. Gesundheitliche Schäden auf Grund der nicht frei zugänglichen Ressourcen könnten ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Nicht freizugängliche Ressourcen bedeute, dass diese durch andere Katzen oder Hunde belegt sind.

 

Die Halterin sei im Bezug auf die Haltungsmängel und die daraus resultierende Vernachlässigung uneinsichtig. Die Abnahmebescheinigung sei ihr am Montag den 4.7.2011 persönlich überreicht worden, am nächsten Tag sei ihr Rechtsvertreter bei der Behörde gewesen.

 

Gegen Frau X seien Anzeigen wegen des Verdachtes von Übertretungen des Tierseuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Tiertransportgesetzes in Bearbeitung.

 

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 23.9.2011 wurde vom Magistrat weiters ausgeführt, dass durch die Unterbringung die Tiere so vernachlässigt wurden (Bewegungseinschränkung, Unterbringung, Betreuung), dass ihnen Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt wurden. Dies wäre bei einer weiteren Haltung der Tiere fortgesetzt worden. Weiters habe sie keine Rechnungen, Rezepte oder ähnliche Unterlagen über eine tierärztliche Behandlung (ausgenommen eine Entwurmung) vorlegen können.

 

2.2. Der Sachverständige Dr. X führte in seinem Aktenvermerk vom 7.11.2011 nach Wiedergabe der Ausführungen des Amtsarztes der Stadt Linz  und unter Hinweis auf die in der zweiten Tierhaltungsverordnung festgesetzten Mindestanforderungen für das Halten von Katzen aus, dass drei Katzenkäfige und eine Hundebox als Rückzugsmöglichkeiten vorhanden waren, sowie eine Beschäftigungseinrichtung zum Krallenschärfen. Weiters seien auf Fotos Möbelstücke zu sehen, die erhöhte Rückzugsmöglichkeiten darstellen.

 

Zur Frage, ob die Tiere Schmerzen ausgesetzt waren, gab der Sachverständige an, dass ein Zusammenhang der beschriebenen Situation mit den Einzeltieren und ein Gutachten, welches die Qualität der Verletzungen beschreibt, sowie einen Zusammenhang der Verletzungen mit den konkreten Haltungsbedingungen herstellt, fehlt.

 

Zur Frage, ob die Tiere Leiden ausgesetzt waren, führte der Sachverständige nach Wiedergabe des Befundes des Amtstierarztes des Magistrates Linz aus, dass Feststellungen zur Beschaffenheit und zur Zahl der Rückzugsmöglichkeiten, der Tränkestellen und Futternäpfe und der Katzentoiletten fehlen. Die erkennbaren drei Katzenkörbe und eine Hundebox reichen jedenfalls nicht für 17 Katzen + mind. 2 erwachsene Katzen und 2 Katzenwelpen. Eine Art Kratzbaum ist auf einer Abbildung erkennbar. Im Befund fehlen Angaben über die Anzahl der Rückzugsmöglichkeiten, die Anzahl und Positionierung von Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen sowie von Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Frage nach den erhöhten Rückzugsmöglichkeiten könne vorsichtig positiv beurteilt werden, da den Katzen offensichtlich sämtliche Einrichtungsgegenstände dafür zur Verfügung standen.

 

Es sei nachvollziehbar, dass die Tiere nicht aneinander gewöhnt waren. Dadurch seien Rangauseinandersetzungen zwischen Individuen sowohl innerartlich als auch zwischenartlich wahrscheinlich. Konkurrenz um Futterplätze, Rückzugsmöglichkeiten und Katzentoiletten könne zu Auseinandersetzungen führen. Fraglich sei, ob dabei die Anpassungsfähigkeit einzelner Tiere überschritten wird. Der dargestellte mindergute Ernährungszustand aller Katzen weise auf eine nicht ausgeglichene Energiebilanz über einen längeren Zeitraum hin. Sowohl die bekannten Verhältnisse beim vorausgegangenen Transport als auch die Art der beschriebenen Haltung (durch vermehrte soziale Interaktionen) führe jedenfalls zu einem erhöhten Energieverbrauch, der offensichtlich nicht durch eine adäquate Futterversorgung ausgeglichen worden sei.

 


Diesbezüglich könne von Leiden in Bezug auf die im Tierheim identifizierten Tiere (Hunde und Katzen) gesprochen werden. Für die in der Wohnung verbliebenen Tiere sei von einer verbesserten Situation auszugehen, da soziale Interaktionen unwahrscheinlicher geworden sind und sich dadurch die Energiebilanz positiv verändert habe.

 

Die Luftsituation (volle Aschenbecher und mit Zigaretten verqualmte Wohnung) wird ebenfalls zu einer Beeinträchtigung der Tiere geführt haben, wenn der Staubgehalt und die Gaskonzentration nicht in einem für die Tiere unschädlichen Bereich verblieben sind. Dieser Bereich sei jedoch nicht näher definiert. Bei Nikotin enthaltendem Zigarettenrauch sei jedenfalls von einer möglichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens auszugehen, wobei die Dauer dieses Einflusses nicht näher beschrieben ist.

 

Zu den Erkrankungen führte der Sachverständige aus, dass Augenausfluss ein kennzeichnendes Symptom des Katzenschnupfens sei. Schwere Verlaufsformen zeigen eitrige Bindehautentzündung, Hornhautödem, Lidödem, Erblindung und eitrigen Nasenausfluss sowie auch Störung des Allgemeinbefindens und treten besonders bei jungen, immunologisch naiven Katzen auf. Diese Fälle brauchen eine Behandlung im Sinne einer Antibiose und Entzündungshemmung sowie allenfalls einer Stärkung des Immunsystems. Leichte Fälle können auch ohne Behandlung gesunden.

 

Bei den meisten im Tierheim aufgenommenen Katzen seien Impfungen gegen Katzenschnupfen in den Impfpässen eingetragen, allerdings variiere der Impfstatus zwischen nicht geimpft, einer Teilimpfung und vollständig grundimmunisiert. Die Impfung biete gegen diese Erkrankung einen - wenn auch nicht vollständigen - Schutz. Gerade beim Zusammenführen vieler empfänglicher Individuen unterschiedlicher Herkunft und mit unterschiedlichem Impfstatus sei mit einem Auftreten der Erkrankung zu rechnen. Nach der Unterbringung der Katzen im Tierheim seien diese dort unter tierärztlicher Aufsicht gestanden, es fehle allerdings ein Bericht, ob und welche Tiere deswegen tatsächlich behandelt worden sind.

 

Zwei Katzenwelpen, welche besonders stark an Katzenschnupfen erkrankt seien, seien in der Wohnung verblieben. Aus der Stellungnahme des Amtstierarztes gehe hervor, dass diese nicht tierärztlich behandelt wurden, was einen Widerspruch zu § 15 Tierschutzgesetz darstelle. Durch die Unterlassung der Behandlung seien die beiden Katzen vernachlässigt worden und es sei ihnen dadurch unnötig Leiden entstanden.

 

2.3. Auf Grund der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung führte der Bürgermeister der Stadt Linz mit Schreiben vom 13.12.2011 noch zusätzlich aus, dass zu 4 Katzen kein Impfpass vorgefunden wurde. Weiters wurde die Rechnung des Landestierschutzvereines an die BH Linz-Land betreffend die Behandlung der 17  abgenommenen Katzen übermittelt. Aus dieser ergebe sich, dass alle Katzen eine Behandlung gegen den Katzenschnupfenkomplex erfahren haben und zusätzlich 5 Katzen an einer infektiösen Hautpilzerkrankung litten. Die Tiere seien gemäß § 37 Abs.1 Zif.2 des Tierschutzgesetzes abgenommen worden, da die vorgefundenen Verhältnisse erwarten lassen hätten, dass die Tiere ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden würden. Im Schlaf- und Wohnzimmer hätten sich keine Katzentoiletten befunden, insgesamt habe es 3 leere Schüsseln gegeben. Im Weiteren wurden die bereits bisher vorgebrachten - aus Sicht der Behörde - bestehenden Mängel nochmals dargelegt.

 

3.1. Betreffend die Beschwerde der Frau X wurde eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt. Die Beschwerdeführerin führte in dieser zusammengefasst aus, dass sie Hunde und Katzen aus S nach Österreich gebracht habe, und zwar vermutlich am Sonntag, den 26.6. Von diesem Transport habe sie ca. 20 Katzen in ihre Wohnung gebracht, weiters einen Jagdhund (Spaniel bzw. Jagdhundmischling) und einen schwarzen Galgos. Für den Galgos sei bereits ein Platz vereinbart gewesen und dieser wäre am nächsten Tag abgeholt worden. Zusätzlich hätten sich in ihrer Wohnung ihre eigenen zwei Katzen und ein oder zwei Pflegekatzen, es könnten auch 5 gewesen sein, sowie ihre eigenen 2 Hunde  befunden.

 

Am Donnerstag sei sie mit den vier Hunden spazieren gewesen. Nach ihrer Rückkehr sei der Amtstierarzt Dr. X in ihre Wohnung gekommen und habe gleich herumgeschrien, dass hier viel zu viele Tiere seien und er diese jetzt mitnehmen werde. Er habe dann die Feuerwehr angerufen und es seien zwei Männer von der Feuerwehr gekommen, welche die Katzen gefangen hätten. Während dieser Amtshandlung sei ihr auch ein Hund zurückgebracht worden, ein Terriermischling, diesen hätte sie noch am selben Tag nach X bringen wollen. Auch die beiden Pflegehunde und diesen Terriermischling habe Dr. X jedoch mitgenommen. Sie habe ihn darauf hingewiesen, dass sie für den Galgos bereits einen Pflegeplatz hätte und dieser am nächsten Tag abgeholt worden sei und sie den Terriermischling noch am selben Tag weggebracht hätte, er habe jedoch gesagt, dass das egal sei.

 


Sie habe den Amtstierarzt mehrmals gefragt, warum er ihr die Tiere abnimmt, darauf habe er ihr aber keine Antwort gegeben. Er habe ihr nur ein leeres Formular zurückgelassen, in welchem die Abnahmegründe nicht ausgefüllt waren. Sie habe ihn darauf hingewiesen, dass die meisten Katzen, nämlich 15, bereits am Samstag zu einer Pflegestelle gekommen wären, nämlich zu Frau X. Diese habe die Katzen später ohnehin vom Tierheim bekommen. Auch das habe den Amtstierarzt aber nicht interessiert. Es sei nur noch vorgesehen gewesen, dass die Katzen entwurmt und nachgeimpft werden und dann wären sie am Samstag zu Frau X gekommen.

 

Die Wohnung habe 88 , zum Zeitpunkt der Kontrolle seien die Türen in die Kinderzimmer geschlossen, aber nicht versperrt gewesen. Ihr Schlafzimmer diene den Katzen als Rückzugsraum, dort gebe es auch genügend Katzenkissen und es seien genügend Futter- und Wassernäpfe in der Wohnung vorhanden, auch Katzentoiletten. Konkret würden sich in ihrer Wohnung ein Kratzbaum im Esszimmer, drei in ihrem Schlafzimmer und ein weiterer im Vorzimmer befinden. Katzentoiletten würden sich eine im Zimmer ihrer Tochter, eine im Badezimmer und 4 im Schlafzimmer befinden. Drei bis vier Schüsseln mit Trockenfutter seien für die Katzen den ganzen Tag über gefüllt, zusätzlich füttere sie die Katzen in der Früh und am Abend mit Dosenfutter. Für die Hunde seien ebenfalls zwei Futternäpfe vorhanden und insgesamt gebe es zwei Schüsseln, eine große und eine kleine in denen sich Wasser befindet. Diese Fütterungsmöglichkeiten würden sich alle im Bereich der Küche bzw. des Einganges zu dieser befinden.

 

Sie habe bereits in S getestet, dass die Hunde "katzenverträglich" seien, darunter versteht sie, dass die Hunde nicht aggressiv auf Katzen reagieren. Auf Befragen, ob diese Tiere bereits in S zusammengelebt haben, gab sie an, dass dies nicht der Fall sei. Die Katzen, nämlich ungefähr 30, habe sie in S von verschiedenen Stellen abgeholt, diese hätten vorher nicht in einem Raum zusammengelebt, jedoch gruppenweise.

 

Die Tiere gehören dem X die Heimtierausweise seien in S von den Tierärzten ausgestellt worden. Die Tiere seien vor dem Transport geimpft und gechipt sowie erforderlichenfalls kastriert worden.

 

Dr. X habe alle Heimtierausweise mitgenommen, jedoch habe er ihr zwei kranke Katzenwelpen zurückgelassen sowie mehrere weitere, wobei diese auch offen herum gegangen bzw. am Fensterbrett gesessen sein. Er habe ihr auch ihre eigenen beiden Katzen abgenommen, obwohl sie ihn auf diese hingewiesen habe.

 


Die von ihr so bezeichneten "Pflegekatzen" seien ebenfalls aus S gekommen, jedoch bereits längere Zeit (zwischen 4 Wochen und 3 Monate) bei ihr gewesen. Die anderen Katzen seien für einige Tage bei ihr geblieben, weil sie in der Wohnung tierärztlich behandelt worden wären, wobei der Termin mit dem Tierarzt bereits für Samstag vereinbart gewesen sei.

 

In S habe sie die Katzen von privaten Tierschützern und Tierheimen bekommen, wobei dort immer alle Katzen in einem Raum gehalten würden. Im Landestierschutzverein habe sie gesehen, dass alle 17 ihr abgenommen Katzen in einem Raum untergebracht waren. Die Tiere seien großteils geimpft gewesen, teilweise seien die Impfungen nicht vollständig gewesen, diese wären jedoch am Samstag nachgeholt worden.

 

3.3. Der Amtstierarzt der Stadt Linz, Dr. X, gab in der Verhandlung zum Sachverhalt an, dass er damals 2 anonyme Anzeigen betreffend Frau X und deren Tierhaltung bekommen habe. Weiters sei die Mitteilung aus Deutschland eingelangt, wonach bei einem Transport 10 Tiere gestorben seien. Er habe deshalb die Tierhaltung bei Frau X am Donnerstag gegen Mittag überprüft. Er habe sich einen Überblick über die Räumlichkeiten verschafft, es handle sich um einen Eingangsbereich, eine Art Wohnküche bzw. Wohnzimmer mit Kochnische und ein Schlafzimmer. Zwei weitere Türen seien verschlossen gewesen. In der Wohnung habe es nach Tieren gerochen und er habe Frau X nach der Tierhaltung gefragt, nach den Eigentumsverhältnissen an den Tieren und so weiter, sie habe jedoch nur gesagt, dass sie das nicht wisse. Er habe sie auch gefragt, wie sie die Tiere verpflege, woher sie kommen und wie sie die Tierhaltung generell durchführe und habe ihr auch gesagt, dass er sich eine Abnahme der Tiere überlegen müsse, wenn sie ihm dazu keine Antworten geben könne. Daraufhin sei ihre Tochter mit zwei Hunden weg gegangen. Es seien dann noch zwei Hunde in der Wohnung gewesen, ein weiterer sei später noch gebracht worden. Bei einem dieser Hunde habe es sich um einen großen Galgos gehandelt, welcher augenscheinlich abgemagert war. Die Rasse der beiden anderen Hunde wusste der Zeuge bei der Verhandlung nicht mehr.

 

Bei der Überprüfung der Räumlichkeiten habe er gesehen, dass im Schlafzimmer ein großer Hundekäfig und 2-3 Katzenkäfige waren, weiters ein Kratzbaum. In der Wohnküche seien 2 oder 3 leere Futterschüsseln gewesen, es könnten auch Tränken gewesen sein, jedenfalls seien alle Schüsseln leer gewesen. Ein Vorratskübel mit Trockenfutter habe sich in diesem Bereich befunden. Er habe in der Wohnung kein Katzengras gesehen und für die Katzen waren offenbar keine Rückzugsmöglichkeiten vorhanden. Er habe Frau X auch darauf angesprochen, sie habe jedoch dazu keine Erklärungen abgegeben.

 

Bei den Katzen seien abheilende Verletzungen ersichtlich gewesen, manche hätten apathisch gewirkt, 2 oder 3 kleine Katzen seien augenscheinlich schwer krank gewesen. Er habe sie aufgefordert, einen ordentlichen Zustand bezüglich der Tierhaltung herzustellen und ihr die Abnahme der Katzen angedroht. Es sei jedoch mit ihr kein sinnvolles Gespräch möglich gewesen und sie habe auch ständig geraucht.

 

Er habe dann die Feuerwehr verständigt und sei aus der Wohnung gegangen. Frau X habe die Wohnung versperrt und erst ca. eine halbe Stunde später habe sie ihn wieder hineingelassen, auch zu diesem Zeitpunkt seien die Futter- bzw. Wasserschüsseln wieder leer gewesen. Er habe dann die Feuerwehr mit dem Abtransport beauftragt, wobei er jene Katzen abtransportieren ließ, welche er vor Ort gesehen habe. Er wisse nicht, ob sich noch irgendwo Katzen versteckt hatten. Die zwei schwer kranken jungen Katzen habe er Frau X belassen, weil er der Meinung gewesen sei, dass sie mit 2 Katzen wohl zurecht kommen werde und sie auch behauptet habe, dass sie ohnedies vom Tierheim mitbetreut werden. Während der Amtshandlung sei auch eine Familie aus Wels mit einem Hund gekommen und wollten diesen wieder zurück geben.

 

Auf Grund der gesamten Situation sei für ihn klar gewesen, dass die Tiere Leiden, Schmerzen sowie Stress und Angst ausgesetzt sind und Frau X offenbar nicht in der Lage war, einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen, weshalb die Tiere abgenommen und ins Tierheim gebracht wurden. Er habe Frau X gebeten, am nächsten Tag ins Amt zu kommen, um dort abzuklären, welche Katzen bzw. Tiere den jeweiligen Ausweisen zuzuordnen sind und ihr dort auch die Abnahmebescheinigung auszuhändigen. Frau X sei jedoch nicht gekommen. Am Montag habe dann ein Mitarbeiter die Abnahmebescheinigung an Frau X übergeben. In der Zwischenzeit hätten sie die Heimtierausweise überprüft, wobei für einige Tiere kein Ausweis vorhanden war. Dabei hätten sie  auch Ausweise gefunden, bei denen die Tiere offenbar nicht abgenommen worden waren. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht daran gedacht, Frau X diese Ausweise gleich zurückzugeben.

 

Zu den Hunden gab der Zeuge noch an, dass der Galgos abgemagert war, jener Hund, welcher aus Wels gebracht wurde sowie der dritte Hund jedoch augenscheinlich gesund gewesen seien. Er habe diese Tiere ebenfalls abgenommen, weil die Tierhaltung insgesamt nicht in Ordnung gewesen sei und Frau X ohnedies ihre beiden Hunde, ihre beiden Katzen sowie die 2 kranken Katzen verblieben seien. Auf Grund der Möglichkeiten in der Wohnung sei seiner Meinung nach damit die Kapazität für die Tierhaltung von Frau X ausgeschöpft gewesen.

 

Der Zeuge führt in der Verhandlung weiters aus, dass seiner Meinung nach für jede Katze eine eigene Toilette, ein eigener Futternapf und eine Trinkmöglichkeit sowie ein Kratzbaum vorhanden sein müssen. Dies deshalb, weil die Katzen bei ihren Tätigkeiten Duftmarken setzen und dann, wenn eine dominante Katze einen derartigen Bereich benutzt habe, es für eine schwache Katze praktisch nicht möglich sei, diese Einrichtung ebenfalls zu benützen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Katzen nicht aus einer Familie stammen. Er sei davon ausgegangen, dass die Katzen nicht aneinander gewöhnt waren, bzw. es sich um Freigänger gehandelt habe, weil Katzen und Hunde seines Wissenstandes nach in S generell als Freigänger gehalten werden und Frau X ihm gegenüber erwähnt habe, dass sie "die Katzen gefunden" habe. Die Katzen dürften in S für kurze Zeit gemeinsam in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht gewesen sein, jedenfalls aber nicht länger, weil sie sonst wohl nicht abgemagert gewesen seien.

 

In der Wohnung sei auch kein Katzengras vorhanden gewesen und es habe an ausreichenden Rückzugsmöglichkeiten gefehlt.

 

Zum Tierheim der Stadt Linz führte der Vertreter der belangten Behörde an, dass es dort eigene "Katzenzimmer" mit einer Größe von ca. 15 m² gebe. Neu ankommende Tiere würden in eine Quarantänestation gegeben, um Ansteckungen möglichst zu verhindern. Dies sei auch hier der Fall gewesen. In diesen Boxen hätten die Katzen eigene Toiletten und Fütterungs- sowie Tränkemöglichkeiten pro Katze.

 

3.4. Die Situation, welche sich dem Amtstierarzt des Bürgermeisters der Stadt Linz bei seinem Einschreiten am 13.7.2011 dargestellt hat, wird von diesem bzw. von der Beschwerdeführerin unterschiedlich geschildert. Der Amtstierarzt führte zusammengefasst aus, dass in der Wohnküche 2 oder 3 leere Schüsseln (Futter oder Wasser) gewesen seien, weiters habe er einen Kratzbaum gesehen. Er habe die Beschwerdeführerin auch gefragt, wie sie die Tiere verpflege und wie sie die Tierhaltung durchführe, sie habe ihm dazu aber keine Antworten gegeben. Insgesamt sei mit ihr kein sinnvolles Gespräch möglich gewesen. Er habe die Wohnung vorübergehend verlassen und die Beschwerdeführerin habe ihn erst ca. eine halbe Stunde später wieder in die Wohnung gelassen. Auch zu diesem Zeitpunkt seien die Futter/Wasserschüsseln wieder leer gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihm auch keinerlei Behandlungsbestätigungen über eine tierärztliche Versorgung vorgelegt. Zwei Zimmer in der Wohnung seien verschlossen gewesen und die Beschwerdeführerin habe ihm das Betreten dieser Räume untersagt.

 

Die Beschwerdeführerin führte hingegen aus, dass sich in ihrer Wohnung insgesamt 5 Kratzbäume und 6 Katzentoiletten befinden würden. Weiters seien drei bis vier Schüsseln mit Trockenfutter den ganzen Tag über gefüllt und zusätzlich füttere sie die Katzen in der Früh und am Abend mit Dosenfutter. Für die Hunde seien ebenfalls zwei Futternäpfe vorhanden und es gebe insgesamt zwei Schüsseln, in denen sich Wasser befinden. Weiters habe sie den Amtstierarzt von Anfang an darauf hingewiesen, dass die Katzen ohnedies bereits am Samstag (also zwei Tage nach der Amtshandlung) von Frau X abgeholt worden wären und einer der Hunde noch am selben Tag weiter gegeben worden wäre.

 

3.5. Zu diesen unterschiedlichen Ausführungen ist in freier Beweiswürdigung folgendes festzustellen:

 

Es erscheint völlig unwahrscheinlich, dass der Amtstierarzt bei einer Überprüfung der Tierhaltung auf die vorhandenen Ressourcen nicht achtet. Seine Feststellung, dass er im Schlafzimmer keine einzige Katzentoilette gefunden hat und insgesamt nur drei Schüsseln vorhanden waren, erscheint daher durchaus glaubwürdig. Es wäre naheliegend gewesen, wenn die Beschwerdeführerin den Amtstierarzt auf die ihrer Ansicht nach ausreichenden Toiletten sowie Futter bzw. Wassernäpfe hingewiesen hätte, sofern diese tatsächlich vorhanden gewesen wären. Dies hat sie jedoch unterlassen. Die Behauptung des Amtstierarztes, dass mit der Beschwerdeführerin kein sinnvolles Gespräch möglich gewesen sei, wird auch durch den Eindruck in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch in dieser hat die Beschwerdeführerin auf den Amtstierarzt in mehreren Situationen ausgesprochen emotional reagiert, weshalb es glaubwürdig ist, dass sie den Amtstierarzt während der Amtshandlung nicht auf die ihrer Meinung nach ausreichenden Ressourcen hingewiesen hat.

 

Bezüglich der tierärztlichen Behandlung hat die Beschwerdeführerin die entsprechende Bestätigung erst in der fortgesetzten Berufungsverhandlung vorgelegt, was ebenfalls dafür spricht, dass sie diese Behandlung während der Amtshandlung am 30.6.2011 nicht erwähnt hat. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie bei der Fütterung der Katzen mit Nassfutter am Morgen und am Abend sehen konnte, dass alle Katzen dieses gefressen haben, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 23.1.2012 nicht einmal wusste, wie viele Katzen sie zum Zeitpunkt der Amtshandlung hatte. Es ist nicht nachvollziehbar, wie sie unter diesen Bedingungen sicher stellen konnte, dass tatsächlich alle Katzen ausreichend zu fressen hatten. Die Behauptung, dass sie für das Nassfutter ausreichend Teller aufstellte, hat sie erstmals in der fortgesetzten Verhandlung am 3.7.2012 aufgestellt.

 

4. Auf Basis dieser Angaben wurde vom Sachverständigen Dr. X ein schriftliches Gutachten erstellt, welches in der mündlichen Berufungsverhandlung am 3.7.2012 ausführlich erörtert wurde. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass sich zum Zeitpunkt der Abnahme in der Wohnung von Frau X
6 männliche und 11 weibliche Katzen sowie 3 Hunde befunden haben, weiters jene Tiere, welche in der Wohnung verblieben sind (mind. 2 Hunde, mind. 2 Katzen sowie 2 weitere Katzenwelpen, welche besonders stark an Katzenschnupfen erkrankt waren). Frau X konnte keinen Nachweis erbringen, dass die Tiere unter tierärztlicher Behandlung stehen. Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nach dem Eintreffen bei ihr, jedenfalls aber vor der Abnahme, von der Tierärztin Dr. X behandelt worden seien. Eine entsprechende Bestätigung, wonach diese die Tiere gegen Parasiten behandelt und klinisch untersucht habe, wurde in der Verhandlung vorgelegt.

 

In der Verhandlung wurde weiters festgehalten, dass die Tiere offenbar am
24. Juni 2011 in die Wohnung der Beschwerdeführerin gekommen sind.

 

Der Sachverständige führte in weiterer Folge die in der zweiten Tierhaltungsverordnung vorgesehenen Mindestanforderungen für das Halten von Katzen auf, wobei unter anderem

- wenn Katzen in Gruppen gehalten werden, für jede Katze ein eigener

  Rückzugsbereich vorhanden sein muss

- die Katzen in ausreichender Menge mit geeignetem Futter und Wasser zu

  versorgen sind

- Räume in denen Katzen gehalten werden sauber zu halten sind. Den Katzen

  muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt

  werden, die entsprechend sauber zu halten sind

- den Katzen die Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten werden muss

- Wohnungskatzen Katzengras oder gleichwertiger Ersatz zur Verfügung zu

  stellen ist

- den Katzen Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten werden müssen.

 

Der Sachverständige ging in seinem schriftlichen Gutachten entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 23.1.2012 davon aus, dass sich in der Wohnung insgesamt 5 Kratzbäume, 6 Katzentoiletten, 3 bis 4 Schüsseln für Trockenfutter für Katzen befunden haben und sich eine weitere Schüssel auf der Abwasch befindet. Die Katzen können auch aus der Klomuschel trinken. Für die Hunde sind 2 Futternäpfe und 2 Wasserschüsseln vorhanden. Die Katzen bekommen morgens und abends Dosenfutter.

 

Daraus schloss er, dass die Katzentoiletten sowie die Futter- und Wasserstellen für die zum Zeitpunkt der Abnahme in der Wohnung gehaltenen Tiere nicht ausreichten. Grundsätzlich sei für jede Katze eine eigene Toilette zu fordern, in der Praxis könne auch mit weniger Toiletten das Auslangen gefunden werden, 6 Toiletten für mind. 24 Katzen seien aber jedenfalls deutlich zu wenig. Der Gesetzgeber habe die Forderung aufgestellt, dass eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werde, weshalb davon auszugehen sei, dass bei deutlich zu wenigen Toiletten für die Katzen Leiden entsteht. In der Literatur werde eine Katzentoilette pro Katze gefordert, wobei dies nur für Wohnungskatzen gelte. Eine geringere Zahl von Toiletten sei dann ausreichend, wenn die Katzen schon länger zusammenleben und aneinander gewöhnt sind oder aus einer Familie stammen.

 

Es sei jedoch nachvollziehbar, dass die Katzen nicht aneinander gewöhnt waren (dies ergibt sich auch aus der Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie die Katzen in S von verschiedenen Stellen bekommen habe) weshalb Rangauseinandersetzungen zwischen den Individuen sowohl innerartlich als auch zwischenartlich (zwischen den Hunden und den Katzen) wahrscheinlich seien. Die Konkurrenz um Futterplätze, Rückzugsmöglichkeiten, Katzentoiletten kann zur Auseinandersetzungen führen und könne die Anpassungsfähigkeit einzelner Tiere überschreiten. Entsprechend dem Befund des Amtstierarztes Dr. X haben alle Katzen einen minderguten Ernährungszustand aufgewiesen, was auf eine nicht ausgeglichene Energiebilanz über einen längeren Zeitraum zurückzuführen sei. Sowohl die bekannten Verhältnisse beim Transport als auch die Art der Haltung (durch vermehrte soziale Interaktionen) führte jedenfalls zu einem erhöhten Energieverbrauch, der offensichtlich über einen längeren Zeitraum nicht durch eine adäquate Futterversorgung ausgeglichen worden sei.

 

Dazu wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass die Katzen bereits in S schlecht genährt waren und die Futterversorgung bei der Beschwerdeführerin ausreichend war. Sie habe eben 3 bis 4 Schüsseln mit Trockenfutter für die Katzen gehabt, welche sie den ganzen Tag über immer wieder aufgefüllt hatte und die Katzen hätten zweimal täglich (in der Früh und am Abend) Dosenfutter bekommen. Dazu habe sie ausreichend Teller aufgestellt.

 

Dazu führte der Sachverständige aus, dass unter der Annahme dieser Behauptungen der Beschwerdeführerin die Katzen ausreichend gefüttert worden seien. Wenn jedoch auch das Nassfutter morgens und abends in den 3 bis 4 Schüsseln verabreicht worden wäre, so wären zu wenige Futterplätze vorhanden gewesen. Der schlechte Ernährungszustand der Katzen habe jedenfalls längere Zeit angedauert. Wie lange es bei ausreichender Futterzufuhr dauert, bis die Katzen wieder normal ernährt sind, hänge von der jeweiligen Einzelsituation beim Energiebedarf und der Futterzufuhr ab. Da es keinerlei Wiegeprotokolle aus S, während des Aufenthaltes bei Frau X oder aus dem Tierheim gibt, konnte der Sachverständige dazu keine konkreten Angaben machen.

 

Zur Wasserversorgung führte der Sachverständige aus, dass unter der Voraussetzung, dass morgens und abends in ausreichender Menge Nassfutter gefüttert wird, sowie die Katzen auch aus den beiden für die Hunde vorgesehenen Wasserschüsseln getrunken haben, die insgesamt 5 Schüsseln für die Wasserversorgung ausgereicht haben.

 

Das Verletzungsrisiko wegen fehlender Schutzvorrichtungen beim Kippen der Fenster konnte in der Verhandlung insofern relativiert werden, als die Beschwerdeführerin nachvollziehbar darlegte, dass sie beim Kippen von Fenstern aufpasse, dass keine Katze ins Fenster springt. Bezüglich der bei den Katzen festgestellten abheilenden Verletzungen ist es durchaus möglich, dass diese noch aus der Zeit stammten, als sich die Katzen noch in S befunden haben. Es ist nicht beweisbar, dass sich die Katzen diese Verletzungen in der Wohnung der Beschwerdeführerin zugezogen haben. Auch die Luftsituation (Zigarettenrauch und gefüllte Aschenbecher) ist nicht so exakt feststellbar, dass daraus auf ein Leiden der Tiere geschlossen werden kann. Die Rückzugsmöglichkeiten für die Katzen waren zumindest bei optimistischer Schätzung ausreichend. Das fehlende Katzengras führe erst nach mehreren Tagen zu Problemen und die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie eine entsprechende Paste als Ersatz hatte.

 

Zusammengefasst führte der Sachverständige aus, dass die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der abgenommenen Tiere (Hunde und Katzen) in einem solchen Maß vernachlässigt wurden, dass damit für die Tiere Leiden verbunden waren. Maßgeblich für diese Beurteilung sei insbesondere die zu geringe Anzahl der Futterstellen und Katzenklos. Die im schriftlichen Gutachten noch angeführte fehlende tierärztliche Behandlung der erkrankten Tiere sei durch die in der Verhandlung vorgelegte Bestätigung widerlegt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oö. in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 67a Z2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

 

 

Gemäß § 37 Abs.1 Tierschutzgesetz sind die Organe der Behörde verpflichtet

1)       wahrgenommene Verstöße gegen § 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden;

2)       ein Tier, dass in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht Willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

 

Gemäß § 37 Abs.2 Tierschutzgesetz können Organe der Behörde Personen, die gegen § 5 bis 7 verstoßen, dass betreffende Tier abnehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Die Organe der Behörde sind berechtigt, bei Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.

 

5.2. Alle Beschwerden wurden rechtzeitig eingebracht, das Vorgehen des Amtstierarztes des Magistrates Linz ist als faktische Amtshandlungen zu qualifizieren und die Beschwerden der Frau X als Halterin der Tiere sowie des X betreffend die Heimtierausweise sind zulässig.

 

Der Zweck eines Maßnahmebeschwerdeverfahrens ist die nachträgliche Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Dementsprechend ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nach einhelliger Auffassung anhand der Sachlage zu beurteilen, die im Zeitpunkt seiner Setzung bestand. Bei der Prüfung einer faktischen Amtshandlung ist daher nur jener Sachverhalt zu berücksichtigen, der dem Verwaltungsorgan zum Zeitpunkt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekannt war bzw. bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt bekannt sein musste (vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 67c [27]).

 

Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Abnahme von insgesamt 17 Katzen und 3 Hunden durch den Amtstierarzt des Bürgermeisters der Stadt Linz nicht bloß auf Basis des nach einem unfangreichen Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhaltes und des dazu ergangenen Gutachtens zu beurteilen ist, sondern anhand jener Sachlage, wie sie sich dem Amtstierarzt bei seiner Amtshandlung am 30.6.2011 dargestellt hat. Bei dieser Kontrolle fand der Amtstierarzt eine große Anzahl von Katzen und mehrere Hunde in einer relativ kleinen Wohnung vor, wobei alle Katzen und ein Hund einen schlechten Ernährungszustand aufwiesen. Die vorhandenen Futter- und Tränkeeinrichtungen waren leer und für die Katzen waren deutlich zu wenige Katzentoiletten vorhanden. Auch nachdem der Amtstierarzt die Wohnung für ca. eine halbe Stunde verlassen hatte, waren die Futter- bzw. Wasserschüsseln bei seiner Rückkehr (entweder schon wieder oder noch immer) leer.

 

Dem Amtstierarzt war weiters bekannt, dass die Katzen und ein Teil der Hunde wenige Tage vorher von der Beschwerdeführerin von S in ihre Wohnung gebracht wurden, wobei ihm die Beschwerdeführerin auf Befragen angab, dass sie die Tiere "gefunden habe". Unter diesen Umständen konnte der Amtstierarzt auch nachvollziehbar davon ausgehen, dass die Tiere nicht aneinander gewöhnt waren.

 

Selbst das im Beschwerdeverfahren nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten ergab unter Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin, dass jedenfalls deutlich zu wenige Katzentoiletten vorhanden waren. Auch die Futtersituation könnte nur dann als ausreichend beurteilt werden, wenn die von der Beschwerdeführerin erstmals in der fortgesetzten Verhandlung am 3.7.2012 behauptete Version (Fütterung von Nassfutter morgens und abends auf einer ausreichenden Anzahl von Tellern) zu Grunde gelegt würde.

 

Unter diesen Umständen durfte der Amtsachverständige am 30.6.2011 zu Recht davon ausgehen, dass die Tiere jedenfalls Leiden erleiden. Die Beschwerdeführerin beantwortete die Fragen des Amtstierarztes zur Tierhaltung nur unzureichend, weshalb dieser zu Recht davon ausgehen konnte, dass sie nicht Willens oder in der Lage gewesen ist, Abhilfe zu schaffen. Er war daher gemäß § 37 Abs.1 Z2 Tierschutzgesetz verpflichtet, die Tiere abzunehmen. Dies gilt auch für die drei Hunde, weil die mangelhafte Fütterungssituation für den Amtsachverständigen auf Grund des einen abgemagerten Galgos offensichtlich war und er zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Beschwerdeführerin mit der Haltung der Tiere insgesamt überfordert war.

 

Das Vorbringen des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin, wonach alle 17 abgenommenen Katzen im Tierheim in einem einzigen Raum (Quarantänestation) untergebracht wurden, ist richtig. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass die Abnahme der Tiere und Unterbringung im Tierheim für die Katzen mit größeren Leiden verbunden war als das Verbleiben in der Wohnung von Fr. X. Diese Unterbringung in der Quarantänestation war nachvollziehbar angebracht, um eine Ansteckung der anderen im Tierheim befindlichen Tiere zu verhindern. Allerdings waren in dieser Quarantänestation ausreichend Fütterungsmöglichkeiten sowie Katzentoiletten vorhanden, weshalb der Amtsachverständige zu Recht davon ausgehen konnte, dass durch die Abnahme und Verbringung der Tiere in das Tierheim deren Situation insgesamt verbessert wurde.

 

Die Abnahme von insgesamt 17 Katzen und 3 Hunden durch den Amtstierarzt des Bürgermeisters der Stadt Linz am 30.6.2011 um 13.00 Uhr erfolgte daher gemäß § 37 Abs.1 Z2 Tierschutzgesetz zu Recht. Sie konnte auch auf § 37 Abs.2 Tierschutzgesetz gestützt werden, weil der Amtstierarzt zu Recht davon ausgehen konnte, dass Frau X die Unterbringung und Ernährung der von ihr gehaltenen Tiere in einer solchen Weise vernachlässigte, dass dies für die Tiere mit Leiden verbunden war (§ 5 Abs.2 Z13 Tierschutzgesetz) und die Abnahme daher für das Wohlbefinden der Tiere erforderlich war.

 

5.3. Der X war zum damaligen Zeitpunkt Eigentümer der Katzen und Hunde, sie befanden sich jedoch in der Wohnung von Frau X, diese war Halterin im Sinne des § 4 Z1 Tierschutzgesetz. Als Eigentümer konnte der Verein frei über seine Tiere verfügen und jeden anderen davon ausschließen (§ 354 ABGB). Dieses Eigentumsrecht ist allerdings durch das Tierschutzgesetz und die dazu ergangenen Verordnungen eingeschränkt. Der Verein hatte als Eigentümer der Tiere diese in die Obhut von Frau X gegeben, sodass er die Tiere nicht unmittelbar "benützen (im Sinne des § 354 ABGB)" konnte, jedoch konnte er sein Eigentumsrecht insofern geltend machen, als er jederzeit die Herausgabe der Tiere von Frau X fordern konnte. In diesem Recht wurde er aber durch die Abnahme der Tiere in keiner Weise eingeschränkt. Der Verein hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Herausgabe der Tiere von der Behörde zu fordern, wobei er lediglich die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes hätte darlegen müssen. Diese hätte er aber auch dann einhalten müssen, wenn er die Tiere von Frau X zurückgeholt hätte. Durch die Abnahme und Verbringung der Tiere ins Tierheim wurde daher in das Eigentumsrecht des Vereines an den Tieren nicht eingegriffen. Auch die Verletzung in einem anderen Recht ist nicht ersichtlich.

 

Die Berechtigung zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer behauptet, in einem Recht verletzt zu sein. Es ist jedoch nicht nur eine entsprechende Behauptung notwendig sondern es muss auch die tatsächliche Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers gegeben sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 67a [63]). Die Abnahme der Tiere greift zwar in die Rechte der Tierhalterin ein, nicht jedoch in jene des Eigentümers, weil dieser sein Eigentum auch gegenüber der abnehmenden Behörde jederzeit geltend machen kann. Die Maßnahmenbeschwerde des X ist daher unzulässig.

 

Auch wenn man davon ausgeht, dass der Eigentümer über den Aufenthaltsort seiner Tiere frei disponieren kann und er durch die Abnahme der Tiere in dieser Dispositionsmöglichkeit eingeschränkt wurde, ist doch zu berücksichtigen, dass der Eigentümer bei der Wahl des Aufenthaltsortes der Tiere dafür sorgen muss, dass dort die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes eingehalten werden. Erfährt der Eigentümer, dass die Tiere an dem von ihm festgelegten Ort vom Halter nicht gesetzeskonform gehalten werden, so ist er verhalten, ehestens für eine ordnungsgemäße Unterbringung und Haltung zu sorgen. Wie unter 5.2. dargestellt, erfolgte die Abnahme der Tiere gegenüber der Halterin zu Recht, weshalb der Eigentümer – auch ohne das Einschreiten der Behörde – verpflichtet gewesen wäre, für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere zu sorgen. Daran wurde er aber durch die Abnahme der Tiere nicht gehindert, weil er jederzeit deren Herausgabe hätte fordern können.

 

5.4. Bei der Amtshandlung am 30.6.2011 verblieben mehrere Katzen bei Frau X. Dennoch wurden ihr auch diese Heimtierausweise abgenommen. Diese Heimtierausweise sind gemäß Anlage 1 der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 für den innergemeinschaftlichen Transport von Katzen und Hunden notwendig. Sie enthalten insbesondere Informationen über den Impfstatus der Tiere und sollen sich daher immer beim Tierhalter befinden. Es ist nachvollziehbar, dass auf Grund der belastenden und wohl auch unübersichtlichen Situation in der Wohnung von Frau X eine sofortige Zuordnung der abgenommenen Katzen zu den jeweiligen Heimtierausweisen nicht möglich war. Die Behörde hätte jedoch die Überprüfung und Zuordnung der Ausweise zu den Tieren ehestmöglich im Tierheim durchführen und die zuviel abgenommenen Heimtierausweise so rasch als möglich an Frau X zurückgeben müssen. Da dies nicht erfolgte, war die Abnahme dieser Heimtierausweise für rechtswidrig zu erklären.

 

Diesbezüglich ist auch der Verein als Eigentümer der Tiere (und damit der Ausweise) beschwerdelegitimiert, weil er über die bei der Halterin verbliebenen Katzen jederzeit verfügen konnte, nicht jedoch über die bei der Behörde befindlichen Ausweise.

 

5.5. Bezüglich Punkt 3 (VwSen-420691) war dem Verein "Galgos.at" der gemäß § 79a AVG iVm der UVS – Aufwandersatzverordnung zustehende Aufwandersatz zuzusprechen. Bezüglich der Punkte 1 und 2 war kein Aufwandersatz  zuzusprechen, weil dieser vom Bürgermeister der Stadt Linz nicht beantragt wurde.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Für jede Beschwerde sind Eingabegebühren in Höhe von je 14,30 € angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

VwSen-420688/14/Zo/Ai

VwSen-420689/33/Zo/Ai

VwSen-420691/10/Zo/Ai vom 23. Juli 2012

 

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

 

TSchG §37 Abs1;

TSchG §37 Abs2

 

 

§ 37 Abs 1 und Abs 2 TSchG verpflichten die Behörde, bei bestimmten schweren Haltungsmängeln dem Halter die Tiere abzunehmen. Sie erhalten jedoch keine Ermächtigung, vorschriftswidrig gehaltene Tiere dem Eigentümer abzunehmen.

 

Der Eigentümer darf gemäß § 354 ABGB frei über seine Tiere verfügen und jeden anderen von der "Benützung" ausschließen. Dieses freie Verfügungsrecht ist durch die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes eingeschränkt, weil auch der Eigentümer zu deren Einhaltung verpflichtet ist.

 

Wenn der Eigentümer seine Tiere in die Obhut einer anderen Person (des Halters) gegeben hat, kann er nicht unmittelbar über die Tiere verfügen, er kann aber jederzeit die Herausgabe der Tiere vom Halter verlangen. Wurden die Tiere dem Halter von der Behörde abgenommen, so kann der Eigentümer (bei Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen) die Herausgabe von der Behörde verlangen. Die Rechtsposition des Eigentümers ändert sich dadurch, dass die Tiere dem Halter abgenommen wurden, nicht. Der (vom Halter verschiedene) Eigentümer wird durch die Abnahme der Tiere in seinem Eigentumsrecht nicht verletzt, weshalb die Maßnahmenbeschwerde des Eigentümers als unzulässig zurückzuweisen ist.

 

 

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