Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130781/16/Bi/Kr

Linz, 10.09.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 19. Dezember 2011 gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. Dezember 2011, GZ:933/10-1089980, in Angelegenheit einer Strafverfügung wegen Übertretung des Oö. Parkgebühren­gesetzes, aufgrund des Ergebnisses der am 10. September 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird abgewiesen und die Vollstreckungsverfügung vollinhaltlich bestätigt, wobei als Zahlungsfrist eine Woche ab Zustellung festgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 10 Abs.1 und 2 VVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (Erstinstanz) vom 7. November 2011, GZ:933/10-1089980, wurde über den Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 2 Abs.1 und 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebühren­gesetz iVm  §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshaupt­stadt Linz eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (38 Stunden EFS) verhängt, weil er am 30. Juli 2011 vom 8.08 Uhr bis 8.26 Uhr in Linz, Rainerstraße gegenüber Nr.6, das mehrspurige Kraftfahrzeug Toyota, Kz.X, in einer gebühren­pflichtigen Kurzpark­zone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei.

 

Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte laut dem vorliegenden Rsa-Rück­schein nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10. November 2011 durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 11. November 2011 bei der Zustellbasis 1020 Wien. Die Strafverfügung wurde jedoch nicht behoben und daher mit dem entsprechenden Vermerk nach Ablauf der Behebungsfrist an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz zurückgesendet.

Da der Bw seiner Zahlungsverpflichtung in Höhe von 43 Euro nicht fristgerecht nachgekommen war, erging seitens des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz die Vollstreckungsverfügung vom 12. Dezember 2011. 

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde und über die durch Einzelmitglied zu entscheiden war. Am 10. September 2011 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Erstinstanz Frau X und des Zeugen Herrn X, Zusteller bei der Postfiliale X, durchgeführt. Der Bw hat nach Erhalt der Ladung mit E-Mail vom 7. September 2012 die Übertragung der Verhandlung an den UVS Wien beantragt, worauf ihm mitgeteilt wurde, dass eine derartige Rechtshilfe nicht möglich ist und der Verhandlungstermin aufrecht bleibt; er ist unter Hinweis auf die zu erwartenden Aufwendungen zur Verhandlung nicht erschienen. Seine Ausführungen wurden berücksichtigt.  

 

3. Der Bw macht unter Zeugenbenennung und Anbot weiterer Zeugen im Wesentlichen geltend, er sei bei der "angeblichen" Hinter­legung am Vormittag in seinem Büro und am Nachmittag im Festsaal des Wiener Rathauses gewesen und am späten Nachmittag nach Hause zurückgekehrt. Er habe die Hausbriefanlage im Parterre seines Wohnhauses persönlich entleert, aber es habe sich darin weder am 7. November 2011 noch an den Folgetagen eine Hinterlegungsanzeige befunden. Erst zum Schreiben der Erstinstanz vom 17. Jänner 2012 habe ihn eine solche erreicht. Seit den letzten organisatorischen Änderungen bei der Post würden unerfahrene Zusteller immer wieder die Kleine und die Große Stadtgutgasse verwechseln, zumal beide Straßen im 2. Bezirk gelegen seien. Aus der EU-konformen Hausbriefanlage mit "Riesenschlitzen" könnten leider Schrift­stücke entwendet werden. Beantragt wird die ersatzlose Behebung der der Vollstreckungsverfügung zugrundeliegenden Strafverfügung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die bisherigen schriftlichen Eingaben des Bw vom 19. Dezember 2011 und vom 23. Jänner 2012 berück­sichtigt, die Vertreterin der Erstinstanz gehört und der Zusteller X (E) unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich befragt wurde.

Der Zeuge E führte aus, er sei seit längerer Zeit Zusteller bei der für die x zuständigen Postfiliale und kenne das Wohnhaus des Bw, ein Mehrparteienhaus mit EU-konformer Hausbriefanlage, genau. Er sei nicht zuständig für die Zustellung in der Kleinen Stadtgutgasse, dh eine Verwechslung der beiden Straßen bei der Zustellung sei schon deswegen ausgeschlossen. Falsch adressierte Briefsendungen würden zurückgeschickt an den Absender. Bei Einsichtnahme in die im Verfahrensakt liegenden Rückscheine hat sich ergeben, dass sowohl der Rsa-Rückschein der Strafverfügung als auch der Rsb-Rückschein für das Schreiben der Erstinstanz vom 17. Jänner 2012 und auch der Rsb-Rückschein der nunmehrigen Ladung zur Berufungsverhandlung von ihm persönlich ausgefüllt wurden. Nach seiner Aussage sind die auf den Rückscheinen ent­haltenen Angaben über die Zustellversuche und Hinterlegungen samt Ablegung einer Benachrichtigung darüber im Hausbrieffach so, wie auf dem jeweiligen Rückschein bestätigt, auch tatsächlich durchgeführt worden. Es sei richtig, dass die Schlitze bei den neuen Hausbriefanlagen so groß seien, dass es mit entsprechend langen Fingern möglich sei, ein Schriftstück aus dem Fach "herauszuangeln". Allerdings sei ein derartiger gelber Benachrichtigungszettel keine Wertsache. Wertsachen würden auch nicht ins Brieffach gelegt, sondern bei der Postfiliale hinterlegt und zur Behebung sei ein Ausweis erforderlich. Er habe die Strafverfügung mit Sicherheit so hinterlegt, wie es auf dem Rückschein von ihm ausgefüllt sei. Da diese nicht behoben worden sei, sei sie nach Ende der Abholfrist – nicht von ihm – abgestempelt ("nicht behoben – retour") und an den Absender retourniert worden.

 

Die Vertreterin der Erstinstanz bemerkte, dass die dem ZMR entnommene Adresse sicher gestimmt habe, weil aus Kostengründen zuerst eine Strafver­fügung ohne Zustellnachweis ergehe und erst nach Nichtbezahlung eine nochmalige Zustellung per Rsa-Brief erfolge. Sämtliche dem Bw zugesandten Schreiben seien ihm zugegangen, außer nach seinen Aussagen die Strafverfügung – das sei nicht glaubhaft.

 

Der UVS gelangt beweiswürdigend zur Ansicht, dass die Behauptungen des Bw, der Zusteller habe möglicherweise die x mit der x verwechselt und die Strafverfügung sei ihm deshalb nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, nach den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen E nicht zutreffend sind. Der Zeuge hat einen sehr korrekten und gewissenhaften persönlichen Eindruck hinterlassen und die Annahme, dass er den eine öffentliche Urkunde darstellenden Rsa-Rückschein falsch ausgestellt hat, ist von daher nicht schlüssig. Dass jemand sich den gelben Benachrichtigungszettel, den der Zeuge ins Brieffach gelegt hat – auch diesbezüglich ist seine Aussage glaubwürdig – herausgegriffen hat, ist theoretisch nicht ausgeschlossen, aber  aufgrund der Wertlosigkeit nicht plausibel. Eher ist anzunehmen, dass der Bw entweder den gelben Zettel unter seine sonstige Post gebracht und übersehen oder vorsätzlich ignoriert hat. Aufgrund der ohne Nachweis übermittelten und nicht von der Post retournierten, daher ange­kommenen Strafverfügung war dem Bw ohne Zweifel bekannt, dass eine Strafe wegen der Parkgebühr offen ist. 

     

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn 1. die Vollstreckung unzulässig ist oder 2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht überein­stimmt oder 3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

 

Der Bw macht im Rechtsmittel die Unzulässigkeit der Vollstreckung geltend, wobei er sich darauf beruft, dass die ihm gegenüber erlassene Strafverfügung (als Titelbescheid) nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Es ist somit zu überprüfen, ob dieser in Rechtskraft erwachsen ist, da mangels rechtskräftigem Titelbescheid die Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG unzulässig wäre.

Wie bereits oben dargestellt, wurde die fragliche Strafverfügung dem Bw – anders als er vermeint - an die Adresse x, x, durch Hinterlegung ordnungsgemäß am 11. November 2011 zugestellt. Es wurde jedoch kein Rechtsmittel dagegen ergriffen. Die Strafverfügung als Titelbescheid der nunmehr angefochtenen Vollstreckungsverfügung ist daher mittlerweile rechtskräftig. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann ein rechtskräftiger Titelbescheid nicht bekämpft werden (VwGH vom 24. April 1990, 90/05/0050; 22. Juni 1995, 95/06/0106; 28. Oktober 1999, 99/06/0106).

 

Der nunmehr bekämpften Vollstreckungsverfügung liegt damit ein rechtskräftiger Titelbescheid zu Grunde. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung sonst unzulässig wäre oder ein anderer im § 10 Abs. 2 VVG genannter Grund vorliegt, haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden auch vom Bw nicht behauptet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung ordnungsgemäß -> bestätigt

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum