Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166904/2/Sch/Bb/Eg

Linz, 10.09.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des A. H., geb. x, xstraße x, x, vom 2. April 2012, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 12. März 2012, GZ S-28949/11-3, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch hinsichtlich beider Tatvorwürfe die Tatortörtlichkeit von "L 434" auf "L 534" berichtigt wird. 

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 16 Euro (= 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 51 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 12. März 2012, GZ S-28949/11-3, wurde über A. H. (den nunmehrigen Berufungswerber) unter 1) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG gemäß § 134 Abs.3c KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden und unter 2) wegen Übertretung nach § 11 Abs.2 StVO gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 20 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von insgesamt 8 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegen folgende Tatvorwürfe zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 4. Mai 2011 um 17.01 Uhr das Kfz, Kz. x in W., auf der L 434, in Fahrtrichtung M., gelenkt und

1)    bei Strkm 2,250, als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBl. Nr. II/152/1999 telefoniert. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt. Sie haben die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen dies angeboten wurde; und

2)    bei Strkm 3,031, beim Verlassen des dortigen Kreisverkehrs die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 23. März 2012, richtet sich die rechtzeitig vom Berufungswerber – mit Schriftsatz vom 2. April 2012 – erhobene Berufung, mit der beantragt wird, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Mit seinen Einwendungen, die sich im Wesentlichen gegen den amtshandelnden Beamten richten, bestreitet der Berufungswerber im Ergebnis die beiden Tatvorwürfe.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 23. April 2012, GZ S-28.949/11-3, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

4.1. Es ergibt sich folgender rechtlich relevanter Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 4. Mai 2011 um 17.01 Uhr den – auf ihn zugelassenen – Pkw, der Marke x, Farbe x, mit dem nationalen Kennzeichen x, in W., auf der L 534, in Fahrtrichtung M., bei Strkm 2,250. Während dieses Lenkvorganges telefonierte er ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung, indem er ein Handy mit der linken Hand am Ohr hielt. Weiters unterließ er es bei Strkm 3,031, anlässlich des Verlassens des Kreisverkehrs, diesen Vorgang durch Blinksignale anzuzeigen, obwohl ein weiterer Verkehrsteilnehmer beabsichtigte, in den Kreisverkehr einzufahren.

 

Bei der unmittelbar folgenden Anhaltung wurde dem Berufungswerber vom Anhaltebeamten die Begleichung der festgestellten Verstöße mittels Organmandaten angeboten. Dieses Angebot lehnte der Berufungswerber jedoch ab.

 

4.2. Diese Feststellungen stützen sich auf die dienstlichen Beobachtungen und Schilderungen eines geschulten und unter Wahrheitspflicht und Diensteid stehenden Straßenaufsichtsorganes. Die Berufungsinstanz hat keine Gründe, die Angaben des Polizeibeamten in Zweifel zu ziehen. Dieser konnte nachvollziehbar darlegen, dass er klar erkennen konnte, dass der Berufungswerber zur Tatzeit über eine Strecke von ca. einem Kilometer ein Handy mit der linken Hand am Ohr hielt und wenig später, beim Verlassen des Kreisverkehrs, den Blinker nicht betätigte, obwohl ein Pkw-Lenker in den Kreisverkehr einfahren wollte. Durch das Betätigen des Blinker hätte der betreffende Lenker jedenfalls deutlich früher in den Kreisverkehr einfahren können. Durch die Wahrnehmung des amtshandelnden Exekutivorganes sind die Behauptungen des Berufungswerbers, insbesondere auch jene im erstinstanzlichen Verfahren (Einspruch vom 30. Mai 2011), widerlegt. Es ist dem Berufungswerber nicht gelungen, seine Verantwortung glaubhaft darzulegen und die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Es können daher die getroffenen Feststellungen als erwiesen zu Grunde gelegt werden.  

 

 

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG ist dem Lenker während des Fahrens das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.

 

Gemäß § 11 Abs.2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

 

5.2. Auf Grund der oben getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und den Überlegungen zur Beweiswürdigung kann zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber während der gegenständlichen Fahrt auf der L 534 am 4. Mai 2011 gegen 17.01 Uhr ein Handy zu seinem Ohr hielt und im Rahmen der nachfolgenden polizeilichen Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO die Zahlung einer angebotenen Organstrafverfügung verweigerte.

 

Ob der Berufungswerber tatsächlich ein Telefongespräch geführt hat oder nicht, ist irrelevant. Bei Übertretungen des § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG kommt es nach der höchstgerichtlichen Judikatur nämlich nicht darauf an, ob der Lenker tatsächlich telefoniert hat oder nicht, da gerade das Halten eines Handys während der Fahrt vom Verkehrsgeschehen ablenkt. Das im § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG geregelte Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst jede Verwendung eines Handys zu Fernsprechzwecken, wie etwa auch aus welchen Gründen immer gescheiterte Versuche, das Mobiltelefon während des Lenkens (ohne Freisprecheinrichtung) in Betrieb zu nehmen (VwGH 14. Juli 2000, 2000/02/0154).

 

Ferner steht als erwiesen fest, dass der Berufungswerber im Zuge seiner weiteren Fahrt auf der L 534 das Verlassen des Kreisverkehrs nicht durch entsprechende Blinksignale anzeigte, sodass sich ein weiterer Verkehrsteilnehmer der in den Kreisverkehr einzufahren beabsichtigte, mangels Anzeige nicht auf die bevorstehende Fahrtrichtungsänderung des Berufungswerbers einstellen konnte.

 

Es steht daher im konkreten Fall die Erfüllung des objektiven Tatbestandes beider zu Grunde liegenden Tatvorwürfe unzweifelhaft fest.

 

Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Berufungswerber entlasten und somit sein Verschulden ausschließen hätten können, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen als erfüllt zu bewerten ist.

 

5.3. Zur Konkretisierung der zum Vorwurf gemachten Handlungen erwies sich im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses eine Richtigstellung der Tatortörtlichkeit als geboten. Dies war zulässig, zumal mit Strafverfügung vom 24. Mai 2011, GZ VerkR6-4191-2011, eine rechtzeitige und taugliche Verfolgungshandlung vorliegt.

 

5.4. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs.3c KFG begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG angeführte Verpflichtung nicht erfüllt. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges unter anderem gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Der Berufungswerber verfügt nach den unwidersprochen gebliebenen Schätzwerten der Bundespolizeidirektion Linz über ein monatliches Einkommen in der Höhe von 1.000 Euro, besitzt kein relevantes Vermögen und hat keine gewichtigen Sorgepflichten.

 

Er weist zwei rechtskräftige verkehrsrechtliche Vormerkungen aus dem Jahr 2011 auf, weshalb ihm daher der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zu Gute kommt. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe haben sich nicht ergeben.

 

Die übertretenen Normen zielen im Allgemeinen darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

 

Das Telefonieren ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung während des Lenkens eines Kraftfahrzeuges vermindert erwiesenermaßen die Aufmerksamkeit des Lenkers auf das Verkehrsgeschehen und steigert gleichzeitig das Unfallrisiko beträchtlich. Die im § 11 Abs.2 StVO angeordnete Verhaltensweise über die Änderung der Fahrtrichtung dient sowohl der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, als auch der Verkehrssicherheit. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind daher nicht mit einem bloß unbedeutenden Unrechtsgehalt behaftet, weshalb es sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen spürbarer Strafen bedarf, um den Berufungswerber als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser Vorschriften von wesentlicher Bedeutung ist.  

 

Angesichts der aufgezeigten Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Bundespolizeidirektion Linz verhängten Geldstrafen in der Höhe von 1) 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und 2) 20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Stunden) als tat- und schuldangemessen und in der Höhe erforderlich, um den Berufungswerber wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Die Geldstrafen entsprechen durchaus dem Unrechtsgehalt der Übertretungen und auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen konnte deshalb nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

         Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

 

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