Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166945/11/Sch/Eg

Linz, 12.09.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F. J. H., x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17. April 2012, Zl. VerkR96-1851-2011, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 44 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 17. April 2012, VerkR96-1851-2011, über Herrn F. J. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs.8 2. Satz KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 220 Euro, 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 KFG 1967 verhängt, weil er am 15.5.2011, 18:40 Uhr, in der Gemeinde S., xstraße x, als Benutzer des Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen, Pkw, x, Kennzeichen x, dieses länger als einen Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet habe, obwohl Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Das KFZ wurde Ende März 2009 in Österreich eingebracht. Der Berufungswerber habe seinen Hauptwohnsitz in Österreich und habe das KFZ zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 22 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Zu der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2012 ist keine der beiden Parteien erschienen. Die Ladung an den Berufungswerber zur Verhandlung wurde nach einem vergeblichen Zustellversuch am 18. Juni 2012 beim Postpartner  S. hinterlegt, vom Berufungswerber allerdings nicht behoben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zur Einrede des Berufungswerbers, in dem hier relevanten Verfahren sei bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, ist zu bemerken, dass die Erstbehörde eine mit 30. Mai 2011 (Vorfallstag 15. Mai 2011) datierte Strafverfügung abgefertigt hatte. Diese ist am 11. Juli 2011 auch zugestellt worden, in diesem Zusammenhang liegt ein entsprechender Postrückschein im Akt ein. Die Unterschrift auf dem Rückschein ist nicht leserlich und es deutet einiges darauf hin, dass nicht der Berufungswerber selbst die Sendung übernommen hat, möglicherweise sein Masseverwalter.

 

Am 14. Jänner 2012 wurde dieselbe Strafverfügung dem Berufungswerber neuerlich zugestellt, diesmal durch Polizeiorgane und gegen eigenhändige Übernahme.

 

Die Frage, wem die erste erlassene Strafverfügung tatsächlich zugekommen ist, ist im Zusammenhang mit der Verfolgungsverjährung ohne Bedeutung. Diese Strafverfügung ist unabhängig davon eine taugliche Verfolgungshandlung gewesen.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 VStG gilt nämlich jede Amtshandlung, so etwa auch eine Ladung, ein Vorführungsbefehl oder eben eine Strafverfügung, auch dann als taugliche Verfolgungshandlung, wenn der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Durch die erwähnte Strafverfügung, auch wenn sie der Berufungswerber nicht persönlich innerhalb der sechsmonatigen Frist erhalten haben sollte, gilt zweifelsfrei als Verfolgungshandlung, sodass die entsprechende Einrede des Berufungswerbers ins Leere geht.

 

In der Berufung gegen das in der Folge ergangene Straferkenntnis führt der Rechtsmittelwerber lediglich aus:

"Ich halte alle meine Einsprüche vollinhaltlich aufrecht!".

 

Somit verbleibt inhaltlich als Berufungsvorbringen durch diesen Verweis bloß die Textierung des Einspruches gegen die erwähnte Strafverfügung, wo allerdings nur auf die Frage der vermeintlichen Verjährung eingegangen wird.

 

Derselbe Einwand wiederholt sich "im Einspruch" gegen die von der Behörde veranlasste Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30. Jänner 2012. Hier hat der Berufungswerber allerdings noch einen Satz angefügt, der wie folgt lautet: "Weiters stimmen Ihre Anschuldigungen nicht".

 

In der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Polizeianzeige vom 26. Mai 2011 heißt es, dass der Berufungswerber aufrecht in S., xstraße x mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Er habe laut eigenen Angaben seit März 2009 in Weißrussland unter der Zulassungsadresse des Fahrzeuges, nämlich P., xstraße x, einen Wohnsitz gemeldet. Er sei Ende März 2009 mit dem Fahrzeug in Österreich eingereist und benutze es seither gelegentlich. Dass der Berufungswerber das Fahrzeug tatsächlich schon längere Zeit in Verwendung hatte, geht auch aus den Angaben zweier Polizeibeamter bei der Berufungsverhandlung hervor. Vom Berufungswerber wird nicht in Abrede gestellt, dass er seinen Hauptwohnsitz an der oben angeführten österreichischen Adresse hat. Damit fällt die Einbringung und Verwendung des verfahrensgegenständlichen Pkw unter die Regelung des § 82 Abs. 8 2. Satz KFG 1967. Der Berufungswerber hätte also das Verwenden des Fahrzeuges auf einen Monat ab Einbringung in das Bundesgebiet beschränken müssen, was gegenständlich allerdings nach der Beweislage eindeutig nicht der Fall war.

 

4. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 220 Euro kann bei einem Strafrahmen gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 von bis zu 5000 Euro nicht als überhöht angesehen werden. Die Strafhöhe ist vielmehr im untersten Bereich desselben angesiedelt.

 

Die vom Berufungswerber übertretene Vorschrift soll ein geordnetes Zulassungswesen für Kraftfahrzeuge und Anhänger ermöglichen. Zumal einen Zulassungsbesitzer gemäß § 103 KFG 1967 zahlreiche Pflichten treffen, die im Interesse der Verkehrssicherheit unabdingbar sind, soll es nach der Intention des Gesetzgebers nicht angehen können, dass jemand ein Fahrzeug, das er ins Bundesgebiet einbringt, welches aber keine österreichische Zulassung hat, unbegrenzt verwenden darf. Das Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung, noch dazu, wenn, wie im gegenständlichen Fall, dies offenkundig jahrelang der Fall war, darf daher nicht mit einer bloßen "Bagatellstrafe" abgetan werden.

 

Dazu kommt noch, dass dem Berufungswerber kein Milderungsgrund zugerechnet werden kann.

 

Selbst wenn man dem Berufungswerber derzeit eingeschränkte finanzielle Verhältnisse zugesteht, muss ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe dennoch zugemutet werden.

 

Der Berufungswerber hat in diesem Zusammenhang keinerlei Angaben gemacht, sodass hierauf weder von der Erstbehörde noch von der Berufungsbehörde näher einzugehen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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