Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167189/2/Ki/CG

Linz, 07.09.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, vom 23. August 2012 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. August 2012, VerkR96-17293-2012/Dae STE P.-Akt, wegen Übertretungen des KFG 1967 verhängten Strafen zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängten Geldstrafen hinsichtlich Punkt 1 auf 100,00 Euro und hinsichtlich Punkt 2 auf 50,00 Euro herabgesetzt werden. Das Ausmaß der festgelegten Ersatzfreiheitsstrafen wird bestätigt.

 

II.                Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 15,00 Euro;  ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

I.                     §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

II.                   §§ 64 f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1.                Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. August 2012, VerkR96-17293-2012/Dae STE P.-Akt, wurden über den Berufungswerber wegen Übertretungen des § 102 Abs.1 in Verbindung mit  § 36 lit.a KFG (Punkt 1.) bzw. § 36 lit.d KFG (Punkt 2.) Geldstrafen in Höhe von 110,00 Euro (Punkt 1) bzw. 60,00 (Punkt 2) verhängt. Weiters wurden Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von 48 Stunden (Punkt 1) bzw. 24 Stunden (Punkt 2) festgelegt. Außerdem wurde er zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 17,00 Euro verpflichtet.

 

Es wird ihm vorgeworfen, er habe

 

1)    am 29.04.2012, 19:15 Uhr in der Gemeinde A., Gemeindestraße Ortsgebiet, 40x x, xstraße – xweg, xstraße bis Haus x, das Kraftfahrzeug "Motorfahrrad CPI SX 50" gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war;

 

2)    sich am 29.04.2012, 19:15 Uhr in der Gemeinde A., Gemeindestraße Ortsgebiet, 40x x, xstraße - xweg, xstraße bis Haus x, als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass für das Motorfahrrad keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand.

 

Als Strafnorm wurde jeweils § 134 Abs.1 KFG zitiert.

 

 

2.                Der Berufungswerber hat gegen dieses Straferkenntnis am 23. August 2012 fristgerecht Berufung hinsichtlich der Strafhöhen erhoben und im wesentlichen ausgeführt, dass er sein Moped nach einer Getriebereparatur nur wenige Meter im Ortsgebiet Probe fahren wollte, weil er sich von der einwandfreien Funktion überzeugen musste, zumal er es verkaufen wollte. Außerdem sei er noch Lehrling im 1. Lehrjahr und verfüge deshalb nur über ein geringes Einkommen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 3. September 2012 vorgelegt.  Da keine primären Freiheitsstrafen bzw.  2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51 c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51 e Abs.3 Z.2 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 sieht eine Geldstrafe bis zu 5.000,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, es seien hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse die vorliegende Gehaltsabrechnung, kein Vermögen und keine Sorgepflichten berücksichtigt worden. Straferschwerend seien einschlägige Vorstrafen zu werten, strafmildernd sei das Einkommen anzusehen gewesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass aus den von der Erstbehörde vorgelegten Verfahrensunterlagen kein konkreter Hinweis auf eine allfällige einschlägige Vormerkung zu ersehen ist. Die monatliche Lehrlingsentschädigung betrug für den Monat Mai 2012 lt. vorliegender Lohn/Gehaltsabrechnung netto 482,70 Euro. Zu berücksichtigen ist bei der Strafbemessung auch, dass der Rechtsmittelwerber sofort geständig war bzw. er auch – unwiderlegbar – argumentieren konnte, dass er nur eine kurze Strecke gefahren ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass eine Herabsetzung der Geldstrafen auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist.

 

Die nunmehr verhängten Strafen entsprechen den Kriterien des § 19 VStG, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

zu II.:

 

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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