Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253167/4/Py/Hu

Linz, 24.07.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die auf die Strafhöhe eingeschränkte Berufung der Frau x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Mai 2012, GZ: 0034995/2011, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäfti­gungs­­gesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 700 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt.

 

II. Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Verfahrenskosten der Erstbehörde verringert sich auf 70 Euro. Zum Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 20, 24, und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Mai 2012, GZ: 0034995/2011, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG 1975, eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 100 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als private Arbeitgeberin verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass von Ihnen vom 01.03.2011 bis 08.06.2011 in Ihrem Haushalt der rumänische Staatsbürger, Herr x, geboren x, gemeldet in x, als Haushaltshilfe geringfügig gegen ein Entgelt in Höhe von € 350,00, sowie freier Kost und Logie beschäftigt wurde, obwohl Ihnen für diesen Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder 'Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besitzt."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen anzusehen ist.

 

Da die Bw den Ausländer ohne gültige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt habe, ist somit der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

Die Bw nehme selbst seit 15.7.2008 am inländischen Arbeitsmarkt teil und müssen ihr somit die gesetzlichen Bestimmungen bekannt sein. Auch wäre es ihr zumutbar gewesen, sich bei der für den Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt zuständigen Stelle (AMS) zu erkundigen, um eine rechtsverbindliche Auskunft zu erhalten und eine illegale Beschäftigung zu vermeiden. Da die Bw diese ihr zumutbare Handlung unterlassen habe, ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.

 

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass in Abwägung der Milderungs- und Erschwernisgründe mit der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden konnte. Als strafmildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und die rechtzeitige Anmeldung des Beschäftigten beim zuständigen Sozialversicherungsträger, als straferschwerend  die lange Beschäftigungsdauer des Ausländers gewertet. Aufgrund der niederschriftlichen Angaben ging die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 960 Euro und der Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind aus.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig von der Bw Berufung erhoben und vorgebracht, dass die erhobenen Vorwürfe inhaltlich richtig seien. Da die Bw die ihr bekannten Stellen und Ämter befragte, welche Papiere zur Beschäftigung ihres Vaters benötigt werden, glaubte sie alles getan zu haben, um die ihr vom Gesetz auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Bw empfinde die ausgesprochene Strafe als überhöht und berufe gegen die Strafhöhe. Auch möchte sie darauf verweisen, dass es sich im vorliegenden Fall um ihren Vater handelte und er für die Betreuung des Sohnes gearbeitet habe. Die Bw beantrage den Ausspruch einer Ermahnung.

 

3. Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Dem Finanzamt Linz als am Verfahren beteiligte Organpartei wurde Gelegenheit gegeben, zur Berufung eine Stellungnahme abzugeben. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte daher gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen, da sich die Berufung gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet, der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht bestritten wird und von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer Berufungsverhandlung beantragt wurde.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

5.3. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführt, ist der Bw der Umstand, dass ihr Vater während der unberechtigten Beschäftigung zur Sozialversicherung angemeldet war, ebenso wie ihre Unbescholtenheit als Strafmilderungsgrund zuzurechnen. Mildernd ist zudem das Geständnis der Bw zu werten. Als erschwerend wiegt hingegen die lange Dauer der unberechtigten Beschäftigung. Im Hinblick auf die angeführten Milderungsgründe und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um den Vater der Bw handelt und dieser im privaten Haushalt eingesetzt wurde, erscheint jedoch unter Anwendung des § 20 VStG eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe unter die gesetzliche Mindeststrafe aufgrund der besonderen Tatumstände im gegenständlichen Fall gerechtfertigt. Die verhängte Geldstrafe konnte daher im Rahmen des Berufungsverfahrens auf 700 Euro herabgesetzt werden. Entsprechend dazu war auch die von der belangten Behörde verhängte Ersatzfreiheitsstrafe herab zu setzen. Eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe ist jedoch aufgrund der langen Dauer der unerlaubten Beschäftigung des Ausländers nicht möglich. Eine Anwendung des § 21 VStG scheidet ebenso aus, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht vorliegen, da aufgrund der langen Dauer der unberechtigten Beschäftigung von unbedeutenden Folgen der Verwaltungsübertretung nicht ausgegangen werden kann, zumal auch das anschließende Bewilligungsverfahren nicht positiv entschieden werden konnte.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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