Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 06.09.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen des Herrn X, der Frau X, des Herrn X, der Frau X, der Frau X und des Herrn X, sämtliche vertreten durch Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 05.12.2011, Ge20-83-2011-Re, mit dem über Ansuchen der X AG, X, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines X in X, Grundstück Nr. X, KG X, erteilt worden ist, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.6.2012 zu Recht erkannt:

 

 

Den Berufungen wird insofern Folge gegeben, als

1. den im Spruchpunkt I. A) enthaltenen Auflagen folgende Auflagenpunkte angefügt werden:

 

"8. Die lüftungs- und kältetechnischen Anlagen sind so auszuführen und in Stand zu halten, dass deren Betrieb immissionsseitig keine tonhaltigen Geräusche im Sinne der ÖNORM S 5004 verursacht. Darüber ist nach Inbetriebnahme ein messtechnischer Nachweis zu erbringen.

9. Die internen und externen Lieferanten sind schriftlich darüber zu informieren, dass für den Betrieb der Lkw-eigenen Kühlaggregate im Verladebereich eine elektrische Stromversorgung zur Verfügung steht und diese zu verwenden ist. Im Bereich der elektrischen Stromversorgung ist durch ein Schild auf die zwingende Verwendung dieses Anschlusses hinzuweisen." sowie

2. die im Spruchpunkt I. enthaltene Betriebsbeschreibung ("Beschreibung der Anlage") wie folgt ergänzt wird:

"Die im schalltechnischen Projekt vom 16.03.2011, GZ 11-0096G, auf Seite 17 beschriebenen LKW-Anlieferungen finden ausschließlich zur Tageszeit (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) statt.

In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr wird die Einfahrt zum Parkplatz des Einkaufsmarktes abgeschrankt."

 

Spruchpunkt I. wird nach Abschnitt D) wie folgt ergänzt:

"Über den Tatbestand der Ableitung der retentierten und zum Teil vorgereinigten Niederschlagswässer aus den Verkehrs-, Park-, Manipulations- und Dachflächen des Einkaufsmarktes in den Innbach wird nach § 59 Abs. 1 AVG gesondert abgesprochen." 

 

Darüber hinausgehend wird den Berufungseinwendungen keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm

§§ 67a Abs.1 und 58 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 18.05.2011 hat die X AG (in der Folge: Kw), X, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Einkaufsmarktes mit einer Gesamtnutzfläche von 939,60 , davon Verkaufsfläche 596,40 , und 62 PKW-Stellplätzen auf Grundstück Nr. X, KG. X, angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 77 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber (in der Folge: Bw) innerhalb offener First durch ihre anwaltliche Vertretung Berufung eingebracht und darin im wesentlichen ausgeführt, die Errichtung und der Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage hätte nicht bewilligt werden dürfen, da das Leben und die Gesundheit sowie das Eigentum der Bw gefährdet werde und die Bw durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung und in sonstiger mannigfaltiger Weise unzumutbar belästigt würden. Weiters sei die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, insbesondere auf der X, an welche die Häuser der Bw direkt angrenzen, wesentlich beeinträchtigt und würde auch eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer durch die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage herbeigeführt werden. Die Liegenschaften der Bw würden am Rand von X liegen; westlich der X sei Grünlandwidmung, dass auch nach dem örtlichen Entwicklungskonzept als solches bestehen bleiben solle. Auf der Parzelle X sei die Sonderwidmung Grünland Friedhof. Die X sei sehr verkehrsarm; außer dem geringfügigen Anliegerverkehr zu einigen Wohnhäusern sei dort lediglich die Zufahrt zur Hauptschule auf Grundstück Nr. X, die aber auch direkt vom Ort erreicht werden könne. Da die Schule 3 Monate Ferien habe und auch an den Wochenenden und Feiertagen kein Betrieb sei, würde sohin dorthin auch praktisch zu dieser Zeit kein Verkehr stattfinden. Es sei also davon auszugehen, dass im gegenständlichen Bereich im Wohngebiet der Bw mit sehr geringem Verkehrslärm der Grundgeräuschpegel im Freien tags bei max. 40 dB und nachts bei max. 30 dB liege. Die etwa 150 bis 160 m entfernt liegende Autobahn sei in letzter Zeit durch Böschungen und Lärmschutzwände als Lärmverursacher weitgehend ausgeschaltet worden. Es sei auch diesbezüglich kein besonderer Basislärm mehr gegeben, wozu noch komme, dass im Mai 2011 neue Schallschutzmaßnahmen gesetzt worden seien, insbesondere sei eine neue schalldämmende Tragschicht aufgebracht worden. Die neuen Einfriedungen und höheren Lärmschutzwände seien aufgrund der in letzter Zeit erhobenen Proteste durchgezogen worden.

Von der Gemeinde X sei entgegen aller bezüglichen Bestimmungen des Oö. ROG, des Flächenwidmungsplanes sowie des örtlichen Entwicklungskonzeptes das Grundstück Nr. X, KG X, im Grünland zwischen dem Friedhof und den Grundstücken der Nachbarn mit einer Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 4, Änderung Nr. 21, rechtswirksam vom 14.01.2011, als Gebiet für Geschäftsbauten, einzig für die gegenständliche Betriebsanlage des X gewidmet worden. Nach § 36 Oö. ROG seien Flächenwidmungspläne nur bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder wenn es das Gemeinwohl erfordere zu ändern. Beides treffe aber gegenständlich nicht zu. Die Versorgung der Gemeinde X erscheine ausreichend und seien im übrigen im Ortszentrum zwei größere X-Märkte vorhanden. Eine Umwidmung für überörtliche Versorgung oder eine Umwidmung im Grünland scheide gegenständlich aus. Eine solche Umwidmung wie die gegenständliche sei nach § 23 Abs.3 Oö. ROG nur im Kerngebiet möglich. Die Änderung des Bebauungsplanes bzw. Flächenwidmungsplanes vor der Bauführung, um einen Grundstückseigentümer eine bessere Grundstücksnutzung für die Bebauung zum Nachteil der Nachbarn zu ermöglichen, sei ein Verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und damit verfassungswidrig. Ungeachtet all dieser Umstände seien Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht werde, besonders streng im gewerbebehördlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen, insbesondere, soweit dies die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffe. Weiters müssen durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden.

Auch werde durch das gegenständliche Projekt die höchst zulässige Gesamtverkaufsfläche von 1.000 überschritten. Diese betrage bei richtiger Berechnung zumindest 1.389,30 . Nach § 23 Abs.3 ROG seien als Gebiete für Geschäftsbauten solche Flächen vorzusehen, die für Geschäftsbauten (§ 24) bestimmt seien. Solche Geschäftsbauten dürften nur in Kerngebieten bis 1.500 errichtet werden und dürfe ihre Gesamtverkaufsfläche das im Flächenwidmungsplan festgelegte Höchstmaß nicht übersteigen. Gegenständlich sei eine Gesamtverkaufsfläche von 1.200 im Grünland festgelegt worden und sei schon aus diesem Grund auch die gewerbebehördliche Genehmigung zu versagen. Weiters sei beim Ist-Zustand von der ruhigen Grünlandlage auszugehen.

Nach § 24 Oö. ROG würden als Gesamtverkaufsfläche alle Flächen eines Handelsbetriebes gelten, auf denen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, unabhängig davon, ob es sich um geschlossene Räume oder Freiflächen handle. Nach dem AB erfolge in derartigen Handelsbetrieben ein permanenter, letztlich nicht kontrollierbarer Nutzungswechsel der jeweiligen Flächen, sodass alle Flächen, die dem Kundenverkehr dienen, insbesondere Verkaufsflächen, sowie Passagen und Gänge, auf denen Waren präsentiert werden können, unabhängig von ihrer geplanten oder aktuellen Nutzung in die Gesamtverkaufsfläche im Sinn dieser Gesetzesbestimmung einzubeziehen seien. § 24 Oö. ROG spreche in diesem Zusammenhang von Gängen, Parkplätzen, Garagen, interner Infrastruktur und ähnlichem. Gegenständlich sei daher zumindest die bebaute Fläche von 1.389,30 miteinzubeziehen. Da die Gesamtverkaufsfläche von 1.000 durch 1.389,30 überschritten werde, sei wohl auch die gegenständliche Baubewilligung zu versagen.

 

Die Lösung der anstehenden Rechtsfragen sei nicht aufgrund von schlüssigen Sachverständigengutachten erfolgt. Es werde diesbezüglich auf das gesamte bisherige Vorbringen und die gesamten gestellten Anträge verwiesen und werde hervorgehoben, dass den Anträgen auf Beiziehung von Sachverständigen aus dem Gebiet Betriebswirtschaft und Marktforschung zur Erstattung von Befund und Gutachten über die erforderliche Kundenfrequenz, damit die Errichtung und der Betrieb des gegenständlichen X-Supermarktes möglich werde, auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet Immissionsschutz für Lärm sowie eines medizinischen Sachverständigen nicht Folge gegeben worden sei. Weiters sei die beantragte Ergänzung des luftreinhaltetechnischen Gutachtens sowie die Ergänzung des bau- und gewerbetechnischen Sachverständigengutachtens abgelehnt worden. Dadurch sei eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Sachverhaltes überblieben. Bei Durchführung dieser beantragten Beweise hätte die gewerbebehördliche Genehmigung unterbleiben müssen.

 

Im Einzelnen sei zunächst zum schalltechnischen Projekt geltend gemacht worden, dass zu den einzelnen Messungen keine konkreten Aussagen über die Windrichtung gemacht worden seien. Der Basispegel werde von den KFZ der Autobahn bestimmt. Je nach Windrichtung würden die Messergebnisse um 5 bis 10 dB schwanken; um aussagekräftige Werte zu erhalten, müssten mehrere Messungen und vor allem auch Messungen bei Windstille und Wind aus allen 4 Himmelsrichtungen gemacht werden. Die Messpunkte seien überdies nicht repräsentativ angeordnet und unzutreffende Rechenpunkte mit nicht heranziehbaren Berechnungen zugrunde gelegt worden. Die örtlichen Schall-Ist-Situationsverhältnisse im relevanten Untersuchungsgebiet seien daher nicht aufgrund geeigneter und schlüssiger Sachverständigengutachten erhoben worden. Das schalltechnische Projekt beinhalte keine Angaben über Verkehrsfrequenzen der X Straße, ebenso wenig seien Angaben über die Verkehrsfrequenzen der X Straße enthalten. Bei der X Straße handle es sich um eine verkehrsarme Anliegerstraße, die unmittelbar an das Grünland anschließe. Es liege eine äußerst ruhige Wohngegend vor und seien beim Projekt offenbar Fehlerquellen nicht erkannt worden. Jedenfalls liege ein eklatanter Widerspruch mit der tatsächlich gegebenen Wohngegend vor.

 

Die Gewerbebehörde erster Instanz übersehe, dass die Errichtung und der Betrieb des X-Supermarktes mit den Betriebszeiten Montag bis Freitag 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr und Samstag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht ausschließe, dass rund um die Uhr eine Frischdienstanlieferung zulässig und möglich sei. Es gäbe hier eine eigene Anlieferungszone, die Tag und Nacht, als auch außerhalb der Betriebszeiten zur Verfügung stehe und benützt werde. Bei allen X-Supermärkten erfolge normalerweise die Anlieferung und die Frischdienstanlieferung rund um die Uhr von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr, weil die Frischdienstanlieferungs-Lkw bestimmte Routen aus ökonomischen, logistischen Gründen abfahren würden. Die geltend gemachten Gesundheitsgefährdungen diesbezüglich seien überhaupt oder nur unzutreffend berücksichtigt worden. Dies wäre aber nur dann möglich, wenn ein Nachtlieferungsverbot und ein Verbot jeglicher Frischdienstanlieferung zur Nachtzeit ausgesprochen werde. Demgemäß seien die Lkw-Fahrbewegungen für Zu- und Abfahrt, die Lkw-Parkvorgänge, die Lkw-Ladetätigkeit, die Lkw-Kühlaggregate, nicht berücksichtigt worden. Tatsächlich würden sich dabei zur Nachtzeit eine Steigerung von zumindest 15 bis 30 dB ergeben. Darüber hinaus komme, dass die Anlieferungen, die außerhalb der Betriebszeit durchaus erfolgen könnten, unkontrolliert erfolgen und daher kein Einfluss auf das Verhalten der Kraftfahrer genommen werden könne. Da die Lkw-Fahrer unter Zeitdruck stünden, würden die Bordkühlaggregate während der gesamten Ladezeit mit dem Dieselaggregat betrieben werden. Aus dem gleichen Grund würden auch die Rückfahrwarner nicht ausgeschaltet werden. Es wären daher die Spitzenpegel des Projektes zu verwenden. Das Lkw-Türzuschlagen sei immer gleich laut. Die Aufweckwirkung der Schallpegelspitzen werde überhaupt nicht berücksichtigt. Die Nachtanlieferung erfolge außerhalb der Betriebszeiten und sei auch eine eigene Nachtanlieferungszone geplant. Dort befinde sich auch eine Laderampe, die nur geringfügig eingehaust sei. Da im Retourgang zur Laderampe zugefahren werden müsse, ergäbe sich, dass sich die Lkws zum überwiegenden Teil außerhalb der Einhausung befinden würden. Die Schallimmissionspegel würden über 90 dB liegen, wozu noch komme, dass die Lkw einen Emissionswert von 110 dB haben und sich im Bereich der Ladezone eine Böschung von rund 7 % befinde. Deshalb seien zusätzlich stärkere und lautere Anfahrmanöver zu erwarten. Es seien auch hier die Rückfahrwarner, die besonders zur Nachtzeit äußerst störend in Erscheinung treten würden und sei erfahrungsgemäß festzustellen, dass die Lkw die Motoren während des Bw- und Entladens in der Regel laufen lassen würden. Weiters sei bei Be- und Entladevorgängen nicht berücksichtigt worden, dass erhebliche Lärmgeräusche durch die Gitter- und Containerwägen auftreten würde. Der ganze Transport der Waren erfolge in derartigen Transportwägen. Das schalltechnische Projekt sei weitgehend unvollständig, beruhe auf unzutreffenden und unvollständigen Annahmen, die auch zum Teil vom Bewilligungswerber unrichtig angegeben worden seien. Es seien keine entsprechenden Messungen zur Erhebung des Ist-Zustandes vorgenommen worden. Es werde diesbezüglich auf die bisherigen Ausführungen hinsichtlich Schlafstörungen verwiesen. Auch werde darauf hingewiesen, dass Messungen an der Innkreisautobahn bei vergleichbaren Verhältnissen ergeben hätten, dass der LA(95) in der Nacht Donnerstag auf Freitag um 10 dB höher sei als in der Nacht Samstag auf Sonntag. Die Verladetätigkeiten in der Verladezone und ihre Auswirkungen, insbesondere zur Nachtzeit seien überhaupt nicht berücksichtig worden. Da am Wochenende kaum mehr Lkw auf der Autobahn fahren würden, würde der Umgebungspegel stark absinken. Bei den Fahrvorgängen seien die einspurigen Fahrzeuge außer Betracht gelassen worden. Bei den lüftungs-, heizungs-, klima- und kältetechnischen Anlagen sei unberücksichtigt geblieben, dass durch Öffnungen, insbesondere öffenbare großflächige Fenster oder Deckenöffnungen, die in den Räumen wirksamen Innenpegel ins Freie gelangen würden. Es werden daher Messungen für die Nacht Samstag auf Sonntag gefordert. Darüber hinaus würden Angaben über den Frequenzgang der auch zum Wochenende betriebenen Anlagen fehlen. Erfahrungsgemäß enthalte derartiger Aggregate meist Tonkomponenten, die durch einen entsprechenden Zuschlag zu berücksichtigen seien.

 

Bemängelt werde auch, dass ein ärztlicher Sachverständiger überhaupt nicht beigezogen sei. Das erstinstanzliche eingeholte lärmtechnische Gutachten würde die Nachtanlieferung nicht berücksichtigen. In sämtlichen Gutachten sei die zu erwartende Verkehrsfrequenz mit 790 Pkw-Fahrbewegungen/Parkvorgänge inklusive Mitarbeiterverkehr während der Tageszeit beurteilt worden. Gehe man bei diesen 790 Fahrbewegungen davon aus, dass die Mitarbeiterfahrbewegungen nur 10 Fahrbewegungen darstellen, so blieben 780 Fahrbewegungen übrig. Gehe man nun davon aus, dass der Einkauf pro Fahrbewegung einen Umsatz von durchschnittlich 10 Euro bringe, so wäre dies ein Tagesumsatz von 7.800 Euro. Selbst wenn man entgegen allen Erfahrungswerten durchschnittlich pro Fahrbewegung 20 Euro zugrunde lege, wäre dies ein Umsatz von 15.600 Euro pro Tag. Es ergäbe sich jedenfalls ein Umsatz für einen X-Supermarkt der in keinem Verhältnis zu einer auch nur annähernden Kostendeckung für den Betrieb ausreichen würde. Die 790 Fahrbewegungen im schalltechnischen Projekt scheinen daher unzutreffend. Es wäre daher erforderlich, durch einen betriebswirtschaftlichen Sachverständigen die zu erwartenden tatsächliche Verkehrsfrequenz festzustellen. Dies ergäbe, dass die Sachverständigen nicht in geeigneter und schlüssiger Weise ihre Gutachten erstattet hätten, sondern die unzutreffenden Angaben im schalltechnischen Projekt schlechthin zugrunde gelegt hätten.

Die Parkplatzlärmstudie des bayrischen Landesamtes für Umwelt stelle lediglich eine unverbindliche Empfehlung zur Berechnung von Schallimmissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie Parkhäusern und Tiefgaragen dar. Die im schalltechnischen Projekt herangezogenen Werte aus dieser Parkplatzlärmstudie würden aus zwei nicht repräsentativen Verbrauchermärkten in Regionen in Deutschland stammen. Gemäß § 40 Oö. Bautechnikgesetz hätten die dortigen Normen und Richtlinien über die Begrenzung der Lärmbelastung herangezogen werden müssen. Aufbauend auf der tatsächlichen Verkehrsfrequenz und die Erhebung des Ist-Zustandes hätten dann die Gutachten erstattet werden müssen und hätte sich daraus ergeben, dass die Errichtung und der Betrieb des X-Marktes nicht bewilligt werden könne. Weiters hätte ein entsprechendes luftreinhaltetechnisches Gutachten auf der Basis der tatsächlichen Verkehrsfrequenz erstattet werden müssen. Würde wirklich eine so geringe Verkehrsfrequenz erwartet werden, so würden die zwei X-Märkte im Ortszentrum durchaus ausreichen.

 

Die Errichtung und der Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage entspreche auch nicht dem Stand der Technik. Bis zum X-Supermarkt könne auf der

L x eine Geschwindigkeit von 100 km/h eingehalten werden. Es sei keine Abbiegespur vorhanden. Ein Einfahrtsmanöver von der L x in die X Straße und dann in den X-Markt sei jedes Mal eine Verkehrsbehinderung im dortigen Kreuzungsbereich. Dies gelte auch für die Ausfahrt und zusätzlich für die insgesamt dort zu erwartenden Fahrbewegungen von Pkws. Es seien auch die Sichtverhältnisse in Richtung Ortseinfahrt schlecht und sei auch dort keine Abbiegespur, wobei dort zwei Geschwindigkeitsbereiche von 50 km/h und 100 km/h und der Ausfahrt zusammen komme. Es werde auch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der X Straße erheblich zu nichte gemacht. Es hätte auch die Belästigung von Lärm, Feinstaub unmittelbar gegenüber der Einfahrt auf den Grundstücken der Bw Rücksicht genommen werden müssen.

 

Aufgrund der Anzahl der Stellplätze und der Häufigkeit der Fahrbewegungen sei eine mehr als geringfügige Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers zu erwarten. Eine Versickerung der Oberflächenwässer von den Parkplätzen bilde eine Gesundheitsgefährdung und Belästigung der Nachbarn durch Verseuchung des Grundwassers der daneben liegenden Grundwasserbrunnen auf den Grundstücken der Nachbarn.

 

Es seien auch die Kohlenmonoxidausstöße der Fahrzeuge nicht berücksichtigt worden, vor allem sei der Feinstaub nicht veranschlagt worden.

 

Im schalltechnischen Projekt sei auch von viel zu geringen Fahrbewegungen ausgegangen worden. Selbst wenn man von Fahrbewegungen von 0,16 pro Verkaufsraumfläche ausgehe, müsste eine höhere Verkaufsraumfläche zugrunde gelegt werden. Weiters sei zu berücksichtigen, dass die Frischdienstanlieferung 24 Stunden durch Lkw der Firma X erfolge. Die verbleibenden Anlieferungstätigkeiten würden von Fremdfirmen durchgeführt werden. Spitzenpegel für Pkw-Vorbeifahrten würden schon nach dem schalltechnischen Projekt 90 bis 93 dB betragen; Spitzenpegel für Autotüren, Kofferraumschließen bzw. Startvorgänge würden bei 92 bis 97 dB liegen und 95 bis 106 dB würden schon durch Lkw-Vorbeifahrten verursacht werden. Die Wohnräume der Bw würden unmittelbar gegenüber der verkehrsmäßig äußerst ungünstigen Einfahrt liegen. Durch Türen schließen, Startvorgänge und beschleunigte Abfahrten würden sich Schallpegel von 92 bis 110 dB ergeben. Dazu komme, dass zur Laderampe eine Steigung bzw. ein Gefälle von rund 7 % sei. Während der Lkw-Verladungen würden sich Spitzenpegel von 104 dB ergeben. Unzutreffend sei, dass Einzeltöne im Sinne der ÖNORM S 5004 beim Betrieb von dem Stand der Technik entsprechenden Geräten nicht erwartet würden. Äußerstenfalls könne die Bewilligungswerberin bei Lkw der Firma X eine gewisse Einflussnahme entfalten. Dies aber nur im Rahmen der bestehenden Fahrflotte. Hinsichtlich der Anlieferungstätigkeiten durch Fremdfirmen habe die Kw keinen Einfluss. In der Berechnung des schalltechnischen Projektes nach der Parkplatzlärmstudie sei nur der Zuschlag Kpa berücksichtig worden. Die weiteren Zuschläge Ki und Kd seien weggelassen worden.

 

Berücksichtigt werden müsse auch eine zeitweise oder nur ausnahmsweise auftretenden Gesundheitsgefährdung. Der medizinische Sachverständige habe festzustellen, wie sich Lärmimmissionen auf den menschlichen Organismus auswirken, wenn sie lange andauern. Da die Dauer der Betriebsanlage unbefristet beantragt werden, seien grundsätzlich Lärmeinwirkungen unbefristet auf die ganze Betriebsdauer der Betriebsanlage zu beurteilen. Nach der ÖAL-Richtlinie Nr. 6 seien Beeinträchtigungen der Konzentrations- und Arbeitsfähigkeit bei einem Dauerschallpegel mit einer Lärmintensität von 50 dB gegeben. Arbeitsleistungen, die eine geistige Konzentration erfordern, würden erheblich beeinträchtigt werden. Nun sei der Betriebsanlagenlärm jedenfalls störend und seien Lärmspitzen in einer Größenordnung von 93 bis 110 dB zu erwarten. Dabei sei die Nachtzeit überhaupt nicht erfasst worden.

 

Unberücksichtigt geblieben seien auch die zahlreichen Beleuchtungsanlagen, die Pylons und sonstigen Leuchtschilder, wie diese im Anlagenverzeichnis angeführt seien, wie auch die Beeinträchtigung durch Scheinwerferlicht wenige Meter vor den Wohnfenstern der Bw.

 

Es werden daher folgende Berufungsanträge gestellt:

 

  1. Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
  2. Durchführung eines Ortsaugenscheines
  3. Beiziehung von Sachverständigen aus dem Gebiet der Betriebswirtschaft und Marktforschung zur Erstattung von Befund und Gutachten über die tatsächliche Kundenfrequenz zur Ermittlung der dem Gutachten zugrunde zu legenden Fahrbewegungen.
  4. Beiziehung eines Sachverständigen auf dem Gebiet Immissionsschutz für Lärm.
  5. Beiziehung eines straßenverkehrstechnischen Sachverständigen sowie eines Straßenbausachverständigen.
  6. Beiziehung von Sachverständigen aus dem Gebiet Bautechnik, Raumordnung sowie Luftreinhaltung, Beiziehung von wasserbautechnischen, hydrogeologischen und abwasserchemischen Sachverständigen sowie Sachverständigen aus dem Gebiet Brandschutz.
  7. Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen.

 

Es werde beantragt, dieser Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines X-Supermarktes nicht erteilt wird.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufungen gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, insbesondere in die Gutachten der Amtssachverständigen für Gewerbe- und Lärmtechnik, Verkehrstechnik und Luftreinhaltetechnik sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2012 unter Beiziehung eines lärmtechnischen und eines medizinischen Amtssachverständigen. An der Verhandlung haben der Nachbar X und sein anwaltlicher Vertreter Rechtsanwalt Dr. X sowie die (Rechts)Vertreter der Kw teilgenommen.

 

4.1. Der Vertreter der Kw hat in der mündlichen Verhandlung nochmals darauf hingewiesen, dass das Projekt insofern eingeschränkt wurde, als zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) keine Lkw-Anlieferungen (auch keine Frischdienstanlieferungen) erfolgen. Weiters wurde festgehalten, dass zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) die Zufahrt zum Parkplatz des X-Marktes abgeschrankt wird.

 

4.2. Vor Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde vom Oö. Verwaltungssenat ein ergänzendes lärmtechnisches Gutachten eingeholt; dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und in der mündlichen Verhandlung erörtert.

Darin führt der lärmtechnische Amtssachverständige aus:

 

"Die X X, X, hat um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines X-Supermarktes in X auf dem Gst. Nr. X, KG. X, angesucht. Gegen den dazu von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erstellten Genehmigungsbescheid haben die Nachbarn X, X und X durch ihre Rechtsvertretung X & X, Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen, Berufung erhoben. Zu den Berufungsvorbringen ist nun aus schalltechnischer Sicht im Sinne der gestellten Beweisthemen (Schreiben UVS vom 1. März 2012) ein Gutachten zu erstellen. Auftragsgemäß wird Folgendes ausgeführt:

 

Nach den übermittelten Unterlagen befindet sich das zur Bebauung vorgesehene Grundstück am östlichen Rand von X. Die Aufschließung erfolgt von der x (X Straße) und in weiterer Folge über die X. Im südöstlichen Teil des Grundstückes ist eine Parkplatzfläche für 62 Pkw (Kunden und Mitarbeiter) vorgesehen. Das Geschäftsgebäude wird in nordwestlicher Richtung im Anschluss an diese Parkfläche vorgesehen. Im nordöstlichen Bereich des Gebäudes ist die Ladezone für die Warenanlieferung vorgesehen. Das Geschäftsgebäude wird als überwiegend erdgeschoßiger Baukörper mit einer teilweisen Unterkellerung errichtet. Als Projektsbestandteil ist das schalltechnische Projekt der X, Gz. 11-0096G, vom 16.3.2011 anzusehen. Gegen dieses Projekt richtet sich ein Großteil der fachlichen Berufungsvorbringen.

 

Zunächst wird die ordnungsgemäße Erhebung der Ist-Situation angezweifelt, weil die meteorolo­gischen Bedingungen sowie Verbesserungen bei den Lärmschutzmaßnahmen an der Autobahn A x nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Bezüglich dem Einfluss meteorologischer Bedingungen ist festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich nur bei Schallübertragungen über größere Entfernungen (ab etwa 70 m) wirksam wird. Im gegenständlichen Fall wird die Ist-Situation in Bezug auf den Dauerschallpegel LA eq und die Spitzenpegel durch den Verkehr auf den unmittelbar vorbei­führenden Straßen geprägt und nicht von der weiter entfernt gelegenen Autobahn A x. Nur der Basispegel LA95 wird auch vom Verkehr auf der A x mitbestimmt. Die messtechnischen Erhebungen der Ist-Situation wurden laut schalltechnischem Projekt in der Zeit von Freitag, den 11.3,2011, 09:00 Uhr, bis Dienstag, den 15.3.2011, 06:00 Uhr, an insgesamt 3 Messpunkten durchgeführt. Nach den beschriebenen meteorologischen Bedingungen war es im Messzeitraum sonnig bis leicht bewölkt, die Windgeschwindigkeiten lagen im Bereich von 0 bis 3 m/s, die Windrichtung wechselte von West auf Ost und die Temperaturen lagen zwischen + 2 und + 20 °C. Diese Daten wurden mit denen vom Amt der Oö. Landesregierung, Luftmessnetz, im gegenständlichen Zeitraum bei der Luftmessstation Wels erfassten Daten verglichen und können als korrekt bezeichnet werden. Es wurden sohin im Messzeitraum die relevanten Windrichtungen, West und Ost, erfasst, womit jedenfalls ein ausreichender Überblick über die Ist-Situation gegeben ist. Die Erhebung der Ist-Situation ist daher aus fachlicher Sicht in ausreichender und nachvollziehbarer Form erfolgt.

 

Bezüglich allfälliger Verbesserungen bei den Lärmschutzmaßnahmen an der Autobahn, wobei nicht nachgewiesen ist, dass genau im relevanten Abschnitt solche gesetzt wurden, ist festzuhalten, dass wie vorstehend ausgeführt nur der Basispegel von der Autobahn mitbestimmt wird. Der Basispegel spielt bei der Beurteilung ausschließlich in Bezug auf die Dauergeräusche der Betriebs­anlage, also die Geräusche der lüftungs- und kältetechnischen Anlagen, eine Rolle. Nach der gängigen Beurteilungspraxis sind Dauergeräusche auf das Niveau des örtlichen Basispegels zu begrenzen. Diese Dauergeräusche wurden in einer Höhe von ≤ 21 dB bei den Nachbarn prognosti­ziert und liegen somit um 15 dB und mehr unter dem niedrigsten Basispegel, der in den Nacht­stunden mit LA,95 = 36 dB gemessen wurde. Selbst für den Fall, dass tatsächlich im relevanten Autobahnabschnitt wirksame Verbesserungen bei den Lärmschutzmaßnahmen nach den mess­technischen Untersuchungen zur Ist-Situation erfolgt sind, ist mit Sicherheit kein Basispegel zu erwarten, der im Bereich der erwarteten Betriebsdauergeräusche liegt. Auch aus diesem Blick­winkel ist die Erhebung der Ist-Situation in ausreichender Form erfolgt.

 

Bezüglich der vom Projekt zu erwartenden Ereignisse wurde im Schallprojekt alles maßgebliche erfasst. Es gibt keinen Grund, die aus der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt abgeleiteten maximalen Kundenfrequenzen am Parkplatz anzuzweifeln. Diese Studie ist für die Berechnung und Prognose von Schallemissionen aus Parkplätzen als Stand der Technik anzusehen. Die in der Studie enthaltenen Daten basieren auf zahlreichen Untersuchungen bei den verschiedensten Parkplatzarten. Mittlerweile gibt es die 6. überarbeitete Auflage. Es werden immer wieder die neuesten Erkenntnisse von laufenden Untersuchungen eingearbeitet. Dies gilt nicht nur für die Angaben zur angenommenen Kundenfrequenz, sondern auch für die angenommenen Emissionspegel.

 

Ebenso ausreichend behandelt wurde der Rückfahrwarner, wobei hier anzumerken ist, dass durch die Festlegungen in der Verhandlungsschrift vom 26.7.2011, Stellungnahme der Vertreter der Antragsstellerin, im Nachtzeitraum keine Frischdienstanlieferung erfolgt. Nachdem im Nachtzeit­raum nunmehr überhaupt keine Anlieferungen erfolgen, erübrigt sich auch eine fachliche Beurteilung dazu.

 

Im Zusammenhang mit den Emissionen im Bereich der Verladezone ist festzustellen, dass eine Einhausung der Verladezone vorgesehen ist und diese innenseitig in Teilbereichen (gesamte Deckenuntersicht) mit einer absorbierenden Verkleidung ausgestattet wird. Zudem wird eine elektrische Stromversorgung vorgesehen, damit ein schallpegelreduzierter Betrieb der Lkw-eigenen Kühlaggregate möglich ist. Ein Laufenlassen der Lkw-Motore für einen Betrieb der Kühlaggregate ist damit nicht notwendig.

 

Bei der Verladetätigkeit wurde eine Lkw-Beladung mit Handhubwagen berücksichtigt. Beim Emissionsansatz wurde auch ein Anpassungswert von + 3 dB für Impulshaltigkeit berücksichtigt. Dieser Emissionsansatz ist erfahrungsgemäß auch für Gitterwägen und dgl. in etwa gleicher Höhe gültig. Es spielt dies im gegenständlichen Fall aber keine bedeutende Rolle im Vergleich mit den übrigen relevanten Betriebsgeräuschen. Durch die Situierung der Ladezone auf die von den Nachbarn abgewandte Gebäudeseite und die geplanten Schallminderungsmaßnahmen sind die Teilimmissionen der Verladetätigkeiten im Wesentlichen ohne Bedeutung. Von Bedeutung sind die Ereignisse im Freien, d.h. Zu- und Abfahrten, Rangieren, Rückfahrwarner, Starten, Türenzu­schlagen, Kühlanlagenbetrieb, Motorgeräusch. Diese sind allesamt in der Prognose enthalten und ausreichend dargestellt.

 

Ohne Bedeutung auf das Gesamtgeschehen und die daraus abgeleiteten Schallimmissionen wird auch jene Tatsache gesehen, dass die Zufahrt zur Verladezone im letzten Abschnitt als Abfahrts­rampe gestaltet ist. Diese Rampe hat laut Einreichplan über eine Länge von 11 m ein Gefälle von 6,45 % und dann bis zur Verladerampe auf einer Länge von rund 13 m ein Gefälle von 2 %.

 

Betrachtet man den ganzen Fahrweg, den das Lieferfahrzeug am Betriebsgelände zurücklegt, so ist jener Abschnitt der Rampe nur sehr gering. Zudem liegt dieser Fahrwegabschnitt von den Nachbarn am weitesten entfernt und erfährt dieser Teil somit die höchste Pegelminderung über die Entfernung. Der Einfluss der in diesem Bereich entstehenden erhöhten Schallemission ist mit Sicherheit vernachlässigbar gering im Vergleich mit dem Anteil der Schallemission, die im näheren Bereich der Nachbarschaft entsteht.

 

Dem Vorbringen der Berufungswerber, dass der Schallemissionspegel der Lkw bei über 90 dB liegt, wird grundsätzlich nicht widersprochen. Es wird jedoch hierbei von unterschiedlichen Betrachtungen ausgegangen, Die Bestätigung dieses Wertes aus fachlicher Sicht bezieht sich ausschließlich darauf, dass dieser Wert für das Einzelereignis einer Lkw-Vorbeifahrt gültig ist und dies auch nur für den Zeitraum des Ereignisses. Die Emissionsansätze des Projektes beziehen sich auf einen Vorgang, welcher einen Startvorgang, ein Luftdruckgeräusch, ein zweimaliges Türöffnen/-schließen, eine beschleunigte Abfahrt sowie ein 30 s dauerndes Standgeräusch des Lkws beinhaltet. Zudem ist hier bereits auch ein Zeitfaktor eingerechnet, denn es handelt sich um die Schallemission bezogen auf einen derartigen Vorgang im Zeitraum einer Stunde. Die Werte, d.h. jener der Berufungswerber und jener des Projektes, sind miteinander nicht vergleichbar.

 

Die bei der Betriebsanlage vorgesehenen lüftungs- und kältetechnischen Anlagen wurden emissionsmäßig berücksichtigt. Es ist richtig, dass keine Anpassungswerte für Tonhaltigkeit berücksichtigt sind. Die Immissionsanteile dieser Anlagen liegen jedoch so weit unter der Ist-Situation, dass auch im Fall einer Tonhaltigkeit (was jedoch nicht zwangsläufig von vornherein anzunehmen ist) noch immer keine Veränderung der Ist-Situation entstehen würde. Es ist aber auch denkbar, durch eine ergänzende Bescheidauflage sicherzustellen, dass diese Anlagen keine tonhaltigen Geräusche verursachen. Diese Auflage wäre im Zuge der mündlichen Verhandlung zu formulieren.

 

Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist aus schalltechnischer Sicht zum schalltechnischen Projekt nicht viel anders zu sagen, wie es auch schon der gewerbetechnische ASV im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens festgehalten hat. Das Projekt ist schlüssig und nachvollziehbar und wurde ingenieurmäßig plausibel nach dem Stand der Technik erstellt. Die bestehende Ist-Situation wurde in ausreichendem Maß und in jenen Bereichen der Nachbarschaft erhoben, die für die Beurteilung maßgeblich sind.

 

Im schalltechnischen Projekt wurden alle relevanten Schallereignisse und Schallquellen betrachtet und deren Ausmaß bzw. die zu erwartenden Immissionen nachvollziehbar dargestellt. Ent­sprechend den Berechnungsergebnissen liegen die betriebsrelevanten Schallimmissionen unter Berücksichtigung von Schallschutzmaßnahmen so weit unter den bestehenden örtlichen Ist-Situationsverhältnissen, dass in keinem Zeitraum eine Veränderung dieser zu erwarten ist.

 

Es sind neben den Dauergeräuschen der lüftungs- und kältetechnischen Anlagen sowie den Geräuschen der Fahrbewegungen, Manipulationen u. dgl. auch vereinzelt Spitzenpegelereignisse zu erwarten. Die Höhe dieser Spitzenpegel liegt immer unter bzw. maximal im Bereich jener Spitzenpegel, die durch die Fahrbewegungen auf der öffentlichen Straße verursacht werden.

 

Das Auftreten von betriebsbedingten Schallimmissionen beschränkt sich nur auf den Tages- und Abendzeitraum (06:00 bis 22:00 Uhr), da keine Frischdienstanlieferungen und auch keine anderen Lieferungen in den Nachtstunden vorgesehen sind. In den Nachtstunden erfolgt nur die Zufahrt von Mitarbeitern im Zeitraum von 05:00 bis 06:00 Uhr sowie der Betrieb der lüftungs- und kälte­technischen Anlagen.

 

Die Auswirkungen wurden vorstehend beschrieben. Zu den Dauergeräuschen (lüftungs- und kältetechnischen Anlagen) ist noch zu ergänzen, dass die Immissionsauswirkungen mit Werten von ≤ 21 dB weit unter den niedrigst gemessenen Basispegeln liegen. Negative Auswirkungen auf die Ist-Situation sind somit auch hierbei nicht zu erwarten."

 

4.3. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde dieses lärmtechnische Gutachten wie folgt ergänzt:

 

"Grundsätzlich wird auf die Stellungnahme zum gegenständlichen Berufungsverfahren vom 11. April 2012, US-571629/1-2012-Sh/Him, verwiesen. Ergänzend dazu wird zu der am 8. Juni 2012 beim Oö. Verwaltungssenat eingegangenen Stellungnahme der Berufungswerber, diese ist ebenfalls datiert mit 08.06.2012, festgehalten, dass die messtechnische Erhebung der Ist-Situation von Freitag den 11.03.2011, 09.00 Uhr bis Dienstag 15.03.2011, 06.00 Uhr an insgesamt 3 Messpunkten durchgeführt wurde. Es wurde daher die messtechnische Ist-Situation sowohl an Werktagen (Freitag, Montag und Dienstag) sowie am Wochenende durchgeführt. Zudem wurden im Messzeitraum auch meteorologische Verhältnisse erfasst, die Ost- und Westwindwetterlagen beinhalteten. Die Windverhältnisse sind zwar nur für weiter entfernt gelegene Schallquellen wie zB. der Autobahn Ax von Bedeutung. Im gegenständlichen Fall ist der Immissionsanteil vom Verkehr auf der Autobahn jedoch so gering, dass er höchstens Auswirkungen auf den Basispegel, nicht jedoch auf den Dauerschallpegel und die Spitzenpegel hat. Der Dauerschallpegel wird maßgeblich durch den Verkehr auf der L x x Landesstraße und zum Teil auch durch Verkehr auf der X Straße bestimmt. Die durchgeführten messtechnischen Erhebungen zur Feststellung der örtlichen Ist-Situation werden aus fachlicher Sicht für ausreichend zur Beschreibung der örtlichen Verhältnisse gesehen. Wie vorstehend angeführt, wurde die Ist-Situation an insgesamt 3 Messpunkten erhoben, wobei für das gegenständliche Berufungsverfahren nur die Messpunkte MP1 und MP2 von Bedeutung sind. Der Messpunkt MP1 befand sich im südwestlichen Gartenbereich der Liegenschaft Nr. X und der Messpunkt MP2 im südlichen Grundstücksbereich der Parzelle X. Die Parzelle X ist die zur Bebauung vorgesehene Liegenschaft für den X-Markt. Die örtliche Lage des Messpunktes befindet sich in vergleichbarer Entfernung wie die der Landesstraße nächstgelegenen Wohnobjekte auf den Parzellen Nr. X, X und X.

 

Die Ist-Situation ist wie folgt zu beschreiben:

Messpunkt 1:

Werktag        Basispegel              41 bis 52 dB am Tag (06.00 - 19.00 Uhr)

                                               45 bis 48 dB am Abend (19.00 - 22.00 Uhr)

                                               42 bis 48 dB Nacht (22.00 - 06.00 Uhr)

                   Dauerschallpegel     50 bis 57 dB am Tag

                                               50 bis 52 dB am Abend

                                               47 bis 52 dB Nacht

                   Spitzenpegel           60 bis 67 dB am Tag

                                               54 bis 59 dB am Abend

                                               52 bis 58 dB Nacht

Samstag       Basispegel              42 bis 49 dB am Tag

                                               43 dB Abend

                                               36 bis 41 dB Nacht

                   Dauerschallpegel     49 bis 54 dB am Tag

                                               47 bis 49 dB am Abend

                                               43 bis 47 dB Nacht

                   Spitzenpegel           57 bis 64 dB am Tag

                                               54 bis 57 dB am Abend

                                               50 bis 54 dB Nacht

Sonntag        Basispegel              40 bis 46 dB am Tag

                                               44 bis 46 dB am Abend

                                               42 bis 48 dB Nacht

                   Dauerschallpegel     45 bis 51 dB am Tag

                                               49 bis 51 dB am Abend

                                               47 bis 52 dB Nacht

                   Spitzenpegel           53 bis 61 dB am Tag

                                               55 bis 65 dB am Abend

                                               52 bis 59 dB Nacht

 

Messpunkt 2:

Werktag        Basispegel              43 bis 54 dB am Tag

                                               46 bis 48 dB am Abend

                                               42 bis 48 dB Nacht

                   Dauerschallpegel     58 bis 62 dB am Tag

                                               54 bis 57 dB am Abend

                                               49 bis 58 dB Nacht

                   Spitzenpegel           66 bis 71 dB am Tag

                                               64 bis 67 dB am Abend

                                               59 bis 68 dB Nacht

Samstag       Basispegel              42 bis 49 dB am Tag

                                               43 bis 44 dB am Abend

                                               36 bis 41 dB Nacht

                   Dauerschallpegel     56 bis 60 dB am Tag

                                               54 bis 56 dB am Abend

                                               47 bis 52 dB Nacht

                   Spitzenpegel           65 bis 68 dB am Tag

                                               63 bis 66 dB am Abend

                                               60 bis 63 dB Nacht

Sonntag        Basispegel              39 bis 46 dB am Tag

                                               44 bis 47 dB am Abend

                                               42 bis 48 dB Nacht

                   Dauerschallpegel     49 bis 58 dB am Tag

                                               55 bis 56 dB am Abend

                                               48 bis 58 dB Nacht

                   Spitzenpegel           61 bis 66 dB am Tag

                                               65 bis 67 dB am Abend

                                               55 bis 68 dB Nacht

 

Der Messpunkt MP2 ist repräsentativ für die Situation bei den westlich gelegenen Nachbarn auf den Parzellen X, X und X, da er in gleicher Entfernung zur Landesstraße liegt wie diese Liegenschaften.

 

Das schalltechnische Projekt für den geplanten Neubau des X-Marktes, erstellt von Büro X, datiert mit 16.03.2011, wurde fachlich geprüft und kann demnach als plausibel und nachvollziehbar bezeichnet werden. Die in diesem Projekt dargestellten Schallemissionen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage zu erwarten sind, enthalten alle maßgeblichen Schallquellen. Die Beschreibung findet sich auf den Seiten 15 bis 25 im schalltechnischen Projekt. Basis für den KFZ-Verkehr, sowohl der Mitarbeiter und Kunden, als auch der LKWs ist die Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamts für Umwelt. Diese Studie ist aus fachlicher Sicht als Stand der Technik für die Prognose von Parkplatzemissionen bzw. Immissionen zu sehen. Die gewählten Emissionsansätze entsprechen dieser Parkplatzlärmstudie. Von den Berufungswerbern wird vorgebracht, dass die im Projekt definierte Anzahl an Pkw-Fahrbewegungen/Parkvorgängen nicht der Parkplatzlärmstudie entsprechen, da dort in den Fallbeispielen auf Seite 33 und 34 dieser Studie wesentlich höhere Zahlen dargestellt sind. Aus fachlicher Sicht ist dazu festzuhalten, dass sich diese höheren Zahlen auf Discounter-Märkte (Niedrigpreismärkte) beziehen und nicht auf Einkaufsmärkte gemäß dem geplanten X-Markt. Für Einkaufsmärkte des Types X-Markt zeigen die Fallbeispiele vergleichbare Ergebnisse wie sie für den gegenständlichen Markt im Projekt angesetzt wurden. Die Emissionsansätze beinhalten auch sämtliche erforderliche Anpassungswerte für besondere Geräuschcharakteristika. Es ist für den Rückfahrwarner beim LKW ein Anpassungswert von 6 dB berücksichtigt. Ebenso der Anpassungswert von 3 dB der für Parkplätze an Einkaufsmärkten für die Berücksichtigung der Einkaufswägen auf Asphalt zu geben ist. Ebenso ist der Anpassungswert von 3 dB für den impulshaltigen Geräuschcharakter bei der Verladetätigkeit berücksichtigt.

 

Von den Berufungswerbern wurde am heutigen Tag noch vorgebracht, dass bei den schalltechnischen Prognosen im Zusammenhang mit dem Kundenverkehr einspurige Fahrzeuge und LKW nicht berücksichtigt sind. Hierzu ist aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass grundsätzlich derartige Fahrbewegungen nicht ausgeschlossen werden können. Die Häufigkeit dieser Situation jedoch mit Sicherheit im Vergleich zum Kundenverkehr mittels PKW von deutlich untergeordneter Bedeutung ist. Zudem haben einspurige Fahrzeuge nur ein geringfügig höheres Emissionsniveau als PKW und wird damit ein fallweises Zufahren einspuriger Fahrzeuge keine Veränderung der bisher erstellten Prognosewerte bedeuten. Im Bezug auf LKW ist festzuhalten, dass der Einkaufsmarkt grundsätzlich nicht für LKW-Kunden konzipiert ist, es befinden sich beispielsweise keine ausgewiesenen Stellplätze für LKW am geplanten Kundenparkplatz. Ein fallweises Zufahren durch LKW-Kunden ist damit natürlich nicht gänzlich ausgeschlossen. Auf die Gesamtsituation betrachtet wird aber auch ein fallweises Zufahren eines LKW keine Veränderung der Prognosesituation bedeuten.

 

Auf Befragen des Rechtsvertreters der Berufungswerber bzgl. der Lage des Rechenpunktes RP2c ist festzuhalten, dass sich dieser auf der Grundgrenze der Liegenschaft X befindet. Es ist dies jener Bereich, der genau gegenüber der geplanten Ein- und Ausfahrt gelegen ist.

 

Im Zusammenhang mit den prognostizierten Immissionen aus den Fahrbewegungen ist festzuhalten, dass die Emissionsansätze nicht nur die reine Fahrbewegung, sondern auch das Zu- und Abfahren mit Beschleunigung, Reversieren, Türen zuschlagen und Starten, sowie ein 30 Sekunden lang dauerndes Standgeräusch des Fahrzeuges beinhalten. Dies bezieht sich auch auf den Ausfahrtsbereich von der Parkfläche auf das öffentliche Gut. In diesem Bereich hat die X Straße eine leichte Steigung in Richtung der x Landesstraße. Die Steigung ist jedoch im Ausfahrtsbereich vom Parkplatz nicht der Gestalt, dass damit wesentlich höhere Emissionsansätze erforderlich wären.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch die betriebsbedingten Schallimmissionen des Vorhabens mit Ausnahme der westlich nächstgelegenen Nachbarbereiche soweit unter der Ist-Situation liegen, dass damit keine Veränderung der örtlichen Verhältnisse zu erwarten ist. Im Bereich der nächstgelegenen Nachbarbereiche, das heißt die Wohnbereiche auf den Liegenschaften X, X und X liegen die prognostizierten betriebsbedingten Immissionen am Tag (06.00 bis 19.00 Uhr) und am Abend (19.00 bis 22.00 Uhr) um rund 7 dB unter der Ist-Situation. Daraus ableitbar ist ein Veränderung der Ist-Situation im Zehntel-dB-Bereich. In schalltechnischer Hinsicht sind Pegeländerungen kleiner 1 dB als irrelevant zu bezeichnen, da sie weder subjektiv wahrnehmbar, noch messtechnisch erfassbar (die Messgenauigkeit von Präzisionsschallpegelmessgeräten liegt bei +/- 0,7 dB) sind.

 

Hinsichtlich Spitzenpegel und Dauergeräusche (durch die kälte- und lüftungstechnischen Anlagen) wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 11. April 2012 verwiesen.

 

Ergänzend wird noch angeführt, dass die schalltechnischen Prognosen mit Emissionsansätzen gemacht wurden, die jedenfalls auf der sicheren Seite liegen, das heißt so wurde beispielsweise für die Pkw-Fahrbewegungen der Zu- und Abfahrten am Parkplatz eine Schallleistung für eine Geschwindigkeit bis 50 km/h angenommen. Im Parkplatzbereich wird diese Geschwindigkeit üblicherweise kaum erreichbar sein bzw. typischerweise gefahren werden, sondern eine wesentlich geringere. Der Emissionsansatz ist daher höher angesetzt als er den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen würde.

 

Wie in der Stellungnahme vom 11. April 2012 bereits festgehalten, sind die Dauergeräusche der lüftungs- und kältetechnischen Anlagen laut Projekt so prognostiziert, dass sie keine Einzeltöne im Sinne der ÖNORM S5004 haben. Damit dies auch tatsächlich so ausgeführt wird, wird vorgeschlagen folgende Auflage in den Bescheid aufzunehmen:

'Die lüftungs- und kältetechnischen Anlagen sind so auszuführen und in Stand zu halten, dass deren Betrieb immissionsseitig keine tonhaltigen Geräusche im Sinne der ÖNORM S5004 verursachen. Darüber ist nach Inbetriebnahme ein messtechnischer Nachweis zu erbringen.'

 

Im Hinblick auf den Betrieb der Lkw-eigenen Kühlaggregate wird folgende Auflage vorgeschlagen:

'Die internen und externen Lieferanten sind schriftlich darüber zu informieren, dass für den Betrieb der Lkw-eigenen Kühlaggregate im Verladebereich eine elektrische Stromversorgung zur Verfügung steht und diese zu verwenden ist.'

 

'Im Bereich der elektrischen Stromversorgung ist durch ein Schild auf die zwingende Verwendung dieses Anschlusses hinzuweisen.'

 

 

4.4. Basierend auf diesem lärmtechnischen Gutachten wurde vom medizinischen Amtssachverständigen ausgeführt:

 

"Befund:

Ortsbefund:

Das Gelände, auf dem der gegenständliche x errichtet werden soll ist ein dzt. nicht verbautes Wiesen-/Ackergelände, das zunächst der Landesstraße x zwischen dem Friedhof und drei neu errichteten mehrgeschossigen Wohnhäusern liegt. Die Zufahrt erfolgt nach Abzweigung von der x in einen Straßenzug, der zu im weiteren Verlauf situierten Wohnhäusern und einer Schule liegt. Hier waren einzelne PKW- Zu-u. Abfahrten mit langsamer Geschwindigkeit (wegen der im Bereich versammelten Kommission) wahrnehmbar.

Der persönliche Höreindruck während des heutigen Ortsaugenscheines war insgesamt geprägt von den Fahrbewegungen auf der x (PKW- u. LKW-Vorbeifahrten). Maßgebliche Verkehrspausen waren nur vereinzelt gegeben, jedoch nur soweit, dass das Verkehrsgeräusch nicht mehr einer unmittelbaren Vorbeifahrt sondern jenem entfernterer, nicht sichtbarer KFZ entsprach. Es entstand der Eindruck, wie er bekannt ist von Fahrbewegungen auf Straßen in 20-30 m Entfernung. Die x ist hier die Hauptanbindung von x und weiteren Orten im Straßenverlauf, im Bereich liegt der Ortsbeginn von x (Verzögerung beim Einfahren ins Ortsgebiet, Beschleunigung beim Verlassen). In Sichtverbindung liegt auch hinter einer Lärmschutzwand situiert die Autobahn x, die akustisch subjektiv keine maßgeblichen Beiträge zur akustischen Umgebung lieferte. Außer Glockenläuten aus dem Ort, Naturgeräuschen (leichter Wind), klapperndem Öffnen eines Rollladens bei einem Wohnobjekt waren keine anderen Schallquellen während des Ortsaugenscheines wahrnehmbar.

 

Immissionstechnische Angaben

 

Aus den Ausführungen des schalltechnischen Sachverständigen ergeben sich unter Bezug auf die Projektsunterlagen unter Hinweis auf die Detailausführungen folgende Immissionsangaben:

 

Die Ist-Situation ist wie folgt zu beschreiben:

 

Messpunkt 1:

 

Werktag        Basispegel              41 bis 52 dB am Tag (06.00 - 19.00 Uhr)

                                               45 bis 48 dB am Abend (19.00 - bis 22.00 Uhr)

                                               42 bis 48 dB Nacht (22.00 - bis 06.00 Uhr)

                   Dauerschallpegel     50 bis 57 dB am Tag

                                               50 bis 52 dB am Abend

                                               47 bis 52 dB Nacht

                   Spitzenpegel           60 bis 67 dB am Tag

                                               54 bis 59 dB am Abend

                                               52 bis 58 dB Nacht

 

 

Samstag       Basispegel              42 bis 49 dB am Tag

                                               43 dB Abend

                                               36 bis 41 dB Nacht

                   Dauerschallpegel     49 bis 54 dB am Tag

                                               47 bis 49 dB am Abend

                                               43 bis 47 dB Nacht

                   Spitzenpegel           57 bis 64 dB am Tag

                                               54 bis 57 dB am Abend

                                               50 bis 54 dB Nacht

 

Sonntag        Basispegel              40 bis 46 dB am Tag

                                               44 bis 46 dB am Abend

                                               42 bis 48 dB Nacht

                   Dauerschallpegel     45 bis 51 dB am Tag

                                               49 bis 51 dB am Abend

                                               47 bis 52 dB Nacht

                   Spitzenpegel           53 bis 61 dB am Tag

                                               55 bis 65 dB am Abend

                                               52 bis 59 dB Nacht

 

Messpunkt 2:

 

Werktag        Basispegel              43 bis 54 dB am Tag

                                               46 bis 48 dB am Abend

                                               42 bis 48 dB Nacht

                   Dauerschallpegel     58 bis 62 dB am Tag

                                               54 bis 57 dB am Abend

                                               49 bis 58 dB Nacht

                   Spitzenpegel           66 bis 71 dB am Tag

                                               64 bis 67 dB am Abend

                                               59 bis 68 dB Nacht

 

Samstag       Basispegel              42 bis 49 dB am Tag

                                               43 bis 44 dB am Abend

                                               36 bis 41 dB Nacht

                   Dauerschallpegel     56 bis 60 dB am Tag

                                               54 bis 56 dB am Abend

                                               47 bis 52 dB Nacht

                   Spitzenpegel           65 bis 68 dB am Tag

                                               63 bis 66 dB am Abend

                                               60 bis 63 dB Nacht

Sonntag        Basispegel              39 bis 46 dB am Tag

                                               44 bis 47 dB am Abend

                                               42 bis 48 dB Nacht

                   Dauerschallpegel     49 bis 58 dB am Tag

                                               55 bis 56 dB am Abend

                                               48 bis 58 dB Nacht

                   Spitzenpegel           61 bis 66 dB am Tag

                                               65 bis 67 dB am Abend

                                               55 bis 68 dB Nacht

 

Der Messpunkt MP2 ist repräsentativ für die Situation bei den westlich gelegenen Nachbarn auf den Parzellen X, X und X, da er in gleicher Entfernung zur Landesstraße liegt wie diese Liegenschaften.

 

Die in diesem Projekt dargestellten Schallemissionen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage zu erwarten sind, enthalten alle maßgeblichen Schallquellen. Die Beschreibung findet sich auf den Seiten 15 bis 25 im schalltechnischen Projekt.

 

Die Emissionsansätze beinhalten auch sämtliche erforderliche Anpassungswerte für besondere Geräuschcharakteristika. Es ist für den Rückfahrwarner beim LKW ein Anpassungswert von 6 dB berücksichtigt. Ebenso der Anpassungswert von 3 dB der für Parkplätze an Einkaufsmärkten für die Berücksichtigung der Einkaufswägen auf Asphalt zu geben ist. Ebenso ist der Anpassungswert von 3 dB für den impulshaltigen Geräuschcharakter bei der Verladetätigkeit berücksichtigt.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch die betriebsbedingten Schallimmissionen des Vorhabens mit Ausnahme der westlich nächstgelegenen Nachbarbereiche soweit unter der Ist-Situation liegen, dass damit keine Veränderung der örtlichen Verhältnisse zu erwarten ist. Im Bereich der nächstgelegenen Nachbarbereiche, das heißt die Wohnbereiche auf den Liegenschaften X, X und X liegen die prognostizierten betriebsbedingten Immissionen am Tag (06.00 bis 19.00 Uhr) und am Abend (19.00 bis 22.00 Uhr) um rund 7 dB unter der Ist-Situation. Daraus ableitbar ist eine Veränderung der Ist-Situation im Zehntel-dB-Bereich. In schalltechnischer Hinsicht sind Pegeländerungen kleiner 1 dB als irrelevant zu bezeichnen, da sie weder subjektiv wahrnehmbar, noch messtechnisch erfassbar (die Messgenauigkeit von Präzisionsschallpegelmessgeräten liegt bei +/- 0,7 dB) sind.

 

Hinsichtlich Spitzenpegel und Dauergeräusche (durch die kälte- und lüftungstechnischen Anlagen) wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 11. April 2012 verwiesen. Dieser ist zu Dauergeräuschen zu entnehmen, dass die Dauergeräusche (lüftungs- und kältetechnische Anlagen) in einer Höhe von < 21 dB bei den Nachbarn  prognostiziert  und damit um 15 dB und mehr unter dem niedrigst gemessenen Basispegel, in der Nachtstunden mit LA,95 = 36 dB gemessen wurden.

 

 

GUTACHTEN

 

Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im Folgenden  Definitionen, wie sie immer wieder in Umweltverfahren verwendet werden wiedergegeben:

Gesundheitsgefährdung,-  Belästigung:

In den „Empfehlungen für  die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren“ veröffentlicht (von M. Haider et. Al) in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe „Gesundheitsgefährdung und -belästigung“ wie folgt definiert:

Gesundheitsgefährdung:

Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite vom Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.

Belästigung:

Störungen des Wohlbefindens, Beeinträchtigungen des Wohlbefindens. Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. (Zitat Ende).

 

Wirkung und Beurteilung Lärm – Angaben zu wirkungsbezogenen Lärmpegeln:

 

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden. Die Beurteilung ist dabei um den gesetzlichen Vorgaben zu folgen auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind abzustellen.

Direkte Wirkungen spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie  behandeln Hörstörungen im Sinne von Gehörschäden direkt am Hörorgan. Diese treten ab ca. 85 dB als Dauerschallpegel (z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume (Jahre) oder deutliche höher gelegene Schallexpositionen (z.B. bei Knalltraumen) auf.

Indirekte Wirkungen sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen sind im Zusammenhang mit der Funktion des Hörsinnes als Informations- u. Warnorgan zu sehen. Über Verarbeitung der Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Durchblutungsänderungen bestimmter Organsysteme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, - entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.

Bei Außenlärmsituationen von 55 dB [LA,eq] und darüber nehmen soziale Lärmwirkungen (z.B. Sprachverständnis bei Konversationen) zu, physiologische Reaktionen oder statistische Zunahmen der Infarktmortalität sind ab Dauerlärmbelastungen (d.h. über lange Tageszeiträume) von etwa 60 dB zu beobachten, eine entsprechende individuelle Disposition ist dafür erforderlich, sodass Lärm als Stressor einen Kofaktor darstellt.  Diese Untersuchungsergebnisse sind der Community Noise Guidelines der WHO zugrunde gelegt.

Die o.a. angeführten Werte beschreiben vorwiegend Aspekte pegelabhängiger Belästigungsreaktionen durch Schallimmissionen, der Übergang zu Gesundheitsgefährdungen wird in der ÖAL-Richtlinie Nr.3 NEU mit Werten von LA,eq > 65 dB (Tag), > 60 dB (Abend), > 55 dB (Nacht)  definiert.

In der Beurteilung von Lärm und seinen Auswirkungen sind sowohl die tatsächlich erhobenen Lärmpegel als auch die Veränderungen einer bestehenden Lärmsituation zu berücksichtigen.

 

Die Unterscheidungsschwelle des menschlichen Ohres für Schallpegel gleicher Charakteristik liegt in einer Größenordnung von etwa 3 dB, d.h. dass zwei verschieden laute Geräusche erst dann hinsichtlich ihrer Lautstärke unterscheidbar sind, wenn sie sich um 3 dB unterscheiden.

 

Unter Heranziehung wirkungsbezogener Erfahrungen ist weiters festzustellen, dass Schallimmissionen dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation verändert wird, d.h. je unterschiedlicher eine Schallquelle zu einer bestehenden Umgebungsgeräuschkulisse ist. Zu beachten sind hier Geräusche aus Fertigungsbetrieben, wie beispielsweise Hämmern, Bohren, Sägen oder ähnliches. Daraus leitet sich die umweltmedizinische Forderung ab, dass die Immissionen betriebskausaler Dauergeräusche (z.B. Lüftungsanlagen, Kälteaggregate), die naturgemäß rund um die Uhr betreibbar sind, im Bereich des Basispegels (nicht wesentlich höher) liegen.

 

Beurteilung des vorliegenden Projektes:

 

Haustechnische Anlagen

Die Immission von 21 dB liegt um mehr als 15 dB unter dem niedrigst gemessenen Basispegels während der Nachtzeit. Damit sind die eingangs angeführten umweltmedizinischen Forderungen für Dauergeräusche, wie sie beispielsweise durch Lüftungs- oder kältetechnische Anlagen entstehen, erfüllt.

 

Ist- Situation im Vergleich mit Prognosesituation unter Berücksichtigung wirkungsbezogener Erkenntnisse:

 

Der persönliche Eindruck beim Ortsaugenschein hat gezeigt, dass vergleichbare Immissionen bereits aus den Verkehrsträgern in der Umgebungsgeräuschkulisse vorhanden sind. Die Ist-Situation ist zur Tageszeit am maßgeblichen Immissionspunkt mit einem Dauerschallpegel               von 58 bis 62 dB  charakterisiert. In einer wirkungsbezogen Betrachtung ist damit ein Immissionsniveau erreicht, bei dem aus den umliegenden Verkehrsträgern, vornehmlich die x, Belästigungsreaktionen auftreten könnten, das Niveau einer Gesundheitsgefährdung von > 65 dB wird nicht erreicht.

 

Der projektskausale Immissionspegel liegt am RP 2  bei LA,eq = 51 dB (Tag), 49 dB (Abend). Für die Nachtzeit entfällt eine Beurteilung, da außer haustechnischen Anlagen (siehe dort) keine Betriebszeiten vorgesehen sind.

 

Um eine deutliche Zunahme des Störniveaus zu unterbinden sollten die Umgebungsgeräuschsituation daher nicht maßgeblich verändert werden.

Besondere Störwirkungen können sich dann entwickeln, wenn eine Umgebungsgeräuschsituation maßgeblich entweder durch eine Geräuschcharakteristik oder maßgebliche Pegelerhöhung verändert wird.

 

Die Ist-Situation wird durch die projektskausalen Immissionen in einem Bereich im Zehntel-dB-Bereich verändert. Hinsichtlich der Pegelhöhe ist dies vom menschlichen Ohr nicht unterscheidbar. Hinsichtlich der Charakteristik handelt es sich um Geräusche, wie sie bereits jetzt in der Umgebungsgeräuschsituation vorkommen. 

 

Schallpegelspitzen

Schallpegelspitzen werden durch PKW-Verkehr, LKW-Verkehr und Verladetätigkeiten verursacht. Am Immissionsort (RP 2) ergeben sich prognostizierte projektskausale Schallpegelspitzen bis 74 dB, die Spitzenpegeln aus der Ist-Situation von 71 dB gegenüber zu stellen sind. Maximalpegel von 80 dB wurden in einer früheren Richtlinie (früher ÖAL-Richtlinie 6/18 ) als Limitierung für Gebiete mit Wohnnutzungen angegeben, in der aktuellen ÖAL – Richtlinie Nr. 3 wird als Limitierung von Pegelspitzen ein Spitzenbewertungskriterium definiert, das sich aus Beurteilungspegel (= 51 dB) + 25 dB errechnet. (51+25=76) errechnet.

 

Damit zeigt sich, dass die gängigen Kriterien zur Spitzenbegrenzung eingehalten werden.

 

Mit den berücksichtigten Pegelzuschlägen wird die subjektive Komponente der Lästigkeit aus medizinischer Sicht hinreichend berücksichtigt

 

Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass durch projektskausale Immissionen andere Wirkungen entstehen, als sie bereits jetzt durch die bestehende Umgebungsgeräuschkulisse gegeben sind. 

 

Somit sind keine Hinweise auf erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen für die berufungswerbenden Nachbarn durch das beabsichtigte Vorhaben abzuleiten."

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Nach § 77 Abs.2 leg.cit. ist die Zumutbarkeit der Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen, örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.      in vierfacher Ausfertigung

a)      eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)      die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)      ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.      Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.      eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.      eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.      organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.      eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen  .......

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

5.2. Mit Eingabe vom 12.05.2011 hat die X X, X, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines X-Supermarktes in X, Grundstück Nr. X, KG. X, bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land angesucht.

Im Grunde dieses Ansuchens wurde von der Erstbehörde mit Kundmachung vom 18.06.2011 eine mündliche Verhandlung für den 26.07.2011 entsprechend den Bestimmungen des § 41 Abs.2 AVG bzw. § 356 Abs.1 GewO 1994 ausgeschrieben und hiezu die berufungsführenden Nachbarn nachweislich geladen.

Von den berufungsführenden Nachbarn wurden daraufhin rechtzeitig vor Durchführung der mündlichen Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land schriftlich Einwendungen erhoben. Diese Einwendungen bezogen sich zum einen auf baurechtliche und raumordnungsrechtliche Belange und zum anderen auch befürchtete Lärmbelästigungen, Gefährdung des Eigentums durch Entwertung der Liegenschaften sowie auf befürchtete Beeinträchtigung des Grundwassers.

In der mündlichen Verhandlung wurde von den Nachbarn diese Einwendungen wiederholt bzw. Einwendungen betreffend Sicherheit des öffentlichen Verkehrs vorgebracht; weitere Einwendungen wurden von den berufungsführenden Nachbarn nicht erhoben.

 

Nach der gegebenen Rechtslage kommt Nachbarn iSd § 75 Abs.2 GewO 1994 bereits ex lege Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage zu. Erfolgt die Kundmachung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung betreffend Genehmigung der gewerblichen Betriebsanlage in der den angeführten gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Form, Inhalt und Rechtzeitigkeit entsprechenden Art, dann hat dies zur Folge, dass Nachbarn Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen gestützt auf § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 erheben. Solche Einwendungen müssen somit rechtzeitig und zulässig sein, um den Verlust der Parteistellung zu verhindern.

 

Im gegenständlichen Verfahren wurde von der Erstbehörde die mündliche Verhandlung entsprechend der Bestimmung des § 41 Abs.1 AVG kundgemacht.

 

Soweit nun die Bw Einwendungen betreffend Blendwirkung vorbringen, ist hiezu festzustellen, dass diese erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in der Berufung vorgebracht wurden. Weder die vor der mündlichen Verhandlung schriftlich abgegebene Stellungnahme noch die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Stellungnahme stellt darauf ab und sind damit die erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen betreffend Blendwirkung im Sinne der obigen Ausführungen nicht rechzeitig. Sohin ist in dieser Hinsicht die Parteistellung verloren gegangen, weshalb das Berufungsvorbringen, soweit es Beeinträchtigungen wegen Blendwirkung betrifft, unzulässig ist.

 

5.3. Aufgrund der vorgebrachten Einwendungen der Nachbarn wegen Lärmbelästigung wurde von der Erstbehörde ein schalltechnisches Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen eingeholt.

 

Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat sich in diesem Gutachten, basierend auf dem von der Konsenswerberin vorgelegten schalltechnischen Projekt der X vom 16.03.2011, GZ 11-0096G, ausführlich mit den für die Nachbarn zu erwartenden Lärmimmissionen auseinandergesetzt.

 

Im Ergebnis wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass durch das beantragte Vorhaben eine Veränderung der bestehenden Lärmsituation nicht zu erwarten ist.

Im konkreten ist vom Amtssachverständigen auf sämtliche vorgebrachten Einwendungen betreffend Messungen, KFZ-Verkehr, Frischdienstanlieferung, lüftungs- heizungs- klima- und kältetechnische Anlagenteile eingegangen worden.

 

5.4. Aufgrund der in lärmtechnischer Hinsicht vorgebrachten Berufungseinwendungen, die im Grunde eine Wiederholung der erstinstanzlich eingebrachten Einwendungen darstellen, wurde ein ergänzendes lärmtechnisches Gutachten eingeholt, das in den wesentlichen Teilen das erstinstanzliche Gutachten bestätigt.

 

Der lärmtechnischen Beurteilung (sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren) liegt das schalltechnische Projekt der TAS Bauphysik vom 16.03.2011, GZ 11-0096G zugrunde. Dieses schalltechnische Projekt beinhaltet zum einen die maßgebliche Bestandsituation, dokumentiert durch die in der Zeit vom 11.03.2011, 09.00 Uhr bis Dienstag 15.03.2011, 06.00 Uhr an insgesamt 3 Messpunkten vorgenommenen Messungen, und zum anderen Berechnungen über die zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen.

 

5.4.1. Die örtliche Schall-Ist-Situation wird an sämtlichen Messpositionen maßgeblich durch den Verkehr auf den umliegenden Straßen (x x Landesstraße und X Straße) geprägt. Die leicht schwankenden Verkehrsgeräusche der Autobahn haben keinen maßgeblichen Immissionsanteil.

Soweit die Bw die Ermittlung der örtlichen Ist-Situation bemängeln, ist hiezu auszuführen, dass sowohl vom im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen als auch vom lärmtechnischen Amtssachverständigen im Berufungsverfahren festgestellt wurde, dass die Ermittlung der Ist-Situation fachgerecht erfolgt ist. So erfolgte die messtechnische Erhebung sowohl an Werktagen als auch am Wochenende. Zudem wurden auch im Messzeitraum die meteorologischen Verhältnisse, die Ost- und Westwindwetterlagen beinhalten, erfasst, obwohl ein Einfluss meteorologischer Bedingungen grundsätzlich nur bei Schallübertragungen über größere Entfernungen (ab etwa 70 m) wirksam wird. Entgegen der Ansicht der Bw ist bei der Ermittlung der Ist-Situation auch unter Beachtung der Windverhältnisse die entfernt gelegene Autobahn x nicht von Bedeutung. Dies deshalb, da der Immissionsanteil vom Verkehrsanteil auf der Autobahn so gering ist, dass er höchstens Auswirkungen auf den Basispegel, nicht jedoch auf den Dauerschallpegel und die Spitzenpegel hat.

 

Die Sachverständigengutachten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Erhebung der Ist-Situation fachgerecht durchgeführt worden ist und die messtechnischen Erhebungen zur Feststellung der örtlichen Verhältnisse  ausreichen. Auch wurden die Messpunkte repräsentativ gewählt.

 

Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Bw, das schalltechnische Projekt enthalte keine Angaben über Verkehrsfrequenzen der X Straße, kann nicht nachvollzogen werden, da die Ermittlung der Ist-Situation ohnehin durch Messungen über einen längeren Zeitraum und nicht durch Berechnungen erfolgt ist.

Soweit nun die Bw einwenden, bei der Autobahn gesetzte Lärmschutzmaßnahmen seien bei der Ermittlung der Ist-Situation nicht berücksichtigt worden, ist auszuführen, dass nach dem lärmtechnischen Gutachten lediglich der Basispegel von der Autobahn mitbestimmt wird, dieser jedoch nur bei der Beurteilung in Bezug auf die Dauergeräusche der Betriebsanlage (also die Geräusche der lüftungs- und kältetechnischen Anlagen) eine Rolle spielt.

Aus fachlicher Sicht sind Dauergeräusche auf das Niveau des örtlichen Basispegels zu begrenzen. Vorliegend wurden die Dauergeräusche in einer Höhe von  ≤ 21 dB bei den Nachbarn prognostiziert und liegen somit um 15 dB und mehr unter dem niedrigsten Basispegel, der in den Nachtstunden mit LA,95 = 36 dB gemessen wurde. Nach den Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen ist selbst für den Fall, dass im relevanten Autobahnabschnitt wirksame Verbesserungen der Lärmschutzmaßnahmen erfolgt sind, mit Sicherheit kein Basispegel zu erwarten, der im Bereich der erwartenden Betriebsdauergeräusche liegt.

 

Sohin ist auch aus diesem Blickwinkel die Erhebung der Ist-Situation in ausreichender Form erfolgt.

 

5.4.2. Entgegen den Ausführungen der Bw wurde bei den Prognosen der zu erwartenden Immissionen sämtliche in Frage kommenden Lärmquellen, welche durch Einrichtungen und Tätigkeiten der projektierten Betriebsanlage entstehen, berücksichtigt.

Die Berechnung der Schallimmissionen Kundenverkehr, Lkw-Fahrbewegungen und Ladetätigkeiten erfolgte nach den Grundsätzen der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz.

Diese Parkplatzlärmstudie ist nach den Ausführungen der lärmtechnischen Amtssachverständigen für die Berechnung und Prognose von Schallimmissionen aus Parkplätzen als Stand der Technik anzusehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass laufend die neuesten Erkenntnisse betreffend Kundenfrequenz oder Emissionspegel eingearbeitet werden.

Die Parkplatzlärmstudie berücksichtigt alle schalltechnisch relevanten Parameter wie Startvorgänge, beschleunigte Abfahrten, Rangieren, Motorgeräusch, Türen öffnen/schließen etc.

Die im vorliegenden Projekt gewählten Emissionsansätze beinhalten auch sämtliche erforderlichen Anpassungswerte für besondere Geräuschcharakteristika, wie etwa der Anpassungswert für Rückfahrwarner beim LKW von 6 dB sowie der Anpassungswert von 3 dB für den Einsatz der Einkaufswägen auf Asphalt. Ebenso herangezogen wurde ein Anpassungswert von 3 dB für den impulshaltigen Geräuschcharakter bei der Verladetätigkeit, wobei auch eine LKW-Beladung mit Handhubwagen berücksichtigt wurde.

In die Beurteilung des lärmtechnischen Amtssachverständigen eingeflossen sind auch die örtlichen Besonderheiten beim beantragten Projekt, wie Gefälle der Laderampe und leichte Steigung der X Straße in Richtung x Landesstraße.

   

Wenn von den Bw eingewendet wird, dass die im Projekt definierte Anzahl an PKW-Fahrbewegungen/Parkvorgängen nicht der Parkplatzlärmstudie entspricht, da dort in den Fallbeispielen auf Seite 33 und 34 wesentlich höhere Zahlen dargestellt sind, ist dem entgegenzuhalten, dass die in der Studie enthaltene Daten auf zahlreiche Untersuchungen bei den verschiedensten Parkplatzarten basieren. Die von den Bw angenommenen Daten beziehen sich nicht auf Einkaufsmärkte wie der geplante X-Markt einen darstellt, sondern vielmehr auf Discounter-Märkte (Niedrigpreis-Märkte).

 

Aus den lärmtechnischen Gutachten ergibt sich, dass die im schalltechnischen Projekt zur Beurteilung der zu erwartenden Emissionen herangezogenen maximalen Kundenfrequenzen aus der Parkplatzlärmstudie richtig abgeleitetet und darüber hinausgehend für die Nachbarn günstige Emissionsansätze in Anschlag gebracht wurden, da für die Zu- und Abfahrten am Parkplatz eine Schallleistung für eine Geschwindigkeit bis 50 km/h angenommen wurde, im Parkplatzbereich jedoch diese Geschwindigkeit üblicherweise nicht erreicht bzw. nicht gefahren werden kann. Der Emissionsansatz ist daher höher angesetzt, als er den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.

Demnach erübrigt sich auch die Einholung eines Gutachtens aus dem Gebiet der Betriebswirtschaft und Marktforschung zur Ermittlung der Kundenfrequenz.      

 

5.4.3. Nach den lärmtechnischen Gutachten wurden auch die vorgesehenen lüftungs- und kältetechnischen Anlagen emissionsmäßig berücksichtigt. Hervorzuheben ist, dass die Immissionsanteile dieser Anlagen soweit unter der Ist-Situation liegen, dass auch im Fall einer Tonhaltigkeit keine Veränderung der Ist-Situation entstehen wird. Um sicher zu stellen, dass die Anlagen keine tonhaltigen Geräusche verursachen, wird in Entsprechung des Berufungsvorbringens eine diesbezügliche Auflage vorgeschrieben.

 

5.4.4. Die in der Berufungsschrift wiederkehrenden Ausführungen zu Anlieferungen und damit verbundenen Belästigungen der Bw zur Nachtzeit gehen aus folgenden Gründen ins Leere:

Bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 77 GewO 1994 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, was bedeutet, dass das Verfahren zur Genehmigung ein Projektsverfahren ist, im Zuge dessen das Vorhaben unter Zugrundelegung der vorgelegten Projektsunterlagen und Projektsangaben auf die Genehmigungsfähigkeit hin zu überprüfen ist. Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist ausschließlich das eingereichte Projekt.

Vorliegend wurden von der Kw keine Anlieferungen oder Verladetätigkeiten zur Nachtzeit beantragt und hat sohin im Grunde der vorstehenden Ausführungen diesbezüglich auch keine lärmtechnische Beurteilung zu erfolgen. Demgemäß besteht hiefür auch kein gewerbebehördlicher Konsens. Ob dies nach Ansicht der Bw ökonomischen, logistischen Grundsätzen widerspricht ist nicht von Relevanz. Haustechnische Anlagen, die zur Nachtzeit betrieben werden, wurden in der lärmtechnischen Beurteilung berücksichtigt.

Das gleiche gilt für die von den Bw in Zweifel gezogenen Angaben zur Gesamtverkaufsfläche; auch hier gilt der Grundsatz des Projektsverfahrens.

 

5.4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach dem lärmtechnischen Gutachten die prognostizierten betriebsbedingten Immissionen bei den nächstgelegenen Nachbarn um rund 7 dB unter der Ist-Situation liegen; daraus ergibt sich für die nächstgelegenen Nachbarbereiche eine Veränderung der Ist-Situation im Zehntel-dB-Bereich, was nach dem lärmtechnischen Gutachten in schalltechnischer Hinsicht als irrelevant zu bezeichnen ist, da diese Veränderung weder subjektiv wahrnehmbar noch messtechnisch erfassbar ist.   

 

5.5. Basierend auf diesen Gutachten kommt der medizinische Amtssachverständige zum Schluss, dass durch das beantragte Vorhaben keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen für die berufungswerbernden Nachbarn zu erwarten sind. Der Sachverständige ist in seiner Beurteilung sowohl auf die Ist-Situation im Vergleich mit der Prognosesituation als auch auf Dauergeräusche und Spitzenpegel eingegangen.

 

5.6. Was die nicht näher konkretisierten Einwendungen der Bw betreffend Belästigung durch Feinstaub betrifft, ist auszuführen, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein luftreinhaltetechnisches Gutachten eingeholt wurde, wonach ausgehend von sämtlichen im gegenständlichen Fall relevanten Luftschadstoffen die ermittelten zusätzlichen Immissionen als irrelevant einzustufen sind, wobei eine Maximalabschätzung durchgeführt wurde.

Unrichtig ist der Vorhalt der Bw, das luftreinhaltetechnische Gutachten würde Feinstaub (PM 10) nicht veranschlagen und Kohlenmonoxidausstöße der Fahrzeuge nicht berücksichtigen. Die luftreinhaltetechnische Beurteilung erfolgte unter Heranziehung der "Technischen Grundlage –Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen" des BMWFJ/2010, worin auch PM 10 (Partikel) sowie Kohlenmonoxid eine Bewertung erfährt und vom Sachverständigen in seiner Beurteilung auch aufgenommen wurde.

 

5.7. Zu den von den Bw unter dem Blickwinkel der öffentlichen Verkehrssituation vorgebrachten Einwendungen ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Schutz der Sicherheit und Flüssigkeit des öffentlichen Verkehrs von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen ist; Nachbarn einer Betriebsanlage sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. § 74 Abs.2 Z4 GewO 1994 räumt den Nachbarn bezüglich des öffentlichen Verkehrs keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte.

Eine solche amtswegige Prüfung wurde von der Erstbehörde durch Einholung straßenverkehrstechnischer Gutachten vom 11.07.2011 und 05.09.2011 durchgeführt.

Demnach ist eine Gefährdung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des öffentlichen Verkehrs im Bereich der beantragten Betriebsanlage nicht zu erwarten.

 

5.8. Die Bw befürchten durch die Versickerung der Oberflächenwässer beim gegenständlichen Vorhaben eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers und bemängeln das Nichtvorliegen der hiefür erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung. Vorerst ist festzuhalten, dass die beim vorliegenden Projekt geplante Oberflächenentwässerung, die sich auf die nicht verunreinigten Dachwässer und die mehr als gering verunreinigten Wässer der Fahr-, Manipulations- und Parkbereiche bezieht, nicht in Form einer Versickerung erfolgen soll.  Die anfallenden Wässer sollen –zumal eine Versickerung technisch nicht möglich ist – retentiert in den x abgeleitet werden. Hiefür wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.12.2011, Wa10-106-2011, der X AG auch die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Der dagegen erhobenen Berufung der Nachbarn wurde vom Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 5.9.2012, VwSen-531271–531274, keine Folge gegeben.

Richtig ist, dass es sich bei der geplanten Oberflächenentwässerung um eine in

§ 356b Abs.1 aufgezählte Maßnahme handelt.

Einer gesonderten Bescheiderlassung steht jedoch im Grunde des § 59 AVG nichts entgegen, werden die Bw durch die Durchführung eines gesonderten Verfahrens auch nicht beschwert. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, kann gemäß  § 59 Abs.1  AVG, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Die Kw hat für die Errichtung des Einkaufsmarktes und die damit verbundene Oberflächenentwässerung getrennte Projektsunterlagen erstellt und auch gesondert eingereicht; es handelt sich dabei auch um eine trennbare Angelegenheit. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG bestehen gegen eine gesonderte Verhandlungserörterung und Bescheiderlassung keine Bedenken.  

 

5.9. Zu den von den Bw weitwendig gehaltenen Ausführungen betreffend Raumordnung und Flächenwidmung ist festzuhalten, dass der Gewerbebehörde im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens eine Beurteilung, ob das Projekt raumordnungsrechtlichen oder baurechtlichen Vorschriften entspricht, nicht zusteht. Dies bedeutet eine Angelegenheit des Baurechtes, wozu im weiteren Sinn auch die Vorschriften über die Flächenwidmung zählen, die der Baubehörde vorbehalten ist.

 

6. Abschließend ist festzuhalten, dass für den Oö. Verwaltungssenat keine Bedenken bestehen, sowohl die im erstinstanzlichen Verfahren als auch die im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten der Entscheidung zugrunde zu legen. Die beigezogenen Amtssachverständigen verfügen aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweifelsfrei über jede Fachkunde, die ihnen eine Beurteilung der zu erwartenden Immissionen bzw. der damit verbundenen Auswirkungen für die Nachbarn ermöglicht.

Die Vorbringen der Bw konnten Zweifel oder Unschlüssigkeiten nicht aufzeigen, zumal sie den abgegebenen Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten.

 

Aus sämtlichen oben angeführten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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