Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-560187/2/Re/Th

Linz, 11.09.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn X, vom 26. Juni 2012, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. Juni 2012, GZ SO10-4746, wegen Kürzung der Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. Juni 2012, SO10-4746, mit der Maßgabe bestätigt wird, dass der letzte Satz des Spruches lautet:

"Der oben dargestellte  Mindeststandard wird gemäß § 11 Abs. 4 Oö BMSG auf Grund einer abgebrochenen Entzugstherapie und mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft für die beiden nächstfolgenden Monate um insgesamt 50% des Mindeststandards (300,40 Euro) gekürzt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG) iVm §§ 7 Abs.1 und 11 Abs.1 Oö. BMSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. Juni 2012, SO10-4746, wurde gegenüber Herrn X, geb. X, die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung als dauerunterstützte Person, die in Haushaltsgemeinschaft lebt, um 50 % des Mindeststandards, somit um 300,40 Euro, reduziert.

 

Dies im Wesentlichen im Grunde des § 11 Abs.4 Oö. BMSG wegen mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft. Begründend wird weiter ausgeführt, die bis 30. September 2011 ursprünglich gewährte Sozialhilfeleistung wurde bereits mit Bescheid vom 7. April 2009 um 25 % gekürzt, weil eine Entzugstherapie aus eigenem Verschulden abgebrochen wurde. Diese Sozialhilfeleistung wurde mit Bescheid vom 22. Mai 2012 rückwirkend ab 01.10.2011 auf eine Leistung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz umgestellt. Der Berufungswerber (Bw) sei mit Schreiben vom 22. Mai 2012 darauf hingewiesen worden, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Es sei ihm aufgetragen worden, sich beim AMS arbeitssuchend zu melden und darüber hinaus auch Nachweise über Eigenbewerbungen vorzulegen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, weshalb der Mindeststandard gemäß § 11 Abs.4 Oö. BMSG aufgrund mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft zu reduzieren war.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Herr X mit Eingabe vom 26. Juni 2012, der Post zur Beförderung übergeben am 27. Juni 2012 und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben.

Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, er habe nicht freiwillig die Therapie verlassen, sondern er sei aus unbekannten Gründen entlassen worden. Zum Vorwurf, er hätte sich nicht um Arbeit bemüht, müsse er klarstellen, dass das AMS ihn nicht vermitteln könne so lange er krank gemeldet sei. Für eine neue Therapie wäre er bereit, wenn man ihm die Chance dazu gäbe. In Bezug auf Hausgemeinschaft sei klarzustellen, dass er zwar keine Miete zahlen müsse, aber ansonsten für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen müsse. Herr Sch. lasse ihn aus Gründen seines Notstandes dort wohnen, bis er für sich etwas eigenes gefunden habe. Herr Sch. sei nicht gewillt oder verpflichtet, für ihn zu sorgen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt bezughabenden Verfahrensakt mit Schreiben vom 24. Juli 2012, eingelangt am 26. Juli 2012, vorgelegt und im Rahmen der Aktenvorlage darauf hingewiesen, dass der in diesem Zusammenhang maßgebliche Arztbrief der Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg vom 02.03.2009 über die Drogenentzugstherapie angeschlossen sei. Herr E beziehe bereits seit 01.01.2008 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilfegesetz. Wegen der aus eigenem Verschulden abgebrochenen Entzugstherapie sei eine Leistungskürzung nach entsprechender Verständigung um 25 % ab 01.05.2009 vorgenommen worden.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ist in § 49 Oö. BMSG begründet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstbehörde. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG unterbleiben, zumal sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt vollständig aus dem Verfahrensakt ergibt und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber in der Oö. Landesnervenklinik Wanger-Jauregg zur Absolvierung eines stationären Drogenentzuges 09.02.2009 aufgenommen wurde. Den im Akt vorliegenden Arztbrief vom März 2009 betreffend den stationären Aufenthalt und Entlassung des Patienten ist zu entnehmen, dass die Entlassung vorzeitig aus disziplinären Gründen erfolgte. Der Patient hält sich nicht an Stationsregeln, sondern konsumiere auf der Station, sodass er bereits am 4. Tag wieder entlassen wurde. Empfohlen wird Beratung in der Drogenambulanz und bei erstarkter Motivation wieder Anmeldung zum Entzug.

 

Dem Berufungswerber wurde weiters mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. Oktober 2011 ein Informationsschreiben betreffend die Umstellung nach dem Sozialhilfegesetz auf die zustehenden Leistungen nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Mindestsicherung in Oberösterreich (Oö. BMSG) sowie die ebenso in Kraft getretene Oö. Mindestsicherungsverordnung übermittelt. Bereits dieser Mitteilung ist das BMS-Berechnungsblatt für laufende Geldleistungen ab 01.10.2011, datiert mit 14. September 2011, angeschlossen, wonach eine Kürzung um 113,78 Euro aufgrund der abgebrochenen Entzugstherapie, weiters die Abzüge mangels Wohnbedarf in der Höhe von 67,80 Euro berechnet wurden.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 wurde er darauf hingewiesen, dass er bereits seit vielen Jahren keiner Arbeit nachgehe und auch die Drogenentzugstherapie in der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg abgebrochen habe, weiters beim AMS nicht als arbeitssuchend vorgemerkt sei. Er wurde aufgefordert, sich intensiv um einen Arbeitsplatz zu bemühen und sich innerhalb von 2 Wochen beim AMS als arbeitssuchend vormerken zu lassen, darüber hinaus auch Nachweise über Eigenbewerbungen vorzulegen, andernfalls die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung weiter gekürzt werde. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben als nachweisliche Ermahnung gemäß § 11 Abs.4 Oö. BMSG gelte. Dem mit selben Datum erstellten Berechnungsblatt für laufende Geldleistungen ab dem 01.07.2012, erstellt am 14. Juni 2012, sind vom monatlichen Mindeststandard (600,80 Euro) Kürzungsbeiträge in der Höhe von 300,40 Euro einerseits sowie 67,80 Euro (Reduktion Wohnbedarf) zu entnehmen.

Der Verfahrensakt endet mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14. Juni 2012.

Gemäß § 4 Abs.1 Oö. BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.  ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Österreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.  a) entweder österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familienangehörige,

     b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

     c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistung nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

     d) Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder "Daueraufenthalt – Familienangehörige" oder mit einem Niederlassungs­nachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

     e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

 

Gemäß Abs.2 leg.cit. gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinne des Abs.1 insbesondere:

  1. der Einsatz der eigenen Mitteln nach Maßgabe der §§ 8 – 10;
  2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;
  3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie
  4. die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß § 11 Abs.1 Oö BMSG haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.

 

 

Gemäß § 11 Abs.4 Oö. BMSG können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, stufenweise um maximal um die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen.

 

Unter wiederholtem Hinweis auf insbesondere die obige Rechtsgrundlage des § 11 Abs.4 Oö. BMSG erfolgte im gegenständlichen Verfahren die Kürzung auf insgesamt 50 % des Mindeststandards zu Recht und wurde auch entsprechend begründend.

 

Das Berufungsvorbringen hingegen ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Insbesondere das Vorbringen, der Berufungswerber habe nicht freiwillig die Therapie verlassen sondern wurde er aus ihm unbekannten Gründen entlassen, kann am Ergebnis des Verfahrens nichts ändern. Die Tatsache, dass er aus der Therapie vorzeitig entlassen wurde, war bereits Gegenstand der ersten Kürzung um 25 % ab 1. Mai 2009. Im Übrigen ist im Akt aufliegend der Arztbrief der Oö. Landesnervenklinik Wagner-Jauregg vom 2. März 2009, wonach die Entlassung vorzeitig aus disziplinären Gründen erfolgte. Es wird daher am Berufungswerber liegen, sich um eine neue Therapie zu bemühen. Empfohlen wird gleichzeitig eine Beratung in der Drogenambulanz und bei erstarkter Motivation wieder Anmeldung zum Entzug. Auch die Tatsache, dass er bei einem Herrn Sch. auf Grund seines Notstandes wohnen könne, bis er etwas Eigenes gefunden habe, ändert nichts an der Tatsache, dass er tatsächlich derzeit keine Aufwendungen für den Wohnungsbedarf hat.

 

Im Übrigen wurde er bereits mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22. Mai 2012 darauf hingewiesen, dass er verpflichtet ist, seine Arbeitskraft in Zukunft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Es wurde ihm aufgetragen, sich beim AMS arbeitssuchend zu melden und darüber hinaus auch Nachweise über eigene Bewerbungen vorzulegen. Er ist jedoch dieser Aufforderung nicht nachgekommen und hat keinerlei Unterlagen bei der erstinstanzlichen Behörde vorgelegt.

 

Das Ausmaß der Kürzung bzw. die Formulierung der Kürzung war im Spruch  auch um die Befristung entsprechend richtig zu stellen, da die 50%ige Kürzung des Mindeststandards einen Restbetrag von 300,40 Euro ergibt.

Insgesamt war daher in der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entsprechend richtig zu stellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum