Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500229/6/Kl/TK/BRe

Linz, 16.08.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Bismaier, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Mag. Kühberger) über die Berufung des Herrn x, x, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. April 2012, VerkGe-211620/14-2012-Sie, wegen Entzug der Gewerbeberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. April 2012, VerkGe-211620/14-2012-Sie, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) als Inhaber einer Gewerbeberechtigung "Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit fünf (5) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr" im Standort x. (protokolliertes Einzelunternehmen, FN: x, Tag der Entstehung der Gewerbeberechtigung: 20.6.2011, Gewerberegister x) die Gewerbeberechtigung entzogen.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw Berufung erhoben.

Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

Dem Bw wurde zur Verspätung Parteiengehör eingeräumt. Es wurden vom Bw Lenkzeitennachweise vorgelegt.

 

3. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, also im konkreten Fall am 8.5.2012.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

3.2. Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 7. Mai 2012 beim Postamt x hinterlegt. Beginn der Abholfrist war am 8.5.2012. Damit gilt die Zustellung als bewirkt und begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen. Diese endete sohin am 22. Mai 2012. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung ist die Berufung jedoch erst am 29. Mai 2012 bei der belangten Behörde eingelangt.

 

Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 wurde dem Bw Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Vorlage allfälliger eine Ortsabwesenheit begründende Unterlagen zum Zeitpunkt der Hinterlegung eingeräumt.

 

Mit dem vorgewiesenen Lenkzeitennachweis ist für 8.5.2012 keine Lenkzeit ausgewiesen. Auch eine sonstige Ortsabwesenheit wurde vom Bw weder vorgebracht noch nachgewiesen. Es ist daher von einer rechtswirksamen Zustellung auszugehen.

 

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

4. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 18,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt der postalisch zugestellten Ausfertigung bei.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bismaier

 

 

 

 

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