Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260464/10/Wim/Bu

Linz, 27.09.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Anwälte X GmbH, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 09.03.2012, Wa96-1-2012, nachträglich zurückgezogen hinsichtlich der Fakten 1a u. 1b sowie hinsichtlich der restlichen Fakten 2a bis 2e eingeschränkt auf die Strafhöhe, wegen Über­tretungen des Wasserrechtsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die zum Faktum 2b verhängte Geldstrafe auf 1.240 Euro, die verhängte Ersatz­frei­heitsstrafe auf 57 Stunden, die zum Faktum 2c verhängte Geldstrafe auf 360 Euro, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden, und die zum Faktum 2e verhängte Geldstrafe auf 1.160 Euro, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 53 Stunden herab­gesetzt werden. Hinsichtlich der Fakten 2a und 2d wird der Berufung keine Folge gegeben.

 

II. Der für die Fakten 2b, 2c und 2e vorgeschriebene 10%-ige Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz vermindert sich auf 276 Euro. Hinsichtlich der Fakten 2a und 2d hat der Berufungswerber als Kosten zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat den Betrag von insgesamt 500 Euro, das sind 20% der verhängten Strafe zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen der §§ 137 Abs. 2 Z7 und 137 Abs. 2 Z5 des Wasserrechtsgesetzes 1959 iVm näher angeführten Bescheiden im Einzelnen vorgeworfen:

 

"1. Anlässlich einer Kontrolle am 01.12.2011, in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Gemeindeamt X, wurde festgestellt, dass die X GmbH, X, X,

a) ihrer gemäß Auflagepunkt 22 des Bescheides vom 01.07.1997, Wa-101634/48/Wab/Pre, obliegenden Aufzeichnungspflicht nicht nachgekommen ist, zumal im vorgelegten Betriebsbuch seit 16.06.2004 die geforderten Aufzeichnungen zur arbeitstäglichen Wassermenge in m3, die arbeitstäglichen Schlachtzahlen, der Nachweis über die Entsorgung der Sammelbehälter sowie der abgeschiedenen Stoffe bei den Vorreinigungsanlagen gänzlich fehlen;

b) ihrer gemäß Auflagepunkt 24 des Bescheides vom 01.07.1997, Wa-101634/48/Wab/Pre, im Abstand von höchstens fünf Jahren obliegenden Vorlagepflicht eines Untersuchungsergebnisses über die Einhaltung der festgesetzten Grenzwerte und der Einhaltung der Auflagepunkte durch eine staatlich autorisierte Person oder Stelle nicht nachgekommen, zumal die letzte derartige Fremdüberwachung bereits 2004 (Vorlage: 30.03.2005) erfolgte;

 

2. Anlässlich vom Amt der OÖ. Landesregierung, Abt. OGW-Gewässerschutz seit 13.12.2011 durchgeführten Abwassermengenmessungen bei der Firma X GmbH, X, X, wurde festgestellt, dass das gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24.11. 2009, Wa-10-132-20-2002, bewilligte Maß der Wasserbenutzung vom max. 50 m3 Gesamtabwasser pro Tag am

 

  a.     15.12.2011, gemessen 75m3/d, um 50%

  b.     19.12.2011, gemessen 81m3/d, um 62%

  c.     21.12.2011, gemessen 59m3/d um 18%

  d.     27.12.2011, gemessen 99m3/d um 97%

  e.     02.01.2012, gemessen 79m3/d um 58%

 

überschritten wurde.

 

Als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der X GmbH sind sie hierfür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich."

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden folgende Strafen verhängt:

 

zu 1.a)    €   500, Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden

zu 1.b)    €   800, Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Stunden

zu 2.a)    € 1.000, Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden

zu 2.b)    € 1.500, Ersatzfreiheitsstrafe von 69 Stunden

zu 2.c)    €    500, Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden

zu 2.d)   € 1.500, Ersatzfreiheitsstrafe von 69 Stunden

zu 2.e)    € 2.000, Ersatzfreiheitsstrafe von 92 Stunden

 

2. Dagegen hat der Bw durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Berufung erhoben. Diese wurde in der Folge hinsichtlich der Fakten 1a und 1b zurückgezogen sowie hinsichtlich der Fakten 2a bis 2e auf die Strafhöhe einge­schränkt.

 

Zu den Fakten 2a – 2e wurde hinsichtlich der Strafbemessung ausgeführt, dass die X-GmbH bzw. der Beschuldigte eine gänzlich ungehinderte und unverfälschte Messung unter Vollauslastung des Betriebes ermöglicht habe. Diese Kooperationsbereitschaft und aktive Mithilfe im Verfahren sei entsprechend bei der Strafbemessung zu würdigen. Darüber hinaus gelte auch hier, dass die allfällige Übertretung auf einer nachvollziehbaren und vertretbaren Rechtsansicht bzw. Interpretation des Bescheides beruhe, sodass kein, allenfalls nur ein geringes Verschulden begründbar sei. Insgesamt würden keine spezial- oder generalpräventiven Gründe bestehen, die den Gesamt­straf­betrag zu rechtfertigen vermögen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Da sich die zurückgezogene bzw. eingeschränkte Berufung nunmehr nur gegen die Strafhöhe richtet, konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z2 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Durch die Zurückziehung bzw. Einschränkung der Berufung war nur mehr die Strafbemessung zu den Fakten 2a bis 2e einer Überprüfung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat zu unterziehen.

 

Grundsätzlich ist zur Straffestsetzung auszuführen, dass die Erstinstanz diesbezüglich grundsätzlich die Vorgaben des § 19 VStG eingehalten hat und kann zunächst auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.

 

Dem Berufungsvorbringen, dass der Berufungswerber eine ungehinderte Messung ermöglicht habe, ist entgegen zu halten, dass dazu im Wasserrechts­gesetz eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Auch der Annahme, dass keine spezial- oder generalpräventiven Gründe bestehen würden, kann bei einem laufenden X- bzw. Xbetrieb nicht gefolgt werden. Auch ein vertretbarer Rechtsirrtum über das nur nach m3/d festgesetzte Maß der Wasserbenutzung hinsichtlich eines allenfalls bestehenden (nicht festgesetzten) Wochen- oder Monatsmittels liegt nicht vor.

 

Die erste Instanz hat aber bei den nunmehr verbliebenen beanstandeten Bestrafungen insgesamt einen ungleichen Maßstab angesetzt was das Verhältnis der verhängten Strafen zum Verhältnis der prozentuellen Überschreitungen des Maßes der Wasserbenutzung betrifft. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht diesbezüglich die Verhängung einer Geldstrafe von 1.000 Euro für die 50%-ige Überschreitung des Konsenses im Faktum 2a als angemessen an und hat die anderen Strafen im Verhältnis der prozentualen Überschreitung dazu festgesetzt. Dabei ergibt sich mit Ausnahme der Fakten 2a und 2d überall eine Strafminderung, wobei beim Faktum 2d bei der nahezu 100%-igen Überschreitung eigentlich eine Strafehinaufsetzung notwendig wäre, die aber dem Unab­hängigen Verwaltungssenat aufgrund des Verschlechterungsverbotes im § 51 Abs. 6 VStG verwehrt ist.

 

In Summe ergeben sich daher die nunmehr verhängten Strafen. Durch die Strafherabsetzungen vermindern sich auch die erstinstanzlichen Verfahrens­kosten­beiträge. Hinsichtlich der Fakten 2a und 2d wurde der Berufung keine Folge gegeben und war daher der 20%-ige Verfahrenskosten­beitrag für das Berufungsverfahren vorzuschreiben. Es kann dazu auf die angeführten Rechts­grundlagen verwiesen werden.

 

Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

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