Linz, 27.09.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Anwälte X GmbH, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29.06.2012, Wa96-7-2012, nachträglich eingeschränkt auf die Strafhöhe, wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die zum Faktum a verhängte Geldstrafe auf 1.280 Euro, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 59 Stunden, die zum Faktum b verhängte Geldstrafe auf 760 Euro, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 35 Stunden, die zum Faktum c verhängte Geldstrafe auf 1.120 Euro, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 52 Stunden und die zum Faktum d verhängte Geldstrafe auf 600 Euro, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt werden.
II. Der für die Fakten a bis d vorgeschriebene 10%-ige Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz vermindert sich auf 376 Euro. Ein gesonderter Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.
Rechtsgrundlagen:
zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.
zu II: §§ 64 und 65 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen des § 137 Abs. 2 Z5 des Wasserrechtsgesetzes 1959 iVm einem näher angeführten Bescheid im Einzelnen vorgeworfen:
"2. Anlässlich vom Amt der OÖ. Landesregierung, Abt. OGW-Gewässerschutz seit 13.12.2011 durchgeführten Abwassermengenmessungen bei der Firma X GmbH, X, X, wurde festgestellt, dass das gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24.11. 2009, Wa-10-132-20-2002, bewilligte Maß der Wasserbenutzung vom max. 50 m3 Gesamtabwasser pro Tag am
a. 09.01.2012, gemessen 82m3/d, um 64%
b. 12.01.2012, gemessen 69m3/d, um 38%
c. 16.01.2012, gemessen 78m3/d um 56%
überschritten wurde.
Weiters wurde festgestellt, dass laut dem dem Fremduntersuchungsbefund vom 18.01.2012, Prot.–Nr. X, beigefügten Betriebsbuchauszug, dass gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24.11.2009, Wa-10-132-20-2002, bewilligte Maß der Wasserbenutzung von max. 50 m3 Gesamtabwasser pro Tag
d. am 29.12.2011 mit einer angegebenen Tagesabwassermenge von 65 m3/d um 30% überschritten wurde.
Als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der X- GmbH sind sie hierfür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich."
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden folgende Strafen verhängt:
zu a) € 1.500, Ersatzfreiheitsstrafe von 69 Stunden
zu b) € 1.000, Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden
zu c) € 1.500, Ersatzfreiheitsstrafe von 69 Stunden
zu d) € 1.000, Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden
2. Dagegen hat der Bw durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Berufung erhoben. Diese wurde in der Folge auf die Strafhöhe eingeschränkt.
Hinsichtlich der Strafbemessung wurde u.a. ausgeführt, dass die X-GmbH bzw. der Beschuldigte eine gänzlich ungehinderte und unverfälschte Messung unter Vollauslastung des Betriebes ermöglicht habe. Diese Kooperationsbereitschaft und aktive Mithilfe im Verfahren sei entsprechend bei der Strafbemessung zu würdigen. Darüber hinaus gelte auch hier, dass die allfällige Übertretung auf einer nachvollziehbaren und vertretbaren Rechtsansicht bzw. Interpretation des Bescheides beruhe, sodass kein, allenfalls nur ein geringes Verschulden begründbar sei. Insgesamt würden keine spezial- oder generalpräventiven Gründe bestehen, die den Gesamtstrafbetrag zu rechtfertigen vermögen.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Da sich die eingeschränkte Berufung nunmehr nur gegen die Strafhöhe richtet, konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z2 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Durch die Einschränkung der Berufung war nur mehr die Strafbemessung einer Überprüfung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat zu unterziehen.
Grundsätzlich ist zur Straffestsetzung auszuführen, dass die Erstinstanz diesbezüglich grundsätzlich die Vorgaben des § 19 VStG eingehalten hat und kann zunächst auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden.
Dem Berufungsvorbringen, dass der Berufungswerber eine ungehinderte Messung ermöglicht habe, ist entgegen zu halten, dass dazu im Wasserrechtsgesetz eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Auch der Annahme, dass keine spezial- oder generalpräventiven Gründe bestehen würden, kann bei einem laufenden X- bzw. Xbetrieb nicht gefolgt werden. Auch ein vertretbarer Rechtsirrtum über das nur nach m3/d festgesetzte Maß der Wasserbenutzung hinsichtlich eines allenfalls bestehenden (nicht festgesetzten) Wochen- oder Monatsmittels liegt nicht vor.
Die erste Instanz hat aber bei den nunmehr verbliebenen beanstandeten Bestrafungen insgesamt einen ungleichen Maßstab angesetzt was das Verhältnis der verhängten Strafen zum Verhältnis der prozentuellen Überschreitungen des Maßes der Wasserbenutzung betrifft. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht diesbezüglich die Verhängung einer Geldstrafe von 1.000 Euro für eine 50%-ige Überschreitung des Konsenses als angemessen an und hat die Strafen im Verhältnis der prozentualen Überschreitung dazu festgesetzt.
In Summe ergeben sich daher die nunmehr verhängten Strafen. Durch die Strafherabsetzungen vermindern sich auch die erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeiträge. Es kann dazu auf die angeführten Rechtsgrundlagen verwiesen werden.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Leopold Wimmer