Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401173/6/AB/HK

Linz, 13.09.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Lukas über die Beschwerde des E O alias O alias O alias O alias A alias O J alias V alias S, geb. XXX alias XXX alias XXX alias XXX, StA von Ä alias N, vertreten durch Rechtsanwalt E W. D, L, W, wegen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft von 16.3.2012 bis 10.4.2012 durch den Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Linz, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die auf Grund des Schubhaftbescheides vom 15. März 2012, Z 1073089/FRB, erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in der Zeit von 16.3.2012 bis 10.4.2012 für rechtmäßig erklärt.

 

II.        Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Polizeidirektor der Landespolizeidirektion Oberösterreich) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

 

§§ 82 Abs 1 und 83 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl I 100/2005) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II 456.


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz (nunmehr: Landespolizeidirektion Oberösterreich) vom 15.3.2012, Z 1073089/FRB, als belangter Behörde wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) im Anschluss an eine Strafhaft auf Grundlage des § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG "zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG)" die Schubhaft angeordnet und durch Überstellung in das PAZ Steyr vollzogen.

 

Begründend führt die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen zum Sachverhalt – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes aus:

 

Der Bf, der Staatsangehöriger von Ä sei, sei im Dezember 2011 mit einem spanischen Aufenthaltstitel nach Österreich eingereist. Am 9.1.2012 sei er vom LG Wien nach dem Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden. Dies habe die BPD Wien zum Anlass genommen, gegen den Bf mit Bescheid vom 9.3.2012 ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot zu erlassen.

 

Nachdem der Bf zum damaligen Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine Haftstrafe verbüße, sei beabsichtigt, ihn nach Entlassung aus der Justizanstalt in sein Heimatland abzuschieben.

 

Der Bf habe nach Haftentlassung in Österreich weder einen Wohnsitz noch relevante private oder familiäre Bindungen. Den Akten könne auch nicht entnommen werden, dass der Bf in Österreich sozial oder sonstig integriert sei. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass der Bf nach dem Suchtmittelgesetz gerichtlich verurteilt worden sei – eine soziale Verankerung in Österreich könne allein schon aus diesem Grund nicht als gegeben angesehen werden.

 

Aus diesen Gründen und aufgrund seines strafbaren Verhaltens sei die Anordnung einer täglichen Meldepflicht im Rahmen eines gelinderen Mittels doch nicht sicher genug, dass sich der Bf zur beabsichtigten Abschiebung auch tatsächlich zur Verfügung halten würde.

 

1.2. Gegen die Festnahme, Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft durch Bescheid erhob der Bf durch seinen bevollmächtigten Vertreter mit Faxeingabe vom 13.4.2012 Schubhaftbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat und beantragte unter gleichzeitigem Kostenantrag die Erklärung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme und der Anhaltung.

 

Der Bf bringt im Wesentlichen vor, dass er aus Äa komme, seine Familie in Spanien lebe und er in Spanien aufenthaltsberechtigt sei. Er sei am 16.12.2011 in Wien nach den Bestimmungen der StPO festgenommen worden, wobei er seinen gültigen Reisepass bei sich gehabt hätte, in dem sich ein gültiger spanischer Aufenthaltstitel befunden habe.

 

Mit Urteil des LG Wien vom 9.1.2012 sei der Bf zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, davon 3 Monate unbedingt, verurteilt worden. Die Strafhaft habe er in Asten, in der dortigen Außenstelle der Justizanstalt Linz, verbüßt. Am 16.3.2012 sei er aus der Strafhaft entlassen worden, wobei er auch da seinen Reisepass samt spanischem Aufenthaltstitel bei sich gehabt hätte. Der Reisepass sei – unter Hinweis auf die ebenfalls am 13.4.2012 beim Oö. Verwaltungssenat (protokolliert zu VwSen-420732) eingebrachte Maßnahmenbeschwerde – bei der Schubhaftentlassung im Auftrag der BPD Linz sichergestellt worden.

 

Verfahrensgegenständlich habe die BPD Linz den Bf aufgrund des von ihr erlassenen Schubhaftbescheides am 16.3.2012 in den Räumlichkeiten der JA Linz-Asten festnehmen lassen und ihn in Schubhaft genommen. Aus der Schubhaft sei er am 10.4.2012 entlassen worden.

 

Der Bf sei bereit in sein Herkunftsland Spanien zurückzukehren, aufgrund der dortigen familiären Verankerung sei auch nicht davon auszugehen, dass Spanien dem Bf das gewährte Aufenthaltsrecht entziehen werde. Mündlich sei dem Bf mitgeteilt worden, dass die BPD Linz vor seiner Rückkehr bei den spanischen Behörden anfragen müsse, inwieweit Spanien ihn aufnehmen werde. Nach dem Vertreter mündlich erteilter Information habe die belangte Behörde allerdings nicht selbst bei den spanischen Behörden angefragt, sondern diese Arbeit dem Verein Menschenrechte Österreich überlassen, wobei diesem von der spanischen Botschaft in Wien im Beschwerdezeitpunkt noch keine Antwort erteilt worden sei.

 

Der Schubhaftbescheid, die darauf gestützte Festnahme und die Schubhaft sei rechtswidrig, weil sie den Bestimmungen der RückführungsRL 2008/115/EG widerspreche. Der Bf sei bereit gewesen, unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft nach Spanien zurückzukehren, weshalb die BPD Wien zu Unrecht eine Rückkehrentscheidung erlassen habe; eine Schubhaft hätte darauf nicht rechtmäßiger Weise gegründet werden können.

 

Richtigerweise hätte die belangte Behörde den Bf noch während der Strafhaft auffordern müssen, ein Ticket für die Ausreise nach Spanien am 16.3.2012 beizubringen, was ihm durch seine Familie in Spanien leicht möglich gewesen wäre. Wenn aber schon die Befassung der spanischen Behörden für nicht notwendig erachtet worden sei, dann hätte die belangte Behörde selbst bei der zuständigen spanischen Behörde bezüglich seiner Wiederaufnahme anfragen müssen, wobei die zuständige spanische Behörde nicht die Botschaft in Wien, sondern die spanische Zentralstelle nach Art. 108 SDÜ sei. Die belangte Behörde sei nicht ermächtigt, sich eines privaten Vereines, dem Verein für Menschenrechte Österreich, für ihre behördlichen Aufgaben zu bedienen.

Die Schubhaft sei auch deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde entgegen ihrer Verpflichtung nach § 80 Abs. 1 FPG die Nichtnotwendigkeit der Haft dadurch vereitelt habe, dass sie bei Beschaffung einer spanischen Einreiseerlaubnis untätig geblieben sei. Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb die belangte Behörde nicht schon während der Strafhaft die spanische Zentralstelle hätte befragen können um die dort wohl unmittelbar erlangte Rückantwort den weiteren Maßnahmen zugrunde zu legen. Eine solche Maßnahme hätte allenfalls auch die Ausreise nach Ä bedeuten können, eine solche wäre im Falle der Nichterlaubnis zur Einreise nach Spanien aber wohl auch unmittelbar nach Ende der Strafhaft möglich gewesen.

 

Schließlich werde die Festnahme, der Schubhaftbescheid und die Schubhaft für rechtswidrig gehalten, weil sie durch eine örtlich unzuständige Behörde angeordnet worden sei. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung hätte sich der Bf in Asten (Bezirk Linz-Land) befunden, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land örtlich zuständig gewesen wäre.

 

2.1. Mit Schreiben vom 18.4.2012 übermittelte die belangte Behörde den Fremdenpolizeiakt und führte in einer Gegenschrift im Wesentlichen aus, dass gegen den Bf mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.3.2012, dem Bf am 16.3.2012 persönlich zugestellt, zur Sicherung der Abschiebung gem. § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft angeordnet worden sei, wobei der Schubhaftbescheid am 16.3.2012 nach Entlassung aus der JA Linz in Vollzug gesetzt worden sei. Am 10.4.2012 sei der Bf auf Grund von Haftunfähigkeit durch Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen worden.

 

Durch einen Beamten des PAZ Steyr – einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes – sei am 10.4.2012 gem § 38 FPG der Original Reisepass (Guinea Ecuatorial) des Bf und dessen spanische Aufenthaltsberechtigungskarte sichergestellt worden; eine Bestätigung gem. § 38 Abs. 3 FPG sei dem Bf ausgehändigt worden.

 

Zur Vorgeschichte führt die belangte Behörde weiters aus, dass bei einem Abgleich der Fingerabdrücke des Bf festgestellt werden habe können, dass eine Person mit diesen Fingerabdrücken bereits am 16.6.2010 unter der Nationale: O V, geb. XXX, StA von Nigeria, einen Asylantrag gestellt habe.

Dieser Asylantrag sei mit 20.08.2010 rechtskräftig in II. Instanz beschieden und mit einer Ausweisung nach Nigeria gem. § 10 AsylG verbunden worden. Wie sich dem Fl-Auszug entnehmen lasse (Pkt.5), dürfte der Bf nach seiner Schubhaftentlassung wegen Hungerstreiks aus dem PAZ Wien/RL am 25.11.2010 untergetaucht sein.

 

Dem Akteninhalt nach sei der Bf nun im Dezember 2011 wieder im Bundesgebiet aufgetaucht.

Am 16.12.2011 sei in W die Festnahme wegen Verdachtes des Suchtgifthandels erfolgt. Schon bei der am 3.1.2012 durchgeführten fremdenpolizeilichen Einvernahme durch die BPD Wien habe der Bf angegeben, dass er im Dezember 2011 mit seinem gültigen äquatorialguineischen Reisepass aus Italien kommend nach Österreich eingereist sei. Er sei weiters im Besitz eines Aufenthaltstitels für Spanien. Zu Österreich hätte er weder familiäre noch berufl. Bindungen, weiters sei er ledig und nicht gemeldet. Seine Eltern würden in Spanien leben.

 

Auf Grund seiner Verurteilung durch das LG Wien f. Strafsachen vom 09.01.2012 habe die BPD Wien mit Bescheid vom 09.03.2012 eine Rückkehrentscheidung und ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen. Dieser Bescheid sei dem Bf am 12.03.2012 persönl. zugestellt worden und mangels Einbringung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen; mit Entlassung aus der Strafhaft sei dieser durchsetzbar geworden (aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung sei ausgeschlossen worden).

 

Bereits anlässlich seiner fremdenpol. Einvernahme am 16.03.2012 bei der belangten Behörde habe der Bf angegeben, sich bereits - noch in Strafhaft befindlich - beim rückkehrberatenden Verein V zur freiwilligen Rückkehr nach Spanien angemeldet zu haben. Er habe auch erklärt, so schnell als möglich nach Spanien zurückkehren zu wollen. Ihm sei auch mitgeteilt worden, dass, sollte die freiwillige Rückkehr nach Spanien scheitern, er in sein Heimatland abgeschoben werden würde.

 

Die Erlangung der Einreiseerlaubnis nach Spanien werde von V bei der spanischen Botschaft in Wien nachdrücklich betrieben, was natürlich auch die Überprüfung dahingehend beinhalte, ob überhaupt bzw. noch ein Aufenthaltsrecht in Spanien bestünde.

Bei Entlassung aus der Schubhaft des Bf sei in logischer Konsequenz dessen nationaler Reisepass und die spanische Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 38 FPG sichergestellt worden, um bei einem Scheitern der freiwilligen Rückkehr infolge fehlender Einreiseerlaubnis nach Spanien die Abschiebung in das Heimatland durchführen zu können.

 

Zur Schubhaftbeschwerde wird in weiterer Folge vorgebracht, dass der Bf ohne Wohnsitz in Österreich und somit als unstet zu betrachten sei; dass er keinerlei Bezug, weder in privater Hinsicht noch familiärer, zu Österreich habe und hier keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe - somit sei für die Behörde keine wie immer geartete Integration in Österreich erkennbar. Sein einziger offensichtlicher Grund für die Einreise nach Österreich sei der, hier illegalen Suchtgifthandel zu treiben - dies lasse sich auch daraus ersehen, dass er mehr oder weniger unmittelbar nach seiner Ankunft in Österreich dabei betreten worden sei.

 

Nach Ansicht der Behörde sei aufgrund des Vorliegens eines Sicherungsbedarfes des Bf die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung zu Recht verhängt worden. Hier sei noch zu erwähnen, dass der Bf bereits im Jahre 2010 illegal nach Österreich eingereist sei, hier unter falschen Personaldaten, vor allem falscher Nationalität, einen Asylantrag gestellt habe und nach negativem Abschluss desselben untergetaucht sei.

 

Auf Grund dieser Umstände könne die Behörde mit Recht davon ausgehen, dass sich der Bf nicht freiwillig zu seiner Abschiebung zur Verfügung halten werde und Anordnungen in einem gelinderen Mittel nicht Folge leisten werde, weshalb die Schubhaft zu verhängen gewesen sei.

 

Wenn der Bf behaupte, er sei auf Grund eines Schubhaftbescheides der belangten Behörde in den Räumlichkeiten der JA Linz / Außenstelle Asten am 16.03.2012 festgenommen worden, so sei dies schlichtweg falsch. Die Entlassung von Häftlingen der JA Linz, seien diese zur Strafverbüßung auch in der Außenstelle Asten untergebracht gewesen, erfolge immer in den Räumlichkeiten der JA Linz (x), somit im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde, so auch in diesem Fall. Der Schubhaftbescheid sei somit von der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde erlassen worden.

 

Wenn der Bf ausführe, dass nicht die Behörde selbst die Einreiseerlaubnis nach Spanien betrieben habe, so sei dies richtig. Nach ha. Ansicht wäre die Behörde auch gar nicht dazu berechtigt gewesen, da die Behörde eine Rückkehrentscheidung der BPD Wien zu effektuieren gehabt hätte, wobei hier festzuhalten sei, dass unter Zugrundelegung des § 52 FPG die Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen verpflichte, unverzüglich in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat auszureisen.

Nach Ansicht der Behörde könnten auch im Falle einer Abschiebung nur diese genannten Staaten Zielländer einer Abschiebung sein.

In Betrachtung der Intention der Bestimmung des § 52 FPG hindere das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung nach Ansicht der Behörde den Fremden nicht daran, freiwillig in einen Schengenstaat (hier Spanien) auszureisen, welcher ihm einen Aufenthaltstitel, sofern noch gültig, erteilt habe.

 

Da sich nun der Bf beim Verein für Menschenrechte, immerhin offizielle Rückkehrberatungsorganisation, zur freiwilligen Rückkehr nach Spanien angemeldet habe und diese Anmeldung zum damaligen Zeitpunkt der Gegenschriftverfassung noch aufrecht sei, gehe die Behörde davon aus - wie dies auch aus dem Akteninhalt ersichtlich sei - dass die Einreiseerlaubnis nach Spanien intensiv betrieben werde.

 

Da völlig offen sei, ob die spanischen Behörden eine Einreiseerlaubnis erteilen würden bzw. ob der spanische Aufenthaltstitel noch dem Rechtsbestand angehöre, sei vorerst von der Effektuierung der Rückkehrentscheidung in das Heimatland abgesehen worden, um eine allfällige freiwillige Ausreise nach Spanien zu ermöglichen, was aber aus den zuvor dargelegten Gründen nicht den Sicherungsbedarf, der die Schubhaft rechtfertige, beseitige.

Hier hätte die Behörde auch die Verhältnismäßigkeit der Abschiebemaßnahme vor Augen gehabt - einerseits die nicht ausgeschlossene Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nach Spanien, andererseits die mit Zwangsgewalt durchzuführende Abschiebung nach Ä.

 

Zu berücksichtigen sei auch der Umstand, dass, sollte dem Bf ohne Überprüfung der Gültigkeit des spanischen Aufenthaltstitels die Einreise nach Spanien verweigert werden, da der Titel eben nicht mehr gültig sei, der Bf von Österreich wieder rückgenommen werden müsste.

Letztendlich sei für die Behörde unklar, wie der Bf den spanischen Aufenthaltstitel erlangen habe können, fehlte doch in seinem Reisepass, der in Ä am 09.07.2009 ausgestellt worden sei, ein spanischer Einreisestempel.

Auch lasse sich aus der Aufenthaltsberechtigungskarte lediglich deren Gültigkeit ersehen, jedoch nicht das Ausstellungsdatum, was bedeute, dass für die Behörde auch der Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung als solche nicht erkennbar sei. Auch daraus ergebe sich, dass der spanische Aufenthaltstitel auf jeden Fall zu überprüfen sei.

 

Zur ebenfalls anhängigen Maßnahmenbeschwerde (protokolliert zu VwSen-420732) wird in der Gegenschrift weiters ausgeführt, dass gem. § 38 Abs. 1 FPG Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt seien, unter anderem Dokumente vorläufig sicherzustellen, die für eine Abschiebung nach diesem Bundesgesetz als Beweismittel benötigt würden. Gem. § 38 Abs. 2 FPG würden als Beweismittel im Sinne von Abs. 1 leg.cit. auch Dokumente gelten, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung benötigt würden.

 

Da die Behörde im konkreten Fall primär die Abschiebung des Bf in dessen Heimatland zu vollziehen habe, sei es unumgänglich, bis zur Entscheidung über die Möglichkeit einer allfälligen freiwilligen Ausreise nach Spanien, die Sicherstellung der genannten Dokumente aufrecht zu halten.

 

Abschließend wird nochmals die Abweisung der Beschwerde, in eventu die Zurückweisung, unter Kostenersatz beantragt.

 

2.2. Mit E-Mail vom 11.5.2012 wurde dem Oö. Verwaltungssenat die Mitteilung der spanischen Botschaft vom 9.5.2012 weitergeleitet, dass die "Karte von Herrn O im Prinzip gültig" sei. Es sei von spanischer Seite zu prüfen, ob der Bf durch seine Inhaftierung das Recht auf die erwähnte Karte verlieren würde oder nicht.

 

Weiters wurde dem Oö. Verwaltungssenat mit E-Mail vom 4.9.2012 zur Kenntnis gebracht, dass der Bf untergetaucht sei. Des weiteren sei seitens des Vereins M(im Folgenden: V) am 27.6.2012 bekanntgegeben worden, dass der Bf nicht mehr erreichbar sei und er sich auch nicht mehr dort melden würde. Der Bf habe sich – offenbar zum Schein – zur freiwilligen Rückkehr beim V (Rückkehrberatung) angemeldet. Die freiwillige Rückkehr sei daher abgebrochen bzw. widerrufen worden, da der Bf "nicht mehr erreichbar" sei und sich nicht melde.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erscheint, weshalb von der – im Übrigen auch nicht beantragten – Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

2.4. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter Punkt 1. sowie 2.1. und 2.2. dieses Erkenntnisses dargestellten – insbesondere auch dem das bisherige Asyl- und Fremdenrechtsverfahren des Bf betreffenden – entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus, der im Übrigen hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Punkte auch vom Bf nicht bestritten wird.

 

Dabei ist – wie sich aus den höchstpersönlichen Angaben des Bf in der Niederschrift vom 16.3.2012 vor der belangten Behörde entgegen den Behauptungen in der Beschwerde eindeutig ergibt – der Bf aus der Haft (von der Außenstelle Asten kommend) der belangten Behörde in Linz vorgeführt worden; dabei ist der Bf seinen eigenen Angaben zufolge nach seiner Entlassung auf Grund eines bestehenden Schubhaftbescheides fest- und in Schubhaft genommen worden.

Schon aufgrund dieser persönlichen Ausführungen des Bf in der zitierten Niederschrift ist die Behauptung in der Beschwerde, dass die Schubhaftverhängung in Asten und damit nicht im örtlichen Wirkungsbereich der belangten Behörde erfolgt sei, als bloße unsubstanziierte Schutzbehauptung zu qualifizieren (vgl. dazu auch die eindeutigen Angaben im Zustellnachweis hinsichtlich der Zustellung des in Rede stehenden Schubhaftbescheides).

 

Es ist daher nicht zuletzt auch aufgrund der eigenen Angaben des Bf erwiesen, dass sich der Bf im Zeitpunkt der Enthaftung aus der Strafhaft sowie der Schubhaftverhängung am 16.3.2012 bereits in Linz befunden hat.

 

Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch ausdrücklich festzuhalten, dass – wie auch in der Beschwerde selbst ausgeführt – mit Bescheid der BPD Wien vom 9.3.2012, dem Bf am 12.3.2012 persönlich übergeben, gegen den Bf eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 FPG unter gleichzeitiger Verhängung eines 10 Jahre befristeten Einreiseverbotes für den gesamten Schengen-Raum gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG erlassen wurde. Dabei wurde gemäß § 57 Abs. 1 FPG einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mangels der Erhebung eines Rechtsmittels ist diese Entscheidung der BPD Wien rechtskräftig geworden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1.  Gemäß § 82 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I 100/2005, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I 112/2011, hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.     wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.     wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.     wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 1 FPG ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 leg.cit. der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z 1 leg.cit. richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 leg.cit. hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

Gemäß § 6 Abs. 4a FPG richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Verhängung der Schubhaft oder zur Anordnung gelinderer Mittel nach dem Aufenthalt.

 

3.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde vom 15.3.2012 seit 16.3.2012 bis zu seiner Entlassung aus der Schubhaft wegen Hungerstreiks am 10.4.2012 angehalten wurde, weshalb der Oö. Verwaltungssenat gem. § 83 Abs. 1 FPG zur Entscheidung berufen ist. Die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich dabei aus § 6 Abs. 4a FPG, richtet sich diese doch nach dem Aufenthalt des Bf. Der Bf wurde – wie unter Punkt 2.4. dargestellt – am 16.3.2012 von der Außenstelle Asten in die JA Linz verbracht, wo die Enthaftung aus der Strafhaft erfolgte. Erst in der JA Linz erfolgte – wie allein der im Akt einliegenden Zustellverfügung zu entnehmen ist (arg.: "J E O, ... dzt. Justizanstalt, x") – die Erlassung des in Rede stehenden Schubhaftbescheides und war der Bf sohin im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung im Sprengel der belangten Behörde aufhältig.

 

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass eine fremdenpolizeiliche Festnahme des Bf nach § 39 FPG im vorliegenden Fall nicht erfolgte, da der Bf – in der JA Linz – unmittelbar aus der Strafhaft entlassen wieder in Schubhaft genommen wurde. Die Festnahme des Bf im Rahmen der Schubhaftverhängung gründet somit ausschließlich auf § 76 Abs. 1 FPG.

 

3.3. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Fremde, gegen die ua. eine Rückkehrentscheidung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 leg.cit. genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ein gelinderes Mittel ist gem. Abs. 3 leg.cit. insbesondere die Anordnung

1. in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

3.4. Zu den Schubhaftgründen:

3.4.1. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Bf - der unter anderer Identität bereits im Jahr 2010 ein Asylverfahren führte, das rechtskräftig negativ entschieden wurde – nach Entlassung aus der damals verhängten Schubhaft im November 2010 in die Anonymität untergetaucht ist und im Dezember 2011 erneut im Bundesgebiet aufgetaucht ist. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Verhängung der Schubhaft befand sich der Bf nicht bloß kurzfristig in Strafhaft.

Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9.1.2012 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen Suchtmitteldelikten, Widerstands gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung von Beamten verurteilt. Der Bf befand sich bis zu seiner Entlassung am 10.4.2012 wegen der genannten Verurteilungen in Haft. Die belangte Behörde hat somit rechtsrichtig keinen Mandatsbescheid gem. § 57 AVG erlassen.

 

Mit Bescheid der BPD Wien vom 9.3.2012, dem Bf am 12.3.2012 persönlich übergeben, wurde gegen den Bf eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 FPG unter gleichzeitiger Verhängung eines 10 Jahre befristeten Einreiseverbotes gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG erlassen. Dabei wurde gemäß § 57 Abs. 1 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid aberkannt. Diese Entscheidung erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

 

Bemerkenswert ist im vorliegenden Fall, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der unterschiedlichen Identitäts- und Nationalitätsangaben (Nigeria; Ä) sowie der Neigung des Bf zur Illegalität, der Wahrheitsgehalt und die Echtheit der vorliegenden Identitätsdokumente jedenfalls zweifelhaft waren und einer behördlichen Überprüfung bedurften. Insbesondere war die Gültigkeit der vom Bf vorgelegten spanischen Aufenthaltskarte durchaus fraglich und waren daher auch diesbezüglich weitere Überprüfungen erforderlich (vgl. dazu auch die diesbezüglichen Angaben der spanischen Botschaft im E-Mail vom 9.5.2012). Auch im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung sowie während aufrechter Schubhaft war daher noch zu klären, wohin die Abschiebung des Bf zur Effektuierung der Rückkehrentscheidung der BPD Wien auf rechtmäßige Weise tatsächlich erfolgen sollte. Insbesondere konnte auch eine Ausreise des Bf nach Spanien – die, wie er behauptet, freiwillig erfolgt wäre – insofern nicht ohne weitere Überprüfung erfolgen, als die Gültigkeit der spanischen Aufenthaltskarte eben noch nicht abschließend festgestellt werden hatte können. Ferner bestand auch hinsichtlich des Heimatstaates des Bf (Nigeria oder Äquatorialguinea) noch keine abschließende Klarheit.

Im Gegenteil: Mangels entsprechend weiterführender Auskünfte seitens der spanischen Behörden bestanden vor dem Hintergrund des geschilderten Vorverhaltens des Bf zu Recht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der spanischen Aufenthaltskarte. Diese Zweifel waren nicht zuletzt auch deswegen bis zur Klarstellung durch die spanischen Behörden am 9.5.2012 begründet, weil laut dem öffentlichen Online-Register echter Identitäts- und Reisedokumente vom Rat der Europäischen Union (x) die Echtheit der vorgelegten spanischen Aufenthaltskarte prima vista auch nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates insofern zu hinterfragen war, als die Ausstellungs-Kategorie "Regimen Comunitario" nach diesen Informationen nur für Bürger der Europäischen Union anzuwenden ist, der Bf aber als Staatsangehöriger von Äquatorialguinea oder Nigeria diese Voraussetzung für die Ausstellungskategorie "Regimen Comunitario" grundsätzlich nicht zu erfüllen schien.

 

Jedenfalls ist aber festzuhalten, dass eine Ausreise des Bf – unabhängig von dem schließlich eruierten rechtmäßigen"Zielstaat" – jedenfalls im Rahmen einer Abschiebung iSd § 46 FPG erfolgen hätte müssen, war doch die Überwachung der Ausreise in jedem Fall aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig iSd § 46 Abs. 1 Z 1 leg.cit. und auch auf Grund des dargestellten Vorverhaltens des Bf zu befürchten, er würde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen iSd Abs. 1 Z 3 leg.cit.. Unabhängig von der Gültigkeit der spanischen Aufenthaltskarte des Bf hätte seine "freiwillige" Ausreise nach Spanien jedenfalls im Rahmen einer überwachten Abschiebung durch die Behörde erfolgen müssen. Die Ausreise des Bf nach Spanien wäre daher selbst bei bereits anfänglicher Wahrunterstellung der vom Bf behaupteten Ausreisewilligkeit nach Spanien – schon allein aufgrund der diesbezüglichen behördlichen Festlegungen in der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot durch die BPD Wien, dergemäß eine Frist zur freiwilligen Ausreise nach § 55 FPG aus den genannten Gründen eben gerade nicht gewährt wurde - jedenfalls nicht als "freiwillige Ausreise" iSd § 55 FPG zu vollziehen gewesen, sondern hätte gegebenenfalls unter entsprechender behördlicher Überwachung erfolgen müssen.

 

3.4.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Bf zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft durch die belangte Behörde kein anhängiges Asylverfahren vorweisen konnte. Überdies ist ebenso unstrittig, dass der Bf aufgrund des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 9.3.2012 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem auf 10 Jahre befristeten Einsreiseverbot gegen sich gelten lassen muss. Somit war der Bf im Zeitpunkt der Festnahme und Inschubhaftnahme durch die belangte Behörde als Fremder anzusehen, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Die belangte Behörde stützte den bekämpften Schubhaftbescheid somit zu Recht auf den Schubhaftgrund des § 76 Abs 1 FPG.

 

3.5. Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs. 1 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass sich der Bf der Abschiebung iSd § 76 Abs. 1 FPG – die freilich die Rechtmäßigkeit der Ausreise voraussetzt - entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht isoliert voneinander, sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung – insbesondere auch unter besonderer Bedachtnahme auf das bisherige Vorverhalten des Bf – zu betrachten.

 

3.5.1. Vorweg ist anzumerken, dass eine einzelfallbezogene Prüfung im Ergebnis jedenfalls einen erheblichen Sicherungsbedarf des Bf begründete. Gegenteiliges wird im Übrigen auch in der Beschwerde selbst in keiner Weise vorgebracht.

 

Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungssakt eindeutig ergibt, tauchte der Bf bereits im November 2010 – nachdem er wegen Hungerstreiks aus der damals verhängten Schubhaft entlassen worden war – in die Anonymität ab. Nachdem er schließlich im Dezember 2011 wieder in Österreich aufgetaucht ist, wurde er unmittelbar darauf wegen des Verdachtes eines Strafrechtsdeliktes nach dem SMG festgenommen und schließlich auch rechtskräftig verurteilt. Daneben zeigen nicht zuletzt auch die im Asyl- und Fremdenverfahren dokumentierten unterschiedlichen Identitätsangaben (sowie unterschiedlichen Herkunftsangaben) die grundsätzliche negative Haltung des Bf staatlichen Behörden gegenüber in aller Deutlichkeit.

 

Allein dieses Vorverhalten des Bf zeichnet ein eindeutiges Bild davon, dass dieser keine Mittel scheute, um in Österreich bzw. einem Mitgliedstaat der EU (Spanien) bleiben zu können. Auch lässt der enge Bezug des Bf zum Suchtgiftmillieu auf die zusätzlich erleichterte Möglichkeit, unterzutauchen, schließen.

 

Dass aber ein Untertauchen auch im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am 16.3.2012 sowie während der gesamten Dauer der Anhaltung in Schubhaft (bis 10.4.2012) die offensichtliche Absicht des Bf war, macht darüber hinaus auch sein weiteres Verhalten im Verfahren deutlich: So gelang es dem Bf – wie bereits im damaligen Schubhaftverfahren im Jahr 2010 – erneut durch Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen zu werden, um in weiterer Folge erneut in die Anonymität abzutauchen (vgl. dazu die Ausführungen der belangten Behörde vom 4.9.2012 sowie die im Akt einliegende Verständigung durch den Verein für Menschenrechte vom 26.6.2012, dass die freiwillige Rückkehr des Bf als widerrufen gelte, da dieser nicht mehr erreichbar sei und sich nicht mehr melde). Dieses Verhalten zeigt auch deutlich, dass der Bf keineswegs gewillt war, die behördliche Verifizierung einer rechtmäßigen Ausreise nach Spanien – unter Gewährleistung seiner Verfügbarkeit der Behörde gegenüber für eine Abschiebung – abzuwarten. Mit diesem Verhalten bestärkt der Bf selbst die Richtigkeit des Ergebnisses der schon im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft auf der Hand liegenden Prognoseentscheidung, dass der Bf, auf freiem Fuß belassen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in die Anonymität – und wohl auch Illegalität – abtauchen würde. 

 

Weiters zeigt der Widerruf der freiwilligen Rückkehr des Bf nach Spanien durch den VMÖ auch rückblickend, dass dieser zu keinem Zeitpunkt Österreich auf rechtmäßigem Wege (nämlich unter Abwarten der diesbezüglichen Prüfungsergebnisse der Gültigkeit des spanischen Aufenthaltstitels) verlassen wollte. So wäre es für den Bf nach Entlassung aus der Schubhaft – freilich nur unter der Voraussetzung der Anerkennung der Gültigkeit der spanischen Aufenthaltskarte durch die spanischen Behörden – ein Leichtes gewesen, das freiwillige Rückkehrverfahren nach Spanien weiterzubetreiben und schließlich auf legale Weise nach Spanien reisen zu können. Allein aufgrund des neuerlichen Abtauchens in die Anonymität wird daher deutlich, dass der Bf zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine (freiwillige) rechtmäßige Ausreise – im Sinne einer diesbezüglichen Akzeptanz durch die spanischen Behörden – aus Österreich ernsthaft erwogen hat.

 

3.5.2. Der Bf, der bereits 2010 illegal ins Bundesgebiet eingereist ist und nach Abtauchen in die Anonymität schließlich 2011 wieder im Bundesgebiet – unter strafrechtlicher Auffälligkeit – aufgetaucht ist, verfügt in Österreich über keinen eigenen Wohnsitz und ist in Österreich weder familiär, sozial noch sonstig in besonderem Maß integriert; diesbezüglich bringt der Bf selbst nichts anderes vor.

 

3.5.3. Besonders ist in diesem Zusammenhang im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen, dass der Bf während seiner asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren seit 2010 offensichtlich keinesfalls dazu bereit war, sich den österreichischen Behörden zur Verfügung zu halten, um das Bundesgebiet – auf legale Weise – zu verlassen. Nicht nur diente dem Bf dabei der Weg in die Anonymität und Illegalität als diesbezüglich geeignetes Mittel, und wäre er in diesem Zusammenhang – wie seine strafrechtliche Verurteilung zeigt – wohl sogar zu körperlicher Gewalt bereit. Auch trat er in bemerkenswerter Weise ohne jeglichen Respekt gegenüber der staatlichen Behördenautorität mit unterschiedlichen Identitäten, sogar unterschiedlichen Nationalitäten und schließlich auch unterschiedlichen Gründen für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auf (anfangs Asylbegehren wegen Verfolgung in Nigeria; im Zeitpunkt der in Rede stehenden Schubhaftverhängung schließlich ein Leben in der Anonymität und Illegalität zum Zwecke des Suchtmittelhandels). Der Bf hat sich damit selbst allein durch sein skizziertes Verhalten im Asyl- und Fremdenrechtsverfahren die Notwendigkeit der Überprüfung seines behaupteten spanischen Aufenthaltstitels durch die Behörde und den damit einhergehenden konkreten Sicherungsbedarf zuzuschreiben. So hätte die belangte Behörde eine ungeprüfte Ausreise des Bf nach Spanien aufgrund der damaligen Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit seines spanischen Aufenthaltstitels auch nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates keinesfalls verantworten können und war der diesbezügliche Sicherungsbedarf, wie sich in der Folge durch das Untertauchen des Bf auch bestätigte, jedenfalls gegeben.

 

Im Rahmen einer Prognoseentscheidung war daher zu Recht davon auszugehen, dass der Bf mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit alles daran setzte, einer rechtmäßigen Abschiebung, die zur Feststellung des tatsächlichen "Zielstaates" noch entsprechender behördlicher Erhebungen bedurfte, zu entgehen:

 

Aufgrund der negativen Entscheidung über den Asylantrag im Jahr 2010 und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt 10-jährigem Einreiseverbot sowie den offenkundigen Problemen seitens der spanischen Behörden wurde dem Bf mehr und mehr in seiner vollen Tragweite bewusst, dass die Überprüfung der Gültigkeit des spanischen Aufenthaltstitels noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würde und schließlich auch nicht gesichert war, dass diese Gültigkeit seitens der spanischen Behörden auch tatsächlich bestätigt würde; so zog er ja auch tatsächlich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft den Weg in die Illegalität vor. Auch der Hungerstreik des Bf sowohl im Jahr 2010 als auch im Rahmen der hier gegenständlichen Schubhaft, der schließlich in beiden Fällen auch zum erwarteten Erfolg, nämlich jeweils der Entlassung aus der Schubhaft, führte, ist aufgrund des in beiden Fällen umgehend erfolgten Abtauchens des Bf unzweifelhaft als Versuch, seine jeweiligen Absichten ohne entsprechender Einbindung der staatlichen Behörden durchzusetzen, zu werten.

 

Nicht zuletzt verdeutlicht auch seine strafrechtliche Verurteilung, dass der Bf mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch den Weg in die Illegalität nicht scheute, nur um seine Absichten (im verfahrensgegenständlichen Fall die Ausreise nach Spanien) entsprechend durchzusetzen. Die beharrliche Bereitschaft, Vehemenz und Kontinuität sich in der Illegalität durchzuschlagen und sich über jedwede asyl-, fremden- und auch strafrechtlichen Normen hinwegzusetzen, werfen ein bezeichnendes Bild auf seine Einstellung zu den in Österreich bzw. in Europa geltenden Normen.

 

Bestätigt wird dieses Bild nicht zuletzt auch durch sein tatsächliches Verhalten nach Entlassung aus der in Rede stehenden Schubhaft: So tauchte er – wie bereits erwähnt – nach jüngster Auskunft der belangten Behörde erneut in die Anonymität ab (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen der Erstbehörde im E-Mail vom 4.9.2012 sowie das Verständigungsformular des V vom 27.6.2012).

 

Im Rahmen einer Gesamtschau des konkreten Einzelfalles ergibt sich daher eindeutig, dass im vorliegenden Fall von einem besonders hohen Sicherungsbedarf auszugehen war. Der Bf hätte sich – auf freiem Fuß belassen – ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Zugriff der Behörde – und sei es auch nur zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausreise nach Spanien – entzogen.

 

Der Bf wäre daher auf freiem Fuße belassen - wie allein schon sein tatsächliches Verhalten nach Entlassung aus der Schubhaft deutlich beweist – während jedes Zeitpunktes der verfahrensgegenständlichen Schubhaft fraglos in die Anonymität abgetaucht und für die Behörde für die Durchführung einer - zeitnah unmittelbar nach entsprechender Feststellung durch die spanischen Behörden geplanten – rechtmäßigen Abschiebung nicht mehr greifbar gewesen. Da sich die in der Beschwerde vorgebrachte Argumentation einer – mit den spanischen Behörden hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit abgeklärten – "freiwilligen" Ausreise nach Spanien aufgrund seines umgehenden Abtauchens und dem damit verbundenen Widerruf der freiwilligen Rückkehr durch den V rückblickend betrachtet als tatsächlich unzutreffend herausstellte, braucht auf die weiteren diesbezüglichen Vorbringen des Bf in der Beschwerde nicht näher eingegangen zu werden.

 

3.5.4. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass - wie schon aus dem Akt ersichtlich ist - der Bf Österreich unter keinen Umständen auf legale Weise (nämlich durch entsprechende Akzeptanz der spanischen Behörden) verlassen wollte und er mit allen Mitteln versucht hätte, seine eigenen Absichten in Bezug auf seinen Aufenthalt schnellst möglich durchzusetzen: Seiner Ausreiseverpflichtung ist der Bf auch 2010 nicht nachgekommen sondern in die Anonymität abgetaucht. Auch in weiterer Folge ist er nunmehr trotz Vorliegens einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrenscheidung iVm einem Einreiseverbot erneut in die Anonymität abgetaucht; selbst für den Fall, dass er bereits nach Spanien ausgereist sein sollte, wäre dies – schon mangels entsprechender Reisedokumente – nicht auf rechtmäßigem Wege erfolgt. In diesem Zusammenhang ist die vom Bf deutlich veranschaulichte kriminelle Neigung und sein Abgleiten in die Illegalität als von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung des während der gesamten Schubhaft bestehenden ausgeprägten Sicherungsbedarfs, der allerdings zweifellos auch schon zum Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme in entsprechendem Ausmaß bestand, hervorzuheben. Dabei war das Motiv des Bf zu jedem Zeitpunkt klar: Der Bf wollte eine rechtmäßige, mit den spanischen Behörden akkordierte, Ausreisemöglichkeit aus dem Bundesgebiet unter keinen Umständen abwarten. Sein strategisch gezielt praktizierter Hungerstreik während beider Schubhaftanhaltungen ist dabei – so wie auch seine unterschiedlichsten Identitätsangaben – in diesem Zusammenhang ebenfalls entsprechend zu würdigen.

 

Ein erheblicher Sicherungsbedarf des Bf war daher seit Verhängung der Schubhaft am 16.3.2012 bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Schubhaft am 10.4.2012 jedenfalls zu bejahen.

 

3.6. Damit schied auch die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise im konkreten Fall grundsätzlich aus. Eine tägliche Meldepflicht etwa hätte den Zweck der Schubhaft aufgrund der erheblichen Gefahr, dass der Bf auf freiem Fuß belassen in die Anonymität untertaucht bzw. auf illegalem Wege nach Spanien auszureist, – wie sich bereits aus dem Vorverhalten des Bf unter anderer Identität eindeutig ergab und sich schließlich durch das tatsächliche Untertauchen des Bf nach der Entlassung aus der Schubhaft nunmehr auch aufs Neue bestätigte - nicht gewährleisten können. Dass er im bisherigen Verfahren in hohem Maße kriminell auftrat, indiziert dabei ebenso wie die Tatsache, dass er auch in der Vergangenheit bereits kontinuierlich behördlichen Anordnungen nicht entsprach, mit unterschiedlichsten Identitäten auftrat und mehrmals in die Anonymität abtauchte, die eindeutige Grundhaltung des Bf, dass er sich dem Zugriff der Fremdenpolizeibehörden unter keinen Umständen zur Verfügung gehalten hätte.

 

Nicht zuletzt deswegen war daher ab dem Zeitpunkt der Entlassung des Bf aus der Strafhaft klar damit zu rechnen, dass sich der Bf durch Abtauchen in die Anonymität und gegebenenfalls auch Illegalität dem Zugriff durch die Behörden entziehen würde, waren ihm die diesbezüglichen Probleme hinsichtlich der Anerkennung der Gültigkeit seines spanischen Aufenthaltstitels durch die spanischen Behörden doch sehr wohl bewusst.

 

Sowohl die belangte Behörde als auch das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates hatte bzw. hat im Rahmen einer Prognoseentscheidung daher keinen Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft auch durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden hätte können. Insbesondere ist nochmals zu betonen, dass die "Sicherung der Abschiebung" iSd § 46 FPG als Zweck der Schubhaft freilich nur so zu verstehen sein kann, dass damit nur eine rechtmäßig – dh durch entsprechende Anerkennung der Gültigkeit des bezogenen Aufenthaltstitels durch die spanischen Behörden und damit verbundener Einreiseerlaubnis in Spanien – durchgeführte Abschiebung in den "richtigen" Zielstaat gemeint ist.

 

3.7. Die Festnahme, Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft war zweifellos auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit stand das dieses überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

Die durch die Person des Bf vorliegende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wird auch in der Rückkehrentscheidung samt dem Einreiseverbot durch die BPD Wien anschaulich dargelegt.

 

Auch geht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt eindeutig hervor, dass die belangte Behörde während des gesamten Verfahrens bemüht war, das Verfahren der Abschiebung entsprechend voranzutreiben und die dafür erforderlichen Informationen bzgl. des Bf und dessen Aufenthaltsstatus in Spanien sowie der Gültigkeit des äquatorialguineischen Reisepasses zu erlangen. So ist festzuhalten, dass aufgrund des bisherigen Vorverhaltens des Bf – insbesondere die unterschiedlichen Identitäten (samt unterschiedlichen Nationalitäten), mit denen der Bf den österreichischen Behörden gegenüber auftrat – seitens der belangten Behörde entsprechende Ermittlungen hinsichtlich der Konkretisierung des Staates, in den der Bf abgeschoben werden sollte, jedenfalls notwendig waren, bestand doch aufgrund der eigenen Angaben des Bf im abgeschlossenen Asylverfahren zu seiner nigerianischen Herkunft, dem im Dezember 2011 den Behörden vorgelegten äquatorialguineischen Pass und der ebenfalls vorliegenden spanischen Aufenthaltskarte, deren Gültigkeit fraglich war (und nach wie vor fraglich ist), die Notwendigkeit, diese zum Teil miteinander unvereinbaren Annahmen entsprechend zu verifizieren und insbesondere die Gültigkeit des spanischen Aufenthaltstitels für die rechtmäßige Effektuierung der verhängten Einreiseverbots- und Rückkehrentscheidung zu überprüfen. Dass dafür entsprechende Ermittlungen notwendig waren, versteht sich dabei von selbst und waren diese der Behörde auch durchaus zuzugestehen, waren die diesbezüglichen Ungereimtheiten doch ausschließlich auf die offenkundig (zumindest teilweise) rechtswidrigen und widersprüchlichen Angaben des Bf und sein geschildertes fragwürdiges Vorverhalten zurückzuführen.

 

Die Bedenken des Bf in der Beschwerde, dass die dafür notwendigen Ermittlungen bereits während des Strafvollzugs des Bf in der JA Linz/Außenstelle Asten durchgeführt hätten werden können, gehen insofern ins Leere, als die belangte Behörde – wie sich aus dem vorliegenden Akt eindeutig ergibt – unmittelbar nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot durch die BPD Wien (Zustellung an den Bf am 12.3.2012) ihre diesbezügliche Ermittlungstätigkeit umgehend noch während der aufrechten Strafhaft des Bf aufgenommen hat.

Dass dabei der Verein M im Rahmen eines regelmäßigen Kontaktes mit der belangten Behörde die entsprechend dokumentierten und in regelmäßig kurzen Zeitabständen erfolgten An- und Nachfragen an die spanische Botschaft in Wien unter steter Mitteilung an die belangte Behörde durchgeführt hat, ist darauf zurückzuführen, dass der Bf seine behauptete Bereitschaft zu einer freiwilligen Rückkehr nach Spanien selbst über eben diesen Verein betrieben hat und ist schon deswegen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde in keiner Weise zu beanstanden.

Im Übrigen spricht auch im Lichte der allgemeinen Verfahrensgrundsätze und des Effizienzgebotes nichts dagegen, dass die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen des Ermittlungsverfahrens unter Zugrundelegung (auch) der Recherchen durch den Verein für M – dem die diesbezügliche Beratung des Bf obliegt – festzustellen versuchte.

Der Verein hat, wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt (vgl. das Vereinsformular "Ergänzende Fragen zur freiwilligen Rückkehr", in dem angemerkt wird, dass seitens des Vereins schon beim spanischen Konsulat angefragt worden sei, ob der Bf einreisen dürfe), eigenständig bereits im Rahmen seiner Beratungstätigkeit des Bf eine diesbezügliche Anfrage bei den spanischen Behörden gestartet; da dies daher im Interesse des Bf und seiner behaupteten freiwilligen Rückkehrwilligkeit nach Spanien erfolgte, ist für den Oö. Verwaltungssenat nicht erkennbar, weshalb sich die belangte Behörde nicht diesbezüglicher Informationen bei der Feststellung des relevanten Sachverhaltes bedienen sollte. Ferner ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb eine Anfrage durch die belangte Behörde von der spanischen Botschaft anders abgehandelt werden sollte als eine Anfrage durch den V, ist doch im Akt eindeutig dokumentiert, dass die Botschaft daraufhin bereits bei den zuständigen nationalen Behörden in Spanien angefragt hat.

Weiters ist auch noch anzumerken, dass der in der Beschwerde bezogene Art. 108 SDÜ zwar nähere Regelungen über eine zentrale nationale Stelle in Bezug auf das Schengener Informationssystem normiert; diese Regelung schließt nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates allerdings in keiner Weise aus, dass – wie im vorliegenden Fall erfolgt – nähere Ermittlungen bei den spanischen Behörden auch unter Zwischenschaltung der spanischen Vertretungsbehörde in Wien erfolgen. Im Übrigen normiert der bezogene Art. 108 SDÜ den Bereich der "Ausschreibungen" iSd Bestimmung; eine solche liegt aber gegenständlich nicht vor.

 

3.8. Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal der Bf in Österreich keinerlei familiäre Bezugspunkte hat; Gegenteiliges wird auch vom Bf selbst nicht vorgebracht.

Schließlich indiziert auch das vom Bf während seines Aufenthalts im Bundesgebiet geübte Leben in der Anonymität bzw. in Strafhaft, dass eine entsprechend bemerkenswerte soziale Integration des Bf in Österreich nicht stattgefunden hat und wird auch vom Bf nichts Gegenteiliges behauptet.

Der Bf ist demzufolge zusammengefasst weder im sozialen noch im familiären Bereich in besonders bemerkenswerter Weise integriert.

 

3.9. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert; sie darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Gemäß Abs. 2 leg.cit. darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

Diese gesetzlich normierte Frist war somit im vorliegenden Fall keineswegs ausgeschöpft. Auch war das Ziel der Schubhaft – die zur Effektuierung der Rückkehrentscheidung der BPD Wien durchzuführende Abschiebung des Bf – sehr wohl zu jedem Zeitpunkt der Schubhaft erreichbar: Wenn auch die diesbezüglich vorliegenden Dokumente (konkret: spanische Aufenthaltskarte, äquatorialguineischer Reisepass) wie bereits dargelegt jedenfalls auf ihre Richtigkeit bzw. Echtheit zu überprüfen waren, um den konkreten Staat, in den der Bf – auf rechtmäßige und damit auch mit den ausländischen Behörden entsprechend abgestimmte Weise – ausreisen sollte, festsetzen zu können, so war im Rahmen der von der belangten Behörde zu treffenden Prognoseentscheidung allein aufgrund des Vorliegens der genannten Identitätsdokumente und der regelmäßig betriebenen Kommunikation mit der spanischen Botschaft eine Abschiebung jedenfalls zeitnah erreichbar. Dass die Festlegung des konkreten "Abschiebezielstaates" dabei noch entsprechender Ermittlungen bedurfte, schadet daher der grundsätzlichen Erreichbarkeit des Zieles der Schubhaft jedenfalls nicht und war nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates zu jedem Zeitpunkt der Schubhaft die Annahme einer zeitnah – unmittelbar nach entsprechender Mitteilung durch die spanischen Behörden – durchführbaren rechtmäßigen Abschiebung durchaus gerechtfertigt.

 

3.10. Es sind zudem keinerlei Umstände bekannt, die einer Anhaltung des Bf bis 10.4.2012 in Schubhaft entgegengestanden wären; als der Bf durch den Hungerstreik aber schließlich haftunfähig wurde, erfolgte ohnehin unverzüglich die Entlassung aus der Schubhaft.

 

3.11. Schließlich ist hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass die BPD Wien zu Unrecht eine Rückkehrentscheidung erlassen habe, festzuhalten, dass diese mangels Erhebung eines Rechtsmittels durch den Bf in Rechtskraft erwachsen ist; die belangte Behörde war daher ebenso wie nunmehr der Oö. Verwaltungssenat an diese rechtskräftige Entscheidung der BPD Wien gebunden.

Im Übrigen trifft die diesbezüglich in der Beschwerde vertretene Rechtsauffassung auch insofern nicht zu, als Art. 6 Abs. 2 iVm Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie vorsieht, dass auch in dem Fall des Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels in einem anderen Mitgliedstaat der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Drittstaatsangehörige illegal befindet, nichts desto trotz dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten" ist. Eben dies wurde aber schon mit Bescheid der BPD Wien vom 9.3.2012 in Bezug auf den Bf im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung nachvollziehbar dargelegt.

 

3.12. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Hinweis: Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Dr. L u k a s

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 16. November 2012, Zl.: 2012/21/0238-3 

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