Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166988/6/Zo/Ai

Linz, 10.09.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau X, X, vom 27.4.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 13.2.2012, Zl. VerkR96-14633-2010, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.8.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.           Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z1 VStG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 19.9.2010 um 14.47 Uhr den PKW mit dem Kenzeichen X in X auf der A8 bei km 68.007 in Fahrtrichtung X gelenkt und dabei die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 14 km/h überschritten habe. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs.3 lit.a. StVO eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 4 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin aus, dass sie das Fahrzeug damals zwar gemietet hatte, aber nicht als Einzige damit gefahren sei. Sie könne sich nicht erinnern, jemals an diesem Ort gewesen zu sein, beim Lenker müsse es sich um ihren ehemaligen Untermieter gehandelt haben. Sie ersuchte um Zusendung eines Beweisfotos.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.8.2012. Zu dieser ist die Berufungswerberin nicht erschienen, ein Vertreter der Erstinstanz war anwesend.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Auf Grund einer Radarmessung wurde festgestellt, dass der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X am 19.9.2010 um 14.47 Uhr auf der A8 bei km 68.007 auf der Autobahn eine Geschwindigkeit von 144 km/h einhielt. Zulassungsbesitzerin dieses PKW ist die X mit Sitz in X. Diese verwies auf Grund einer Lenkeranfrage an die "X" welche das Fahrzeug offenbar vermietet hatte. Dieses Unternehmen gab auf Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis bekannt, dass es sich bei der Lenkerin (gemeint wohl Mieterin) um Frau X, wohnhaft in X, X, handelte.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis verhängte daraufhin gegen die nunmehrige Berufungswerberin wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Strafverfügung eine Geldsstrafe in Höhe von 60 Euro. Diese brachte dagegen rechtzeitig einen Einspruch ein, den sie damit begründete, dass sie das Kennzeichen nicht zuordnen könne. Daraufhin wurde ein Radarfoto ausgearbeitet, welches der Berufungswerberin zur Kenntnis gebracht wurde. Dazu gab sie keine Stellungnahme mehr ab, worauf hin das nun mehr angefochtene Straferkenntnis erlassen wurde.

 

Die Berufungsweberin gab mit Schreiben vom 6.8.2012 bekannt, dass sie nie in dieser Gegend gewesen sei und um ein Beweisfoto ersuche. Ihr damaliger Untermieter, Herr X, sei 2010 öfters geschäftlich mit ihrem Fahrzeug in Österreich unterwegs gewesen. Sie gab auch die damalige Adresse ihres Untermieters sowie seine damalige Telefonnummer bekannt.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde versucht, mit dem als Lenker bekannt gegebenen x per Telefon Kontakt aufzunehmen, was jedoch nicht möglich war.

 

4.2. Zu diesem Beweisergebnissen hat der UVS in freier Beweiswürdigung folgendes erwogen:

 

Die Berufungswerberin hat von Anfang an bestritten, den gegenständlichen PKW gelenkt zu haben. In ihrer Berufung machte sie erstmals ihren damaligen Untermieter als möglichen Fahrzeuglenker gelten und gab dessen Name, Telefonnummer sowie damalige Adresse kurz vor der Berufungsverhandlung bekannt. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Berufungswerberin nicht Zulassungsbesitzerin des PKW sondern lediglich Mieterin war. Bei Abwägung all dieser Umstände ist es zwar durchaus naheliegend, dass die Berufungswerberin den PKW selbst gelenkt hat, es kann jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug auch von dem – wenn auch erst sehr spät – bekannt gegebenen Herrn X gelenkt wurde. Eine Kontaktaufnahme war mit diesen im kurzen Weg nicht möglich. Im gegenständlichen Fall ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine relativ geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung handelt, weshalb der Unrechtsgehalt der Übertretung nicht besonders hoch ist. Ein noch weiter gehendes Beweisverfahren, welches die Ausforschung des namhaft gemachten Lenkers und dessen Ladung aus Deutschland zu einer mündlichen Verhandlung notwendig machen würde, ist auch unter diesen Gesichtspunkt nicht mehr angemessen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die den Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

5.2. Im gegenständlichen Fall kann nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit bewiesen werden, dass die Berufungswerberin den PKW zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung tatsächlich selbst gelenkt hat. Es war daher ihrer Berufung statt zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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