Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101248/7/Sch/Rd

Linz, 28.06.1993

VwSen - 101248/7/Sch/Rd Linz, am 28. Juni 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des F S vom 31. März 1993 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom 2. März 1993, VerkR96-RA/1610/1992/Ah, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 63 Abs.3 iVm 66 Abs.4 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft S hat mit Bescheid vom 2. März 1993, VerkR96-RA/1610/1992/Ah, die mit Strafverfügung vom 23. Oktober 1992, VerkR96-RA/1610/1992, über Herrn F S, G, L, verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe in teilweiser Stattgebung seines gegen das Strafausmaß dieser Strafverfügung gerichteten Einspruches vom 30. Oktober 1992 herabgesetzt.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung eingebracht und hierin angekündigt, eine Begründung derselben innerhalb der nächsten sieben Tage nachzureichen. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat, hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Hinsichtlich des begründeten Berufungsantrages entspricht die Berufung nicht der obzitierten Vorschrift, da eine Begründung nicht enthalten ist, sondern lediglich angekündigt wird. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.9.1974, 1778/74 u.a.) stellt der Mangel eines begründeten Berufungsantrages kein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs.3 AVG dar, weshalb die Nachreichung einer Begründung nur innerhalb der Rechtsmittelfrist möglich ist. Unbegründete Berufungen sind - sofern, wie im vorliegenden Fall, eine gesetzmäßige Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid gegeben war - als unzulässig zurückzuweisen.

Der Berufungsbehörde ist es daher aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung verwehrt, auf das Berufungsvorbringen, das mit Schreiben vom 19. April 1993 außerhalb der Berufungsfrist nachgereicht wurde, einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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