Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167187/2/Br/Ai

Linz, 11.09.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, x,  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 14. August 2012, Zl.: VerkR96-15788-2012,  zu Recht:

 

 

Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid wird als unbegründet

 

abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 24,  § 49 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber dessen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 15.5.2012 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

1.1. Begründend wurde ausgeführt, die Strafverfügung sei dem Berufungswerber laut dem im Akt erliegenden Rückschein am 26.6.2012 beim Postamt x durch Hinterlegung zugestellt worden. Den dagegen erhobenen Einspruch habe er jedoch erst am 16.7.2012 der Post zur Beförderung. Demnach sei dieser als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.

 

 

2. Der Berufungswerber weist in seinem  Rechtsmittel im Ergebnis darauf hin die Verständigung von der Hinterlegung verspätet erhalten zu haben. Mit dieser völlig unbelegt bleibenden Behauptung vermag er jedoch einen Zustellmangel nicht aufzuzeigen!

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt. Auf eine weitere Beweisaufnahme konnte mit Blick auf die unstrittige Fakten- u. Aktenlage unterbleiben.  Der Berufungswerber macht in keiner Weise einen Zustellmangel glaubhaft. Es gibt demnach kein einziges Indiz welches bezweifeln ließe, dass der Postzusteller etwa nicht schon am 26.6.2012 in dessen Hausbrieffach die Hinterlegungsanzeige d. § 17 ZustellG (Zustellgesetz)betreffend die Strafverfügung eingelegt gehabt hätte.   Schließlich behob der Berufungswerber auf Grund dieser Mitteilung die Sendung, wenngleich erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist.

 

 

 

4. Wie der Berufungswerber in seinem Einspruch vom 16. Juli 2012 selbst mitteilt, hat er die für ihn hinterlegte Sendung erst am 14. Juli 2012 von der Post abgeholt, obwohl er laut Rückschein von deren Hinterlegung bereits am 26.6.2012 Kenntnis erlangt haben konnte und musste.

Selbst einen Wiedereinsetzungsgrund darstellenden Umstand zeigt der Berufungswerber nicht auf, wobei über einen diesbezüglichen Antrag iSd § 71 Abs.1 Z1 AVG die Behörde erster Instanz zu befinden hätte.

Im übrigen bezieht sich sein Einspruchsvorbringen auf das ihm zur Last gelegte Delikt, welchem er – was hier auf sich bewenden muss – ebenfalls nicht in der Substanz entgegen tritt und vorläufig aus der Aktenlage beurteilt, ein Erfolg wohl versagt werden müsste. Entgegen der Feststellung des Straßenaufsichtsorgans bestreitet er darin bloß lapidar die mit seinem Moped, in Verbindung mit der Beschaffenheit dessen Auspuffs, verursachte Lärmentwicklung.

 

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat rechtlich erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 1601, Anm 11 zu § 49 VStG; sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze15, Seite 240, Anm 9 zu § 49 VStG).

Wie von der Behörde erster Instanz zutreffend festgestellt und aus der Aktenlage klar ersichtlich ist, wurde die angesprochene Strafverfügung laut Zustellnachweis dem Berufungswerber am 26.6.2012 durch Hinterlegung zugestellt. Eine Ortsabwesenheit zu diesem Zeitpunkt behauptet der Berufungswerber nicht einmal selbst.

 

Die Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angesprochene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzlich angeordnete Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Der verfahrensgegenständliche Einspruch wurde daher verspätet erhoben, sodass die gegen dessen Zurückweisung erhobene Berufung als unbegründet abzuweisen ist (vgl. VwGH 1.4.2008, 2006/06/0243).

 

Es daher auch der Berufungsbehörde verwehrt auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers  einzugehen bzw. sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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