Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101250/8/Sch/Rd

Linz, 14.06.1993

VwSen - 101250/8/Sch/Rd Linz, am 14. Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des H S vom 14. April 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion W vom 30. März 1993, Pst 646-D/93/Fu, zu Recht:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die hinsichtlich Fakten 1. bis 3. verhängten Geldstrafen werden auf jeweils 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils sechs Stunden herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 90 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion W hat mit Straferkenntnis vom 30. März 1993, Pst 646-D/93/Fu, über Herrn H S, D H, W, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967, 2.) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 und 3.) § 102 Abs.1 iVm § 49 Abs.6 KFG 1967 Geldstrafen von 1.) bis 3.) jeweils 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) bis 3.) jeweils 30 Stunden verhängt, weil er am 10. Februar 1993 gegen 17.00 Uhr in W auf der Nstraße B von E in Richtung P bei Strkm den LKW mit dem Kennzeichen W gelenkt habe, 1.) obwohl er keinen Führerschein mitgeführt, 2.) obwohl er keinen Zulassungsschein mitgeführt habe und 3.) obwohl am Fahrzeug die vordere Kennzeichentafel gefehlt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 150 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung eingebracht. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Die Berufung wurde anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vom 9. Juni 1993 auf das Strafausmaß eingeschränkt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Sämtliche dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gehören zu den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG. Es ist daher nicht erforderlich, daß solche Übertretungen konkrete Folgen, etwa im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, nach sich ziehen. Der Sinn der übertretenen Vorschriften liegt darin, Organen der Straßenaufsicht jederzeit ohne aufwendige Erhebungen die Überprüfung zu ermöglichen, ob eine Person zum Lenken entsprechender Kraftfahrzeuge berechtigt ist und ob das gelenkte Fahrzeug ordnungsgemäß zugelassen ist.

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 500 S wären an und für sich bei einem Strafrahmen von bis zu 30.000 S nicht als überhöht anzusehen, im konkreten Fall mußte dem Berufungswerber aber zugutegehalten werden, daß er sich - zumindest anläßlich der öffentlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich einsichtig gezeigt hat. Überdies scheinen über den Berufungswerber im Verfahrensakt keine einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen auf, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu der Ansicht gelangt ist, daß auch mit den herabgesetzten Geldstrafen noch das Auslangen gefunden werden kann, um den Berufungswerber künftighin von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten. Bei der Herabsetzung der Strafen war auch auf die sehr eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen, der nach seinen glaubwürdigen Angaben nach Abzug von Unterhaltsleistungen und Kreditrückzahlungen lediglich über einen sehr geringen Teil seines Einkommens verfügen kann.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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